Berufungskammer des LG Limburg/Lahn hat entschieden, dass der Geschädigte auf den im Gutachten aufgeführten Restwert vertrauen kann (Beschl. vom 1.7.2010 – 3 S 85/10 – ).

Die 3. Zivilkammer des Landgerichtes Limburg hat als Berufungskammer mit einstimmigen Beschluss vom 1.7.2010 – 3 S 85/10 – auf die Berufung der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung gegen das Urteil des AG Limburg vom 9.3.2010 – 4 C 1862/09 – entschieden, dass die von der beklagten Versicherung eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg verspricht und hat damit der Geschädigten, die bereits in erster Instanz vollumfänglich den Rechtsstreit gewonnen hatte, recht gegeben. Die Berufungskammer hat dabei ausdrücklich betont, dass der Geschädigten nicht vorgeworfen werden kann, den Schadensersatzpflichtigen von der geplanten Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges nicht rechtzeitig informiert zu haben, damit dieser Gelegenheit habe, zur Unterbreitung ein höheres Angebotes aus der Restwertbörse zu unterbreiten.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war Leasingnehmerin des Pkws Peugot 107 mit dem amtlichen Kennzeichen LM-….. Leasinggeberin war die Fa. XY in Elz. In dem Leasingvertrag ist unter Abschnitt X Ziffer 2 die Abwicklung von Haftpflichtschäden durch den Leasingnehmer geregelt  Am 13.10.2009 kam es in Hadamar (Hessen)  zwischen dem Peugot-Pkw und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug zum Unfall. Dieser Unfall wurde durch die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges alleine verschuldet. Bei dem Unfall kam es zum Totalschaden am Peugot-Pkw.

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige S. stellte in seinem Schadensgutachten einen Wiederbeschaffungswert von 9.700,– € und einen Restwert von 1.200,– € fest. Das Gutachten wurde am 16.10.2009 erstellt und der Beklagten am 19.10.2009 übermittelt. Bereits am 16.10.2009 bestellte die Klägerin bei der Firma AB ein Neufahrzeug der Marke Peugot 107, das wiederum über die Firma XY in Elz geleast werden sollte. Die Leasinggeberin veräußerte den beschädigten Pkw durch die Firma KH am 22.10.2009 zu einem Preis von 1.200,– €, so wie er im Gutachten als Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt angegeben war. Mit Schreiben vom 22.10.2009, das erst an einem der Folgetage bei der Klägerin einging, wies die Beklagte der Klägerin für das beschädigte Fahrzeug ein Restwertangebot über 2.050,– € der Firma. Kfz-Handel RW nach. Mit Schreiben vom 9.11.2009 erklärte die Beklagte, eine Schadensregulierung nur zu diesem Wert vorzunehmen und lehnte eine darüber hinausgehende Zahlung endgültig ab. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin als Leasingnehmerin nicht aktivlegitimiert sei. Selbst, wenn sie klageberechtigt sei, habe sie sich das Fachwissen der Fa. XY anzurechnen. Der Fa. XY sei die Existenz der Fahrzeugrestwertbörsen bekannt. Auch sei der Fa. XY bekannt, dass dort regelmäßig höhere Restwertgebote unterbreitet würden. Der voreilige Verkauf des beschädigten Fahrzeuges sei daher ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht.

Das Amtsgericht Limburg hat die Aktivlegitimation der Klägerin aus dem Leasingvertrag als Regelung einer gewillkürten Prozeßstandschaft bejaht und die Beklagte mit Urteil vom 9.3.2010 ( 4 C 1862/09 ) zur Zahlung des nicht regulierten Differenzbetrages in Höhe von 850,– € ( 2.050,– € minus 1.200,– € ) verurteilt.  Die von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung erhobene Berufung blieb ohne Erfolg.

Die Berufungskammer des LG Limburg führt in ihrem einstimmigen Beschluss vom 1.7.2010  aus,  dass  die  angegriffene  Entscheidung  des  AG Limburg ohne Rechtsfehler ergangen ist. Der dem Grunde nach unstreitige Schadensersatzanspruch ist nicht um den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich erloschen und des nach Maßgabe des der Beklagten vorliegenden erzielbaren Kaufpreises gemindert. Der Verkauf des beschädigten Fahrzeuges zu dem durch den Sachverständigen S. festgestellten Restwert stellt keinen Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht dar.

