Amtsrichterin nimmt bei der Geschäftsgebühr bei einer Unfallsache eine 1.5-Gebühr an [ AG Halle (Saale) Urteil vom 22.4.2013 – 98 C 3875/12 – ].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

mit dem nachfolgenden Urteil des Amtsgerichts Halle an der Saale richten wir uns besonders an die mitlesenden Anwälte. Die Amtsrichterin in Halle hat speziell für den zu entscheidenden Fall eine 1.5-Gebühr gem. Ziffer 2300 VV RVG zugrundegelegt. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab

Das Urteil wurde erstritten und eingesandt durch die Kanzlei  Siebold & Treydte aus Halle an der Saale.

Viele Grüße und noch ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)

98 C  3875/12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechstsstreit

– Klägerin –

g e g e n

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 18.4.2013 am 22.4.2013 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe von 89,70 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.7.2012 aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

und beschlossen: Der Streitwert wird auf 90,– € festgesetzt.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Klägcr hat Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten  in Höhe einer 1,5 Gebühr gem. §§ 115 VVG i.V.m. §§ 7, 17 StVG, 823, 249 BGB.  Denn die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind Teil des wegen Verkehrsunfalls dem Kläger zu ersetzenden Schadens. Die 100%ige Haftung der Beklagten steht außer Streit.

Die vom Anwalt dem geschädigten Kläger in Rechnung gestellten Anwaltskosten in Höhe von netto 693,50 € (1.5-Gebühr) sind nicht zu beanstanden, denn in der Summe aller bei der Gebührenermittlung gem. § 14 RVG zu betrachtenden Umstände der anwaltlichen Tätigkeit war diese umfangreich und schwierig und weicht insoweit von der üblichen (einfachen) anwaltlichen Tätigkeit einer Unfall-Schadenseregulierung ab.

Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Anwalt bei der nach billigem Ermessen zu bestimmende Gebühr in einer Rahmengebühr alls Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, vor allem (a) Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (b) die Bedeutung der Angelegenheit sowie (c) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.

All dies Kriterien lassen vorliegend eine 1.5 Gebührenhöhe nicht als unbillig erscheinen und sind damit im Verhältnis zu der Beklagten als ersatzpflichtige Dritte gem. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG verbindlich.

Billig erscheint die Gebührenbemessung insbesondere, weil (a und b) der Sachschaden mit 8.840,49 € hoch war, sich aus Fahrzeugschaden, Nutzungsausfallentschädigung, Sachverständigenkosten aber auch aus Verdienstausfallschaden zusammensetzte, wobei für die Darstellung letzterer Schadensposition eine nicht unerhebliche anwaltliche Daten-Recherche bei der Lohnbuchaltung und Krankenkasse nortwendig war. Allein deswegen weicht die anwaltliche Tätigkeit im Sinne der BGH-Entscheidung VIII ZR 323/11 vom 11.7.2012 von den üblichen Unfallregulierungsmandaten ab. Schließlich ist auch (c) angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers als Gewerbebetrieb ( Taxi, Mietwagen, Krankentransport, Fahrschule) eine 1.5-Gebühr als billig gerechtfertigt.

Die Zinsen folgen aus Verzug gem. §§ 286 I, 288 I BGB ab 5.7.2012 – nach Zugang der Frist setzenden Mahnung vom 20.6.2012.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

So weit das Urteil des AG Halle / Saale. Und jetzt bitte Eure Kommentare.

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

 

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2 Antworten zu Amtsrichterin nimmt bei der Geschäftsgebühr bei einer Unfallsache eine 1.5-Gebühr an [ AG Halle (Saale) Urteil vom 22.4.2013 – 98 C 3875/12 – ].

  1. RA Starnberg sagt:

    Vielen Dank, Willi Wacker, auch mal ein Urteil speziell für Anwälte im Verkehrsschadensersatzrecht. Inwieweit das Urteil verallgemeinert werden kann, muss sich zeigen. Nicht überall geht es auch um Verdienstausfall. Aber trotzdem vielen Dank.

  2. RA Schwier sagt:

    Vernünftige Entscheidung. Bis dato üben wir unser Ermessen in der Kanzlei immer aus, wenn es um die 1,5 Gebühr geht. Bei einer Standardregulierung mit Mietwagenkosten, Reparatur sowie SV-Gutachten stellen wir bis dato noch immer die 1,3 in Rechnung. Wenn dann aber Streitigkeiten wegen der Meitwagenkosten, UVP-, Verbringungskosten und oder Haftungsquoten kommen, werden die 1,5 aber auch regelmäßig und anstandslos überwiesen. Je schneller man als RA auf die Schreiben der Versicherung reagiert (am selben Tag), desto unkomplizierter ist es auch mit den Gebühren! Schadensregulierung ist eben auch als RA ein „Massegeschäft“! Beste Grüße

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