DEVK Schadensmanagement endet mit Hilfe eines “Sachverständigen gemäß Arbeitsanweisung“ vor dem AG Karlsruhe mit einer glatten Bauchlandung (12 C 95/07 vom 20.11.2007)

Des öfteren wurde hier und auf anderen Plattformen über das negative Regulierungsverhalten der DEVK Versicherung berichtet.
Die Eisenbahner rüsten, trotz ständiger gerichtlicher Niederlagen, unbeirrt weiter auf und bedienen sich darüber hinaus seit einiger Zeit kleiner psychologischer „Tricks”, um das Ziel – unrechtmässige Kürzungen von berechtigten Forderungen der Geschädigten – zu erreichen.

Man rekrutriert zunehmend freiberufliche “Taschenspieler”, die öffentlich bestellt und vereidigt sind, um damit beim Kürzen von Forderungen einen gewissen “amtlichen“ sowie unabhängigen Anschein gegenüber der Geschädigtenpartei zu erwecken.
Diese Freiberufler können natürlich durch die wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne der Versicherung beeinflusst werden und sind darüber hinaus nach Belieben austauschbar.

Hierzu ein kleiner Bericht zur Abwicklung eines (fast) alltäglichen Schadensfalles.

SACHVERHALT

Bei einem Verkehrsunfall am 31.10.2006 wurde ein Kraftfahrzeug beschädigt.
Die Schuldfrage war unstrittig – eintrittspflichtige Versicherung war die DEVK.
Am 06.11.2006 wurde ein Schadensgutachten durch einen freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen im Auftrag des Geschädigten erstellt.
Beschädigt war ein Fahrzeug, DaimlerChrysler E 320 CDI mit einem Neupreis von ca. EUR 55.000,00, einem Alter von 8 Monaten sowie einer Laufleistung von 12.000 km.

Dieses Fahrzeug hatte einen Seitenschaden rechts, bei dem beide Türen sowie B-Säule eingedrückt, als auch der Schweller und die Bodengruppe deformiert waren.

     

Kalkuliert wurden zur sach- und fachgerechten Wiederherstellung folgende Positionen:

1.) Tür vorn rechts erneuern
2.) Tür hinten rechts erneuern
3.) B-Säule rechts Aussenteil erneuern
4.) B-Säule rechts innen instand setzen
5.) Schweller hinten rechts instand setzen
6.) Bodengruppe hinten rechts instand setzen
7.) Lackierung: Seite rechts komplett

Die Schadenskalkulation gemäß Gutachten belief sich hierbei auf netto EUR 7.541,99 unter Berücksichtigung der geltenden Gesetzeslage und der Rechtsprechung des BGH (markengebundene Fachwerkstatt). Die Wertminderung wurde auf EUR 2.300,00 festgesetzt (örtliche Rechtsprechung = Ruhkopf/Sahm).

Das Fahrzeug wurde dann im Auftrag des Geschädigten in einer nicht vertragsgebundenen freien Karosseriewerkstatt instand gesetzt.

Hierbei wurde die B-Säule rechts aussen nicht erneuert, sondern nur instand gesetzt, wobei Restdeformationen (selbst für einen Laien) weiterhin sichtbar waren.

Zur Feststellung der effektiven Nutzungsausfallzeit für die Teilreparatur wurde dann eine Reparaturbestätigung angefertigt, in der auch auf die weiterhin vorhandenen Beschädigungen hingewiesen wurde.

Mit der Abwicklung der Schadensangelegenheit war eine renommierte örtliche Rechtsanwaltskanzlei für Verkehrsrecht beauftragt.

Der Schadensfall sollte auf fiktiver Basis gemäß Forderungsschreiben an die DEVK abgerechnet werden.

Die DEVK verweigerte die Zahlung unter Hinweis, man mache die Regulierung von einer Nachbesichtigung des Fahrzeuges durch einen “eigenen Sachverständigen” abhängig.
Der Rechtsanwalt verweigerte zunächst die Nachbesichtigung unter Verweis auf die entsprechende Rechtssprechung und lies dann, nachdem die DEVK weiterhin keine Zahlung leistete, doch eine Nachbesichtigung zu.
Dies im übrigen gegen den ausdrücklichen Rat des Kfz-Sachverständigen, da die Regulierungsschwierigkeiten, die sich im Rahmen von Nachbesichtigungsbegehren seitens der DEVK (und auch anderen Versicherern) ergeben, bestens bekannt sind.

