Erneut Urteil in der Honorarstreitfrage und kein Ende Landgericht Saarbrücken (4 O 194/07 vom 09.10.2007)

Erneut hat ein Landgericht die von den Sachverständigen berechneten Honorare in voller Höhe für rechtens erkannt.  

Der Kläger ist geschädigter Kraftfahrzeugeigentümer. Der Beklagte fuhr mit seinem Pkw gegen das Fahrzeug des Klägers. Damit war die Haftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden dem Grunde nach unstreitig. Zur Feststellung seines Schadens beauftragte der Kläger einen qualifizierten Kraftfahrzeugsachverständigen und am folgenden Tage seinen im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Der von dem Kläger beauftragte Kraftfahrzeugsachverständige kam in seinem Schadensgutachten zu einem Reparaturkostenbetrag von netto 9.550,23 €. Für sein Gutachten berechnete er einen Betrag in Höhe von 1.218,56 € einschließlich Mehrwertsteuer.

Dem Vertrag zwischen dem geschädigten Kläger und dem Sachverständigen lagen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Sachverständigen zu Grunde.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich an die Haftpflichtversicherung des Beklagten wegen der Schadensregulierung, schilderte den Schadenshergang und reichte das Gutachten des Kraftfahrzeugsachverständigen und weitere Schadensbelege ein und bat um Abrechnung auf Basis des Schadensgutachtens bis zum 18.04.2007.

Auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers reagierte die Haftpflichtversicherung des Beklagten zunächst nicht. Mit weiterem Schreiben erweiterte der Kläger seine Forderung um 150,00 € Abschleppkosten. Mit Schreiben gleichen Datums antwortete der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die Eintrittspflicht prüfen zu müssen, einen Aktenauszug zu benötigen und die Bilder zum Schadensgutachten zu benötigen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte einen zweiten Lichtbildsatz aus dem Gutachten des Sachverständigen und stellte klar, dass ein Haftungsanerkenntnis sowie zu einer Klaglosstellung die Zahlung zum 23.04.2007 erwartet werde. Eine Zahlung erfolgte nicht. Es wurde eine weitere Frist bis zum 09.05.2007 gesetzt und nach fruchtlosem Ablauf der Frist Klageeinreichung angekündigt. Mit Schreiben vom 02.05.2007, beim Kläger am 04.05.2007 eingegangen, kündigte die Haftpflichtversicherung eine Teilzahlung von 5.000,00 € an, die am 07.05.2007 auf dem Anderkonto des Prozessbevollmächtigten des Klägers einging. Ein weiterer Zahlungseingang bis zum 09.05.2007 erfolgte nicht. Am 10.05.2007 reichte der Kläger daher Klage ein, in der unter Berücksichtigung der Teilzahlung einen noch offenen Restbetrag in Höhe von 6.786,31 € geltend machte. Mit Schreiben vom 21.05.2007 wechselte der Kläger gegenüber dem Haftpflichtversicherer unter Übersendung der Reparaturkostenrechnung auf eine konkrete Schadensabrechnung über. Während des Rechtsstreites rechnete der Haftpflichtversicherer den Schaden des Klägers ab. Daran wurden die zwischenzeitlich ebenfalls bezifferten Mietwagenkosten in voller Höhe ausgeglichen, die Gutachterkosten allerdings nur zum Teil in Höhe von 890,04 € und die Unkostenpauschale ebenfalls nur zum Teil in Höhe von 25,56 €. Nachdem die Zahlung des Haftpflichtversicherers bei dem Kläger eingegangen war, erklärte dieser die Klage in Höhe von 6.303,35 € für erledigt. Der beklagte Fahrzeughalter hat der Erledigungserklärung widersprochen. Im Laufe des Rechtsstreites hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten weitere 150,00 € nebst Zinsen auf die geltend gemachten Abschleppkosten gezahlt, worauf ein weiterer Betrag von 150,00 € für erledigt erklärt wurde. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung insoweit zugestimmt.

Der Beklagte war der Ansicht, die von dem Kläger vorgenommene Abrechnung sei mangels Vorliegens nachvollziehbarer Unterlagen nicht möglich gewesen und im Übrigen habe sich der Beklagte auch nicht in Zahlungsverzug befunden. Das Kraftfahrzeugschadensgutachten sei zur Ermittlung der Schadenshöhe nicht geeignet gewesen, da der Restwert nicht ermittelt gewesen sei. Auf die Sachverständigenkosten seien 890,04 € gezahlt worden. Hierbei habe sich die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung an den Empfehlungen des BVSK für 2007 orientiert und das Gesprächsergebnis BVSK/Versicherungen zugrunde gelegt. Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, für den von ihm erstatteten Betrag in Höhe von 890,04 € sei ein den hier streitgegenständlichen Gutachten entsprechendes Schadensgutachten zu erhalten, so dass die Mehrkosten nicht erforderlich gewesen seien. Der Kläger habe nur Anspruch auf den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB. Der von der Haftpflichtversicherung gezahlte Betrag sei als übliche Vergütung anzusehen. Die von dem Sachverständigen abgerechneten Fahrtkosten, Fotokosten, Schreibkosten und EDV-Abrufkosten würden als übersetzt bestritten.

