AG Wiesbaden verurteilt LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G. und dessen Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner zur Zahlung der von der LVM vorgerichtlich gekürzten fiktiven Reparaturkosten wegen zu hoch angerechneter Restwerte und der Nutzungsausfallentschädigung mit Urteil vom 15.5.2017 – 93 C 2517/16 (77) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Schwabach in Bayern geht es weiter nach Wiesbaden in Hessen. Wir stellen Euch hier ein interessantes Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden zum Restwert und zum Nutzungsausfall gegen die LVM Versicherung und den bei ihr versicherten Unfallfahrer vor. Wieder einmal ging es um den anzzurechnenden Restwert nach einem Unfall mit einem (wirtschaftlich) total beschädigten Fahrzeug. Wieder einmal versuchte die LVM – entgegen der BGH-Rechtsprechung – der Geschädigten einen überhöhten Restwert anzurechnen, den die LVM offensichtlich aus Internetrecherchen in der Onlinerestwertbörse gefunden hatte. Diese Restwertbörse ist der Geschädigten nicht zugänglich, mithin für sie auch nicht bindend. Folgerichtig hat das erkennende Gericht den von der LVM angegebenen Restwert nicht berücksichtigt. Maßgeblich ist einzig der für die Geschädigte zugängliche regionale Markt. Auch bei dem Nutzungsausfall wollte die LVM wieder einmal eine Geschädigte um ihre Rechte prellen, indem sie ins Blaue hinein behauptete, die Geschädigte sei nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen, ein Fahrzeug zu führen, weshalb auch der Nutzungswille fehle. Auch dieser durch nichts bewiesenen Behauptung der LVM ist das Gericht – zu Recht – entgegengetreten. Lest daher das Urteil des AG Wiesbaden selbst und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Wiesbaden                                                        Verkündet am: 15.05.2017
Aktenzeichen: 93 C 2517/16 (77)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

  1. (Fahrer des Unfallfahrzeugs und Versicherter der LVM)

2. LVM Landwirtschaftl.Versicherungsverein Münster aG, vertreten durch den Vorstand Jochen Herwig u.a., Kolde-Ring 21, 48126 Münster

Beklagte

hat das Amtsgericht Wiesbaden
durch die Richterin am Amtsgericht D. aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2017

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.136,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Kläger von den entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von noch 78,90 € freizustellen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin macht weitere Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend, dass sich am 14.09.2015 im Bereich des Kreisels unter der BAB A 671 in Richtung Mainzer Straße ereignete. Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des PKW Mitsubishi Colt mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 1) war zu dem Zeitpunkt Fahrer, die Beklagte zu 2) Haftpflichtversicherung des LKW, der beim Spurwechsel gegen das klägerische Fahrzeug fuhr. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin ließ durch den Sachverständigen … unter dem 18.09.2015 ein Privatgutachten über die Schäden
am klägerischen Fahrzeug erstellen. Der Sachverständige … stellte in seinem Gutachten neben einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen sowie einen Restwert von 450,– € fest. Bezüglich des Restwertes wird in dem Gutachten des Sachverständigen … ausgeführt, dass für das beschädigte Fahrzeug Angebote eingeholt worden seien gemäß den Vorgaben der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei KFZ-Unfällen. Angesprochen worden sei der maßgeblich regionale Markt (im Raum ansässige marken- und nicht markengebundene Autohäuser und Händler). Angebote seien mit Ausnahme der Reparaturwerkstatt keine erzielt worden. Das abgegebene Angebot entspräche der Höhe nach den tatsächlichen Verwertungsmöglichkeiten, d. h. es sei für den seriösen, regional ansässigen Handel realistisch und marktkonform. Das Angebot sei auf zwei Wochen befristet, die Frist beginne mit dem Datum des Gutachtens.

Die Beklagte zu 2) regulierte den klägerischen Schaden mit Ausnahme der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung, die von der Klägerin mit 29,– € pro Tag, entsprechend dem Gutachten … für 14 Tage, insgesamt 406,– € beziffert wurde. Weiterhin berücksichtigte die Beklagte zu 2) bei der Schadensabrechnung einen Restwert in Höhe von 1.180,– €. Die Beklagte zu 2) hatte unter dem 29.09.2015 ein Restwertangebot zu Händen des jetzigen Kläger-Vertreters übermittelt, das einen Betrag von 1.180– € aufwies. Darin war darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug gegen Barzahlung kostenlos abgeholt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten zu 2) vom 29.09.2015, Anlage B 1 zur Klageerwiderung, Bezug genommen. Die Klägerin hatte der Beklagten zu 2) daraufhin mitgeteilt, dass das Fahrzeug bereits am 21.09.2015 zu dem vom Sachverständigen festgestellten Restwert in Höhe von 450,– € an die Firma … Wiesbaden veräußert worden sei.

