Erneutes Sachverständigenhonorarurteil gegen HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG (AG Saarbrücken vom 22.11.2007 – 5 C 489/07)

Das Amtsgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 22.11.2007 (5 C 489/07) erneut in einem Sachverständigenhonorarrechtsstreit gegen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG entschieden. Gleichzeitig hatte das Amtsgericht Saarbrücken in dem Urteil auch über die vom Kläger geltend gemachten Überprüfungskosten für eine Überprüfung eines DEKRA Reparatur-/Schadensberichtes entschieden und diese Überprüfungskosten dem Kläger als erforderlichen Schadensbetrag im Sinne des § 249 BGB zuerkannt.

Das Urteil hat folgenden Tenor:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 338,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie weitere 30,16 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Entscheidungsgründe des Urteiles gebe ich wortwörtlich, allerdings teilanonymisiert, wieder:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Saarbrücken ergibt sich aus § 21 ZPO, weil der Schaden von der Niederlassung der Beklagten in Saarbrücken bearbeitet wurde, was einen hinreichenden Bezug zu dieser Niederlassung begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zu 50 % in Höhe von 247,81 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, 249 ABs. 1 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt/Heinrichs, 63. Auflage, § 249, Randnummer 40). Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGH Urteil vom 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06 (=DS 2007, 144 mit Anmerkung Wortmann).

Der Kraftfahrzeugsachverständige kann die vereinbarte Vergütung verlangen, § 631 Abs. 1 BGB, wenn er eine fällige Rechnung erteilt hat. Für die Fälligkeit ist unerheblich, ob die Rechnung prüffähig ist. Fehlende Prüffähigkeit begründet lediglich ein Zurückbehaltungsrecht (LG Mannheim, Urteil vom 30.06.2006 AZ: 1 S 2/06). Fällig ist die Rechnung aber nur, wenn die Berechnungsgrundlage erkennen läßt, also zum Beispiel mitgeteilt wird, dass das Grundhonorar sich an der Schadenshöhe orientiert. Sofern diese Angabe fehlt, kann sie im Rechtsstreit nachgeholt werden.

Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, eine Honorarvereinbarung zu treffen, wobei er im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachten muss, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch ist, sondern den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellt. Einen Honorarvergleich muss er nicht vornehmen, trägt jedoch das Risiko, dass sich der von ihm beauftragte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06-a.a.O.; AG Neunkirchen, Urteil vom 23.03.2000, 4 C 707/97). Ein Honorarvergleich vor Auftragserteilung wäre auch gar nicht möglich, weil der Geschädigte die Berechnungsgrundlage nicht kennt, insbesondere weiß er nicht, wie hoch der Schaden ist, der ja durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Um Angebote zu vergleichen, müßte er das beschädigte Fahrzeug mehreren Sachverständigen vorführen, um zumindst eine Schätzung des Aufwandes für das Gutachten zu erhalten. Dies ist ihm aber nicht zuzumuten.

Die Vergütung des Sachverständigen kann auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, so wie im vorliegenden Fall. Insoweit ist unstreitig, dass die Geschäftsbedingungen des Sachverständigen M. wirksam in den Vertrag mit der Klägerin einbezogen wurden und dass Bedenken gegen ihre Wirksamkeit nicht bestehen, wie sich aus verschiedenen Entschiedungen saarländischer Gerichte aus den letzten Jahren ergibt. Allerdings ist es unerheblich, ob die Preisvereinbarung des Geschädigten mit dem Sachverständigen wirksam oder zum Beispiel wegen Verstosses gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist, denn entscheidend für die schadensrechtliche Betrachtung nach § 249 BGB ist nur, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder an ihn gezahlten Kosten den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand angemessen repräsentieren (BGH, Urteil vom 23.01.2007 -VI ZR 67/06- DS 2007, a.a.O.).

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003 -2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003 -3 U 438/02-46; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, 2472; VersR 206, 1131). Der BGH führt aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient normalerweise dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderungen des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, DS 2007, a.a.O.).

