BGH entscheidet über Nutzungsausfallentschädigung eines Hobbymotorradfahrers mit Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 – .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

der VI. Zivilsenat hatte zwischenzeitlich Gelegenheit über die Nutzungsausfallentschädigung erneut zu entscheiden. Um des Ergebnis vorwegzunehmen, hat der BGH den Nutzungsausfall dann verneint, wenn die Gelegenheit besteht, seine Beweglichkeit anderweitig, z.B. mit einem Zweitwagen, zu erfüllen. Eigentlich klar. Nachfolgend das Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung des BGH vom 13.12.2011. Lest selbst und gebt Eure Anmerkungen ab.

Viele Grüße
Euer Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZA 40/11

vom

13. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz (Nutzungsausfall) nach einem Verkehrsunfall vom 4. Mai 2009, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die voraussichtliche Reparaturdauer auf vier bis fünf Arbeitstage. Der Kläger macht geltend, die Reparatur habe bis zum 1. Juli 2009 gedauert, weil das letzte für die Reparatur benötigte Ersatzteil, der hintere Kotflügel, erst am 29. Juni 2009 aus Japan eingetroffen sei. Der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt und das Motorrad nach eigenem Vorbringen wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung am Handgelenk in den ersten zwei bis drei Wochen nicht hätte benutzen können und im Übrigen witterungsbedingt auch nicht täglich damit fährt, begehrt für 25 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 46 € pro Tag.

Er macht geltend, er sei ein im Ruhestand befindlicher Innenarchitekt; sein Hobby sei seit vielen Jahren das Motorradfahren; er benutze es, wann immer das möglich sei, nicht nur zu Vergnügungsfahrten, sondern um seine Mobilitätsbedürfnisse zu befriedigen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision möchte der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Notanwalts und trägt zur Begründung vor, er habe vergeblich versucht, einen zur Vertretung bereiten beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Sein zweitinstanzli-cher Prozessbevollmächtigter habe das Mandat fünf Kanzleien angeboten und in allen Fällen eine Absage erhalten.

II.

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 219/99, VersR 2000, 649). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

1. Der Kläger hat schon nicht nachgewiesen, sich in hinreichender Weise bemüht zu haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Er hat das Mandat nach eigenem Vorbringen lediglich fünf Kanzleien angetragen. Angesichts der Tatsache, dass es mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt, genügt dies nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 219/99, aaO).

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint zudem aussichtslos. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger unter den Umständen des Streitfalls kein Anspruch auf Nutzungsausfall zustehe, steht in Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 – VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086 Rn. 10 f. mwN), an denen festgehalten wird. Danach kommt Nutzungsersatz nur für einen der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Kläger nach seinem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt. Die Wertschätzung des Motorrads stützt der Kläger, der auch über einen Pkw verfügt, außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität nämlich vor allem darauf, dass das Motorradfahren sein Hobby sei. Dieser Gesichtspunkt betrifft indes nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung.

Galke                                    Zoll                                    Pauge

Stöhr                               von Pentz

Vorinstanzen:

AG Mainz, Entscheidung vom 18.11.2010 – 86 C 309/10 –
LG Mainz, Entscheidung vom 07.09.2011 – 3 S 190/10 –

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5 Antworten zu BGH entscheidet über Nutzungsausfallentschädigung eines Hobbymotorradfahrers mit Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 – .

  1. Stefan Siersdorf sagt:

    Hallo Leute,
    eigentlich war die Rechtsprechung des BGH zum Nutzungsausfall doch glasklar. Es verwundert daher, dass dieser Rechtsstreit bis zum BGH getrieben wurde.
    Grüße
    Stefan Siersdorf

  2. Andreas sagt:

    Das war so zu erwarten. Was anderes wäre es gewesen, wenn der Geschädigte nur Motorrad fährt, oder keinen Pkw zur Verfügung gehabt hätte, weil diesen regelmäßig seine Frau benutzt.

    Viele Grüße

    Andreas

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    oder wenn die Tochter das Zweitfahrzeug für die Fahrten zur Uni ständig benutzt.
    Der Kläger hatte aber selbst das Zweitfahrzeug eingeräumt. Darüber sind die Versicherer immer bestens informiert.
    Viele Grüße nach Baden
    Dein Willi

  4. Zwilling sagt:

    Und wieder mal frass die Gier das Hirn.
    Hätte der Geschädigte sich hier mit den Vorhaltekosten „begnügt“ so währe das anstandslos durchgegangen da im sein Motorrad ja nachweisslich der Nutzung vorgehalten wurde.

    Auch wenn das berechnen von Vorhaltekosten nicht jedermanns Sache ist, ein Hexenwerk ist es auch wieder nicht.

    Bernhard

  5. hans olg sagt:

    wo wird denn in diesem urteil der zustand hergestellt, der bestehen würde, wenn das schadenereignis nicht eingetreten wäre? von 57 tagen motorradentzug durch den schädiger hat er die zeiten, die er infolge seiner verletzungen und der üblichen witterungsbedingten nichtnutzbaren tage schon abgezogen. auch kann das gericht den tagessatz auf vorhaltekosten reduzieren (ggf wäre hilfsantrag nötig gewesen, dann aber für alle 57 tage – ich würde die noch bis jahresende mit einem anderen ra neu einklagen und auch die bisherigen gerichtskosten der 3 instanzen mit als schaden geltend machen und dem voranwalt auch den streit verkünden), nicht aber jeglichen anspruch versagen . fazit: leihmotorrad vor die tür stellen, kostet in der saison ,wie hier vorliegend, wesentlich mehr als das nur geforderte.
    auch die ausführungen zur notanwaltsbestellung halte ich für zweifelhaft.selbst bei streitwerten von weit über 10.000,-e verlangen die bgh anwälte in der regel im voraus satte zusatzhonorare die selbst im obsiegensfalle nicht vom kläger realisiert werden können.hier nur 1125,-e streitwert! solche entscheidungen schaffen keinen rechtsfrieden sondern schüren nur hass auf das gerichtsstaatssystem, das solange am gesetz biegt, bis der reiche wieder recht bekommt. der ast fühlt sich mit sicherheit nach dieser bgh entscheidung auch weiterhin ins unrecht gesetzt.

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