Amtsrichterin des AG Neunkirchen bejaht die Übertragbarkeit der Grundsätze des JVEG – entgegen BGH VI ZR 67/06 – auf Nebenkosten und spricht dem Unfallopfer nur teilweise Schadensersatz bei voller Haftung der HUK-COBURG mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 10.3.2015 – 4 C 688/14 (56) – zu.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zur Abwechslung hier mal wieder ein „Schrotturteil“ aus Neunkirchen zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Mit diesem kritisch zu betrachtenden Urteil der Amtsrichterin H. des AG Neunkirchen (im Saarland) wollen wir Euch nicht das Wochenende vermiesen. Wir geben damit auch negativ zu betrachtende Urteile, bei denen die HUK-COBURG involviert ist, bekannt. Damit ist der von der Versicherungswirtschaft auch gegenüber Gerichten gemachte Vorwurf, dieser Blog sei versicherungsfeindlich, widerlegt, denn es werden nicht nur positive Urteile veröffentlicht. In dem nachfolgend dargestellten Urteil folgt die erkennende Amtsrichterin treu und brav der unzutreffenden  JVEG-Rechtsprechung des LG Saarbrücken und kürzt dem Geschädigten – entgegen § 249 II BGB – den berechtigten Schadensersatz. Dabei führt die erkennende Richterin das Urteil des LG Saarbrücken so an, als ob es rechtskräftig sei. Vielmehr ist auch im Saarland mittlerweile bekannt – oder sollte bei den Richterinnen und Richtern bekannt sein – dass das Berufungsurteil der Freymann-Kammer vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – nicht rechtskräftig ist. Das Urteil des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – wurde durch die Rechtsprechung der erkennenden Amtsrichterin eindeutig missachtet. Das Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/07 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 mir zutr. Anm. Wortmann), in dem der BGH die Übertragung der Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter als nicht angebracht ansah, wird sowieso missachtet. Auch das OLG Saarbrücken scheint für die erkennende Amtsrichterin des AG Neunkirchen  nicht zu existieren? Das erscheint schon mehr als fragwürdig. Dafür wurde jedoch die Berufung zugelassen, damit die Berufungskammer des LG Saarbrücken – unter Vorsitz des LG-Präsidenten Freymann – diese rechtsfehlerhafte Rechtsprechung des AG Neunkirchen wieder bestätigen kann und die Revision möglicherweise zuläßt, damit auch in diesem Fall der VI. Zivilsenat – unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – das Ganze revisionsrechtlich nicht beanstandet, obwohl bereits das Grundsatzurteil vom 23.1.2007  – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 = VersR 2007, 560 = ZfS 2007, 507) besteht? Ärgert Euch nicht. Das Urteil soll anregen, sachdienliche Kommentare – auch über das Wochenende – abzugeben.

Viele Grüße
Willi Wacker

4 C 688/14 (56)                                                                                  Verkündet am 10.03.2015

Amtsgericht Neunkirchen

Urteil

Im  Namen   des  Volkes

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Neunkirchen durch die Richterin am Amtsgericht H.  im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 17.02.2015 am 10.03.2015 für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 99,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.10.2014zum zahlen.

2.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.   Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 42 %, die Beklagte 58 %.

4.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5.   Der Streitwert wird auf 171,35 € festgesetzt.

6.   Die Berufung gegen dieses Urteil wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ersatz von Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall am 17.06.2011. Die 100%-ige Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden ist unstreitig.

Über die Schadenshöhe wurde durch den Sachverständigen … ein Gutachten gefertigt, welches die Reparaturkosteii mit 2.886,63 € brutto beziffert und eine Wertminderung von 150 ausweist. Für das Gutachten wurde dem Kläger gemäß Rechnung vom 07.07.2011 ein Betrag von 637,35 € in Rechnung gestellt.