Das  Landgericht ist dem entschieden entgegengetreten und hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teilbetrag von 4,44 € stattgegeben und die Kosten des gesamten Rechtsstreites dem beklagten Fahrzeughalter auferlegt. Beachtlich sind die Ausführungen der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken zu den Sachverständigenkosten. Die Ausführungen des Landgerichtes gebe ich daher nachstehend wortwörtlich wieder:

1.   Sachverständigenkosten

Soweit nach der teilweisen Erledigungserklärung noch ein Betrag i.H.v. EUR 328,52 an Kosten für das Sachverständigengutachten geltend gemacht werden, ist ein Anspruch des Klägers nach § 249 BGB gegeben.  Gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Gläubiger wegen Beschädigung einer Sache statt Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Zu den gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB notwendigen Aufwendungen gehören nach einhelliger Rechtsprechung auch die Kosten, die durch die erforderliche Beauftragung eines Sachverständigen entstehen (Palandt, 8GB, 65. Auflage, § 249 Rn. 40; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 3. Kapitel, Rn. 110 m.w.N.). Dass die Beauftragung eines Sachverständigen vorliegend zur Feststellung der Schadenshöhe erforderlich war, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Ob die berechneten Gutachterkosten der Höhe nach auch angemessen sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit um Folgekosten. Voraussetzung für ihre Erstattungsfähigkeit ist allein, dass sie adäquat kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind, was im Vorliegenden Fall unstreitig ist. Dementsprechend sind Sachverständigenkosten nach einhelliger Rechtsprechung auch dann als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung erstattungsfähig, wenn sie für ein objektiv unbrauchbares Gutachten berechnet wurden (Geigel, a.a.O., Rn. 114 m.w.N.).

Von Bedeutung ist die Frage der Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten allerdings im Rahmen der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht. Der Geschädigte ist insoweit gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, so ist der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der geltend gemachten Gutachterkosten i.S.d. § 254 Abs. 2 5. 1 8GB zu reduzieren.

Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Aus dem Grundanliegen des § 249 BGB, den Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zukommen zu lassen folgt für die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigem Rahmen gehalten hat, dass eine objektsbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen ist (BGHZ 132, 373, 376).

Ob der Geschädigte, der – wie hier  – ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Schadenshergangs und/oder Schadenshöhe beauftragt, grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigengebühren ausgehen darf oder ob er zunächst verpflichtet ist, sich der Erforderlichkeit der Gebühren zu vergewissern, etwa indem er sich über übliche oder durchschnittliche Vergütungen von Sachverständigen informiert, ist in der Instanzrechtsprechung und Literatur umstritten (Geigel, a.a.O. Rn. 113).

Das Gericht schließt sich der – u.a. von den Zivilkammern 13 A S, 11 S und 2 S des Landgerichts Saarbrücken vertretenen Auffassung an – dass ein Geschädigter zunächst von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen darf (Landgericht Saarbrücken, Urteile vom 20.10.2006 — 13 A S 12/06, 61. 126 if. d.A., vom 17.11.2005- 11 S70/05, BI. 132 if d.A.; vom 22.12.2005 — 2 S 2/05, 81. 139 if. d.A.). Bei Beauftragung eines Sachverständigen ist es oft nicht oder nur schwer bestimmbar, was das Gutachten kosten wird. Aber auch dann wenn die Kosten für das Sachverständigengutachten feststehen fehlen einheitliche Abrechnungsmodalitäten oder verbindlich oder gar nur übliche Tarife für die Sachverständigen, so dass die Preisbestimmung des Sachverständigen nur der Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 315 Abs. 3 8GB unterliegt. Zwar ist der Geschädigte nicht von der generellen Schadensminderungspflicht befreit. Eine (vom Schädiger darzulegende und zu beweisende) Verletzung der Schadensminderungspflicht ist indes nach den oben skizzierten Grundsätzen des BGH subjektbezogen zu betrachten. Solange daher für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass die vom Sachverständigen erhobenen Gebühren die Grenze der Willkür überschreiten oder den Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen oder beim Zustandekommen von groben und offensichtlichen Unrichtigkeiten bei der Begutachtung oder Vergütungsberechnung trifft, hat der Schädiger selbst die Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Gutachtenkosten zu bezahlen.