Die Vereinbarung einer überhöhten Vergütung würde erst dann zur Verneinung der Erstattungsfähigkeit führen, wenn dies für den Geschädigten erkennbar war. Anderenfalls ist auch eine überhöhte Vergütung zu erstatten, wenn sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist (Meinel, VersR 2005, 201, 203 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OLG Saarbrücken, zfs 2003, 308 f.) Wenn die Vergütung vereinbart ist, kommt es auch gar nicht darauf an, ob sich eine übliche Vergütung feststellen oder durch ergänzende Vertragsauslegung ermitteln läßt oder ob die Bestimmung der Vergütung billigem Ermessen entspricht, §§ 315 ff. BGB. Also ist es unerheblich, ob Bedenken gegen die Angemessenheit des berechneten Honorars bestehen. Im Schadensersatzprozess prüft das Gericht deshalb auch nicht, ob die mit dem Sachverständigen vereinbarte, von ihm verlangte oder an ihn gezahlte Vergütung üblich und angemessen durch Werkvertragsrecht ist, sondern nur, ob der Geschädigte den Rechnungsbetrag aus seiner Sicht als erforderlich zur Wiederherstellung ansehen durfte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Regelfall selten in einen Verkehrsunfall verwickelt sein wird und deshalb von den Gepflogenheiten bei der Schadensabwicklung, der Beauftragung des Sachverständigen und dessen Abrechnungsweise keine Kenntnis haben wird.

Ob die Vergütung schadensrechtlich erforderlich ist (nicht ob sie werkvertraglich üblich ist!), ermittelt das Gericht anhand der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. -BVSK (LG Mannheim, a.a.O.). Der zu berücksichtigende Schaden setzt sich aus den Nettoreparaturkosten zzgl. einer eventuellen Wertminderung zusammen, bzw. ist im Totalschadensfall der Wiederbeschaffungswert brutto maßgebend. Dabei sind sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten einzubeziehen. Sofern sich das Grundhonorar und die Nebenkosten innerhalb des dort ermittelten Honorarkorridors HB III halten, innerhalb dessen 40 % – 60 % der beauftragten Sachverständigen abrechnen, können sie in der Höhe nicht beanstandet werden. Es ist unerheblich, wieviel Prozent der Sachverständigen nach der Schadenshöhe abrechnen und ob die Honorarbefragung statistisch repräsentativ ist, jedenfalls kann dem Geschädigten die Vereinbarung oder Zahlung eines überhöhten Honorars nicht vorgeworfen werden, wenn eine nicht unerhebliche Zahlung von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Letzteres ergibt sich zunindest aber aus der Honorarbefragung. Der Geschädigte hat regelmäßig keine Erkenntnismöglichkeiten, um zu einer anderen Einschätzung zu kommen.

Die Rechnung des Sachverständigen vom 13.06.2005 entspricht, was die Höhe der Kostenbeträge angeht, den getroffenen Vereinbarungen. Bei Reparaturkosten von rund 1.916,00 € berechnete der Sachverständige eine Grundgebühr von 291,00 €. Der Honorarkorridor, den 40 – 60 % der befragten Sachverständigen bei dieser Schadenshöhe einhalten, liegt zwischen 280,00 und 315,00 €. Anhaltspunkte für eine erkennbare Überhöhung des Grundhonorars liegen also nicht vor.

Als Nebenkosten gesondert abgerechnet werden häufig Fotokosten, Fahrtkosten, Schreibkosten, Kosten für Porto und Telefon und den Abruf von Restwertbörsen. Um einen aufwändigen Nachweis dieser Kosten zu vermeiden, können diese mit einem Pauschalbetrag abgerechnet werden, außer wenn zum Beispiel die EDV-Abrufkosten im Einzelfall unproblematisch festgestellt werden können. Kosten für den Abruf der Schadenskalkulation über die EDV werden nur noch vereinzelt gesondert abgerechnet.

Die vom Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten liegen überwiegend am oberen Rand des Honorarkorridors, die Fahrtkosten und die Kopiekosten allerdings eher am unteren Rand. Die EDV-Abrufgebühr wird noch gesondert mit 25,00 € berechnet.

Insgesamt liegen die vom Sachverständigen berechneten Kosten nicht außerhalb des Honorarkorridors und können aus Sicht des Geschädigten als zur Schadensbeseitigung erforderlicher Aufwand angesehen werden. Allerdings entspricht die Rechnung hinsichtlich der Mengenangaben bei den Nebenkosten nicht in allen Punkten den getroffenen Vereinbarungen wie die Beklagte zutreffend ausführt. Insoweit ist die Rechnung auch voll überprüfbar, weil es dabei nicht um die generelle Höhe des Sachverständigenhonorars geht, sondern um den erforderlichen konkreten Aufwand an Fotos, Fahrtkosten, Schreibkosten und Kopien. Bei den Schreibkosten werden 15 Seiten berechnet. In § 9 Abs. 3 der AGB des Sachverständigen heißt es: „Die Höhe der Schreibauslagen bemisst sich mit 3,00 € je Schreibseite.“ Das Gutachten besteht aus 10 Schreibseiten und einer 5-seitigen Fotodokumentation. Die Kosten für das Anfertigen der Fotos und deren Reproduktion sind jedoch bereits mit der entsprechenden Fotopauschale (pro Stück) abgegolten. Damit entfallen 5 Schreibseiten zu je 3,00 €, was einschließlich Umsatzsteuer 17,40 € ergibt.

