AG Straubing spricht mit Urteil vom 23.3.2010 (3 C 1523/09) restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu.

Mit Urteil vom 23.3.2010 ( 3 C 1523/09) hat die Richterin der 3. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Straubing den Bay. Versicherungsverband München verurteilt, an den Kläger 129,59 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Entscheidungsgründe:

I. Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu 100% ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädugten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen.

Der Kläger begehrt in der Hauptsache 129,59 Euro restliche Sachverständigenkosten.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Sachverständigenkosten seien überhöht.

II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, 823 I, 249 II, 387 BGB, 3 Nr. 1 PflVG bzw. 115 VVG.

1. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht dabei außer Streit.

2. In der Hand des Geschädigten würde gem. §§ 7, 17, 18 StVG, 823 I, 249 Abs. 1 S. 2 BGB, 1, 3 Nr. 1 PflVG bzw. 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in zugesprochener Höhe bestehen. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Sie gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist. Es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigenkosten zu berufen (Palandt, BGB, 69. Aufl. § 249 Rdnr. 58). Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog (vgl. zur gleichgelagerten Problematik des Ersatzes von Mietwagenkosten BGH Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95 -). Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeuges durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe   der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann  daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden. Der Sachverständige ist, ebenso wie der Mietwagenunternehmer, auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen ( vgl. Grunsky NZV 2000, 4,5; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471). Die Gegenmeinung  (vgl. AG Hagen NZV 2003, 144, 145 f.)  berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten – wie oben ausgeführt – noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.

Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob die von der Klägerin erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde, oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. In jedem Fall liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung der Klägerin vor. Bei dem eingesetzten Sachverständigen handelt es sich ausweislich seines Briefkopfes um ein „Kfz-Sachverständigenbüro und KÜS-Kfz-Prüfstelle“. Konkrete Zweifel an der Seriösität der Preisgestaltung des Klägers mussten daher beim Geschädigten nicht aufkommen. Die Bemessung des Grundhonorares hängt im vorliegenden Fall von der Schadenshöhe ab. Eine solche Pauschalierung ist nicht zu beanstanden. Eine entsprechende Entscheidung, nämlich im Rahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, wonach grds. die Rechtsanwaltsgebühren abhängig vom Streitwert bestimmt werden, hat auch der Gesetzgeber getroffen. Wenn entsprechend eine Vergütungsordnung für Sachverständige getroffen wird, welche ebenfalls pauschaliert, kann dies jedenfalls nicht billigem Ermessen widersprechen.

Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis, dass dem Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte auffallen müssen. Aus einer Relation zwischen Sachverständigenrechnung und dem Schaden kann sich schon bereits denklogisch kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten ergeben. Gerade bei geringen Schäden und Wiederbeschaffungswerten kann es nach der Lebenserfahrung aus technischer Sicht besonders schwierig sein, die Erforderlichkeit einer Reparatur zu begründen.

Vorliegend hat der Sachverständige – in der Sache unbeanstandet – einen Fahrzeugschaden von 2.161,40 Euro ermittelt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Bagatellschaden. Aus den der Klageschrift beiliegenden Lichtbildern und dem vorgelegten Gutachten geht für das Gericht ausreichend deutlich hervor, dass der entsprechende Schaden für einen Laien dem Umfang nach nicht ohne Schwierigkeiten feststellbar ist. … Die erkennbaren Schäden, ebenso wie die Erfordernis einer Reparatur,  müssen aus Laiensicht durch ein Gutachten geklärt werden. Weiter ist auch hinsichtlich der Höhe von Unangemessenheit nicht auszugehen.Die entsprechenden Werte des Grundhonorares und der Nebenkosten liegen noch in dem Bereich, in dem nach der vorgelegten BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 40 % bis 60 % der Mitglieder abrechnen.

