Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt mit Urteil vom 17.7.2014 – 96 C 3678/13 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachstehend geben wir Euch ein weiteres Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es wieder die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG die – trotz des BGH-Urteils vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) – meinte, die berechneten Sachverständigenkosten eigenmächtig und rechtswidrig kürzen zu können. Dieser Meinung hat die zuständige Amtsrichterin der 96. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale aber – zu Recht – widersprochen. Dabei weist sie auf die seit längerem bestehende Rechtsprechung der 96. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale hin. Trotzdem kürzt die HUK-COBURG weiter. Besser kann man im Urteil eine Beratungsresistenz nicht mehr beschreiben. Es müsste den Vorständen in Coburg doch peinlich sein, in einem öffentlichen Urteil lesen zu müssen, dass man bereits vor mehr als einem Jahr darauf hingewiesen wurde, dass keine werkvertraglichen Ansprüche, sondern schadensersatzrechtliche Gegenstand des Rechtsstreites sind. Es kann natürlich auch an dem Prozessbevollmächtigten der HUK-COBURG liegen, dass er trotz des gerichtlichen Hinweises immer noch werkvertragliche Gesichtspunkte vorträgt. Insoweit ist die Begründung des zugesprochenen restlichen abgetretenen Schadensersatzanspruchs in Ordnung. Bei den Mahnkosten bin ich allerdings wieder einmal anderer Meinung. Der Schadensersatzanspruch ist sofort fällig (vgl. Beschluss des BGH vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – = BGH VersR 2009, 128 = ZfS 2009, 79). Dementsprechend hätte die HUK-COBURG innerhalb von 14 Tagen Prüfzeit den Schaden vollständig regulieren können und müssen. Insoweit befand sich der Schädiger und seine Versicherung zwei Wochen nach Zugang des substantiierten und bezifferten Forderungsschreibens in Verzug. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Haale (Saale)                                                               Verkündet am: 28.08.2014

Geschäfts-Nr.:
96 C 3678/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

HUK-Coburg Allgmeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2014 durch die Richterin am Amtsgericht R.

für Recht erkannt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 348,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2013 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil des Nebenforderungen begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten A. gemäß §§ 398 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe 348,60 € aus dem Verkehrsunfall vom 20.11.2010 in Halle in Höhe von restlichen Gutachterkosten aus Anlass der Schadensfeststellung.

Der Kläger ist infolge der vom Geschädigten am 06.12.2013 erklärten Abtretung, die beim erkennenden Gericht am 30.12.2013 eingegangen ist, aktiv legitimiert. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts ohne jeden Zweifel fest, dass der Zeuge A. infolge des Verkehrsunfalls an dem in seinem Eigentum stehenden Pkw einen Sachschaden erlitten hat und er dem Kläger den streitgegenständlichen Anspruch am 06.12.2013 abgetreten hat.

Soweit die Parteien darum streiten, ob der Kläger sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenforderungen überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Das Gericht hat dazu bereits wiederholt entschieden und folgendes in der am 30.05.2013, Az. 96 C 225/12, verkündeten Entscheidung u.a. ausgeführt: „Der Kläger macht nicht aufgrund eines Werkvertrages im Verhältnis zur Beklagten Honorararsprüche geltend, sondern es geht um Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten. Maßgeblich ist daher vorliegend, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 gehören. Daran bestehen vorliegend keine Zweifel. Die jeweils Geschädigten hatten ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an ihren Fahrzeugen, welche durch die Versicherungsnehmer der Beklagten jeweils verursacht worden waren. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Hersteliungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Im Verhältnis zwischen dem Schadiger und dem Geschädigten gilt, dass der Geschädigte vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben muss, solange für ihn nicht offensichtlich ist, dass der Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen wird und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhäitnis zueinander stehen (so OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Aktenzeichen 4 U 49/05). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auch nicht darauf an, ob eine Abnahme der Werkleistung im Sinne von § 640 BGB erfolgte. Streitgegenständlich ist ein Schadensersatzanspruch. Dass der Kläger die jeweiligen Gutachten erstellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.“. An dieser rechtlichen Bewertung hält das Gericht auch weiterhin fest.

Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen B. zur Überzeugung des Gerichts auch feststeht, dass der beschädigte Pkw nicht auf dem Gelände des Klägers besichtigt wurden ist, hat der Kläger auch einen Anspruch auf Zahlung von pauschalierten Fahrtkosten anlässlich der Durchführung der Besichtigung des Fahrzeuges.

Der Zinsanspruch folgt als Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 286, 288 BGB seit Eingang der Abtretungserklärung vom 06.12.2013.

Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf Zahlung von Mahnkosten aufgrund der an die Beklagte gerichteten Zahlungsaufforderungen vom 05. und 20.01.2011 in Höhe von jeweils 6,00 € und auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 01.01.2011. Die Beklagte befand sich mit der Begleichung der streitgegenständlichen Forderung nicht in Verzug. Der Kläger war erst mit Eingang der Abtretungserklärung vom 06.12.2013 Forderungsinhaber. Die Abtretungserklärung vom 26.11.2010 ist nicht wirksam gewesen. Das Gericht schließt sich der den Parteien bekannten und Akteninhalt gewordenen Entscheidung des Landgerichts Halle, Az. 2 S 98/13, an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die maßgebenden Ausführungen Bezug. Die Abtretung genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen gemäß § 398 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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12 Antworten zu Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt mit Urteil vom 17.7.2014 – 96 C 3678/13 – die HUK-COBURG Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. Karle sagt:

    „Insoweit befand sich der Schädiger und seine Versicherung zwei Wochen nach Zugang des subatantiierten und bezifferten Forderungsschreibens in Verzug.“

    Ich gehe da noch weiter. Bei einem Haftpflicht-/Unfallschaden besteht der Anspruch auf Verzinsung bereits ab Entstehung der Forderungsposition und nicht erst 2 Wochen nach Zugang des Forderungsschreibens bei der Versicherung. Sofort fällig ist sofort fällig. Bei den SV-Kosten wird die Forderung fällig mit Zugang der Rechnung an den Geschädigten. Einer Mahnung hierzu an den Versicherer bedarf es nicht.
    Deshalb ist es auch völlig unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Abtretung unterzeichnet wurde. Die entsprechende Argumentation im Urteil ist völliger Humbug. Abgetreten waren die Sachverständigenkosten nebst sämtlicher Nebenkosten (Verzugskosten). Wem sonst sollten die Verzugszinsen zustehen, wenn nicht dem Sachverständigen, nachdem der die Forderung bis zur endgültigen Bezahlung kreditiert hatte? Soll der Geschädigte die Verzugszinsen aus den Sachverständigenkosten separat einklagen oder wie? Sofern einige Richter hier differenzieren und diese Position partout in der Abtretung wollen – bitteschön:

    Abgetreten werden die Sachverständigenkosten einschl. der Verzugszinsen (5% über dem Basiszinssatz) ab dem Datum der Rechnungslegung

    Genauso ist es mit der Fälligkeit bei allen anderen Schadenspositionen:

    Die Werkstattrechnung ist fällig bei Rechnungsstellung, die Abschleppkosten sind fällig bei Rechnungsstellung usw…

    = Zinsanspruch ab Fälligkeit.

  2. kNURRHAHN sagt:

    Hallo,Willi Wacker,

    auch wenn es ab und zu – bis rauf zum BGH – noch Querschläger und Hinterhalte gibt, nähern wir uns inzwischen doch mit Riesenschritten der Wahrheit und man muß sich nur einmal vergegenwärtigen, was allein in den letzten 5 Jahren als Extrakt nach oben gespült wurde. Das ist auch ein Verdienst der CH-Redaktion und dafür kann man sich nur bedanken.Alle diejenigen, welchen weiter ihre Unabhängigkeit am Herzen liegt, sind hier nochmals aufgerufen, mit Mut, Begeisterung und Zuversicht ein gmeinsames Anliegen zu stützen und zu fördern und wer meint, dafür keine Zeit erübrigen zu können, sollte vielleicht besser mit Herrn Dr. Weiler Golf spielen gehen. Das schaffen auch Juristen ganz leicht.

    kNURRHAHN

  3. Ernst B. sagt:

    Knurrhahn ist zuzustimmen und mit meinen Worten stelle ich dazu fest:
    Die Wahrheit und Klarheit taumelt ans Licht. Es wäre mein Wunsch, dass sich der BGH auch auf diesen Weg begibt.

