Die Sachverständigenkosten im Lichte der BGH-Rechtsprechung (DS 2012, 305 ff.)

Herr Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg,  und Herr Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann, Bochum-Wattenscheid, haben auch im Jahre 2012 wieder einen gemeinsamen Aufsatz in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ veröffentlicht, nachdem die erste gemeinsame Veröffentlichung der beiden ausgewiesenen Schadensrechtler Aufsehen erregte und sogar im Handbuch „Fachanwalt Verkehrsrecht“ von Himmelreich-Halm zitiert ist.  Wiederum hat der C.H.Beck-Verlag freundlicherweise den Aufsatz zur Veröffentlichung in unserem Blog kostenlos zur Verfügung gestellt.  Wir bedanken uns bei der Chefredakteurin der Zeitschrift „Der Sachverständige“, Frau Rechtsanwätin Elisabeth Jackisch M.A. für ihre freundliche Unterstützung. Nachstehend geben wir Euch den Beitrag bekannt und bitten um rege Kommentierung.

Die Sachverständigenkosten im Lichte der BGH-Rechtsprechung – DS 2012, 305 ff.

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3 Antworten zu Die Sachverständigenkosten im Lichte der BGH-Rechtsprechung (DS 2012, 305 ff.)

  1. F-W Wortmann sagt:

    Auch hier bedanken wir uns für den kostenlos zur Verfügung gestellten Link sehr herzlich bei der Chefredakteurin, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Jackisch. Es freut uns, dass die Zusammenarbeit mit dem C.H.Beck-Verlag und diesem Blog so gut funktioniert.
    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  2. Heinrich Hülsken sagt:

    Ein Dank an die Autoren. Mit ihren Ausführungen kann auch zu dem Urteil der Berufungskammer des LG Saarbrücken vom 22.6.2012 –13 S 37/12 – Stellung genommen werden. Die Ausführungen des Bundesrichters Dr. König, auf die Imhof und Wortmann hinwiesen, helfen meines Erachtens weiter. Denn ein Korrektiv der SV-kostenrechnung insgesamt ist die Erkennbarkeit des Geschädigten. Erkennt dieser bei Erhalt der Rechnung, dass Kostenpositionen zu viel abgerechnet sind, z.B. zuviele Bilder oder zu viele Kilometer oder zuviele Kopien, dann muss er aus werkvertraglichen Gesichtspunkten die Rechnung beanstanden und darf sie nicht sehenden Auges bezahlen. Dann hat er tatsächlich im Sinne des Halbsatzes der BGH-Entscheidung vom 23.1. 2007 –VI ZR 67/06– VersR 2007, 560 einen zu teuren Sachverständigen beauftragt und insoweit bei ihm das Risiko eines zu teuren Sachverständigen verbleibt.
    Ein schöner Beitrag, der auch die entsprechende BGH-Rechtsprechung aufführt. Herr Imhof, Herr Wortmann machen Sie weiter. Es gibt noch genug Themen, die von Ihnen bearbeitet werden können.
    Heinrich Hülsken

  3. Hein Blöd sagt:

    Danke,jetzt kann sogar ich den BGH verstehen und die huk vertreter als Fehlinterpretierer enttarnen.
    Die sind halt keine Pferde- ,sondern höchstens Eselsflüsterer(co Dr. Weiler).

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