Unter diesen Umständen konnte auf die Einvernahme des Geschädigten als Zeugen verzichtet werden. Wenn nämlich – insoweit besitzt das Gericht, welches ebenfalls in seiner Besetzung dem Verkehrskreis des Geschädigten als Nicht.Sachverständiger im Kfz-Bereich angehört, die gleichen Voraussetzungen  wie der Geschädigte – die gestellte Kostenrechnung für einen Laien keine ersichtlichen Mängel aufweist, kann den Geschädigten auch keine für einen Schaden kausale Verletzung einer Leistungsbestimmungspflicht i.S.d. § 254 BGB treffen, und kann auch den Kläger selbst bei Festlegung seiner Kostensätze und Auswahl dieser Berechnungsmethode im Rahmen des §  315 BGB keine für einen Schaden kausale Pflichtverletzung treffen. Ob der Geschädigte bereit gewesen wäre, eine entsprechend hohe Sachverständigenrechnung selbst zu bezahlen, ist nach diesen Ausführungen hinsichtlich der Sachverständigengrundkosten ebenso nicht mehr entscheidungserheblich. Deshalb ist auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht veranlasst.

Auch unter dem von der Beklagten herausgestellten Aspekt, dass der Sachverständige aus M.-P. stammt, der Schaden allerdings in Straubing repariert wurde, kommt ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht durch den Geschädigten zur Überzeugung des Gerichtes nicht in Betracht. Grundsätzlich ist der Geschädigte dahin gehend frei, wo und durch wen er den ensprechenden entstandenen Schaden beheben läßt und das Gutachten erstatten läßt. Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt lediglich, dass der Geschädigte keine übermäßigen Aufwendungen tätigen darf. Dies ist bei den – insoweit vorrhersehbaren – Reiseskosten aus M.-P. noch nicht der Fall. Denn der Sachverständige befindet sich noch im Bereich des Landkreises Straubing-Bogen, mithin in der Region des Geschädigten. Würde auch noch innerhalb einer Region im Wege der Schadensgeringhaltungspflicht die Anforderung gestellt, es müsse der nächste Sachverständige gewählt werden, wird das Autonomieprinzip hinsichtlich der Art und Weise der Schadensregulierung, wobei das Vertrauen zu einem bestimmten Sachverständigen eine besondere Rolle spielt, in nicht mehr annehmbarer Weise untergraben.

Hinsichtlich der Nebenkosten ( Foto-, Schreib-, Kopier-, Büromaterial-, Porto-, Telefon- und Fahrtkosten sowie Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten) konnte der Geschädigte die entsprechende Rechnungsstellung der Höhe nach nicht beeinflussen. Er ist auf Grund des Unfalles und der entsprechend von § 315 BGB gedeckten Vereinbarung mit dem Sachverständigen den entsprechenden Forderungen ausgesetzt. Es liegt insoweit ein Fall des sog. Werkstattrisikos vor. Wenn der Kläger tatsächlich im Rahmen seiner Mischkalkulation unnachvollziehbare Berechnungen anstellen sollte, kann dies allenfalls im Verhältnis des Geschädigten zum Kläger Ersatzansprüche begründen, nicht allerdings im Verhältnis des Klägers gegen die Beklagte. Etwaige Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten durch zu lange Anfahrtswege lösen allenfalls einen Schadensersatzanspruch aus, welchen schadensmindernd geltend zu machen dem Geschädigten selbst nicht zumutbar ist.

3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.

Der hierzu von Hörl ( in NZV 2003, 305, 307 ), dem wohl auch das AG Regensburg in dem rechtlichen Hinweis im Verfahren 4 C 3033/08 folgen möchte, ohne Angabe von Gründen vertretenen Ansicht, das der Sachverständige, wenn er auf Grund einer Sicherungsabtretung seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten beim Schädiger und/ oder beim KH-Versicherer selbst geltend macht, er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Vergütungsbemessung trägt, kann nicht beigetreten werden. Soweit ersichtlich, ist dem die veröffentlichte Rechtsprechung auch bislang nicht gefolgt.

