Beschluss des OLG Dresden zum Sachverständigenhonorar.

Der 7. Zivilsenat des OLG Dresden hat mit Beschluss vom 18.02.2009 (7 U 1734/08) zu der von der Beklagten eingelegten Berufung gegen das Urteil des LG Zwickau (3 O 1576/06) entschieden wie folgt:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da er ihr keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort­bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO).

2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses. Sie möge ggf. prüfen, ob die Rücknahme der Berufung erklärt wird.

Gründe

I. Nach vorläufiger Auffassung des Senates hat die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg.

Im Einzelnen:

1. Soweit die Beklagte einwendet, das Landgericht habe in der angefochtenen Entscheidung bezogen auf die Rechnung Anlage K 21 (S. 16 des Urteils) die Zahlung in Höhe von 358,00 EUR nicht berücksichtigt, bleibt der Einwand im Ergebnis ohne Erfolg.
Denn die Beklagte, die hinsichtlich des Erfüllungseinwandes die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat den entsprechenden Nachweis eines Zahlungseingangs bei der Klägerin nicht geführt. Die vorgelegte Auszahlungsanwei­sung belegt weder den Abbuchungsvorgang noch den Eingang der Zahlung bei der Klägerin. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren Beweis angetreten hat, durch Vernehmung der Zeugin H. bzw. Parteivernehmung des Geschäftsfüh­rers der Klägerin, ist der jeweilige Beweisantritt neu, jedoch nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Weder hat die Beklagte die Zulassungsvoraussetzungen dargelegt noch sind diese anderweitig ersichtlich, zumal die Klägerseite bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 15.10.2007 (S. 2) auf den fehlenden Nachweis seitens der Beklagten hingewiesen hat.

2. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin bezüglich der Gutachtenerstellung für J. L. (Anlage K 12, S. 18 des Urteils) in Höhe von 517,81 EUR bejaht. Unter Beachtung der Grundsätze der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2007, NJW 2007, 1450; Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, 2472) hat das Landgericht zunächst beanstandungsfrei im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO festgestellt, dass die Höhe der geltend gemach­ten Sachverständigenkosten von 517,81 EUR den erforderli­chen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB nicht überschreitet, indem es auf die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 im Rahmen der Schadensschätzung abgestellt hat.
Dass die BVSK-Honorarbefragung zur Schadensschätzung vor ­dem Hintergrund der vorgenannten BGH-Rechtsprechung als Schätzgrundlage nicht geeignet ist und stattdessen die von der Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgeleg­ten „Gesprächsergebnisse BVSK-Versicherungen“ anzuwenden sind, die anders als die BVSK-Honorarbefragungen in dem genannten Bruttoendbetrag die Nebenkostenpauschale bereits enthalten, ist weder im Einzelnen dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen ist der Vortrag aber auch neu i.S.v. § 531 ZPO, ohne dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 531 Abs. 2 ZPO von der Beklagten dargetan worden sind.
Unabhängig von der Schätzgrundlage geht die Beklagte in der Berufungsbegründung zudem bezogen auf die Gutach­tenerstellung L. fehlerhaft von einer Schadenshöhe bis 2.550,00 EUR aus. Denn maßgeblich ist der von dem Landgericht seiner Berechnung zutreffend zugrunde gelegte Betrag von 2.848,65 EUR, der sich aus den Reparaturkosten von 2.498,65 EUR netto zzgl. einer Wertminderung in Höhe von 350,00 EUR zusammensetzt (s. Anlage K 53). Soweit die Beklagte hinsichtlich der Nebenkosten, wie Fahrtkosten, Schreibkosten etc., einwendet, diese seien nicht angemes­sen bzw. üblich, ist der Einwand ebenfalls nicht begrün­det. Die Nebenkosten liegen im Rahmen der angegebenen Vergütung nach der BVSK-Honorarbefragung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Übertragung der Grund­sätze des JVEG, welches für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger zugrunde zu legen ist, auf Privatgutach­ter gerade nicht angebracht (vgl. nur BGH, a.a.O.).