Die Klägerin beschaffte sich am 12.01.2016 ein Ersatzfahrzeug. Sie war durch den Unfall verletzt worden. Ihre Gesundheit war ab dem 25.09.2015 wieder hergestellt.

Die Klägerin behauptet, der Restwert des Fahrzeuges auf dem regionalen Markt habe 450,– € entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen betragen. Sie habe den Angaben des Sachverständigen in dem Gutachten vertraut. Der Sachverständige habe die Feststellungen zum Restwert aufgrund von Telefonanrufen getroffen, die er mit verschiedenen Autohändlern in der Region geführt habe. Außer dem späteren Ankäufer habe jedoch keine der Autofirmen ein Angebot für das Fahrzeug abgeben wollen, so dass der von dem Ankäufer angebotene Preis das einzige Marktangebot gewesen sei. Die Klägerin habe das Fahrzeug am 21.09.2015, nachdem der Sachverständige den Restwert festgestellt habe, zu dem Preis von 450,– € an die Firma … in Wiesbaden, veräußert.

Die Klägerin beantragt,

1.   die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.136,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.   die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner die Klägerin von den entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von noch 78,90 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, das Restwertangebot der Beklagten anzunehmen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, das Fahrzeug bereits vor Schadensmitteilung gegenüber der Beklagten zu veräußern, so dass sie sich den tatsächlich zu erzielenden Restwert, der dem Restwertangebot, das die Beklagte zu 2) der Klägerin gesandt habe, entspräche, anzurechnen habe.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die 14-tätige Nutzungsausfallentschädigung der Klägerin nicht zu erstatten sei, da sie in den 14 Tagen nach dem Unfall nicht in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug zu führen, so dass es ihr am Gebrauchswillen und der Gebrauchsmöglichkeit gefehlt habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 18.11.2016 und des ergänzenden Beschlusses vom 13.02.2017 durch Vernehmung der Zeugen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 06.02.2017 und 24.04.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist insgesamt zulässig und begründet. Die Klägerin hat aus dem Verkehrsunfallereignis vom 14.09.2015 gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern einen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 7 Abs. 1,17 StVG, gegenüber der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 ff VVG. Die Beklagten sind unstreitig in vollem Umfang für den der Klägerin aufgrund des oben genannten Unfallereignisses entstandenen Schadens haftbar. Zur Schadensersatzpflicht gehört nach den §§ 249 ff BGB auch die Erstattung des wirtschaftlichen Totalschadens, wobei hier der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes erstattungsfähig ist. Bei der Schadensberechnung war, wie dies von der Klägerseite zu Recht vorgetragen wird, ein Restwert von 450,– € zugrunde zu legen, so dass der Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagtenseite zugrunde gelegten 1.180,– € und dem tatsächlichen Restwert von 450,– €, nämlich 730,– € noch an die Klägerin zu zahlen sind.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Restwertermittlung des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 18.09.2015 nicht zu beanstanden war und für die Klägerin daher eine hinreichende Grundlage zur Annahme des Restwertangebotes durch die Firma … darstellte. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten nicht explizit aufgeführt, in welcher Form er von welchem Anbieter Restwertangebote eingeholt hat. Dies war zur Bestimmung des Restwertes nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch auch nicht nötig. Der Zeuge … hat vielmehr glaubhaft dargestellt, dass die Angebote telefonisch eingeholt worden seien durch ihn persönlich in der Form, dass er entsprechende Händler, die für den Ankauf des Fahrzeuges der Klägerin in Betracht gekommen wären, angerufen habe und ihnen das Fahrzeug beschrieben habe. Sämtliche von ihm angerufenen Händler hätten es jedoch abgelehnt, für das Fahrzeug einen Kaufpreis anzubieten. Der einzige Anbieter sei die Firma … gewesen, bei der das Fahrzeug nach dem Unfall gestanden habe und die auch die Begutachtung durch den Sachverständigen … veranlasst habe. Die Restwertermittlung des Sachverständigen … ist mithin nicht zu beanstanden, da er die entsprechenden Regeln eingehalten hat. Soweit die beschriebene Ermittlung nicht im Gutachten explizit dokumentiert ist, ändert dies nichts daran, dass der Restwert zum einen ordnungsgemäß festgestellt wurde und die Klägerin sich zum anderen darauf verlassen konnte, dass der Restwert durch den Sachverständigen … in der anerkannten Art und Weise ermittelt wurde. Für die Klägerin als Laiin bestand keinerlei Veranlassung davon auszugehen, dass der Sachverständige die Restwertermittlung nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ließ sich dies nicht entnehmen. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Restwertermittlung durch den Sachverständigen … nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht verpflichtet, sich das Restwertangebot der Beklagten zu 2) vom 29.05.2015 zurechnen zu lassen. Die Beklagte zu 2) hatte zwar, da die Veräußerung des klägerischen Fahrzeuges bereits erfolgt war, bevor die Klägerin die Beklagte zu 2) überhaupt von der Höhe des Schadens durch ihr Anspruchsschreiben vom 22.09.2016 in Kenntnis gesetzt hatte, keinerlei Möglichkeiten, ein Restwertangebot abzugeben. Die Klägerin war allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verpflichtet, ein entsprechendes Restwertangebot der Beklagten aktiv zu erfragen oder ihr die Möglichkeit zu gewähren, vor Verkauf des Fahrzeuges ein entsprechendes Restwertangebot abzugeben. Die Klägerin durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der in dem Sachverständigengutachten, das sie zur Schadensfeststellung beauftragt hatte, festgestellte Restwert der Wertberechnung zugrunde zu legen war und sie daher das Fahrzeug auch zu diesem Restwertangebot veräußern durfte. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn das verunfallte Fahrzeug kurzfristig an einen Händler verkauft wird, wenn der Preis dem Restwertangebot entspricht, das in einem Sachverständigengutachten ausgewiesen ist. Der Schadensberechnung des klägerischen Schadens war daher der vom Sachverständigen … ermittelte Restwert von 450,- € zugrunde zu legen.