Dieser Betrag setzt sich ausweislich der Rechnung wie folgt zusammen:

Grundhonorar                                                          391,00 €
Fahrtkosten                    29 km à 1,06 €                    30,74 €
Fotoauslagen                 1 x 8 Bilder à 2,35 €            18,80 €
2. Fotosatz                     1 x 8 Bilder à 2,00 €            16,00 €
Schreibgebühren            4 x 10 Blätter à 1,45 €         58,00 €
Briefporto und Telefon                                                21,05 €
.                                                                                535,59 €
zuzüglich 19 % MWSt                                               101,76 €
gesamt:                                                                    637,35 €

Der Kläger forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2011 zur Zahlung des Gesamtschadens unter Fristsetzung zum 04.08.2011 auf. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte indes auf diese Position nur in Höhe von 466,00 €. Einen weiteren Betrag in Höhe von 171,35 € macht der Kläger mit der vorliegenden Klage geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der voll berechnete Betrag erstattungsfähig, mithin von der Beklagten zu ersetzen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 171,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die berechneten Kosten des Sachverständigengutachtens seien vorliegend nicht im Rahmen des erforderlichen Wiederherstellungsaufwandes ersatzfähig, da die abgerechneten Kosten auch aus Sicht eines Laien erkennbar überhöht seien. Neben dem pauschalierten Grundhonorar seien Nebenkosten nicht ansatzfähig. Dass solche angefallen seien werde bestritten. Die Schrelhkosten seien Teil des Grundhonorars. Die Fotokosten seien erkennbar überhöht. Gleiches gelte für die Telefon- und Portokosten sowie die Fahrtkosten.

Der Kläger repliziert, ein Auswahlverschulden des Klägers bei der Wahl des Sachverständigen sei nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Parteivortrags im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.
Ein Restanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht besteht auf Grundlage der §§ 7, 17 StVG, 823, 249 ff BGB, 115 VVG in Hohe von 99,61 €.

Dieser Betrag ergibt sich durch Abzug des von der Beklagten bereits auf diese Position gezahlten Betrages in Höhe von 406,00 € vom hinsichtlich der Sachverständigenkosten erstattungsfähigen Betrag in Höhe von 565,61 € (brutto).

Zunächst ist aufgrund der unstreitigen Haftung der Beklagten die Beklagte grundsätzlich zu einem Ersatz aller aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet Die Sachverständigenkosten sind allerdings nur insoweit erstattungsfähig, als die geforderte Vergütung als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB anzusehen ist.

Die Berechnung des Sachverständigenhonorars in Anlehnung an den Schadensbetrag ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung und insbesondere nach der Rechtssprechung des Landgerichts Saarbrücken nicht zu beanstanden. (BGH VersR 2007, 560 f = DS 2007, 144 = NJW 2007, 1450).

Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls als erforderlichen Wiederherstellungsaufwand gem. §§ 249 ff BGB die Kosten erstattet verlangen, deren Aufwendung ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erachten darf. Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit sich ergebende Wirischaftlichkeitsgebot gebietet hierbei, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren in Betracht kommenden Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren wählt.

Der Geschädigte ist hierbei nicht verpflichtet, sich bei anderen Sachverständigen nach deren Preisen zu erkundigen, bevor er einen Auftrag erteilt, denn der Geschädigte ist nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95; Urteil vom 23.01.07 VI ZR 67/06) grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglich preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Bei der Beurteilung, welcher Wiederherstellungsaufwand erforderlich ist, ist hierbei auch Rücksicht „auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten“ Rücksicht zu nehmen. (BGH a.a.0). Da es jedoch für das KFZ-Sachverständigenhonorar gerade an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Auch in der Entscheidung vom 20.07.2014 betont der Bundesgerichtshof nochmals, dass „der in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand [….] (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB“ bilde (BGH VersR 2014, 1141).

Soweit allerdings für den Geschädigten als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem, Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Düsseldorf NJW Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471). Dieses konstatiert auch der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich in der genannten Entscheidung: „Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden.“ (BGH a.a.0.).