Die Zahl von 46 Kopien kann nicht anerkannt werden. Es kommt auch nicht auf die Zahl der gefertigten Kopien an, sondern auf die Zahl der erforderlichen Kopien. Zunächst können Kopien des Auftrages, der allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Rechnung und einer Ausfertigung des Gutachtens zur Aufbewahrung durch den Sachverständigen nicht angesetzt werden, da diese unter die allgemeinen Geschäftsunkosten fallen und mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Das Gutachten kann in dreifacher Ausfertigung erstellt werden. Die gegnerische Versicherung erhält das Original, insoweit fallen keine Kopien an. Der Auftraggeber erhält zwei Ausfertigungen, eine davon enthält den zweiten Fotosatz, so dass insoweit nur Kopien der Schreibseiten anfallen, hier also 10. Die dritte Ausfertigung ist eine komplette Kopie von 15 Seiten. Insgesamt waren also 25 Kopien erforderlich. 21 Kopien sind abzuziehen, was bei einem Stückpreis von 0,55 € zzgl. Umsatzsteuer einen Betrag von 13,40 € ergibt. Auch die Zahl der gefahrenen Kilometer muss bei Bestreiten dargelegt und bewiesen werden. Hier ergibt sich aus dem Gutachten, dass eine Fahrt zum Besichtigungsort erfolgte, was nicht substantiiert bestritten ist. Die Fahrtkosten sind damit zu berücksichtigen.

Das Gericht hat auch wegen der gesonderten Berechnung der EDV-Abrufgebühr bedenken, ebenso zumindest teilweise wegen der Höhe der pauschalen Preise (Porto/Telefon, Fotokosten, Schreibkosten), da eine Pauschale definitionsgemäß den durchschnittlich zu erwartenden Aufwand abgelten soll, nicht jedoch den maximalen Aufwand und die Preise unter diesem Blickwinkel nicht gering erscheinen. Auch fällt auf, dass die Nebenkosten in einem Missverhältnis zum Grundhonorar stehen, denn sie erreichen zusammen mit der Umsatzsteuer fast die Höhe des Grundhonorars, was dem Begriff der Nebenkosten nicht mehr gerecht wird. Jedoch liegt dies hier wiederum nicht in einem Bereich, der aus Sicht des Geschädigten erkennbar überhöht war und bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung. Insbesondere kann eine Preiskontrolle nicht erfolgen.

Insgesamt ist damit von der Rechnung in Höhe von 526,41 € ein Betrag von 30,80 € abzuziehen, so dass die Hälfte von 495,61 € zu zahlen ist.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Stellungnahme seines Sachverständigen zum Reparaturschaden-Bericht der DEKRA vom 07.07.2005 in Höhe der Hälfte von 180,84 €, also 90,42 €. Es handelt sich dabei um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und Schadensfeststellung. Aufgrund des von der Beklagten vorgelegten Gegengutachtens, das wesentlich geringere Schadensbeseitigungskosten auswies, durfte der Kläger seinen Sachverständigen mit einer erneuten Stellungnahme beauftragen. Dies war für den Kläger schon deshalb erforderlich, damit er die Erfolgsaussichten für die Geltendmachung des höheren Schadensbetrages überprüfen konnte. Es handelt sich auch nicht lediglich um die Nachbesserung eines fehlerhaften Gutachtens, die nicht gesondert berechnet werden könnte, sondern um eine neue selbständige Leistung des Sachverständigen, der sich mit den Einwänden des Gegengutachtens auseinander setzen musste. Die Rechnung des Sachverständigen vom 13.06.2005 ist nicht erkennbar unangemessen oder überhöht und entspricht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Erstattung eines Restbetrages bei der außergerichtlichen Geschäftsgebühr seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 30,16 € ….