Weiterhin hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 14 Tagen in Höhe von 29,– € pro Tag. Der Tagessatz ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen, wie sie der Sachverständige … in seinem Gutachten angenommen hat, ist nicht im Streit. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass eine Nutzungsmöglichkeit und ein Nutzungswille der Klägerin in den zwei Wochen nach dem Unfall nicht bestanden habe, so dass ihr ein Nutzungsausfall nicht zu erstatten sei, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Zwar ist grundsätzlich die Nutzungsausfallentschädigung davon abhängig, dass der Geschädigte für den zu erstattenden Zeitraum tatsächlich einen Nutzungswillen und eine Nutzungsmöglichkeit hatte. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung. Dies ist jedoch auf den Zeitraum, der für die Wiederbeschaffungsdauer angesetzt ist, nicht uneingeschränkt zu übernehmen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Nutzung eines Fahrzeuges und für den Zeitraum, der benötigt wird, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, nicht nach den gleichen Kriterien beurteilt werden kann. Die Nutzungsausfallentschädigung repräsentiert insoweit die voraussichtliche Reparaturzeit, während der Wiederbeschaffungsdauer den Zeitraum bemisst, in dem der Geschädigte für das verunfallte Fahrzeug ein Ersatzfahrzeug beschaffen kann. Während bei einer fehlenden Nutzungsmöglichkeit eine Reparatur gleichzeitig stattfinden könnte, so dass insoweit die Reparaturzeit während der ohnehin nicht vorhandenen Nutzungsmöglichkeit des Geschädigten berechnet werden kann, ist dies bei einer Wiederbeschaffung anders zu bewerten. Die Wiederbeschaffung kann der Geschädigte nur aktiv vornehmen, indem er sich bemüht, ein vergleichbares Fahrzeug zu erlangen. Wenn er aufgrund der unfallbedingten Verletzungen hierzu nicht in der Lage ist, beginnt er mit der Suche nach dem Fahrzeug später. Ihm ist daher zumindest der Zeitraum, den der Sachverständige für die Wiederbeschaffung vorsieht, Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten. Die Tatsache, dass die Klägerin 14 Tage nach dem Unfall nicht fahrtüchtig war, steht daher vorliegend der Erstattungsfähigkeit der Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage für die Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges nicht entgegen, so dass die Beklagte insoweit zur Zahlung weiterer 406,– € verpflichtet ist.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO, der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltspunkten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, der mit der Ablehnung weiterer Leistungen seitens der Beklagten zu 2) eingetreten ist.

Der Klage war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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  1. Konsequenz sagt:

    Hallo, zu der Restwertproblematik mal eine Frage:
    Ob der Geschädigte auf Verlangen des Versicherers den tatsächlich erzielten Erlös offen legen und nachweisen muss, ist umstritten und in der Rechtsprechung nicht geklärt.
    Ist das noch so? Ich finde keine Entscheidung bei der lediglich der Veräußerungsnachweis vorgelegt wurde, die Höhe des Erlöses nicht mitgeteilt.
    Für eine Information wäre ich dankbar.

