Nach dem Urteil des AG Herne vom 21.11.2013 – 20 C 25/13 – muss sich ein Geschädigter, dessen 10 Jahre alter Toyota-Pkw beschädigt wurde, nicht auf eine Alternativwerkstatt verweisen lassen, die nicht über den Original Toyota-Reparaturleitfaden verfügt.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier und heute wieder einmal ein Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall aus dem Ruhrgebiet bekannt. Das erkennende Gericht hat die von beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gewünschte Reparaturmöglichkeit in einer 21 Kilometer entfernten markenfreien Werkstatt abgelehnt, da in dieser Werkstatt keine gleichwertige Reparatur durchgeführt werden kann. Zu diesem Ergebnis gelangte ein vom Gericht bestellter Sachverständiger. Die Beweisaufnahme war erforderlich, weil seitens des Klägers die von der beklagten Versicherung behauptete, aber nicht bewiesene Gleichwertigkeit bestritten wurde. Folgerichtig holte das  Gericht ein beantragtes Gutachten ein. Auch hier zeigt sich wieder, dass die Versicherung einfach eine Gleichwertigkeit zum Nachteil des Geschädigten behauptet, aber nicht beweist, und letztlich das Gericht aufgrund des Bestreitens eine Beweisaufnhme durchführen muss. Richtig wäre es gewesen, wenn das Gericht bereits die Gleichwertigkeit deshalb verneint hätte, weil die Beklagte die Gleichwertigkeit nicht bereits vorgerichtlich bewiesen hat. Sie ist daher bereits ihrer vorgerichtlichen Beweisverpflichtung nicht nachgekommen. Aber auch so hat das Gericht aufgezeigt, dass der Behauptung durch die Versicherung noch nichts bewiesen ist. Deshalb sollte immer die Gleichwertigkeit bestritten werden, auch bei angegebenen Eurogarant-Betrieben. Die sog. Eurogarant-Entscheidung ist nämlich nur deshalb ergangen, weil die Gleichwertigkeit nicht bestritten worden ist. Insoweit handelt es sich bei dem Eurogarant-Urteil (BGH ZfS 2010, 621) um eine Einzelfallentscheidung, auch wenn das von Einigen nicht so gesehen wird. Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichts zu den Kosten der Beilackierung. Lest selbst das Urteil des AG Herne und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

20 C 35/13                                                                                         Verkündet am 21.11.2013

AMTSGERICHT HERNE

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagten

hat das Amtsgericht Herne

für  R e c h t  erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.312,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/10 und die Beklagten tragen 9/10 der Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten, Fahrer und Halter sowie Versicherung des gegnerischen Pkw, Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.01.2013 gegen 19:10 Uhr in H. auf der B. Straße, Höhe Hausnummer 16, in Fahrtrichtung Süden ereignet hat.

Zum Unfall kam es wie folgt:

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem Pkw, Toyota Yaris, amtl. Kennzeichen … , die Bochumer Straße in südlicher Richtung. Vor ihm befand sich der Beklagte zu 1. mit dem Beklagtenfahrzeug, Mercedes Benz, amtl. Kennzeichen … . Dieser hielt sein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen an. Der Kläger hielt ebenfalls hinter dem Beklagtenfahrzeug sein Fahrzeug an. Neben dem Beklagtenfahrzeug befand sich auf dem rechtsseitig gelegenen Parkstreifen eine freie Parklücke. Der Beklagte zu 1. setzte sein Fahrzeug rückwärts Richtung Parklücke. Währenddessen beabsichtigte der Kläger an dem Pkw des Beklagten zu 1. vorbeizufahren. Das Beklagtenfahrzeug schwenkte nach links aus und es kam zur Berührung der Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug im Bereich der Beifahrertür rechts beschädigt wurde.

Der Kläger beziffert seinen Schaden, bestehend aus den Reparaturkosten lt. Sachverständigengutachten in Höhe von 2.275,68 Euro netto, Sachverständigenkosten von 661,10 Euro und einer Kostenpauschale von 25,00 Euro, auf insgesamt 2.761,78 Euro.

