AG Leipzig verurteilt erneut die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit Urteil vom 16.4.2015 zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten (105 C 5171/14 vom 16.04.2015)

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende veröffentlichen wir hier für Euch mit der Nr. 8 das vorerst letzte Urteil aus der Leipziger Serie aus der Zivilabteilung 105 C des Amtsgerichts Leipzig  zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG. Auch in diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig kürzte, obwohl bereits, wie auch das Gericht im Urteil aufzählt, einige Urteile gegen diese beratungsresistente Versicherung aus Coburg ergangen sind. Man beachte alleine die Anzahl der von den Zivilabteilungen des AG Leipig ergangenen Urteile gegen die HUK-COBURG in unserer Urteilsliste. Es ist erschreckend, dass eine deutsche Versicherung, deren Mitarbeiter der deutschen Sprache mächtig sein müssten, sich durch eine derart hohe Anzahl von negativen Urteilen nicht beeindrucken läßt. Wer lesen kann, ist eigentlich klar im Vorteil. Also kann man den Geschädigten in Leipzig nur raten, anstelle der HUK-COBURG deren Versicherungsnehmer bzw. die Fahrer der bei der HUK-COBURG versicherten Unfallfahrzeuge zu verklagen, damit diese bei ihrem Versicherer einmal so richtig Rabatz machen. Werden nämlich die eigenen Versicherten wegen der Restschadensersatzansprüche selbst in Anspruch genommen, wird der Ärger auf den Versicherer immer größer. Der Druck auf die Cobuger Versicherung muss noch erheblicher werden, damit die Beratungsresistenz einmal überwunden wird. Lest selbst das Urteil aus Leipzig vom 16.4.2015 – 105 C 5171/14 -, aus dem der Ärger des Amtsrichters über das rechtswidrige Regulierungsverhalten der HUK-COBUG deutlich entnehmbar ist, und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab. Wir nehmen auch Eure Kommentare aus Euren Urlaubsorten entgegen. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 5171/14

Verkündet am: 16.04.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 am 16.04.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 158,72 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen sowie die Klägerin von weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung der
… i.H.v. € 70,20 (netto) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2011 durch Zahlung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt € 158,72.

Tatbestand

entfällt gem. § 313a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.

Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az.: 105 C 203/07), 14.06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07), 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08), und 18.08.2011 (Az.: 105 C 667/11) sowie vom 15.01.2015 (Az.: 105 C 5162/14) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird ergänzend hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
Andererseits ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 ff. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegen steht, dass sich an einem bestimmten Orte eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.
Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt haben der … und die Klägerin unstreitig beim Vertragsschluss vereinbart, dass die im Sachverständigenbüro   ausliegende Honorartabelle Vertragsbestandteil des Sachverständigenauftrags vom 02.06.2010 ist und als Abrechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars dienen soll. Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Bruttoreparaturkosten gestaffelt, wobei ggf. bei einer Wertminderung diese hinzu zu addieren ist, im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens der Brutto-Wiederbeschaffungswert.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04 und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.
Anhaltspunkte, von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts als auch von den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig bzw. der Berufungskammern abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auch die weiterführenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg, da ein Missverhältnis zwischen den entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin nicht erkennbar ist.
Ausführungen der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ gehen fehl.
Gerade bei der sachverständigen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr auch ein erhebliches – technisches – Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Fall des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde festgestellt und untersucht wird.

Pauschalierungen der Beklagten auf anderweitige unter gerichtliche Entscheidungen überzeugen nicht.

Insbesondere wird auch im Hinblick auf die von der Beklagten gerügten Nebenkosten auf die Entscheidung diese Gerichtes vom 28.06.2007 (Az.: 105 C 10643/06) verwiesen. Die weitergehenden ausführlichen Ausführungen der Parteien zum Sachverständigenhonorar und auch den neueren Entscheidungen sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Oberlandesgerichts Dresden führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Der Klage musste daher stattgegeben werden.

Die zuerkannten Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen in §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Leipzig verurteilt erneut die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit Urteil vom 16.4.2015 zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten (105 C 5171/14 vom 16.04.2015)

  1. BORIS sagt:

    Die Absicht der nicht endenden Wiederholung rechtswidriger Honorarkürzungen ist doch zu erahnen. Den Richter reizen bis auf´s Blut und wenn dieser dann einen vermeintlichen Fehler macht, ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wie bei den Sachverständigen mit wechselndem Erfolg praktiziert.

    BORIS

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