Im vorliegenden Fall steht die Höhe des geltend gemachten Grundhonorars nicht derart in einem Mißverhältnis zur Schadenshöhe, dass der Geschädigten ein offenkundiges Missverhältnis hätte annehmen müssen, insbesondere überschreitet das veranschlagte Grundhonorar den Rahmen des Korridors HB V der BVSK-Honorarbefragung 2011, die zulässigerweise für die Beurteilung des Kriteriunis der erkennbaren Überhöhung herangezogen werden kann (gefestigte Rechtsprechung des LG Saarbrücken, bspw. Urteil vom 08.06.2012, Az. 13 S 135/11 m.w.N.) nur um einen Euro.

Es ist auch nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass der Sachverständige ein pauschales Grundhonorar und daneben noch zusätzliche Nebenkosten geltend macht. Der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht zu entnehmen, dass eine angemessene Pauschalierung des Honorars voraussetze, dass sämtliche Nebenkosten in der zugrunde gelegten Pauschale enthalten sein müssen. Dementsprechend hat auch das Landgericht Saarbrücken in seiner Entscheidung Vom 10.02.2012 (13 S 109/10) festgestellt, dass neben der Pauschale grundsätzlich weitere Nebenkosten abgerechnet werden können, ohne dass im Ergebnis eine Erstattungsfähigkeit der Kosten grundsätzlich verneint werden kann. Die Ersatzpflicht kann vielmehr aus deri oben genannten Gründen nur verneint werden, soweit aus Sicht des Klägers erkennbar überhöhte Beträge angerechnet werden.

Der Sachverständige macht Fahrtkosten für 29 km geltend. Dass wegen der Notwendigkeit der Besichtigung des Fahrzeuges in der Regel Fahrtkosten anfallen ist augenfällig. Insoweit die Beklagte dies bestreitet, erfoipt dies ins Blaue hinein. Das Gericht sieht insoweit den Kläger diesbezüglich daher nicht in^der Dariegungs- oder Beweislast in Bezug auf die konkret gefahrenen Kilometer, solange die angesetzte Kiiometerzahl sich im Rahmen des Üblichen hält.

Was die im Einzelnen angesetzten Kosten anbelangt ist nach aktueller Rechtsprechung des Berufungsgerichts (Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, allerdings nicht rechtskräftig, Anm. des Autors!) vorliegend von einer erkennbaren Überhöhung dieser Kosten auszugehen. Dies, da die einzelnen Kostenpositionen die nach den Sätzen des JVEG angemessenen Kosten (hinsichtlich der Kosten für Verschriftung und Druck um mehr als 20 %) überschreiten.

Das Berufungsgericht setzt für die vorliegend gelisteten Positionen eine Obergrenze (Fahrtkosten nach JVEG, im Übrigen Sätze des JVEG + 20 %) an, die hier bei insgesamt (0,70 € x 29 + 2,40 € x 8 + 0,60 € x 8 + 1,08 € x 10 + 0,60 x 30 -) 75,74 € liegt, mithin in der vorliegenden Rechnung erheblich überschritten ist. Bei Überschreitung der Obergrenze spricht das zuständige Berufungsgericht die Sätze des JVEG zu. Hier ergeben sich vorliegend (0,70 x 29 + 2,00 € x 8 + 0,50 € x 8 + 1,40 € x 10 + 0,50 x 30 = ) 69,30 €.

Hinsichtlich der pauschal angesetzten Kosten für „Briefporto und Telefon“ in Höhe von 21,05 € dürfte diese Position nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts erkennbar überhöht sein, da es die angemessene Höhe dieser Pauschale bei 15,00 € verortet.