    Ernst B.

  4. Lobrecht sagt:

    Hi,W.W.,
    die Richterin hat sich zutreffend auf die behauptete Überhöhung mit einer Überprüfung unter werkvertraglichen Gesichtspunkten nicht eingelassen und zutreffend dazu ausgeführt:

    (1) „Soweit die Parteien darum streiten, ob der Kläger sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenforderungen überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.“

    (2) „„Der Kläger macht nicht aufgrund eines Werkvertrages im Verhältnis zur Beklagten Honorararsprüche geltend, sondern es geht um Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten.“

    Das gehört zur möglichst am Anfang in jede Klagebegründung oder seid ihr anderer Meinung ?

    Lobrecht

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Lobrecht,
    genau so ist es. Im Schadensersatzprozess hat eine werkvertragliche Überprüfung nichts zu suchen. Schon deshalb ist BGH VI ZR 357/13 mit seiner werkvertraglichen Nebenkostenüberprüfung falsch und zumindest kritisch zu betrachten.
    Auch im Rahmen der Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO sind die Überprüfungen der einzelnen Positionen nicht angebracht, da es nur um eine Schätzung der Höhe des Schadens insgesamt gehen kann. Einzelne Positionen sind dem Geschädigten bei Auftragserteilung gar nicht bekannt, geschweige denn in welcher Höhe der Sachverständige diese abrechnet.
    Deshalb kann nur die Gesamtrechnung des Sachverständigen im Rahmen des § 287 ZPO gewürdigt werden. Zu einer Markterforschung ist bekanntlich der Geschädigte nicht verpflichtet. Der Geschädigte ist bekanntlich nach der bisher geltenden BGH-Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, Nachforschungen nach dem günstigsten Sachverständigen anzustellen.
    Also kann er bei Auftragserteilung eine Schadensposition auslösen, deren Höhe ihm nicht bekannt ist und nicht bekannt sein kann. Folglich kann man ihm nicht später (ex-post) eine vermeintlich überhöhte Rechnung um die Ohren hauen mit dem Argument, er hätte erkenen können, dass einzelne Positionen, wie Fotokosten oder Fahrtkosten überhöht sind. Diese Ex-Post-Betrachtung verbietet sich, weil es einzig und allein auf die Ex-Ante-Situation im Zeitpunkt der Beauftragung ankommt.

    Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn – wie im Fall des VI ZR 357/13 der Schadensersatzanspruch an den Sachverständigen abgetreten ist. Denn durch die Abtretung verändert sich der Anspruch nicht. Er bleibt auch in der Hand des Sachverständigen ein Schaensersatzanspruch.

    VI ZR 357/13 ist schlichtweg ein Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung.
    Ich frage mich nur, ob der Senat die Änderung der Rechtsprechung angekündigt hat. Wenn dies nicht der Fall ist, dann handelt es sich bei VI ZR 357/13 um ein Überraschungsurteil, bei dem das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein höchstes deutsches Gericht so gegen verfassungsmäßige Grundsätze (Art. 103 GG) verstößt.

  6. Iven Hanske sagt:

    „Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts ohne jeden Zweifel fest, dass der Zeuge A. infolge des Verkehrsunfalls an dem in seinem Eigentum stehenden Pkw einen Sachschaden erlitten hat und er dem Kläger den streitgegenständlichen Anspruch am 06.12.2013 abgetreten hat.“

    Leider macht mir das Dezernat 96 entgegen den Dezernate 92 C, 94 C, 93 C, 98 C und 99 C Sorge, da die sonst eigentlich immer positive Richterin, dass deklaratorische Schuldanerkenntnis mit der Beweislastumkehr missachtet und meine Kunden zur(ins Blaue) bestrittenen Unterschrift und Eigentümerstellung vorladen lässt. Auch ist die Richterin der Meinung, dass abgetretene Schuldansprüche (ohne vorheriges Bestreiten, trotz nicht verjährender Schuld) nach drei Jahren verjähren, wenn diese rechtzeitig unterschriebene Abtretung nicht innerhalb der drei Jahre dem Gericht vorgelegen hat, also im Prozess verspätet eingereicht wurde.