Beauftragt wurde seitens der DEVK ein Herr Martin S., seines Zeichens Kfz-Sachverständiger, vom IfS zertifiziert, von der IHK Karlsruhe öffentlich bestellt und vereidigt und last not least Mitglied beim BVSK.

Dieser “Fachmann” kam im Rahmen der Nachbesichtigung des unzureichend instand gesetzen Fahrzeuges zu dem Ergebnis, dass eine Erneuerung der B-Säule rechts aussen nicht erforderlich gewesen, sondern das Fahrzeug doch nun in einem durchaus sach- und fachgerechten Zustand wiederhergestellt sei.

Nach seinen Ausführungen habe er diese Einschätzung bereits vor der Fahrzeugbesichtigung aufgrund der Schadensbilder des Geschädigtengutachtens getroffen und fühlte sich durch die Nachbesichtigung des nun unzulänglich reparierten Fahrzeuges nur noch bestätigt.
Die weiterhin deutlich sichtbaren Beschädigungen hatte er offensichtlich nicht wahrgenommen.

Die Schadenssumme laut Kürzungsbericht vom 08.01.2007 einschl. der üblichen Kürzungspositionen (Lohnkosten eines nicht markengebundenen Vertrauensbetriebs der Versicherung) belief sich dann auf netto EUR 5.858,19, die Wertminderung auf EUR 2.000,00.
Dieser Kürzungsbericht wurde dann, um den amtlichen Charakter zu dokumentieren, mit dem Rundstempel der IHK und des IfS versehen.
Auf der Basis dieses Kürzungspamphlets wurde dann der Schaden durch die DEVK reguliert. Die Reduzierung des Schadens belief sich demzufolge insgesamt auf einen Betrag von EUR 1.983,80 = ~ 26%.

Dieser Kürzungsbericht wurde seitens der Anwaltskanzlei am 15.01.2007 an den Sachverständigen des Geschädigten weitergeleitet, mit der Bitte um dezidierte Stellungnahme.

Aufgrund dieses Auftrages wurde am 19.01.2007 eine umfangreiche Stellungnahme angefertigt, in der neben technischen Ausführungen auch auf die Motivation des “Kollegen” deutlich hingewiesen wurde.

Diese Stellungnahme wurde seitens der Anwaltskanzlei an die DEVK weitergeleitet, die daraufhin eine weitere Stellungnahme ihres “Sachverständigen” anforderte.

Aus dieser Stellungnahme vom 20.03.2007 geht u.a. eindeutig die Behauptung hervor, dass der “Sachverständige” der DEVK bezüglich der Reparaturausführung dieses Fahrzeuges mit “Fachleuten” des örtlichen Vertragshändler der Marke DaimlerChrysler Verbindung aufgenommen habe.
Dort habe man ihm mitgeteilt, dass die B-Säule ohne weiteres hätte instand gesetzt werden können.

Diese Aussage war eindeutig die Unwahrheit, wie sich aus einem nachfolgenden Schriftwechsel per E-Mail am 13.04.2007 ergab.

Die Mitarbeiter des örtlichen DaimlerChrysler Vertragshändlers kennen zwar Herrn S. als häufig Beauftragten der DEVK und wussten, dass er irgendwann einmal angerufen habe.
Gegenstand dieses Telefonats war aber lediglich, ob man B-Säulen (im allgemeinen) richten könne.
Das Fahrzeug selbst war unbekannt, explizide Schadenstiefe oder Lichtbilder waren nie Gegenstand des Telefongespräches.
Nach Vorlage entsprechender Lichtbilder und Fahrzeugdaten des beschädigten Fahrzeuges waren auch die Mitarbeiter des DaimlerChrysler Vertragshändlers zweifelsfrei der Auffassung des Geschädigten-Sachverständigen, dass zur  ordnungsgemäßen Wiederherstellung die Erneuerung der B-Säule aussen erforderlich sei.

Daraufhin wurde seitens des Geschädigtensachverständigen am 19.04.2007 eine weitere Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen verfasst und an die Anwaltskanzlei des Geschädigten geleitet.

Nachdem sich die Bemühungen um eine aussergerichtliche Einigung als vergeblich darstellten, beantragte die Anwaltskanzlei einen Mahnbescheid gegen den Schädiger und die Schädigerversicherung.

Nach Widerspruch dieser Mahnbescheide wurde Klage eingereicht, unter Berufung auf das Gutachten des Geschädigten.