Davon macht er nunmehr 80 % (2.369,42 Euro) abzüglich eines vorprozessual bereits gezahlten Betrages in Höhe von 909,08 Euro geltend.

Der Kläger behauptet zum Unfallhergang, der Beklagte zu 1. habe rangiert, ohne dabei auf das klägerische Fahrzeug zu achten.

Er ist der Ansicht, der Kläger müsse sich insoweit lediglich die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen.

Er ist zudem der Ansicht, dass er sich nicht auf eine Reparaturmöglichkeit, hier bei der Firma … in … , verweisen lassen müsse. Zwar sei das klägerische Fahrzeug – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – älter als 10 Jahre und in der Vergangenheit nicht stets in einer Toyota-Werkstatt gewartet und repariert worden, gleichwohl könne der Kläger hier nicht auf eine Reparaturmöglichkeit in vorgenannter Werkstatt verwiesen werden. Unabhängig davon, dass diese Werkstatt für den Kläger nicht mühelos erreichbar sei, könne hier nicht von einer gleichwertigen Reparatur ausgegangen werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1.460,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 19.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1. habe vor Einleitung des Parkmanövers den rechten Blinker gesetzt und sich darüber vergewissert, dass ein rückwärtiges Einparken, gefahrlos möglich gewesen sei. Der Kläger habe sein Fahrzeug, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, zum Stillstand abgebremst und sodann habe der Beklagte zu 1. erst sein Parkmanöver eingeleitet. Insoweit hätte der Kläger zunächst den Einparkvorgang des Beklagten zu 1. vollständig abwarten müssen um sodann an diesem vorbeizufahren. Sie sind er Ansicht, dass insoweit den Kläger ein Mitverschulden in Höhe von 50 % treffe.

Im Übrigen müssten sich der Kläger hinsichtlich der zu erstattenden Reparaturkosten auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit der Firma … in … verweisen lassen. Insoweit sei eine technisch gleichwertige Reparatur, vergleichbar einer Reparatur in einer Toyota-Fachwerkstatt, dort möglich. Die Entfernung zum Wohnsitz des Klägers betrage lediglich 21,6 km. Zudem verfüge die Firma … über einen kostenlosen Hol- und Bring-Service. Insgesamt beliefen sich daher die erstattungsfähigen Reparaturkosten auf lediglich 1.132,05 Euro.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1. persönlich zum Unfallhergang angehört. Es hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen … zur Schadenshöhe. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.06.2013 (Bl. 71-72 d. A.), sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 13.09.2013 (Bl. 106-113 d. A.), sowie auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2013 (Bl. 143-144 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist in dem zuerkannten Umfang gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 115 VVG begründet.

Da der Schaden vorliegend durch mehrere Fahrzeuge verursacht worden ist, hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall für keine der Parteien unabwendbar war oder nicht auszuschließen ist, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer den Unfall hätte vermeiden können.

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge dürfen jedoch nur solche Umstände in die Abwägung mit einfließen, die als unfallursächliche feststehen, d. h. entweder unstreitig oder erwiesen sind. Dies führt vorliegend zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis von ¾ zu ¼ zu Lasten der Beklagten.

Unstreitig ereignete sich hier der Verkehrsunfall als der Beklagte zu 1. rückwärts setzte, um rechts in eine Parklücke einzufahren, während der Kläger links an den dem klägerischen Fahrzeug vorbeifahren wollte, nachdem er bereits hinter dem Beklagtenfahrzeug gestanden und gewartet hatte.