Es ergibt sich hiernach ein erstattungsfähiger Gesamtnettobetrag in Höhe von 391,00 € + 69,30 € + 15,00 € = 475,30 €. Inklusive Mehrwertsteuer ergeben sich 565,61 €. Gezahlt wurden von der Beklagten auf diese Position bislang 466,00 €. Damit stehen noch 99,61 € zur Zahlung offen.

Dieser Betrag ist nach §§ 286, 288 BGB zu verzinsen ab dem 05.08.2011.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.

IIl.
Die Entscheidung über die vorlaufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.
Der Streitwert ist in Anwendung des § 3 ZPO wie erkannt festzusetzen.

VI.
Es ist offen, ob die aktuelle Entscheidung des zuständigen Berufungsgerichts zu den Nebenkosten bei Sachverständigenhöhorar Bestand haben wird, sodass noch immer ernstlich mit einer Änderung der Rechtsprechung des zuständigen Berufungsgerichts in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit bestimmter Nebenkostenarten sowie hinsichtlich der Deckelung der übrigen Nebenkosten zu rechnen ist. Die Berufung ist daher zuzulassen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden, Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Saarbrücken, Franz-Josef-Röder-Straße 15, 66119 Saarbrücken.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Dte Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 800,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Erreichung einer Berufuhgsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Die Entscheidung über den Streitwert kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig geworden ist oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Neunkirchen, Knappschaftsstr. 16, 66538 Neunkirchen eingeht.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zu diesem Beschluss zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Amtsrichterin des AG Neunkirchen bejaht die Übertragbarkeit der Grundsätze des JVEG – entgegen BGH VI ZR 67/06 – auf Nebenkosten und spricht dem Unfallopfer nur teilweise Schadensersatz bei voller Haftung der HUK-COBURG mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 10.3.2015 – 4 C 688/14 (56) – zu.

  1. G.v.H sagt:

    Sehr geehrte CH-Redaktion
    sehr geehrter Herr Wacker,

    diese Art von Urteilen steuern zielgerichtet durch alle Instanzen und über die damit verbundene Absicht kann man trefflich spekulieren. Der erste Widerspruch ergibt sich bereits eingangs aus den Entscheidungsgründen, wenn dort ausgeführt wird:

    „Zunächst ist aufgrund der unstreitigen Haftung der Beklagten die Beklagte grundsätzlich zu einem Ersatz aller aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden verpflichtet Die Sachverständigenkosten sind allerdings nur insoweit erstattungsfähig, als die geforderte Vergütung als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB anzusehen ist.“

    Ein Sonderstatus für die Sachverständigenkosten, was die Schadenersatzverpflichtung angeht oder das Eingangstor zur Interpretierbarkeit des Begriffes „Erforderlichkeit“ ? Die Antwort ergeben die weiteren Überlegungendieser Richterin des AG Neunkirchen.

    Die Berechnung der Sachverständigenkosten in Anlehnung an den Schadensbetrag bezieht sich bekanntlich nur auf das Grundhonorar und das auch in einer dabei zu beachtenden Honorarbandbreite.

    Und dann kommt in den Entscheidungsgründen eine wahrlich beachtenswerte Passage zum Schadenersatz, wenn dort ausgeführt wird: „Das aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit sich ergebende Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet hierbei, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren in Betracht kommenden Wegen zur Schadensbehebung den wirtschaftlicheren wählt.“ ….Hallo ?
    Eine deutliche Mißachtung des Schadenersatzgedankens nach § 249 BGB, wenn im Gegensatz hierzu später postuliert wird: „Bei der Beurteilung, welcher Wiederherstellungsaufwand erforderlich ist, ist hierbei auch Rücksicht „auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten” Rücksicht zu nehmen. (BGH a.a.0). Da es jedoch für das KFZ-Sachverständigenhonorar gerade an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt, wird der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen.“

