Amtsrichter des AG Fürstenfeldbruck verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil den Unfallverursacher zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten (AG Fürstenfeldbruck Urt. v. 2.5.2014 -2 C 771/12-).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

da es auch nach der Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – immer noch Richter gibt, die als „Schlafmützen“ fungieren, geben wir Euch als abschreckendes Beispiel, das nicht nachgemacht werden muss, ein Urteil eines Amtsrichters aus Fürstenfeldbruck bekannt. Eigentlich darf man von jedem Richter oder jeder Richterin erwarten, dass sich dieser oder diese auch über die neueste Rechtsprechung informiert. Wie jeder Anwalt hat sich auch jeder Richter fortzubilden. Dies hat offenbar der Amtsrichter in Fürstenfeldbruck nicht getan, denn anders ist sein erschreckend falsches Urteil nach Veröffentlichung des BGH VI ZR 225/13 nicht zu verstehen. Der BGH hatte gerade zur Frage der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall entschieden. Was macht der bayerische Amtsrichter? Er entscheidet über die Angemessenheit nach § 632 BGB, obwohl im Schadensersatzrecht werkvertragliche Gesichtspunkte keine Rolle spielen dürfen. Also eine krasse Fehlentscheidung. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Fürstenfeldbruck

Az.: 2 C 771/12

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagter –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Fürstenfeldbruck durch den Richter am Amtsgericht … am 02.05.2014 auf Grund des Sachstands vom 02.05.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO folgendes

Endurteil

1.    Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber dem Sachverständigen G. N. in K. (Bayern) , von der Bezahlung weiterer Sachverständigengebühren (gemeint sind wohl: Sachverständigenkosten!) auf das Sachverständigengutachten vom 10.02.2012 (Gutachtennr. Gn….) in Höhe von 71,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.02.2012 freizustellen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten von der Bezahlung weiterer vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 11,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 07.09.2012 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Der Streitwert beträgt 150,91 €.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Insoweit konnte eine Entscheidung nach Aktenlage ergehen, da keine Partei einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hatte.

Innerhalb des Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Nach Aktenlage schuldet der Beklagte die Freistellung von einem weiteren Sachverständigen-Honorar in Höhe von 71,89 €, § 249 BGB:

Da der Kläger mit dem Sachverständigen keine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, kann der Sachverständige nur die übliche Vergütung i. S. d. § 632 Abs. 2 BGB fordern. Die übliche Vergütung des Sachverständigen wird auf der Grundlage der Werte des HB V Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2011 (vgl. LG Nürnberg-Fürth vom 29.02.2012, Az. 8 S 2791/11 – abgedruckt bei juris.de) auf 611,89 € geschätzt, § 287 ZPO. Das Grundhonorar von 380 € ist hiernach nicht zu beanstanden. Die Fahrtkosten werden pro km mit 1,08 € angesetzt und belaufen sich somit auf 19,44 €. Die Bilder werden mit 2,57 € pro Bild angesetzt und belaufen sich damit auf 38,55 €. EDV-Kosten sind nach der BVSK-Honorarbefragung nicht abzurechnen. Schreibkosten können nur für die 17 Textseiten (einschl. der System DAT Kalkulation) abgerechnet werden, somit 17 x 3,60 € = 61,20 €. Hinzu kommt die Telefon- u.a. Pauschale mit 15,00 €. Dies ergibt einen Nettobetrag von 514,19 € und einen Bruttobetrag von 611,89 €. Bezahlt wurden vorgerichtlich 540 €, so dass noch weitere 71,89 € zu erstatten sind.

Auf die Frage eines evtl. Auswahlverschuldens oder einer evidenten Überhöhung der Vergütung kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Diese Fragen sind allenfalls dann von Bedeutung, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat. Ist dies – wie hier – nicht der Fall, ist der Sachverständige selbstverständlich auf die Geltendmachung der üblichen Vergütung beschränkt. Auch die Erstattungspflicht der Versicherung beschränkt sich auf die übliche Vergütung, da dem Geschädigten darüber hinaus kein Schaden entstanden ist.

Bei den vorgerichtlichen RA-Kosten ist von einem Gesamtschaden von 3.995,90 € auszugehen. Hieraus errechnen sich RA-Kosten von 402,82 € (138,50 € + 20 € + 64,32 € MwSt). Die Differenz zu dem vorgerichtlich bezahlten Betrag von 390,92 € beträgt 11,90 €.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu Amtsrichter des AG Fürstenfeldbruck verurteilt mit kritisch zu betrachtendem Urteil den Unfallverursacher zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten (AG Fürstenfeldbruck Urt. v. 2.5.2014 -2 C 771/12-).

  1. Gottlob Häberle sagt:

    So senn se halt, die Bayern.

    Aber leider kennets viele schwäbische Richter/innen au net besser.

  2. Komödiantenstadl sagt:

    Das ist ja eine ganz neue Interpretation der Üblichkeit und das Gericht hat völlig aus den Augen verloren, dass es hier um Schadenersatz geht und nicht um die Ausleuchtung werkvertaglicher Randbedingungen. Mich erstaunt, dass es heute so etwas an Fehleinschätzung im Namen des Volkes noch gibt.

    Komödiantenstadl

  3. DerHukflüsterer sagt:

    Komödiantenstadl says:
    29. Juli 2014 at 16:58
    „Mich erstaunt, dass es heute so etwas an Fehleinschätzung im Namen des Volkes noch gibt“.

    Mich nicht, AG Fürstenfeldbruck, so munkelt man, ist das Sammelbecken für Richter mit denen man sonst nicht so weiß wo man sie verstecken soll.
    Etwas wahres muss aber daran sein, wie sonst kämen solche Pamphlete im Namen des Volkes zustande.
    Vor 50 Jahren wären sie beim Kirchweifest noch kräftig verdroschen oder in die Jauchegrube gestürzt worden. Aber da ham sie sich verkrochen die Bazis, so schlau waren sie doch noch.
    Oder wie wir Preissen sagen „in’s Odlfassl hät mas neigschuppst“ de Loamsiada de. Und die Schandarmen hätten eaner anet hoifa kenna, weil man de scho vorher sauba gfotzt ham.
    Und das dürft ihr dem“ rauflustigen Volk am Rande der Alpen“ glauben ,das geschah wirklich im Namen des Volkes!.

  4. Schnappschildkröte sagt:

    Da die Berufung nicht zugelassen wurde, bleibt nur eins: Strafanzeige gegen den Richter wegen Rechtsbeugung!
    Auch nachzulesen im BGH-Urteil 2 StR 479/13

  5. Ra Imhof sagt:

    @Schnappschildkröte
    Unsinn!

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