Im Verlauf des Gerichtsverfahrens wurde seitens des Gerichts ein weiterer Kfz-Sachverständiger beauftragt, der nach Ortstermin und Besichtigung sowie Freilegung der involvierten Zonen des unzulänglich reparierten Fahrzeuges zu dem Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund der ursprünglichen Beschädigungen und den technischen Vorgaben der Fa. DaimlerChrysler AG, eine sach- und fachgerechte Reparatur nur durch Erneuerung der B-Säule rechts aussen erreicht werden könne und die Schadensermittlung aufgrund des Geschädigtengutachtens (einschl. Wertminderung) vollumfänglich richtig sei.

Bedeutet im Umkehrschluss: Das Kürzungsprotokoll des DEVK-Beauftragten ist, wie erwartet, grottenfalsch!

Entsprechend den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen erging dann am 20.11.2007 das Urteil am AG Karlsruhe (AZ: 12 C 95/07), wodurch dem Geschädigten der gesamte Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrzeug gemäß Geschädigtengutachten zugesprochen wurde.

FAZIT

Dieser Vorgang zeigt wieder einmal sehr deutlich, wie weitreichend und mit welcher Perversion heute rechtswidriges Schadensmanagement praktiziert wird und wie wichtig es ist, unmittelbar nach dem Schadensereignis einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zu beauftragen sowie mit Hilfe eines versierten Rechtsanwaltes die rechtmässigen Forderungen hartnäckig beizutreiben.
Und vor allem; niemals eine Besichtigung bzw. Nachbesichtigung durch die Schädigerversicherung zulassen!
Insbesondere wenn es sich um eine Versicherung handelt, die Schadensmanagement im Stil der DEVK praktiziert.

Ausserdem zeigt uns der Sachverhalt, auf welchem Qualitätsniveau sich das Kfz-Sachverständigenwesen heute bewegt und wie weit heruntergekommen der Berufsstand in vielen Teilen tatsächlich ist.

Hier wurde offensichtlich eine Person seitens der Versicherungswirtschaft in öffentliche Bereiche eingeschleust.

Denn der “unabhängige, zertifizierte und vereidigte Kfz-Sachverständige” war nach eigenen Angaben 10 Jahre bei der DEVK als angestellter Kfz-Sachverständiger tätig, um dann im Jahr 1999 sein Glück in der vermeintlichen Selbständigkeit zu suchen.
Zur Image-Verbesserung eine IfS-Zertifizierung sowie Vereidigung bei der IHK Karlsruhe und noch schnell eine Mitgliedschaft beim größten Sachverständigenverband.
Fertig ist der Maulwurf der Versicherungswirtschaft, mit dem man sogar die örtliche Rechtsprechung beeinflussen kann, sobald die ersten Aufträge aufgrund der bei Gericht vorliegenden Sachverständigenliste erteilt werden.

Was verbirgt sich aber tatsächlich unter der polierten Oberfläche – eine Mogelpackung?

1.) Nachweislich der vorliegenden Gerichtsunterlagen wurde hier keinerlei Sach- und Fachkompetenz bewiesen.
2.) Ein “unabhängiger Kfz-Sachverständiger” bezieht einen erheblichen Teil seiner Aufträge aus der Hand einer Versicherung.
3.) Ein vereidigter “Kfz-Sachverständiger” kürzt nachweislich vorsätzlich und ständig im Auftrag der DEVK gegen geltende Gesetze und höchstrichterliche Rechtssprechung rechtskonforme Gutachtenkalkulationen freier und unabhängiger Gutachter.
4.) Ein zertifizierter “Kfz-Sachverständiger” diskreditiert seriöse und renommierte Kfz-Sachverständige, die rechtskonforme Gutachten anfertigen.

Und wenn das Kartenhaus einzustürzen droht, behilft man sich bei Bedarf mit Lügen?

Bei all dem stellt sich doch auch die Frage, warum die Kammer eine solche Persönlichkeit der Öffentlichkeit als integer präsentiert und dessen munteren Treiben dann noch tatenlos zusieht und/oder bisher keinerlei Konsequenzen gezogen hat ?

Wie war doch gleich das Anforderungsprofil für die öffentliche Bestellung und Vereidigung?

Besondere Sachkunde
Persönliche Integrität
Unabhängigkeit
Weisungsfreiheit
…….

>>>mehr>>>

Besonders interessant wird es sein zu beobachten, ob und welche Maßnahmen der BVSK aus diesem Beitrag abzuleiten gedenkt.
Die selbst aufgestellte Messlatte gemäß Sonderrundschreiben vom 27.09.2007 (SRS-1007) dürfte für dieses Mitglied wohl unerreichbar sein.

