AG Haldensleben – Zwgst. Wolmirstedt – verurteilt VN der Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten und stellt fest, dass der Beklagte die vorgeschossenen Gerichtskosten ab dem Eingang bei Gericht zu verzinsen hat, mit Urteil vom 13.8.2014 – 17 C 168/14 -.

Immer wieder werden durch die an sich zuständigen regelurierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer außergerichtlich Schadensersatzkürzungen vorgenommen. So hatte auch im Fall des in O. wohnhaften Klägers den Schadensersatzanspruch auf Erstattung der berechneten Sachverständigenkosten gekürzt. Aus der Kostenrechnung des Sachverständigen wurden einfach 75,92 € gekürzt. Das ließ sich der Geschädigte nicht gefallen und klagte vor dem zuständigen Amtsgericht Haldensleben – Zweigstelle Wolmirstedt – den Restschaden ein. Kurz und knapp und richtig urteilte das erkennende Amtsgericht auf Zahlung der restlichen 75,92 € nebst Zinsen und Zahlung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten sowie auf Feststellung, dass der Unfallverursacher verpflichtet ist, auf die vom Kläger verauslagten Gerichtskosten Zinsen für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtkosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches zu zahlen. Der Geschädigte verklagte zu Recht den Unfallverursacher, weil dessen Haftpflichtversicherung, die Allianz Versicherungs AG, nicht in der Lage war, den Schadensersatzanspruch des Geschädigten korrekt zu erledigen. Das Gericht hat der Allianz nunmehr bestätigt, dass ihre Kürzung rechtswidrig war. Die zuständige Amtsrichterin kam bei dem nachfolgend dargestellten Urteil sogar ohne Zitaten von Rechtsprechung aus. Trotzdem handelt es sich um ein hervorragendes Urteil. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Haldensleben 

Zweigstelle Wolmirstedt

17 C 168/14

Im Namen des Volkes

– Urteil –

In dem Rechtsstreit

des Herrn H-J D. aus O.

– Klägers –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. u. P. aus A.

g e g e n

Herrn S. C. aus S.

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte B., L. u. D. aus B.

hat das Amtsgericht Haldensleben – Dienstgebäude Wolmirstedt – durch die Richterin am Amtsgericht … im schriftlichen Verfahren am 13.8.2014

für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75,92 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.7.2013 zu zahlen.

2.   Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 10.8.2013 zu zahlen.

3.   Es wird festgetellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskoten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der auszuurteilenden Kostenquote zu bezahlen.

4.   Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6.   Der Streitwert wird auf 75,92 € festgesetzt.

Tatbestand

(Von der Dartellung des Tatbestandes wird gem. § 313  a ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch begründet.

Unstreitig ist, dass der Beklagte zu 100% für die Schäden einzustehen hat, die dem Kläger aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.4.2013 in Haldensleben entstanden sind.

Zu dem zu ersetzenden Schaden gehören auch die Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 274,65 €. Aufgrund der bereits geleisteten Zahlungen sind noch 75,92 € offen, die vom Beklagten an den Kläger zu erstatten sind.

Gutachterkosten sind ein konkreter Schaden, der konkret beim Schädiger geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den günstigsten Gutachter herauszusuchen, es sei denn, der hat tatsächlich ohne weiteren Aufwand die Wahl, zwischen mehreren Gutachtern. Dass eine solche Wahlmöglichkeit bestand, wurde nicht vorgetragen.

Das Gericht hat auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass zwischen dem Kläger und dem Gutachter offensichtlich ein überhöhtes Honorar vereinbart wurde. Es fehlen konkrete Tatsachen, die auf ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zwischen Kläger und Versicherung (gemeint ist Gutachter, Anm. des Autors) zum Nachteil des Beklagten schließen lassen.

Die Rechnung selbst weist auch keine groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten auf. Hierzu könnte es zwar gehören, wenn der Gutachter Fahrtkosten abrechnet, obwohl das Fahrzeug tatsächlich zu ihm gebracht wurde. Aber auch hierfür fehlt ein konkreter Tatsachenvortrag des Beklagten. Aus den Fotos aus dem Gutachten lässt sich nur entnehmen, dass das Fahrzeug auf einem Hof mit mehreren Fahrzeugen parkt. Ob dies der Hof am Sitz des Gutachters war, lässt sich aus dem Gutachten nicht entnehmen.