Der Beklagte zu 1. hat durch das unstreitige Rückwärtsfahren gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Danach muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Dieser besonderen Sorgfaltsanforderung ist der Beklagte zu 1. nicht nachgekommen. Beim Rückwärtsfahren muss der Fahrende ständig bremsbereit sein und bei rückwärtigem Verkehr sofort anhalten. Der zurückstoßende Kraftfahrer muss darauf achten, dass der Gefahrraum hinter ihm frei ist und von hinten, wie von den Seiten her, frei bleibt. Vorliegend räumt der Beklagte zu 1. freimütig ein, dass er während seines Parkmanövers lediglich nach rechts geschaut hat, wohingegen der Unfall auf der linken Seite geschah. Hätte der Beklagte zu 1. das Verhalten des Klägers beobachtet, hätte er erkennen können und müssen, dass dieser plötzlich losfuhr. Durch einen einfachen Blick zur Seite wäre dies für ihn bemerkbar gewesen, so dass er dann ohne weiteres bemerkt hätte, dass sich das Fahrzeug des Klägers bereits so weit angenähert hat, dass ein gefahrloses Ausscheren nach links und Fortsetzen des Parkmanövers nicht möglich war.

Aber auch den Kläger trifft ein unfallursächliches Mitverschulden, nämlich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, hätte der Kläger ohne weiteres bemerken können und müssen, dass der Beklagte zu 1. hier rückwärts in die rechtseitige Parklücke einbiegen wollte. Unabhängig von der Frage des rechten Fahrtrichtungsanzeigers, hat der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen der Bochumer Straße angehalten. Rechtseitig befand sich hinter ihm eine Parklücke. Das Aufleuchten der Rückfahrleuchten wäre zudem für ihn ohne weiteres vor Einleitung des Überholmanövers erkennbar gewesen. Dann aber hätte ihm auch bewusst sein müssen, dass der Kläger rechts einparken wollte. Dann hätte er lediglich mit ausreichendem Sicherheitsabstand überholen dürfen. Er musste nämlich damit rechnen, dass durch das rückwärts Einparken nach rechts das klägerische Fahrzeug nach links in die vom Kläger gewählte Spur geraten wird.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt hier zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis von ¾ zu ¼ zu Lasten der Beklagten. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass hier den Beklagten zu 1. als Rückwärtsfahrer die höchste Sorgfaltspflicht trifft, während dem Kläger nur ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vorzuwerfen ist. Im Ergebnis kann der Kläger daher ¾ des erstattungsfähigen Schadens erstattet verlangen.

Dieser beläuft sich auf insgesamt 2.221,31 Euro.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist der Kläger berechtigt, nach seiner Disposition das Fahrzeug reparieren zu lassen und auf Reparaturkostenbasis oder fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen.

Bei der hier gewählten fiktiven Abrechnung ist der Schädiger insoweit zum Schadensersatz verpflichtet, als der geltend gemachte Betrag objektiv erforderlich ist i. S. des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Ermittlung des objektiv erforderlichen Betrages ist grundsätzlich das Seitens des Geschädigten eingeholte Gutachten zugrundezulegen. Abweichend davon, muss sich der Geschädigte, der den Unfallschaden fiktiv abrechnet, u. U. auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Kfz-Werkstatt mit eigener Lackiererei verweisen lassen, wenn es sich – wie hier – um ein 10 Jahre altes Fahrzeug handelt, welches nicht stets in einer Markenwerkstatt gewartet worden ist und die Reparatur in einem nichtmarkengebundenen Kfz-Meisterbetrieb ausgeführt werden kann, die vom Qualitätsstandard her mit einer Markenwerkstatt vergleichbar ist und die Reparatur nach den jeweiligen Richtlinien und Angaben der Fahrzeughersteller unter Verwendung von Originalersatzteilen ausgeführt wird und für jedermann zugängliche Preise berechnet werden.

Für die Frage der Gleichwertigkeit sind dabei Gesichtspunkte wie Art und Umfang des Schadens, Werkstattausstattung und Erfahrung maßgebend.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beklagten indes hier nicht bewiesen, dass das Fahrzeug des Klägers bei der im Abrechnungsschreiben genannten Werkstatt Firma … in … günstiger und gleichwertig hätte repariert werden können.

Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … in seinem Gutachten vom 13.09.2013 i. V. m. seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2013.