Hier noch die Kostenaufstellung des Verfahrens:

1 x außergerichtliche Kosten Kläger         ca.   440,00 €

1 x außergerichtliche Kosten Beklagte     ca.   500,00 €

1 x Gerichtskosten                                   ca.   219,00 €

1 x Kosten Gerichtssachverständiger      ca.   570,00 €

2 x vorgerichtliche Stellungnahme SV      ca.   480,00 €

Zinsen vom 25.11.2006 – 30.11.2007+    ca.   160,00 €

Summe                                                    ca. 2.369,00 €

Der gesamte Prozess hat also unsinnige Kosten in Höhe von rund EUR 2.370,00 „verschlungen“ bei einem Gegenstandswert von EUR 1.983,80.

Geld, das völlig sinnlos aus dem Topf der Versichertengemeinschaft der DEVK-Versicherung „verpulvert“ wurde.

Der gesamte Vorgang einschl. Gerichtsurteil liegt der Redaktion vor und kann bei Bedarf abgerufen werden (z.B. IHK, BVSK….).

Urteilsliste „Fiktive-Abrechnung“ zum Download >>>>>

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20 Antworten zu DEVK Schadensmanagement endet mit Hilfe eines “Sachverständigen gemäß Arbeitsanweisung“ vor dem AG Karlsruhe mit einer glatten Bauchlandung (12 C 95/07 vom 20.11.2007)

  1. RA Wortmann sagt:

    Hallo Captain-HUK-Redaktion,
    bitte das interessante Unrteil im Volltext hier einstellen oder mir in Kopie zuleiten.
    MfG
    RA. Wortmann

  2. Franz511 sagt:

    Solche „Kollegen“ sind schändlich für unseren Berufsstand.
    Solche Vertreter sind korrupt und wirken immer in Verbindung mit zweifelhaften Auftraggebern zusammen.

    Kein ordentlicher und unabhängiger Sachverständiger darf und kann solche krimminellen Machenschaften billigen oder für Rechtens erachten.

    Einem solchen „Sachverständigen“ müsste die Vereidigung mit sofortiger Wirkung entzogen werden, da im vorliegenden Fall diese Falschbegutachtung sicher kein Einzelfall darstellt, sondern die Regel ist, wenn der entsprechene Gross-Auftraggeber dahintersteckt.

  3. sv sagt:

    Hallo Kollegen und Redaktion,

    es ist schon unglaublich, wie sich manche, die sich Sachverständige nennen, gegen Erkenntnisse sträuben, die allgemein bekannt sind. Bereits 1999 wurde ein Fachbuch “Crashverhalten unfallreparierter Fahrzeuge” (ISBN 3-932393-01-5) veröffentlicht, das die Folgen beim Zweitcrash von gerichteten Strukturbauteilen aufzeigte.

    Der unter gleichen Bedigungen gefahrene Crash war 70% teurer und die Insassenbelastung war höher.

    Daraufhin wurde das Thema in allen Fachpressen behandelt.
    Diese Diplomarbeit wurde seinerzeit angefertigt weil das OLG Karlsruhe in ein Urteil hineingeschrieben hatte, dass tragende Teile 5-6 mal gerichtet werden können, ohne Festigkeitseinbusen zu erleiden!!! War das Gericht etwa von dem gleichen SV beraten?

    sv

  4. downunder sagt:

    die unwahre aussage in der stellungnahme vom 20.03.2007 stellt m.E.einen versuchten geschädigtenbetrug dar;die strafverfolgungsverjährung beträgt 3 jahre.
    der mitlesende staatsanwalt möge seines amtes walten.
    didgeridoos,play loud

  5. Willi Wacker sagt:

    Hi Mr. downunder,
    bei Straftaten muß m.E.die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis der Straftat von Amts wegen ermitteln. Warten wir es ab, ob tatsächlichh Ermittlungen aufgenommen werden.
    Grüße ins outback
    Willi Wacker

  6. Ano Nym sagt:

    Was muss der VN eigentlich bezahlen, wenn er sich entscheidet, den Schaden „zurückzukaufen“, z.B. um seinen SF-Rabatt zu „retten“?

    Muss er dann die unnötigen Verfahrenskosten seiner Versicherung bezahlen?

