Auch das AG Augsburg erteilt der von der VHV vorgenommenen Schadenkürzung eine Absage (23 C 809/09 vom 20.04.2009)

Im April 2009  sieht  unter dem Az:  23 C 809/09  das Amtsgericht Augsburg keine Kürzungsberechtigung  bei fiktiver Schadensersatzanspruchstellung und schreibt der VHV Allgemeine Versicherungs AG daher eine auf den Punkt gebrachte Urteilsbegründung ins Stammbuch.

ENDURTEIL:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 166,82 EUR Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.01.2009 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

entfällt gem.  § 313  a I S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz gem. § 115 VVG in Höhe von 166,82 EUR.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für die dem Kläger durch den Verkehrsunfall vom 22.11.2008 in der XX Straße in Augsburg entstandenen Schäden zu 100 % haftet. Da sich der erstattungsfähige Sachschaden des Klägers auf 1.267,83 EUR beläuft und von der Beklagten hierauf unstreitig bereits 1.101,01 EUR bezahlt wurden, besteht noch ein Anspruch in Höhe von 166,82 EUR. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass durch den Unfall ein Schaden am klägerischen Pkw entstanden ist, dessen Reparaturkosten netto sich auf 1.267,83 EUR belaufen, wenn man die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt. Insoweit die Beklagtenseite die Erforderlichkeit von Reinigungskosten in Höhe von 8,00 EUR bestritten hat, wurde die Klage von Klägerseite mit Schriftsatz vom 14.04.2009 in Höhe von 8,00 EUR teilweise zurückgenommen, so dass sich der im vorgerichtlichen Gutachten S. angesetzte Reparaturkosten Netto-Betrag in Höhe von 1.275,83 EUR auf 1.267,83 EUR reduziert. Zwischen den Parteien ist in rechtlicher Hinsicht streitig, ob bei der vom Kläger beabsichtigten Abrechnung auf fiktiver Gutachtensbasis hinsichtlich des Sachschadens die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattungsfähig sind oder lediglich die Sätze einer nicht markengebundenen aber gleichwertigen Fachwerkstatt. Das Gericht vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts Augsburg (Urteil vom 04.11.2008, Az. 4 S 1655/08) die Auffassung, dass bei Abrechnung auf fiktiver Gutachtensbasis die Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattungsfähig sind. Des weiteren ist das Gericht der Auffassung, dass auch Fahrzeugverbringungskosten bei Abrechnung auf fiktiver Gutachtensbasis erstattungsfähig sind, da markengebundene Fachwerkstätten im Bereich Augsburg keine Lackierereien unterhalten und somit bei der Reparatur Verbringungskosten anfallen würden.

Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II Nr. l ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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