Zwar handelt es sich bei der hier fraglichen Reparatur um eine solche, die keine überproportional hohen Anforderungen an die Werkstatt stellt. Gleichwohl verfügt die Firma … gerade nicht über den – auch im konkreten Fall – erforderlichen Originalreparaturleitfaden des Herstellers Toyota. Unabhängig davon, dass nach Auffassung des Sachverständigen der Reparaturleitfaden stets zu Rate zu ziehen ist, ist dieser auch hier konkret, etwa im Zusammenhang mit der fraglichen Dichtleiste rechts innen erforderlich. Auch beschreibt der maßgebliche Reparaturleitfaden des Herstellers etwa das erforderliche Drehmoment hinsichtlich der festzuziehenden Schraubverbindungen.

Auch verfügt die Firma … über keinen wie auch immer gearteten Online-Zugang zu diesem Reparaturleitfaden. Dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, den Reparaturleitfaden gegen Gebühr im Internet herunterzuladen, führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Maßgeblich ist, ob dieser hier tatsächlich vorliegt. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Der Zugang konnte dem Sachverständigen nicht nachgewiesen werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass letztlich, bei einer eher durchschnittlichen Reparatur, der Leitfaden gerade nicht zu Rate gezogen wird und der fragliche Monteur die Arbeiten nach eigenen Erfahrungswerten ausführt, ohne dabei die zwingenden Herstellervorgaben zu beachten.

Vorliegend hat zudem der Inhaber der Firma … dem Sachverständigen gegenüber geäußert, dass er bei der hier anstehenden Reparatur den Reparaturleitfaden der Firma Toyota letztlich auch nicht zu Rate ziehen würde.

Im Ergebnis kann daher von einer gleichwertigen Reparaturmöglichkeit hier nicht ausgegangen werden.

Dementsprechend waren bei der Abrechnung des Schadens die vom Sachverständigen … in seinem Gutachten genannten Stundenverrechnungssätze, Lackierkosten, Lackieraufschläge und Verbringungskosten zugrundezulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sind Verbringungskosten zur Lackiererei und UPE-Zuschlag bei Abrechnung auf Gutachtenbasis dann zu erstatten, so sie zu den Preisen der in der Region der Instandsetzung vertretenen Werkstatt gehören. Dies ist hier gerichtsbekannt der Fall.

Im Übrigen sind, ausweislich der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen … ,  zur Wiederherstellung eines einheitlichen Lackierbildes hinsichtlich der Farbe sowie Struktur bei Erneuerung eines Karosseriebauteils die angrenzenden Bauteile mit zu lackieren. Insoweit fallen auch die vom Sachverständigen … unter der Position „Beilackierung“ aufgeführten Kosten hinsichtlich der Tür hinten rechts und des Kotflügels vorne rechts an.

Zudem müssen hier auch die Lackierarbeiten an Schraubteilen im eingebauten Zustand und die damit einhergehenden Kosten berücksichtig werden, da diese Arbeiten kostengünstiger sind, als ein vorheriger Ausbau und Durchführung der Lackierarbeiten in ausgebautem Zustand.

Hier ist, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen … , auch der Türgriff außen vorne rechts zu lackieren, um Farbtonabweichungen zu vermeiden.

Zudem ist die Dichtleiste des Türschachtes rechts außen zu erneuern. Es entspricht dem Stand der Technik, diese Dichtung mit zu erneuern, da andernfalls nach einer Demontage, aufgrund der Alterung und Versprödung, diese Leiste nicht wieder verwendet werden könnte.

Abzüglich des vorprozessual bereits gezahlten Betrages in Höhe von 909,08 Euro verbleibt der aus dem Tenor ersichtliche Betrag in Höhe von 1.312,26 Euro, der zuzusprechen war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 1.460,34 Euro festgesetzt.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Nach dem Urteil des AG Herne vom 21.11.2013 – 20 C 25/13 – muss sich ein Geschädigter, dessen 10 Jahre alter Toyota-Pkw beschädigt wurde, nicht auf eine Alternativwerkstatt verweisen lassen, die nicht über den Original Toyota-Reparaturleitfaden verfügt.