Dagegen hat das OLG Sachsen-Anhalt ( NZV 2006, 546 ) in einem vergleichbaren  Fall gegen eine Anwendung des § 315 BGB bei Sicherungsabtretung entschieden ( so auch die vom Kläger zitierten Urteile des AG Straubing in den Verfahren 2 C 655/09 und 2 C 127/10 ). Bei der Abtretung wie auch der Sicherungsabtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Es wird lediglich der Gläubiger eines Anspruchs ausgewechselt. Hierdurch wird kein Einfluß auf den Rechtsbestand des Anspruches selbst genommen. Es ist der Rechtsordnung schlicht fremd und mit der Normentheorie zur Beweislast nicht vereinbar, dass – wie Folge der von Hörl vertretenen Ansicht wäre – die Darlegungs- und Beweislast allein von der Frage abhängt, wer hinsichtlich eines bestimmten Anspruches aktivlegitimiert ist. Die Beklagte ist indes auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenefalls die Rechte des Geschädigten analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z.B: im Wege der Aufrechnung geltend machen können ( OLG Nürnberg OLGR 2002, 471). In diesem Falle wäre es dann – wie richtig – Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist. Dementsprechenden Anspruch kann die Beklagte hier auch nicht mit dem dolo-agit-Einwand dem Kläger entgegenhalten. Er besteht nämlich in der Hand des Geschädigten, nicht jedoch in der Hand der Beklagten. Eine Zession solcher Ansprüche ist mit dem Versicherungsvertrag nicht verbunden.

Der Kläger hat damit nach Teilerfüllung gem. § 362 BGB gegen die Beklagte in der Hauptsache den Anspruch in tenorierter Höhe.

III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, II, 286 I, II, 288 I BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So das ausführliche,  sehr instruktive Urteil der Amtsrichterin des AG Straubing.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Straubing spricht mit Urteil vom 23.3.2010 (3 C 1523/09) restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zu.

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Hi Willi,
    mit dem obigen Urteil des AG Straubing hast Du wahrlich ein sehr mustergültig aufgebautes Urteil der Amtsrichterin eingestellt. Die Amtsrichterin hat den Durchblick und läßt sich von den Anwälten des Bayr.Versicherungsverbandes nichts vormachen. Prima Urteil.
    MfG
    Werkstatt-Freund

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Werkstatt-Freund,
    leider kommt das Urteil der Amtsrichterin aus Straubing auch nicht ohne Verweis auf BVSK aus. Diese interne, nicht verbindliche Honorarbefragung geistert – leider – in vielen, ansonsten sauber begründeten Schadensersatzurteilen, bei denen es um restliche, gekürzte Sachverständigenkosten geht, immer wieder herum.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. virus sagt:

    Kann mir mal jemand erklären, worauf der Richter M. am AG Coburg sein Ansinnen, zur Fortführung der Klage dem Kläger aufzugeben:

    „…. wie sich seine offenbar überwiegend aus Pauschalen zusammensetzenden Werklohnrechnungen i.S.v. 631 ff BGB schlüssig und nachvollziehbar herleiten.“

    rechtlich stützen will?
    Wo doch, wie oben dargestellt, hierauf abzustellen ist:
    „Hinsichtlich der Nebenkosten ( Foto-, Schreib-, Kopier-, Büromaterial-, Porto-, Telefon- und Fahrtkosten sowie Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten) konnte der Geschädigte die entsprechende Rechnungsstellung der Höhe nach nicht beeinflussen. Er ist auf Grund des Unfalles und der entsprechend von § 315 BGB gedeckten Vereinbarung mit dem Sachverständigen den entsprechenden Forderungen ausgesetzt. Es liegt insoweit ein Fall des sog. Werkstattrisikos vor. Wenn der Kläger tatsächlich im Rahmen seiner Mischkalkulation unnachvollziehbare Berechnungen anstellen sollte, kann dies allenfalls im Verhältnis des Geschädigten zum Kläger Ersatzansprüche begründen, nicht allerdings im Verhältnis des Klägers gegen die Beklagte. ….

    und weiter:

    …. 3. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln.

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