Danach sind die geltend gemachten Sachverständigenkosten zu ersetzen. Insbesondere sind die von dem Sachverständigen erhobenen Gebühren einschließlich der berechneten Nebenkosten nicht erkennbar unbillig oder gar willkürlich.

Soweit der Beklagte zunächst in der Klageerwiderung insbesondere die Fahrtkosten für 52 angefallene km bestritten hat, hat der Kläger im folgenden Schriftsatz vom 5.7.2007 substantiiert dargelegt, dass im Rahmen der Sachverständigenbegutachtung 2 Besichtigungen des Kfz stattgefunden haben, wobei der Sachverständige insoweit von seinem Geschäftssitz nach Saarlouis zur BMW Niederlassung und zurück fahren musste. Dass für diese 4 Fahrten insgesamt 52 km angefallen sind, ist für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar. Der Beklagte hat diesen substantiierten Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 5.7.2007 im Folgenden auch nicht mehr bestritten.

Soweit der Beklagte die von dem Sachverständigen angesetzten 95 Cent/km als übersetzt beanstandet hat, rechnen ausweislich der von dem Kläger zur Akte gereichten BVSK Honorarbefragung 2005/2006 selbst die dem BVSK angehörigen Sachverständigen Fahrtkostenkilometer zwischen EUR 0,82 und EUR 1,19 ab. Insoweit hält sich der Sachverständige in diesem Rahmen.

Auch hinsichtlich der von dem Beklagten als übersetzt bemängelten Fotokosten hält sich der Sachverständige mit seinem Ansatz von EUR 2,60 für den ersten Fotosatz und EUR 2,00 für den 2. Fotosatz im Rahmen der von den BVSK Sachverständigen im HB III (BI. 101 d.A.) abgerechneten EUR 2,60 für den ersten Fotosatz und EUR 2,08 für den 2. Fotosatz. Zuletzt erscheinen auch die von dem Sachverständigen in seiner Abrechnung veranschlagten Preise für Schreib- und Kopierkosten nicht erkennbar unbillig oder willkürlich. Soweit der Beklagte hier u.a. moniert habe, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige bei einem 15 seitigen Gutachten für 64 bzw. 27 Seiten Schreib- und Kopierkosten abgerechnet habe, hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass der Sachverständige Mehrfertigungen seines Gutachtens geschuldet und dementsprechend auch erstellt habe. Der Beklagte hat diesen substantiierten Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 05.07.2007 im Folgenden auch nicht mehr bestritten. 

Im Ergebnis sind demnach die Sachverständigenkosten aus der Honorarabrechnung des Sachverständigen vom 30.03.2007 insgesamt als ersatzfähiger Schaden anzusehen, dessen Erstattung der Beklagte schuldet. Der Kläger ist zur Geltendmachung dieses Schadens auch aktiv legitimiert. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass der Kläger seine Schadensersatzansprüche betreffend die Gutachterkosten an den Sachverständigen abgetreten hätte. Der Kläger hat auch einen Zahlungsanspruch und nicht lediglich einen Freistellungsanspruch. Dabei kann dahinstehen, ob – wie der Kläger unter Beweisantritt behauptet hat – er dem Sachverständigen seinerseits bereits die volle Vergütung gezahlt hat. Denn soweit dem Kläger anfangs nur ein Freistellungsanspruch zugestanden hat, hat sich dieser gemäß § 250 S. 2 BGB auch ohne Fristsetzung durch die endgültige Zahlungsverweigerung des Beklagten und seiner dahinter stehenden Haftpflichtversicherung in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (BGH NJW – RR 1996, 700; NJW 1999, 1542, 1544).

Nach all dem war der Beklagte zur Zahlung der noch ausstehenden Gutachterkosten i.H.v. EUR 328,52 zu verurteilen.

2.   Auslagenpauschale

 Die 4. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken hält eine unfallbedingte Auslagenpauschale in Höhe von 25,56 € für angemessen an. Dabei stützt sich das Landgericht Saarbrücken auf die Entscheidung der 14. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken, Landgericht Wuppertal, Landgericht Duisburg, Amtsgericht Eisenach, Amtsgericht Berlin-Mitte.

Insgesamt überzeugen die Ausführungen der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Saarbrücken hinsichtlich des vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer vorzunehmenden Schadensersatzes gemäß § 249 BGB und zeigen einmal mehr, dass sich Richter nicht ins Bockshorn jagen lassen.