3. Zwar hat das Landgericht zu unrecht bezüglich der Rechnungen K 16 (S. 13 des Urteils), K 23 (S. 20 des Urteils) und K 9 (S. 16 des Urteils) die Umsatzsteuer in die Berechnung mit einbezogen, obwohl die betreffenden Kunden der Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt waren und die Klägerin die entsprechenden Beträge in Höhe von insgesamt 142,53 EUR mit der Klage nicht geltend gemacht hat. Dennoch bleibt die Berufung der Beklagten auch insoweit im Ergebnis ohne Erfolg, weil die Klägerin im Rahmen der Anschlussberufung zutreffend darauf hinweist, dass das Landgericht bei den streitgegenständlichen Rechnungen zu Unrecht die Abrufkosten Audatex/DAT als nicht erstattungsfähig angesehen hat. Die Begründung des Landgerichts, die Klägerin hätte die beiden Positionen nicht getrennt ausweisen dürfen, trägt nicht. Denn im Rahmen der Prüfung, ob die Sachverständigenkosten erfor­derlich i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB sind, ist es unerheblich, ob die einzelnen Bestandteile der Leistungen des Sachver­ständigen in einer Gesamtsumme oder einzeln abgerechnet werden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es in der Erläuterung sowohl zu der BVSK-Honorarbefragung 2003 als auch zu der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 heißt: „Als Fremdleistungen werden Kalkulationsabrufe noch ver­einzelt gesondert aufgeführt, dagegen die Abrufkosten für Restwertbörsen … regelmäßig gesondert aufgeführt.“ Es ist danach zwar davon auszugehen, dass das Grundhonorar, wie es ermittelt und in den Tabellen jeweils aufgeführt ist, regelmäßig die Leistung des Kalkulationsabrufes beinhaltet. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Lei­stungen nicht gesondert vom Sachverständigen, wie hier, berechnet und beansprucht werden dürfen. Vielmehr sind in dem Fall, in dem das abgerechnete Honorar im Hinblick auf die BVSK-Honorarbefragung überprüft wird, die Abrufkosten Audatex/DAT durch entsprechende Addition mit dem bean­spruchten Grundhonorar in den Vergleich einzubeziehen. Liegen nach der Addition von Grundhonorar mit der Positi­on Abrufkosten die Beträge im maßgeblichen Honorarbereich der vorgenannten BVSK-Befragungen, dann sind die Kosten insgesamt als erforderlich anzusehen. Dies ist bei den Rechnungen K 8, K 14, K 16, K 18, K 6, K 9, K 21, K 1, K 3, K 12, K 20, K 23 jeweils, wie der Senat bei ent­sprechender Prüfung festgestellt hat, der Fall. Bei den Kosten handelt es sich ausweislich der Rechnungen um fol­gende Nettobeträge:

K 8:   13,65 EUR
K 14: 13,65 EUR
K 16: 17,89 EUR
K 18: 17,98 EUR
K 6:   13,65 EUR
K 9:   12,78 EUR
K 21: 17,89 EUR
K 1:   17,89 EUR
K 3:   17,89 EUR
K 12: 13,65 EUR
K 20: 17,89 EUR
K 23: 24,03 EUR,

mithin insgesamt um einen Nettobetrag in Höhe von 198,75 EUR.
Nachdem die Rechnungen durch das Landgericht zu Unrecht mindestens um einen Betrag von 198,75 EUR gekürzt worden sind, hat daher die Berufung der Beklagten auch bezüglich der Mehrwertsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 142,53 EUR im Ergebnis keinen Erfolg.

II.
Im Hinblick auf die Anschlussberufung  sind derzeit  wegen § 524 Abs. 4 ZPO keine weiteren Ausführungen veranlasst.

So der Berufungssenat des OLG Dresden.

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