    Auch ignoriert Sie das widersprüchliche Verhalten der HUK und somit den Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB.

    Verjährung laut BGH Urteil IX ZR 482/00 vom 22.07.2004:
    „Die Zahlung des Kraftfahrtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers dar; es erfaßt auch den Teil der Ansprüche, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt (BGH, Urt. v. 17. März 1970 – VI ZR 148/68, NJW 1970, 1119; v. 22. November 1988 – VI ZR 20/88, NJW-RR 1989, 278)

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis mit der Beweisumkehrlast:
    Die Beklagte hat weder behauptet, noch dargelegt bzw. bewiesen, dass Sie insoweit an einen Nichtberechtigten die bekannte Teilzahlung inkl. Abrechnungsschreiben getätigt hat, zu diesem Beweis Sie aber laut dem bestehenden deklaratorisches Schuldanerkenntnis verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil IX ZR 482/00 vom 22.07.2004, BGH – IV ZR 293/05 vom 19.11.2008, BGH NJW 1995, 960, 961, BGH NJW 1992, 2228, BAG NJW 1999, 2059, BGH NJW 200, 2501, BGH NJW 2000, 2984BGHZ 66, 250; WM 1976. 689, BGH NJW 1974, 34, BGH 1974, 836f, BGH NJW 1973, 39, BGH, Urt. v. 17. März 1970 – VI ZR 148/68, NJW 1970, 1119; v. 22. November 1988 – VI ZR 20/88, NJW-RR 1989, 278 BGH, Urteil vom 28. September 1965 – VI ZR 88/64 – VersR 1965, 1153 unter II 1, BGH NJW 1963, 2316; RuS 1984, 67, BGH WM 1962,742, OLG Frankfurt 19 U 153/08 vom 15.08.2008, OLG Düsseldorf 16.06.2008 – I-1 U 246/07, OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2006, 12 U 449/05, OLG Oldenburg 15 U 72/02 vom 23.12.2002, OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2013, 1 U 130/12; OLG Frankfurt, NJOZ 2009, 2044 KG Berlin, NZV 1999, 329.; KG Berlin Beschluss vom 27.2.2006, 12 U 3/06; Landgericht Münster vom 28.10.2013 mit Aktenzeichen 03 S 134/13, LG Bochum Az: I-5 S 69/13 vom 28.03.2014, LG Frankfurt 2-4 O 419/07, AG Leipzig 111 C 7779/13 vom 03.12.2013, AG Halle 99 C 4027/13 vom 18.08.2014, AG Halle 99 C 227/12 vom 21.08.2014, AG Halle 93 C 3802/13 vom 19.06.2014, AG Halle mit Urteil 92 C 3303/13 vom 15.05.2014, AG Halle 94 C 3367-13 vom 30.04.2014, AG Halle mit Urteil 94 C 3527/13 vom 15.05.2014, AG Halle mit Urteil vom 12.3.2014 – 98 C 360/13, AG Halle mit den Urteilen vom 21.03.2013 – Az. 93 C 223/12 und vom 13.10.2011 – Az. 93 C 636/11 – veröffentlicht bei juris – , AG Berlin-Mitte vom 9.3.2011 -19 C 3101/10 und vom 29.08.2013 – 4 C 3082/12, AG Halle Az.: 93 C 3526/13 vom 27.03.2014, AG Halle (Saale) Az.: 93 C 4150/13 vom 27.03.2014, AG Halle (Saale) Az.: 93 C 3733/13 vom 27.03.2014, AG Halle (Saale) Az.: 93 C 3464/13 vom 27.03.2014, AG Halle (Saale) Az.: 93 C 3366/13 vom 27.03.2014 und AG Halle (Saale) Az.: 93 C 194/13 vom 27.03.2014, AG Leipzig Az.: 118 C 7658/13 vom 17.01.2014; Späte, Haftpflichtversicherung § 5 AHB Rdn. 65; Littbarski, AHB § 5 Rdn. 143; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 156 VVG Rdn. 12 und § 5 AHB Rdn. 31; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 156 Rdn. 14, Oetker in MüKo § 249, Rdnr. 179; Geigel, der Haftpflichtprozess 25. Aufl., Rdzff. 27 zu Kapitel 38, Palandt-Sprau, BGB 67. Aufl. 2008, § 781 Rn. 3., Steffen in BGB-RGKR, 12. Aufl. § 781 Rdn. 7ff, Erman/Hense, BGB, 6. Aufl. §781 Rdn. 2 bis 7, BGH LM BGB § 781 Nr. 5 und 7, Larenz Schuldrecht II, 10 Auf. § 65II, S. 371f, Marburger Das kausale Schuldanerkenntnis als einseitiger Feststellungsvertrag, 1971, S 118f).