    Die Beurteilung des „Wiederherstellungsaufwandes“, wird nach dem Gesetz klar und unmißverständlich umrissen, durch die Herstellungsverpflichtung eines ganz bestimmten Zustandes, wie er vor dem Unfall bestanden hat. Das bedarf keiner angeblichen weiteren Beurteilung, sondern nur einer Beachtung und Respektierung der Gesetzgebung und auch des BGH-Urteils aus Februar 2014 und der inzwischen hinlänglich bekannten Entscheidung des Saarländischen OLG. Dass hierauf nicht Bezug genommen wird, ist ebenso erstaunlich, wie vielsagend. Mit folgendem Absatz der Entscheidungsgründe wird dann aber eine anderen Betrachtungsweise das Wort geredet und daraus die Berechtigung zu einer Überprüfung abgeleitet, wenn es da heißt:

    „Soweit allerdings für den Geschädigten als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem, Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Düsseldorf NJW Spezial 2008, 458; OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471). Dieses konstatiert auch der Bundesgerichtshof nochmals ausdrücklich in der genannten Entscheidung: “Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. (BGH a.a.0.).

    Ja und dann wird das Überprüfungsverbot ebenso mißachtet, wie die Schadenersatzverpflichtung für überhöhte Honorare lt. BGH, die ex ante Position mit Rücksicht „auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten”.
    Wo bitte findet sich diese entscheidungserhebliche Rücksichtnahme in den Entscheidungsgründen ? Das Gericht sieht sich vielmehr befugt zu einer Überprüfung und stellt seine ex-post Sicht der Dinge vor die ex-ante Sicht des Geschädigten. Eine Mißachtung schadenersatzrechtlich relevanter Maximen schlimmster Art, von den damit verbundenen Widersprüchen innerhalb der Entscheidungsgründe einmal ganz abgesehen. Aber das hat diese Richterin wohl nicht gemerkt oder durfte sie es nicht merken ?
    Und dann gehen die Lichter der Erkenntnis wohl gänzlich aus und sie argumentiert nur noch mit der Betrachtungsweise des Berufungsgericht in einem ganz anderen Fall, ohne sich selbst erkennbar zu bemühen die Schadenersatzverpflichtung im abzuhandelnden Fall individuell zun erkennen. Solche Pauschalierungstentenzen haben aber mit der Schadenersatzverpflichtung ebensowenig zu tun, wie die
    Bestrebungen der Berufungskammer des LG Saarbrücken, dem Sachverständigen vorschreiben zu wollen, wie seine Rechnung auszusehen hat und wie er abrechnen darf. Das Saarländische OLG sah sich deshalb veranlaßt, diese rechtsirrige Interpretation zurechtzurücken und dass der hier verantwortliche Richterin das Urteil des OLG Saarbrücken unbekannt gewesen sein soll, ist zumindest schwer vorstellbar. Zusammen mit der großzügig zugestandenen Berufung merkt man die Absicht und ist verstimmt, jedoch ist die Rochade deutlich erkennbar. Wir werden sehen, wie sich der Vorgang entwickelt oder zum Abschluss kommt.

    G.v.H.

  2. Knurrhahn sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    wieder so ein Urteil „im Namen des Volkes“ mit erkennbar blinden Flecken. Wie lange wollen wir uns das noch leisten bzw. akzeptieren ?

    Knurrhahn

  3. virus sagt:

    @ Knurrhahn „Wie lange wollen wir uns das noch leisten bzw. akzeptieren ?“

    Gar nicht mehr. Dazu möchte ich nachfolgenden Denkansatz zur Diskussion stellen:

    Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung, ohne der zum Schutz aller Verkehrsteilnehmer kein motorisiertes bzw. anzuhängendes Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden darf. Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht ist strafbar (§ 6 PflVG). Daher zeigen die Haftpflichtversicherer bei nicht bezahlten Versicherungsprämien die Nichtversicherung bei der Straßenverkehrsbehörde an. Diese legt dann das Fahrzeug für den VN kostenpflichtig still. Ein Pflichtversicherer, der seiner Pflicht nicht nachkommt, ist einer fehlenden Pflichtversicherung gleichzusetzen. Bei somit rechtswidrigen Schadensersatzleistungskürzungen bzw. –verweigerungen ist daher ebenfalls die Straßenverkehrsbehörde zu informieren. Diese hat das Fahrzeug des VN stillzulegen, bis der Fahrzeughalter eine rechtskonform leistungserbringende Pflichtversicherung nachweist. Bzw., der Gesetzgeber hat seiner Aufsichtspflicht gegenüber den Versicherern nachzukommen und bei wiederholten Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz den Kfz-Versicherern die Zulassung zu entziehen, so wie das in allen Bereichen, bei denen Tätigkeiten im Auftrag des Gesetzgebers übernommen bzw. durchgeführt werden, erfolgt.

    Mehr zum Pflichtversicherungsgesetz/ Kfz-Haftpflichtversicherung: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kfz-haftpflichtversicherung.html

  4. Glöckchen sagt:

    @Virus
    Ausländische Versicherer sollen auf den deutschen Markt drängen.
    Wo sind sie?
    Ich werde sofort mit ALLEN Versicherungen dorthin wechseln.
    Klingelingelingelts?

  5. virus sagt:

    @ … und dann?

  6. RA Schepers sagt:

    Die Versicherungen versuchen zu kürzen, weil sich schon der Versuch finanziell lohnt.

    Letztendlich bleibt nur ein Mittel, dem wirksam zu begegnen:

    Dafür sorgen, daß es sich nicht mehr lohnt.

    Bei Kürzungen sofort klagen. Nicht nachfordern. Nicht beschweren. Sofort klagen.

  7. Buschtrommler sagt:

    Virus…dann kommt Glöckchen eventuell in genau DIE negativen Strukturen, die in anderen Ländern Usus sind hinsichtlich diverser Punkte im deutschen Schadenrecht….!
    Dann hat es ausgeklingelt.

  8. virus sagt:

    Nochmal:

    Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)

    § 1
    Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

    => Verweigert also ein Haftpflichtversicherer die Deckung gänzlich oder in Teilen (wiederholt) obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, liegt ein Verstoß gegen § 1 Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vor. Dem nicht bzw. unterversicherten Fahrzeug ist daher die Straßenverkehrszulassung zu entziehen bis zur Vorlage eines entsprechenden Versicherungsvertrages einer Haftpflichtversicherung, der den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird.

    § 6
    (1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
    (3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

    => Hiernach muss ein Versicherungsnehmer spätestens nachdem er rechtskräftig verurteilt wurde, zuerst den vom Versicherer gekürzten Schadensersatzanspruch zahlen und sich darüber hinaus eine andere Gesellschaft suchen, will er sich nicht der Gefahr einer Anzeige wegen Verstoß gegen § 1 Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter aussetzen. Anzeigen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Gesetz zur Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter können von jedermann zu jederzeit erstattet werden. Auch gegen den Versicherer, wenn es sich nachweislich um Routine- bzw. Vorsatzverstöße handelt. Wie weist man den Vorsatz und die Systematik nach? Indem die Urteilslisten von Captain-HUK den jeweiligen Staatsanwaltschaften mit vorgelegt werden.

    § 8 probiere ich gerade aus. Ich habe den Zentralruf gebeten, mir die Anschrift eines Versicherungsnehmers mitzuteilen. Schon interessant, wie sich in diesem Fall die Frauen winden. Wenn überhaupt, Wochen bis Monate werde ich auf die Auskunft warten müssen, und, und ……

    Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz) siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/BJNR102130965.html

  9. Zweite Chefin sagt:

    Hallo virus, auf die Auskunft des Zentralrufes können Sie lange warten, die kommt nämlich nicht.
    Schneller geht die Nachfrage beim Strassenverkehrsamt, kostet nur 5,10 EUR, die Sie bei den Prozesskosten anmelden können.

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