Nach §§ 286, 288 ZPO sind Zinsen auf die Hauptforderung zu zahlen. Als Verzugsschaden sind auch die vorgerichtlichen Rechtsanwalskosten zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So das kurze und knappe Urteil aus Haldensleben-Wolmirstedt in Sachsen-Anhalt. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

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4 Antworten zu AG Haldensleben – Zwgst. Wolmirstedt – verurteilt VN der Allianz Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigen- und Anwaltskosten und stellt fest, dass der Beklagte die vorgeschossenen Gerichtskosten ab dem Eingang bei Gericht zu verzinsen hat, mit Urteil vom 13.8.2014 – 17 C 168/14 -.

  1. Jürgen D. sagt:

    Kurz, knapp und präzise, so können Urteile aussehen.
    Annähernd 25 Jahre gemeinsame Rechtsprechung hat geprägt.
    Prima, weiter so!
    Da kann sich so mancher Richter im Westen dran orientieren.

  2. Eberhard B. sagt:

    Aber auch inhaltlich unterscheidet sich dieses Urteil aus Sachsen-Anhalt von dem Urteil des Nachbargerichts Burg bei Mgdeburg.

  3. Sepp Meyer sagt:

    Auch in anderen Bereichen läuft bei der ALLIANZ-Versicherung nicht alles so, wie man es sich so vorstellt.

    Aktuell:
    Verbraucherzentrale Hamburg: Allianz muss Kunden über Fehler in Versicherungsverträgen informieren
    zu LG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014 – 11 O 298/13.

    Das Landgericht Stuttgart hat die Allianz Lebensversicherungs-AG dazu verurteilt, Kunden mit einer Lebensversicherungspolice deutlich darüber zu informieren, dass bestimmte von ihr verwendete Vertragsklauseln unwirksam beziehungsweise irreführend sind. Dies meldet die Verbraucherzentrale Hamburg, die in dem Verfahren Klägerin war (Urteil vom 07.08.2014, Az.: 11 O 298/13, nicht rechtskräftig).
    Erstmals Folgenbeseitigungsanspruch bei Versicherungsverträgen durchgesetzt

    Mit dem Urteil habe sie erstmals den sogenannten Folgenbeseitigungsanspruch bei Versicherungsverträgen durchgesetzt, so die Verbraucherzentrale. Damit würden die Rechte von Versicherungsnehmern erheblich gestärkt. Habe ein Versicherer über Jahre mit unwirksamen Klauseln gearbeitet und seinen Kunden dadurch einen finanziellen Schaden zugefügt, müsse er diese nun über die bisherige rechtswidrige Praxis im Klartext informieren. Allerdings sei der Versicherer dem Urteil zufolge gegenüber ehemaligen Kunden nicht in der Informationspflicht. Die Verbraucherzentrale wertet das Urteil als «Meilenstein» auf dem Weg zu mehr Fairness der Versicherungswirtschaft gegenüber den Verbrauchern. Ziel sei, dass Versicherer bald aktiv und von sich aus den ihren Kunden zugefügten Schaden erstatten müssen.
    beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck, 6. Oktober 2014.

    Sepp Meyer

  4. Vaumann sagt:

    Die Lebensversicherung ist ein Schneeballsystem,das seine Grenzen bereits überschritten hat.
    siehe:Youtube,kapitalvernichtende Lebensversicherung.
    Deshalb wurde es nun von unserem Rollstuhlfahrer wunschgemäss gerettet,zum Vorteil der Versicherer.
    Dass die Versicherungsnehmer dadurch um Milliardenbeträge von ihrer eigenen Regierung geschädigt wurden,scheint niemanden wirklich zu interessieren.
    Der Deutsche Michl hat sich weder bessere Versicherer noch ehrlichere Volksvertreter verdient.
    In der breiten Masse ist er ausreichend dumm und und genügend träge um sich nach Belieben für grottenschlechte Versicherungsprodukte zu gnadenlos überteuerten Preisen begeistern zu lassen.(Beispiel:Riesterrente)
    Die Verbraucherzentrale führt einen aussichtslosen Kampf!

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