Der Geschädigte genügt im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH DAR 2010, 18 m.w.N.). Dem Geschädigten bleibt im Rahmen der Schadensgeringhaltungspflicht nach § 254 II BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Sachverständigengutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Einwände gegen den gutachterlich festgestellten Restwert aus dem allgemeinen regionalen Markt erhebt die Beklagte nicht. Auch sind nicht allein wegen der Unternehmereigenschaft der Leasinggeberin als eigentlicher geschädigten und deren Vertretung durch eine im Fahrzeughandel tätige Firma höhere Anforderungen an die Einhaltung der Schadensgeringhaltungspflicht zu stellen. Denn nicht jede im Fahrzeughandel tätige Firma verfügt über besondere Kenntnisse des Sondermarktes spezialisierter Restwertaufkäufer. Dass die Firma KH über solche verfügte, hat die Beklagte nicht dargetan. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dem auf dem überregionalen Markt möglicherweise erzielbaren höheren Erlös gegebenenfalls auch Erschwernisse und erhöhte Risiken gegenüberstehen, etwa Schwierigkeiten bei der Abschätzung der Seriosität des Aufkäufers oder der Abwicklung nachfolgender Probleme der Sachmangelgewährleistung. Letztere stellen sich für ein am Markt tätiges Fachunternehmen sogar eher als bei einer Privatperson, die ihre Haftung auszuschließen vermag.

Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet, den Schadensersatzpflichtigen von der geplanten Veräußerung zu informieren oder diesem zuvor aus eigener Veranlassung Gelegenheit zur Unterbreitung eines höheren Angebotes zu geben (BGH MDR 2008, 148). Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass es keine grundsätzliche Pflicht des Geschädigten gibt, einen gewissen Zeitraum vor Verkauf des Fahrzeuges abzuwarten. Der Beklagten stand die Möglichkeit offen, der Klägerin bereits im Vorfeld der Begutachtung eine Übernahme des beschädigten Fahrzeuges zu dem im Gutachten aufgeführten Betrag vorzunehmen. Sie hätte auch bitten können, vor einer Veräußerung Gelegenheit zur Unterbreitung eines günstigeren Angebotes zu geben (vgl. OLG Frankfurt VA 2010, 55). Dies hat die Beklagte aber offenbar aus nicht bekannten, jedenfalls nicht der Klägerin zurechenbaren Gründen unterlassen. ( LG Limburg Beschluss v. 1.7.2010 –  3 S 85/10 ).

So der m. E. richtige Beschluss der Berufungskammer des Landgerichtes Limburg. Maßgeblich ist ser vom Sachverständigen auf dem allgemeinen regionalen Restwertmarkt ermittelte Restwert, nicht ein von der Versicherungswirtschaft gewünschter höherer Restwert aus der Internetrestwertbörse.

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4 Antworten zu Berufungskammer des LG Limburg/Lahn hat entschieden, dass der Geschädigte auf den im Gutachten aufgeführten Restwert vertrauen kann (Beschl. vom 1.7.2010 – 3 S 85/10 – ).

  1. Franz Planfeld sagt:

    Na, das doch schon mal was, dass man sich auf seinen Gutachter seiner Wahl verlassen kann.
    Gruß
    Franz Planfeld

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Franz Planfeld,
    ich habs ja immer gesagt, den qualifizierten Sachverständiger meiner Wahl einschalten. Allerdings muss dieser das Gutachten BGH-konform erstellen und über Risiken und Nebenwirkungen aufklären, insbesondere dass die Versicherung kein Nachbesichtigungsrecht hat. Es gibt kein Recht der Nachbesichtigung für die Versicherungen!!
    Mir freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    da mir die Entscheidung geschwärzt zugeleitet wurde, konnte ich bisher keine Versicherung angeben. Jetzt wurde mir allerdings noch nachträglich mitgeteilt, dass es sich bei der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung und um die Berufungsklägerin zu 3. um die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg/Bayern handelt. Der Beschluß kann daher in der Urteilsliste unter Versicherungen der HUK-Coburg-Gruppe gelistet werden.
    Noch einen schönen Abend
    Willi Wacker

  4. Andreas sagt:

    Die HUK mal wieder…

    Ach ja, Willi, eigentlich wollte ich gestern noch kurz anrufen, aber bei uns wars dann ein wenig stressig. 🙂

    Ich melde mich nächste Woche. Versprochen!

    Viele Grüße

    Andreas

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