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13 Antworten zu Erneut Urteil in der Honorarstreitfrage und kein Ende Landgericht Saarbrücken (4 O 194/07 vom 09.10.2007)

  1. SV Dümmler Eckental sagt:

    und wer war die Beklagte Versicherung!!

    ich trau mich fast wetten!!!!!

  2. hukisliebling sagt:

    @ Sv Dümmler Eckental

    ich trau mich auch Ihre Wette anzunehmen:

    HUK-Cobold bzw. -„24“ ist der Täter!
    allerdings sind auch deren „Vasallen“ denkbar, nämlich die christlichen Sklaven: „Pax und Bruderhilfe“

    Die DEVK scheidet m.E. aus, da nicht genügend Kapital (sprich Beitragseinnahmen der dort versicherten Verbraucher) für solche sinnlosen Prozesse vorhanden.

    @ willi wacker:

    gratuliere, zu diesem Erfolg!

    @ Landgericht Saarbrücken:

    selten ein Urteil in dieser Präzision gelesen und verstanden!

    @ Huk- Coburg:

    es wird immer enger für Euch Rechtsbrecher!?

  3. Frank sagt:

    Hallo,

    gestern, Montag (22-10-07) 21:15, lief im Dritten in der Sendung “ Geld + Leben“ ein, meiner Meinung nach Super Beitrag der die Versicherungen als Scharlatane und Abzocker hingestellt hat. Auch wurden die wahren Rechte des Geschädigten sehr deutlich harausgestellt.
    Wer hat den Bericht gesehen bzw. einen schriftlichen Beitrag heruntergeladen. Oder gibt es dazu weitere Unterlagen?

  4. F. Hiltscher sagt:

    Als Honorarsachverständiger analysiere ich gerne die Honorare und vergleiche sie mit meiner bundesweiten Erhebung aus 1994(tatsächlich erstellte u. abgerechnete Gutachten) wurden damals bewertet.
    Was mir hier sofort auffällt, dass ein Gegenstandswert netto mit einem Honorar Brutto verglichen wird, was zu völlig falschen Bewertungen führt.Das Honorar erscheint vermeintlich sofort als zu hoch.
    Das ist das erste grobe Foul, dass man in keiner Aufstellung zulassen darf.
    Begründung:
    Ein SV geht immer vom Gegenstandswert brutto (Endbetrag) aus,(nicht weil das mehr Geld bringt)sondern weil es nur Endbeträge zu bewerten gibt. Nehmen Sie doch die komplizierten und falschen Abrechnungen des BVSK nicht immer als Beispiel.
    Ob im Reparaturfall,ob im Totalschadenfall, ob ohne oder mit Mehrwertsteuer, kann es nur den absoluten Endbetrag als Berechnungsgrundlage geben.Hat der SV bei Nettobeträgen weniger Arbeit?
    Oder wird vor Gericht nur mit netto Streitwerten gerechnet? Wohl kaum.
    Freilich bei den anonymen BVSK Abfragebeträgen, kann man noch keine Mehrwetsteuer dazurechnen, deswegen beharrt man ja auch u. a.die Nettosummen. Unter anderem heisst aber, dass sich die BVSK/Versicherungsabsprachen immer auf Netto-Gegenstandswerte verständigt haben und die Schlauberger des BVSK es bis heute noch nicht überrissen haben, dass bei jeder gesetzlichen Mehrwertsteuererhöhung „Ihr Gegenstandswert“ davon unberücksichtigt bleibt. Mittlerweile sind das schon 5%Punkte.
    Das heisst das viele nicht nur BVSK SV durch diese „schlauen Absprachen“ täglich Geld einbüßen.Freie Sachverständige müssen wegen diesem Schwachsinn ständig klagen.
    Das Grundhonorar soll doch mit den Preis-u. Steuererhöhungen mitwachsen oder nicht? Aber das wäre doch gelacht wenn dies der größste und beste Verband mit seinen „Honorarspezialisten “ das nicht zu verhindern weis.

    Der Honoraranteil welcher in diesem Fall mit dem Gegenstandswert zu vergleichen ist beträgt bei gleichgestellten Brutto oder Nettosummen 10,72%

    1994 also 13 Jahre vorher war in etwa der Honoraranteil im Verhältnis zum ähnlichen Gegenstandswert 9,33%
    Das entspricht einer Teuerung (1994=100%)von insgesamt 11,49%
    Dass innerhalb der 13Jahre die Lebenshaltungskosten um rund 20% und die gesetzliche Mwst. zusätzlich noch um 5 %= insges. 25% gestiegen sind davon spricht keiner.
    Fest steht das der SV aus diesem Fall zwar eine Preissteigerung von 25% hinnehmen musste, aber nur 11,49% davon realisieren konnte.
    Trotzdem wird sein Honorar vor Gericht als überzogen dargestellt.
    Die Versicherer können vielleicht Verbandsfunktionäre täuschen, aber bei den Gerichten gelingt das immer seltener , wie man ja sieht.