  7. virus sagt:

    Hallo Iven Hanske,

    Herr Maas zieht es vor, den Kopf in den Sand zu stecken. Außerdem habe er als Minister für Justiz und Verbraucherschutz wahrzunehmende Pflichten und daher keine Zeit.

    Siehe: http://justizunrecht.wordpress.com/meine-petition-an-die-bundesjustizministerin/meine-antwort-auf-bjm-heiko-maas/

    Gruß Virus

  8. Babelfisch sagt:

    Mir ist das mit dem Eintritt des Verzuges noch nicht konkret genug.

    Fälligkeit beim Eintritt des Schadens ist klar, wo aber ist geregelt oder entschieden, dass zwei Wochen nach Zusendung des Abrechnungsschreibens Verzug eintritt. Ich wäre dankbar, wenn mir insoweit jemand auf die Sprünge helfen könnte.

  9. Ra Imhof sagt:

    @ Babelfisch
    ich habe das Thema bereits in Aufsätzen abgehandelt.
    Wenn Sie Kopien haben möchten,bitte per mail an meine Büroadresse anfordern, oder mit der Redaktion abklären,ob die Aufsätze hier im Blog veröffentlicht werden können.

  10. Iven Hanske sagt:

    Ich habe gerade wieder ein Urteil an CH gesendet, wo ich eine Quote wegen den Mahnkosten einstecken musste. Die Idee zum Thema hier zu veröffentlichen finde ich gut, somal dann einheitlich vorgetragen werden könnte. Mal sehen was es zum gleichen Vortrag für unterschiedliche Entscheidungen gibt. Hier in Halle habe ich 6 verschiedene Auslegungen bei gleichen Vortrag und das hat nichts mehr mit richterlicher Freiheit oder Rechtsfrieden gemein.

  11. Hein Blöd sagt:

    @iven hanske
    es ist ein Skandal allerersten Ranges,dass Gerichte nicht nur vereinzelt sondern in der Breite die §§286,288 BGB nicht korrekt anwenden können.
    Das ist Erstsemester- BGB!
    Jeder Schuldner hat fällige Gläubigerforderungen unverzüglich zu erfüllen.
    Unverzüglich bedeutet im Juristendeutsch drei Tage,maximal eine Woche.
    Das Verschulden des Schuldners wird bei längerem Ausbleiben fälliger Zahlungen kraft Gesetzes vermutet;der Schuldner muss sich also entlasten,will er den Verzugseintritt verhindern.
    „Wir können nicht in die Regulierung eintreten,weil unser VN den Schaden noch nicht gemeldet hat“ ist dabei die dümmste unter den dummen,untauglichen Entlastungsversuchen.
    Ich habe die Aufsätze von Ra Imhof bereits gelesen;sie waren bis zu ihrer willkürlichen Löschung durch die Redaktion der Unfallzeitung dort veröffentlicht.
    Die Ausführungen erscheinen schlüssig und dogmatisch hergeleitet.

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