  7. Zwilling sagt:

    Leider ist diese „fruchtbare“ Vereinigung zwischen einem „öffentlich bestellt und bestochenem“ SV und einer Versicherung (hier die Öffentliche Landesbrandkasse Oldenburg) Tagesgeschäft.
    Da wird dann ein Unfallschaden mal eben schnell als
    „Vorschaden“ deklariert, oder der Geschädigte hat das Fahrzeug selber vor die Wand gesetzt….

    Der Hit aus letzten Tagen: der öffentlich bestochene SV hat sich im Ramen eine ungerechtfertigen Nachbesichtigung Altteile ohne Zustimmung des Fahrzeughalters angeeignet.
    Natürlich kein eindeutig beschädigten Teile, sondern Teile aus denen sich ggf eine Schadensminimierung konstruieren lasse.
    Diese wurden dann dem vom Gericht beauftragten SV vorgelegt.
    Nun, der Gerichts SV bekommt nun einige unbequeme Fragen zu beantworten……

    Gibt da noch so manche Ungereimtheiten, die nicht nur mir auffallen..
    Durschnittliche Verfahrensdauer: ca 18-26 Monate.

  8. F.Hiltscher sagt:

    Wozu die Aufregung?
    Ein Fall wie er leider täglich mehrfach und von öffentlichen Stellen geduldet, in Deutschland vorkommt.
    Die Organisation SSH (SchadenSchnellHalbierer)beauftragt doch nur ö.b.u.v. Kfz.-Sv, die sogar gegenüber 66? Versicherungen vertraglich gebunden sind, Provisionen bezahlen und Weisungen entgegennehmen obwohl das eklatant gegen die SV-Ordnung der IHKs verstößst.
    Nachweislich habe ich vor Jahren alle!!! 112 IHKs der BRD angeschrieben und Beschwerde eingereicht, mit dem Erfolg, dass mir ein Herr Bleutge von DHIT mehrere absolut nichtssagende Antwortschreiben zurückgesandt hat.Von keiner einzigen Kammer wurde eine Stellungnahme abgegeben.
    Man will nichts dagen tun, man kennt das ja. Man stellt Regeln und SV-Ordnungen auf, welche für Auftragnehmer bestimmter Organisationen wie SSH,DEKRA nicht gelten. Schändlich oder?
    Nein nur den Mitgliederinteressen der IHKs bezogen.
    Man hebt nur die Sachkunde dieser SSH,DEKRA Leute hervor, sie sind angeblich rennomiert, qualifiziert und zertifiziert, doch die wichtigste Eigenschaft, nämlich ein einwandfreier Charakter, fehlt. Auch der BVSK ist stolz auf seine SSH-Mitglieder, vermitteln sie doch den Eindruck von etwas Seriösem, sind sie doch alle ö.b.u.v. u. ein Garant dafür, dass bei einer „Honorarbefragung“ diese Dumpingpreise der mitunter abhängigsten SV Deutschlands, erwartungsgemäß den Durchnitt nach unten versetzen.
    Wenn ich aber das schändliche Tun dieser Leute betrachte, sage ich mir immer wieder,ja beim BVSK sind sie gut aufgehoben.Dort ist ja üblich dass ständig Absprachen mit bestimmten Versicherern, auch mit der hier genannten DEVK getroffen werden.

    F.Hiltscher

  9. downunder sagt:

    hi Ano Nym
    der rückkauf betrifft immer nur den schaden selbst,nicht die kosten.
    die kosten müssen immer von der gemeinschaft der versicherten getragen werden.
    deshalb sind die versicherungsprämien der beamten bei der huk doch so hoch!
    wann die wohl begreifen werden,dass ihr feiner b-tarif immernoch teurer ist,als der otto-normalverbrauchertarif bei der direct-line?
    „DER MENSCH MUSS IMMER AUF DER HUTH SEIN;ES TRÜGT DER SCHEIN,SOGAR DER GUTSCHEIN„ (eugen roth)
    sydney´s finest

  10. hammings sagt:

    Ich möchte mal den Staatsanwalt kennenlernen, der sich mit so einem Fall lächerlich machen will.
    Die Erfolgsaussichten eines Strafverfahrens sind quasi null. Das würde ich dann Verschwendung von Steuergeldern nennen.

