AG Steinfurt zu Stundenverrechnungssätzen, Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen! (21 C 573/08 vom 04.11.2008)

Das Amtsgericht Steinfurt hat mit Urteil vom 04.11.2008 Az: 21 C 573/08 Stundenverrechnungssätze gem. Gutachten, sowie Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten in voller Höhe akzeptiert

Entscheidungsgründe:

( ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO )

Die Klage ist zulässig und begründet, so dass das ergangene Versäumnisurteil gemäß § 343 ZPO aufrecht zu erhalten und hinsichtlich der Teilerledigung aufzuheben war. Nach der Zahlung der Wertminderung streiten die Parteien noch über die Stundenverrechnungssätze, die Ersatzteilzuschläge und die Verbringungskosten im Wege fiktiver Abrechnung nach Gutachten.

Nach der BGH-Rechtsprechung ( NJW 2003, 2086 ) kann der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnen. Auch wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, hat er Anspruch auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten. Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei.

Das gilt insbesondere auch für fiktive Reparaturkosten. Eine Abrechnung nach dem vorgelegten Gutachten reicht aus, da es hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters her gerecht zu werden. Allerdings besteht für den Geschädigten, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, ein Bereicherungsverbot und er muss sich auf diese Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Der Geschädigte kann aber nicht dazu gezwungen werden, Preise zu akzeptieren, die die Versicherungswirtschaft unter Ausnutzung ihrer Marktkraft mit einzelnen – dann von ihr abhängigen Werkstätten -vereinbart hat. Es ist zwar zuzugeben, dass hier ein Bereicherungsverdacht zu Lasten der Klägerin besteht, jedoch hat das übergeordnete Landgericht Münster in seinem Urteil vom 27. Juli 2006 – 8 S 44/06 – in dem auch hier vertretenden Sinne geurteilt, dass ein Geschädigter sowohl bei tatsächlicher als auch bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt hat. Diese billigt das Gericht der Klägerin hier neben den angesetzten Verbringungskosten zu, da im hiesigen Umkreis keine Werkstatt bekannt ist, die gleichzeitig auch Lackierungsarbeiten durchführt. Originalersatzteilzuschläge billigt das Gericht der Klägerin zur ordnungsgemäßen Reparatur zu. Die Klägerin muss sich nicht auf das von den Beklagten angegebene Autohaus verweisen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 a ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.

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Über RA Reckels

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4 Antworten zu AG Steinfurt zu Stundenverrechnungssätzen, Verbringungskosten und Ersatzteilaufschlägen! (21 C 573/08 vom 04.11.2008)

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Es ist zwar zuzugeben, dass hier ein Bereicherungsverdacht zu Lasten der Klägerin besteht..

    …dieser Verdacht besteht auch gegenüber der beklagten Partei…

  2. …..sehe ich genauso.

    Mit den besten Grüßen aus Gronau

    Matthias Reckels

  3. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Leute,
    wie kann der Amtsrichter den Verdacht der Bereicherungsabsicht gegenüber der Klägerin äußern, wenn diese von ihrem gesetzlich zustehenden Recht, einen Unfallschaden fiktiv, also auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, abzurechnen Gebrauch macht? Unverständlich! Ob die Geschädigte repariert, wie sie repariert, wo sie repariert, geht den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nichts an. Dies ist einhellige Rechtsprechung. Ob die Geschädigte daher „billig“ repariert oder nicht, ist einzig und allein ihre Sache. Sie ist Herrin des Restitutionsgeschehens. Basta!
    Mfg
    Werkstatt-Freund

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Mitleser,
    man merkt, dass der Bazillus, den die Versicherungsanwälte in ihren Schriftsätzen einstreuen, Wirkung zeigt. Das deutsche Schadensersatzrecht ist ein Recht des Geschädigten volle Restitution zu verlangen und nicht irgendein Reparaturkostenerstattungsrecht. Dabei ist der Geschädigte Herr des Wiederherstellungsgeschehens. Er kann bestimmen, wie der Schaden beseitigt werden soll. Der Schädiger kann keine Bestimmungen treffen. Er ist Schuldner des Ersatzanspruches. Ausfluss dieses Rechtsgedankens ist die Zulassung der fiktiven Schadensabrechnung. Es kommt nicht auf eine Reparaturrechnung an. Es reicht das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen. Dies ist Grundlage für die Schadensbezifferung des Geschädigten. Gerade deshalb versuchen ja die Versicherer die Gutachten der freien Sachverständigen durch Prüfberichte etc. zu torpedieren. Dabei muss es allerdings beim Versuch bleiben, denn die wohl herrschende Rechtsprechung gibt dem Geschädigten bei Abrechnung nach Gutachten recht. Vgl. nur die Urteilslisten zur fikt.Sachadensabrechnung, Verbringungskosten, Stundenverrechnungssätzen und Ersatzteilpreisaufschlägen. Deshalb verbietet es sich schon von selbst, den Verdacht der Bereicherung überhaupt anzusprechen, wenn ein Geschädigter seinen Schaden auf Gutachtenbasis abrechnen lassen will, wozu er kraft Gesetzes, § 249 BGB, berechtigt ist. Wenn er sich anstelle der teureren Reparatur mit einer preiswerteren begnügt, ist das Sache des Geschädigten. Dies kann nicht dem Schädiger zum Vorteil gereichen.
    Deshalb muss man das obige Urteil besonders kritisch betrachten.
    MfG
    Willi Wacker

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