  1. Alfred B. sagt:

    Selbst wenn die Verweisung nach BGH noch im Prozess möglich ist, dann muss auf jeden Fall die Zumutbarkeit für den Geschädigten geprüft werden. Eine Verweisung ist dann unzumutbar, wenn die vorgeschlagene Reparatur in der markenfreien Werkstatt nicht technisch gleichwerig sein wird. Immer ist eine technisch gleichwertige Reparatur Voraussetzung.
    Dann kommt die Frage, warum diese technisch gleichwertig reparierende Werktatt billiger arbeiten kann. Basieren die Stundensätze aufgrund einer mit der Versicherung vereinbarten Sonderregelung? Ist dies der Fall, sind die angegebenen Preise keine marktüblichen Preise, auf die der Geschädigte verwiesen werde darf.
    Wenn das beschädigte Fahrzeug ständig während der Besitzzeit des Geschädigten in der Markenfachwerkstatt gewartet und gepflegt und ggf. repariert wurde, dann ist eine Verweisung ebenfalls unzumutbar.
    Wenn das beschädigte Fahrzeug jünger als drei Jahre ist, ist eine Verweisung ohnehin nicht zumutbar.
    Die letzten beiden Fälle sind relativ einfach zu handhaben, aber die Unzumutbarkeit aufgrund von Sondervereinbarungen ist schon schwieriger, weil die Versicherungen in betrügerischer Absicht die bestehenden Sondervereinbarungen nicht bekannt geben. Also muss der Geschädigte diese substantiiert bestreiten. Da gibt es dann Reparaturfirmen, auch im Ruhrgebiet, die damit werben, Reparaturen auch im Auftrage der Versicherungen durchzuführen. Diese Werbungen sind ein Indiz dafür, dass diese Firmen mit Sondervereinbarungen mit der Versicherung verbunden sind. Dazu gehört auch kostenloser Hol- und Bringdienst, kostenlose Reinigung des Fahrzeugs usw. Das sind Positionen, die betriebswirtschaftlich der Firmeninhaber in seine Kalkulation miteinbeziehen muss. Fallen die aus der Berechnung heraus, werden sie offenbar von der Versicherung getragen bzw. anderweitig vergütet.
    Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich bei kostenlosem Hol- und Bringservice, Wagenreinigung usw. Vorsicht geboten ist, denn da könnte der Pferdefuß liegen.
    Also bei Verweisungen immer skeptisch sein.

  2. DerHukflüsterer sagt:

    @Alfred B.
    „Dann kommt die Frage, warum diese technisch gleichwertig reparierende Werktatt billiger arbeiten kann. Basieren die Stundensätze aufgrund einer mit der Versicherung vereinbarten Sonderregelung? “

    Um nicht zu vergessen, kann diese „gleichwertige“ Werkstatt auch die Arbeitswerte der markengebundenen Fachwerkstatt einhalten. Was bringt es wenn der Stundenlohn reduziert, aber die Arbeitszeit verlängert wird, damit der Umsatz wieder stimmt.!!!

  3. Jürgen D. sagt:

    @ DerHukflüsterer

    Deshalb sollte der Geschädigte auch einen verbindlichen Kostenvoranschlag von der Werktatt verlangen. Damit die Angben aus dem Gutachten mit den Preisen der freien Werkstatt verglichen werden können.

  4. Hein Blöd sagt:

    Das ist doch alles Kopfscheisse!
    Wenn mein Porsche mit H-Kennzeichen(über drei Jahre alt und nicht nachweisbar lückenlos bei Porsche gewartet) von so`nem HUK-Vollrentner beschädigt wird, ist der Wagen nichts mehr wert,wenn er nicht bei Porsche repartiert wird.
    Also Totalschaden,wenn ich Fa.Opel-Pfuscher auf Weisung der HUK reparieren lasse,oder?

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