  11. F.Hiltscher sagt:

    @ hammings Donnerstag, 07.02.2008 um 11:05

    Da unterschreibt u. besiegelt unter Eid ein SV sein Falschgutachten.Ist das nichts? ,
    Versucht zu gunsten Dritter mit dem Falschgutachten den Geschädigten zu prellen. Ist das nichts?
    Verstößst gegen jegliche staatliche SV-Ordnung. Ist das nichts?
    Wahrscheinlich muss erst unter den Geprellten ein Staatsanwalt sein.
    Aber Hammings, Sie treffen den Nagel schon auf den Kopf, jagen wir weiterhin Verkehrssünder und Schwarzfahrer, das gibt unter Golfspielern keine Probleme.

    Vor Gericht ist bereits eine uneidliche Falschaussage eine Straftat.Verglichen aber mit dem Arbeitsergebnis solcher ö.b.u.v. SV eine „Wurzelsünde“.

  12. hammings sagt:

    So ist das Leben.
    Aber die Kollegen, die immer nach dem Staatsanwalt rufen, sollten vielleicht mal die Möglichkeiten des Wettbewerbsrechts genauer in Augenschein nehmen.
    Dieser Weg führt jedenfalls nach meiner Erfahrung sehr schnell zum Ziel.

  13. Treffpunkt Gericht sagt:

    Und was ist mit dem Richter, der hier das Urteil sprach? Sah dieser keinen Straftatbestand seitens des DEVK-Sachverständigen, sodass er seine Akte gleich an die Staatsanwaltschaft hätte weiter reichen können.

  14. F.Hiltscher sagt:

    hammings Donnerstag, 07.02.2008 um 12:07

    Sehr schlau und doch nicht zu Ende gedacht.
    Da werden von der Gegenseite Streitwerte eingesetzt, dass man zusammenzuckt, an sein unbezahltes Häuschen denkt und wieder klein beigibt(muss).
    Ja das ist leider so, wir SV haben kein Möglichkeit in unserem Rechtstaat, mit Milliarden von Beiträgen im Rücken ein Unrecht durchzusetzen.

  15. hammings sagt:

    Hallo Herr Hiltscher, das Problem mit den Streiwerten ist mir wohl bekannt. Allerdings habe ich da kein Problem.
    Meine Verfahren habe ich alle erfolgreich zuende gebracht.
    Und mein Anwalt rechnet die Verfahren entsprechend dem Erfolg ab. So erwarte ich das übrigens von allen Anwälten, mit denen ich zusammen arbeite. Mir ist klar, dass ich da keinen Anspruch drauf habe. Ich verbuche so etwas unter selbstverständlichem Service.

  16. hammings sagt:

    Zu Treffpunkt Gericht:
    Ich war SV in einem Strafprozess, der durch drei Instanzen ging. (Ich bin übrigens nicht öbuv.)
    Im gleichen Prozess war auch ein Kollege, der von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zum Unfallort gerufen worden war.
    Der Kollege macht eine rein textliche „Rekonstruktion“, ohne irgendwelche Zahlen, läßt aber deutlich herausklingen, das er die Angeklagten für schuldig hält. Ein dritte Beteiligter wird gar nicht erst angeklagt. Nach der Rekonstruktion des Kollegen sind die Angeklagten langsam in die Kollision gefahren, der dritte Beteiligte mit knapp 50. Meine Rekonstruktion ergibt, dass der dritte Beteiligte knapp 70 statt vorgeschriebener 50 gefahren ist und das weiterhin der Tote noch leben würde und auch sonst vermutlich nur leichte Verletzungen aufgetreten wären.
    Der Kollege hält bis zum Ende der zweiten Instanz an seinem Gutachten fest, obwohl ihm da längst keiner mehr geglaubt hat.
    Am letzten Tag der Beweisaufnahme räumt er ein, dass er noch einmal nachgerechnet habe, mit dem Ergebnis, dass seine Werte nun annähernd meinen entsprachen.
    Fazit: Der dritte Beteiligte, der nicht angeklagt war, kam straflos davon, obwohl nun seine Schuld erwiesen war.
    Der Oberstaatsanwalt gab mir zu verstehen, dass er keinen Erfolg sehe, wenn der sich einen guten Anwalt nehmen würde.
    Der Sachverständige Kollege, dem wir eine Menge Arbeit verdankten, wurde nicht einmal in irgendeiner Weise gerügt. Der macht weiter munter seine Gutachten. Zwar nimmt der Richter am LG ihn nicht mehr, aber ich schätze, dass verschmerzt der problemlos.
    Das ist wahre Gerechtigkeit. Wenn man also etwas bewegen will, wird man es selbst machen müssen.

