AG Zweibrücken verurteilt mit kurzem und knappem Urteil vom 29.4.2015 – 6 C 57/15 – den Unfallverursacher zur Restschadensersatzleistung, nachdem die eintrittspflichtige Versicherung nur unzureichend Schadensersatz geleistet hat.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

zum Wochenende geben wir Euch leichte Urteilslektüre bekannt. Nachfolgend veröffentlichen wir hier ein kurzes Urteil aus Zweibrücken, bei dem der VN wohl gekniffen hatte – oder er wusste nicht, worum es bei der Klage geht, weil er davon offenbar davon ausging, seine Versicherung würde den von ihm angerichteten Unfallschaden schon regulieren? Die kürzende Versicherung ist leider wieder unbekannt. Demzufolge gibt es keinen Eintrag in den Urteilslisten. Daher erfolgt hier noch einmal die Bitte der Redaktion, dieser die betreffende Versicherung mitzuteilen, wenn schon ein anonymisiertes Urteil eingesandt wird.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Aktenzeichen:
6 C 57/15

Amtsgericht
Zweibrücken

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

– Beklagter –

wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Zweibrücken durch den Richter am Amtsgericht P. am 28.04.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 131,24 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.09.2014 zu bezahlen.

2..      Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3,      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt in der Sache in vollem Umfang zum Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch in der tenorierten Höhe aus den §§ 823, 398 BGB zu.

Die Klägerin hat ihre Klageforderung substantiiert dargetan, die Beklagte ist diesem Vortrag nicht entgegengetreten mit der Folge, dass dieser als zugestanden gilt.

Die Zinsforderung ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten aus den §§ 286, 288, 291 BGB.

Die prozentualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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