  2. Iven Hanske sagt:

    # Konsequenz
    Erzielst du vor der Regulierung einen höheren Restwert so ist dieser in der Regulierung zu berücksichtigen, die Versicherung macht Gewinn. Später ist es dein Risiko oder auch dein Gewinn. Aber Vorsicht, der BGH erklärt nicht grundlos den regionalen Markt. Denn höhere Offerten, oft in fremder Sprache, werden auch nicht immer realisiert. Aufdringliches Nachverhandeln, Falschgeld, Pistole, geplatzter Scheck, gefälschter Überweisungsbeleg ….. ich habe Namen zu den aufgezählten Fakten

  3. Konsequenz sagt:

    Danke für die Rückmeldung.
    Meine Frage zielte jedoch darauf ab, ob es evtl. reichen könnte den Verkauf des verunfallten Fahrzeuges vor Eingang des Restwertangebotes nachzuweisen, ohne den tatsächlichen Erlös preiszugeben. Fraglich wäre dann evtl. auch, ob der Verkauf auf dem regionalen Markt erfolgt ist.
    Mit anderen Worten, kann der Restwerterlös auf dem Ankaufschein unkenntlich gemacht werden, nach dem Motto: Verkauf zu dem Restwertangebot der Versicherung nicht mehr möglich – Nachweis erbracht. Welcher Betrag aber tatsächlich (überobligatorisch evtl.) erzielt wurde geht den Schädiger nichts an.
    Schadensminderungspflichtverletzung? Wohl kaum m.E. ist doch die Verwirklichung des Restwertangebotes der Versicherung nicht mehr möglich. Offenbarungspflicht ? Sekundäre Darlegungs- und Beweislast – wozu frage ich mich. Vortragslast und Beweislast zur Schadenshöhe – wenn ich mich doch auf das Gutachten berufe?
    Wo liegt evtl. mein Denkfehler?
    Viele Grüße

  4. Hansi sagt:

    @Konsequenz

    Der Denkfehler liegt vielleicht beim Bereicherungsgedanken?

    Der Geschädigte darf durch das Schadensereignis nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Sofern er einen höheren Restwert erzielt hat (als im Gutachten ausgewiesen) ist dies offenbarungspflichtig. Denn unterm Strich hat er ja nur Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert.

    Im wirklichen Leben entspricht die Höhe des Ankaufpreises im Kaufvertrag in der Regel dem Restwert, der im Gutachten ausgewiesen ist.

  5. SV Wehpke sagt:

    @Hansi. Das ist nicht ganz zutreffend. Das Ergebnis überobligatorischer Anstrengung fließt nicht in die Tasche des Schädigers und steht daher dem Geschädigten zu.

    Wehpke Berlin.

  6. Hansi sagt:

    @SV Wehpke

    Demzufolge spricht dann ja auch nichts dagegen, dass man den Kaufvertrag mit dem höheren Kaufpreis offenlegt? Einfach mal ausprobieren und sehen, was der Wellner daraus macht. Mein Tipp geht in Richtung VI ZR 17/11. Denn über das, was beim Verkauf eines Unfallwagens überobligatorisch sein soll und was nicht, kann man sich trefflich streiten. Imsbesondere da es bei den gängigen Fahrzeugen meist jede Menge Interessenten gibt.

  7. virus sagt:

    1. Grundsatz – Autos können (auch) ohne Kaufvertrag verkauft werden.
    2.Grundsatz – Der Geschädigte/Anspruchsteller darf sich auf die Werte im Gutachten verlassen.
    3. Grundsatz – Bei Vorlage des Gutachtens und Forderung der Regulierung nach Gutachten (fiktive Abrechnung/Abrechnung auf Totalschadenbasis) hat der Schädiger kein Recht, einen Kaufvertrag anzufordern.

    Alles unter Beachtung von § 249 BGB. Denn ehrlich währt am längsten. Das Gegenteil davon nennt sich Schadenmanagement der Kfz-Versicherer. Und da habe ich noch nie davon gehört, dass ein Haftpflichtversicherer seinen hochgestuften Kunden bzw. den Anspruchsteller darüber informiert hat, wie viel er unter Einschaltung seiner „Vertrauenswerkstatt“ an Schadensersatzleitung „eingespart“ hat.

  8. Gernot Spieß sagt:

    Ich habe eine Entscheidung gefunden BGH Urteil vom 15.6.2010, Az: VI ZR 232/09. Aber beantwortet diese meine Frage?

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