AG Rosenheim verurteilt mit Urteil vom 30.12.2015 – 15 C 1497/15 – die VHV-Versicherung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Hamburg geht es zurück nach Rosenheim. Heute stelle ich Euch noch ein Urteil des AG Rosenheim zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. In diesem Fall hatte die VHV sogar knapp 250,– € an Sachverständigenkosten gekürzt. Dass sich das Unfallopfer mit dieser Kürzung nicht zufrieden geben würde, hätte die VHV doch eigentlich wissen müssen, denn wer verschenkt schon zu Gunsten einer Versicherung Geld? So kam es, wie es kommen musste: Der Geschädigte verklagte die VHV vor dem zuständdigen Amtsgericht – und bekam Recht. Denn die berechneten Sachverständigenkosten sind erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Dementsprechend ist dieser zu erstatten, wenn der Geschädigte aus seiner Ex-ante-Sicht den Rahmen des Erforderlichen im Sinne des § 249 BGB eingehalten hat. Das ist gundsätzlich der Fall, wenn der Geschädigte, weil er technischer Laie ist, sachverständige Hilfe in Anspruch nehmen muss, um den Schadensumfang und die Schadenhöhe feststellen zu können. Lest aber selbst das Urteil aus Bayern und gebt bitte Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Rosenheim

Az.: 15 C 1497/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

VHV-Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Constantinstraße 90, 30177 Hannover

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch die Richterin S. am 30.12.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 248,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.07.2015 zu bezahlen.

2.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 248,85 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil einem Rechtsmittel offensichtlich einem Rechtsmittel nicht zugänglich ist.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Es besteht ein weiterer Anspruch der Klägerin auf restlichen Schadensersatz i. H. v. 248,85 € gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 249 BGB, 3 PflichtVG.

I.

Unstreitig verursachte ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Beklagten am xx.07.2014 einen Schaden am Fahrzeug der Klägerin, einem Honda Civic mit amtl. Kennzeichen … vor dem Grundstück Vagenerauweg xx, 83052 Bruckmühl.

Für die Erstellung des Schadensgutachtens stellte der Sachverständige … der Klägerin 721,97 € in Rechnung, hierauf bezahlte die Beklagte einen Teilbetrag von 473,12 €, sodass die Klagepartei einen weiteren Rest von 248,85 € begehrt.

II.

Es besteht auch ein Anspruch auf den Rest der Sachverständigenkosten, der Abzug der Beklagten ist unbegründet.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören. Streitig sind jedoch die Angemessenheit der geforderten Nebenkosten des Sachverständigen sowie die Anwendung der subjektiven Schadensbetrachtung auf den vorliegenden Fall.

Bezüglich der Nebenkosten war bereits in der überwiegenden Rechtsprechung anerkannt, dass dem Geschädigten bezüglich überhöhter Vergütung, auch hinsichtlich der Nebenkosten, nur ein Auswahlverschulden oder die Evidenz der Überhöhung entgegengehalten werden kann. Dies bestätigt der BGH mit neueren Entscheidungen vom 11.02.2014 (VI ZR 225/13) und 22.07.2014 (VI ZR 357/13). Insbesondere legt der BGH in diesen Fällen fest, dass eine Verletzung der Schadensminderungspflicht dem Geschädigten nur dann vorzuwerfen ist, wenn für den Geschädigten vor Auftragserteilung erkennbar war, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit ansetzt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. In einem solchen Fall würde das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot verlangen, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Solche Umstände hat die Beklagtenpartei nicht vorgetragen. Ob letztlich bei Rechnungsstellung durch den Sachverständigen eine Überhöhung für den Geschädigten erkennbar war, kann somit dahinstehen, da in einem solchen Fall der Auftrag bereits erteilt wurde, das Werk erstellt und die durch den Sachverständigen angesetzten Honorarsätze berechnet wurden. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt daher auf den Moment der Auftragserteilung ab.

Soweit sich die Beklagtenpartei dagegen wendet, dass der Sachverständige eine zweite Ausfertigung seines Gutachtens für die Klagepartei berechnet, so ist ihr entgegenzuhalten, dass es angemessen und üblich ist, dass zwei Abschriften erstellt werden, eine, die an die Versicherung, hier die Beklagte, gesendet wird, und eine, die beim Auftraggeber, hier der Klägerin, verbleibt. Es kann von ihr nicht verlangt werden, das einzige Exemplar an die Versicherung zu versenden, so dass bei weiteren Auseinandersetzungen, wie z. B. der hier vorliegenden, ihr die Argumentationsgrundlage fehlen würde.

Soweit sich die Beklagtenpartei gegen die subjektive Schadensbetrachtung im vorliegenden Fall wendet, so sind die Voraussetzungen, die das OLG München in seinem Hinweisbeschluss vom 12.03.2015, im Verfahren 10 U 579/15 veröffentlichte, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hierfür müsste der Geschädigte klare Ansatzpunkte darlegen, aus denen ersichtlich wäre, dass es sich um einen „Schadensservice aus einer Hand“ handelt. Solche Ansatzpunkte können nach dem OLG München etwa darin liegen, dass in regelmäßiger Praxis die Kombination Rechtsanwalt/Sachverständige oder Werkstatt/Sachverständiger auftreten, die hier eine Zusammenarbeit nahe legen. Allein die Tatsache, dass der beschädigte Wagen in der Werkstatt besichtigt wurde, kann einen solchen Ansatzpunkt nicht darstellen, da dies der durchaus üblichen Praxis entspricht, nicht mehr fahrtaugliche Fahrzeuge oder auch sonst unmittelbar zu repariernde Fahrzeuge in die Werkstatt zu verbringen, und nicht bei sich vor der Tür stehen zu lassen. Wenn sich der Wagen dann in der Werkstatt befindet, muss er auch dort von dem Sachverständigen besichtigt werden.

Da somit weiterhin die subjektive Schadensbetrachtung anzusetzen ist, hat das Gericht bei seiner Schätzung gemäß § 287 ZPO die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen zu beachten (BGH, Urteil v. 11.02.2014, VI ZR 225/13). Die Rechnung liefert einen konkreten Hinweis darauf, was in der entsprechenden Lage des Geschädigten an Kosten erforderlich war. Die Einwendungen des Beklagten konnten diesen Eindruck der Erforderlichkeit nicht erschüttern.

Der Rechtsstreit um die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten ist nicht auf den Rücken der Geschädigten aus Verkehrsunfällen auszutragen. Hält der Ersatzpflichtige die Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen der Rechnungsrückforderung auseinander setzen (OLG Düsseldorf, NJW Spezial 2008, 458).

B.

Die Nebenforderungen sind begründet gemäß §§ 286, 288, 280 BGB.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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