  17. Scouty sagt:

    Die DEVK und die fiktive Abrechung

    Bezüglich der beabsichtigten Schadenregulierung verweist die Sachbearbeiterin der DEVK auf einen „Prüfbericht“ eines Sachverständigen A. aus 45… Essen.

    Und was sieht man in diesem sog. „Prüfbericht“ ?

    Einer schreibt vom anderen ab, was das Schema angeht. Es werden die Vorgaben der Versicherung nur umgesetzt und versicherungsseitig soll damit dann der Eindruck erweckt werden, als handele es sich bei diesem „Prüfbericht“ um eine qualifizierte und unabhängige Ausarbeitung, die nun alles endgültig und richtig geklärt habe. Dabei beschränkt sich der damit betriebene Aufwand auf eine Gefälligkeit gegen Entgeld.
    Eine dreiste Augenwischerei par excellence, wie auch die Einbringung einer Autolackiererei, die vorwiegend für Versicherungen auch Karosseriearbeiten durchführt.

    Offensichtlich können Herr A. und seine Mitarbeiter ein Gutachten bzw. eine Reparaturkostenkalkulation im beurteilungsrelevanten Zusammenhang noch nicht einmal richtig lesen, denn Abzüge „neu für alt“ gibt es bei einem Kfz-Haftpflichtschaden nicht und „Vergleichsrechnungen“ mit den Abrechnungskonditionen von sog. Vertrauenswerkstätten sind nicht die Aufgabe eines qualifizierten und unabhängigen Kfz-Sachverständigen.

    Und dann findet man schlußendlich in einem solchen „Prüfbericht“ noch folgende Hinweise:

    „Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage von Artikel 9, Absatz 1 der wettbewerbsrechtlichen Verordnung (EG) Nr. 1/2003 am 24.09.2007 entschieden, allen freien und unabhängigen Werkstätten in der EU technische Informationen für Fahrzeugreparaturen – ab sofort – zur Verfügung zu stellen. Insoweit kann auch bei dem nachgenannte Karosserie-und Lackierfachbetrieb von einer gleichwertigen Möglichkeit der Instandsetzung im Sinne des BGH-Unteils vom 29.03.2003 (VI ZR 298/02) ausgegangen werden
    Die gennante Werkstatt kann den Schaden unter Verwendung von Originalteilen „sach-und fachgerecht“ gemäß dem im Gutachten genannten Reparaturwegt unter Berücksitigung der o.g. Stundenverrechnungssätze instandsetzen und bietet einen kostenlosen Hol-und Bringservice an. Es wird eine Garantiezeit von 3 Jahren auf die ausgeführten Arbeiten gewährt.“

    Auch hier also kostenlose Serviceleistungen für den Geschädigten und dazu auch noch eine Garantie von 3 Jahren !!!Scheinbar also ist das verlockende Angebot an Großzügigkeit kaum noch zu überbieten. Aber soviel Großzügigkeit macht auch mißtrauisch, wenn auf der anderen Seite selbst um weniger als 100,00 Euro Schadenersatz munter vor Gericht gestritten wird.

    Wenn man bei dem „Angebot“ genauer hinsieht, fallen dann auch einige Punkte besonders ins Auge.-

    Man will den Schaden instandsetzen, obwohl es um eine Schadenbehebung nach § 249 BGB geht. Und was ist „sach- und fachgerecht“ ? Man kann „sach-und fachgerecht“ richten und ausbeulen, Fehlstellen verschwemmen, beilackieren usw.
    Mit Erfüllung des Schadenersatzes nach § 249 BGB hat diese Floskel allerdings nur sehr wenig zu tun. Man lockt mit einem Hol- und Bringservice und schielt damit auf die vermeintliche Bequemlichkeit mancher Unfallopfer. Aber schließlich will doch der Geschädigte schon gerne wissen, wo sein Fahrzeug wie repariert werden soll und den von der gegnerischen Versicherung ausgelobten Betrieb auch persönlich in Augenschein nehmen was jedoch bei fiktiver Abrtechnung eh nicht realisiert wird. Also noch eine Seifenblase, wie auch die an sich selbstverständliche Garantiezeit. Alles das, was jedoch solche „Referenzwerkstätten“ nicht bieten können und wo es auch ansonsten an der Vergleichbarkeit scheitert, wird in solchen Prüfberichten nicht erwähnt und das hat seinen Grund. Vielleicht wär hierzu mal eine Auflistung angesagt, um diesen Herrschaften den faulen Zahn zu ziehen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Schottland