    Meinen Glückwunsch den Erstreitern diese Urteiles und denkt bei der Gegenüberstellung, Gegenstandswert-Honorar daran, gleiche Verhältnise zu schaffen.

  5. downunder sagt:

    hi willi
    super urteil und sehr schön aufbereitet,vielen dank!
    wenn ich bedenke,dass es keine juristische datenbank gibt,in der auf amts-und landgerichtsurteile zugegriffen werden kann,dann leistet dieser blog eine absolut UNVERZICHTBARE arbeit!
    AUFRUF AN ALLE:bitte dieses urteil sofort in ALLEN laufenden verfahren den gerichten vorlegen!
    NICHT glauben,dass die richter bereits alles wissen und dass sich richtige rechtsansichten andernorts vonselbst reproduzieren.
    didgeridoos,play loud

  6. F.Hiltscher sagt:

    Habe leider überlesen, dass der SV 2x besichtigt hat. Das dürfte , wenn man es genau betrachtet dazu führen, dass das Honorar seit vielen Jahren unverändert gleich geblieben ist.Es ist also davon auszugehen, dass der SV die Preissteigerungen der letzten 13 Jahre nicht ausgleichen konnte.
    Das ist bitter.

  7. willi wacker sagt:

    Hallo SV Dümmler Eckental,
    wie bereits im Tatbestand des Urteils ausgeführt, handelt es sich um die Klage des geschädigten KFZ-Halters gegen den Schadensverursacher direkt.
    MfG
    Euer Willi Wacker

  8. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    vor lauter Honoraranalyse bin ich das Lob für dieses schöne Urteil schuldig geblieben. Brillant!!
    Damit viele Gerichte diese schönen Urteile mitbekommen, bin ich am Erfragen, ob man in Zeiten des Honorarkrieges etwa per E-mail an die Gerichte solche News mailen kann.
    Auch Richter haben m.E. Informationsbedarf.

  9. SV sagt:

    @willi wacker Mittwoch, 24.10.2007 um 09:18
    „Hallo SV Dümmler Eckental,
    wie bereits im Tatbestand des Urteils ausgeführt, handelt es sich um die Klage des geschädigten KFZ-Halters gegen den Schadensverursacher direkt.
    MfG
    Euer Willi Wacker“

    Soso.
    wieder einer von über 200.000 zufriedenen HUK-Geschädigten.

    „Willst Du wirklich auch versichert sein,
    dann lass Dich mit der HUK nicht ein,
    denn wie man sieht ergehts dem schlecht,
    der glaubt der Hxxxxx hätte Recht.
    Die Huk mag zwar recht billig sein,
    doch bringt ein Schadenfall nur Gram und Pein“.

  10. H. Nordmeier sagt:

    Es kann so einfach sein!

    Bezüglich der zurückgelegten 52 km, kann er aber trotzdem von Glück reden, dass nicht ein spez. Amtsrichter aus Gießen bei dem Urteil mitwirkte.

  11. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Herr Hiltscher,

    Sie können ja meine Gedanken lesen. Ich bin beeindruckt. (kleiner Scherz am Rande)
    Jedes Justizministerium hat eine Mail-Adresse.
    Einmal monatlich sollten die neuen Urteile bundesweit versendet werden. Dann würden die Gerichtsverhandlungen, welche mit unter noch über ein Jahr nicht zu einem Urteil kommen, nur noch ein bis zwei Wochen dauern. Eine volkswirtschaftliche Einsparung, die ihres Gleichen sucht, wäre die Folge.

    Gruß Chr. Zimper

  12. Willi Wacker sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    Sie haben recht. Amts- und Landgerichtsurteile sollten häufiger in juristischen Zeitschriften veröffentlicht werden, damit diese dann später auch ordentlich zitiert werden können. Unabhängig von der Archivierung in diesem Blog sollte versucht werden das Urteil zur Veröffentlichung einzustellen, z.B. Zeitschrift für Schadensrecht, etc. Was ist Ihre Meinung dazu?
    MfG
    Ihr Willi Wacker

  13. willi wacker sagt:

    Hallo SV Dümmler Eckental,
    Ihre Vermutung ist richtig!

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