    Euer Scouty
    mancher Gesch

  18. bgh sagt:

    Hi Scouty,
    was Dir passiert ist, ist mir auch passiert. Mir liegt ein Schreiben der DEVK Essen vor, in dem Bezug genommen wird auf den Prüfbericht des Kfz-Sachverständigen- und Ingenieurbüro A., Essen. In dem genannten Prüfbericht wird ausdrücklich vermerkt, dass der Prüfbericht ohne Fahrzeugbesichtigung erstellt wird. Also prüft der Gutachtenprüfer, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben. Es drängt sich der Verdacht auf, dass der Gutachtenprüfer auf Grund der Vorgaben der Versicherung, hier der DEVK, den Prüfbericht am grünen Tisch schreibt. Ein sog. Gefääligkeitsattest nennt man so etwas. Und sowas will die DEVK als ernsthafte Schadensberechnungsgrundlage verkaufen. Dabei hat das LG Bochum gerade die DEVK mit Urteil vom 19.10.2007 ( CH hat durch Willi Wacker auf dieses Urteil bereits hingwiesen) AZ 5 S 168/07, das demnächst auch in der juristischen Literatur veröffentlicht werden soll, darauf hingewiesen, dass der Geschädigte sich nicht auf Reparaturmöglichkeiten einer Referenzfirma, in diesem Falle sogar einer Karosseriereparaturfirma, verweisen lassen muß. Trotz des rechtskräftigen Urteils des LG Bochum versucht es die DEVK immer wieder. Gott sei Dank verweist CH tagtäglich auf das Regulierungsverhalten u.a. auch der DEVK. Ich habe den informierenden Anwalt gebeten, mich weiter informiert zu halten, damit hier weiter berichtet werden kann.
    Wieder einmal zeigt sich, dass rechtkräftige Urteile systematisch von den Versicherern mißachtet werden.
    Ein dickes Lob an Captain-Huk und seine Crew.
    Ihr bgh

  19. Freddy sagt:

    Scouty Montag, 11.08.2008 um 13:16

    Die DEVK und die fiktive Abrechung

    ————————————————————
    Hallo, Scouty,
    ist doch sehr aufschlußreich, wie hier ein Vertrauenssachverständiger der DEVK mit den Belangen der DEVK-Vertrauenswerkstätten umgeht. Zuerst wird die etwas teuere autorisierte Vertragswerkstatt des Herstellers benannt, der man auf vertraglicher Basis deutlich preiswertere Konditionen – als im Normalfall abgerechnet – abverlangt. Damit versucht man dann, das bekannte Porsche-Urteil des BGH auszuhebeln. Für den Fall, dass dies scheitern sollte, schwenkt man danach vorsorglich auf eine vergleichsweise noch deutlich preiswertere „Refenzwerkstatt“ um,
    der ebenfalls entsprechende Konditionen abgerungen wurden. Der Preisunterbietungswettbewerb schlägt somit Purzelbäume und alle eingebundenen Werkstätten glauben an ein großes Wunderin Form von deutlich mehr Aufträgen auf Empfehlung der DEVK.
    Allerdings merken sie allesamt wohl noch nicht einmal ansatzweise, wie man ihnen schön sacht den Hahn zudreht. Die Art der Regulierungspraxis bei fiktiver Abrechnung liefert dazu einen spannenden Beitrag.
    Wir haben solche Werkstätten aus unserer Empfehlungsliste gestrichen, da sie nach unserer Einschätzung nicht die Interessenlage ihrer Kunden nachhaltig vertreten können, sondern sich zum eigenen vermeintlichen Vorteil auf die Seite der gegnerischen Versicherung geschlagen haben und das war´s dann auch schon im Namen aller, die den Geschädigten kostenlos mit Rat und Tat sowie einer Palette von Service-Leistungen nur gutes tun wollen, weil es sich ja um einen gemeinsamen Kunden handelt. Alles kapiert ?

  20. Willi Wacker sagt:

    Hi Scouty, hi Freddy,
    ich glaube die ganze Diskussion um das Thema „DEVK und fiktive Schadensabrechnung“ kann mit dem von mir eingestellten Urteil des LG Bochum vom 19.10.2007 – 5 S 168/07 -, veröffentlicht hier bei CH am 1.2.08 sowie auch bei BeckRS 2008.01747, abgekürzt werden. Die DEVK lernt es eben nicht. Sie will weiteren Rechtstreit verlieren.
    MfG
    Willi Wacker

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