Das Gericht hat der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreites auferlegt, weil die Zuvielforderung des Klägers relativ geringfügig war, keine besonderen Kosten verursachte und weil es sich bei der Geschäftsgebühr um eine Nebenforderung handelt, die den Streitwert nicht erhöht.

Soweit das Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Erneutes Sachverständigenhonorarurteil gegen HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG (AG Saarbrücken vom 22.11.2007 – 5 C 489/07)

  1. Chr. Zimper sagt:

    Auszug aus obigem Urteil zur Verinnerlichung:
    „Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, eine Honorarvereinbarung zu treffen, wobei er im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachten muss, dass die Vergütung nicht unangemessen hoch ist, sondern den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellt. Einen Honorarvergleich muss er nicht vornehmen, trägt jedoch das Risiko, dass sich der von ihm beauftragte Sachverständige später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06-a.a.O.; AG Neunkirchen, Urteil vom 23.03.2000, 4 C 707/97). Ein Honorarvergleich vor Auftragserteilung wäre auch gar nicht möglich, weil der Geschädigte die Berechnungsgrundlage nicht kennt, insbesondere weiß er nicht, wie hoch der Schaden ist, der ja durch das Gutachten erst ermittelt werden soll. Um Angebote zu vergleichen, müßte er das beschädigte Fahrzeug mehreren Sachverständigen vorführen, um zumindest eine Schätzung des Aufwandes für das Gutachten zu erhalten. Dies ist ihm aber nicht zuzumuten.“

    Eine klare Antwort bzw. Absage auf Schreiben der HUK-Coburg Versicherung an das Unfallopfer – er habe eine Honorarabfrage beim Sachverständigen vorzunehmen.

    Dies ist weder erforderlich noch möglich.

    Die Angemessenheit der Honorare aller noch freien und unabhängig tätigen Sachverständigen ist durch die jeweils vom konkreten Büro erwirkten Urteile meines Erachtens hinreichend belegt. Das Risiko des Geschädigten, ein überteuertes Gutachten zu erhalten, somit in der Regel gleich Null.

    Die Frage des Geschädigten sollte nicht lauten, erfüllen sie die Wünsche des Versicherers, sondern arbeiten sie unabhängig jeglicher Beeinflussung bzw. Vorgaben durch den Versicherer. Nur so hat der Geschädigte die besten Aussichten, letztendlich ein Beweissicherungs- und Schadensgutachten in Händen zu halten, welches ihm ermöglicht, bei voller Haftung des Schädigers einen möglichst vollständigen Schadensausgleich zu bekommen.

    Darum meine Bitte an alle Geschädigten, informieren Sie ihren Gutachter darüber, wenn die Versicherung ihnen einreden will, sie dürfen gerade DIESEN nicht beauftragen.
    Nur so kann ihr Guachter hier eine Unterlassung gegen die Versicherung erwirken bzw. bereits bestehende Unterlassungen gerichtlich einfordern.

    Erinnern wir uns, die HUK-Coburg Versicherung wurde z. B. durch das OLG Naumburg bereits im Januar 20006 verurteilt, es zu unterlassen:

    Zitat: „Bei Beauftragung und Abwicklung von Unfallschadengutachten gegenüber Unfallgeschädigten und potentiellen Kunden des Klägers zu behaupten, beim Kläger
    gebe es Probleme mit der Abrechnung seiner Sachverständigenhonorare, weil diese überhöht seien.

    Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250000,00 EUR. Ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, zu vollziehen am Vorstand der
    Beklagten, bestehend aus Herrn Rof Peter Hoehnen, Herrn Dieter Beck, Herrn Wolfgang Flarhoff, Herrn Jürgen Heitmann, Herrn Christian Hofer, Herrn Stefan Alfred
    Krumbach, Herrn Dr. Wolfgang Weiler.“

    MfG.
    Chr. Zimper

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Chr. Zimper,
    ich glaube, daß Ihr Ansatzpunkt mit der Bergründung des AG Saarbrücken mit Hinweis auf das BGH-Urteil vom 23.o1.2007 – VI ZR 67/06 – ( DS 2007, 144 ff. mit zutreffender Anmerkung Wortmann ) zutreffend ist und damit das Schreiben der HUK-Coburg auch rechtlich angegriffen werden kann. Der Geschädigte kann vor Beauftragung eines Sachverständigen, dies hat die Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, keine Marktforschung bei den Sachverständigen betreiben, anders als bei Autovermietern. Der Sachverständige kann vor Erstellung des Gutachtens auch nicht die Schadenshöhe exakt benennen. Schon von daher ist es nicht möglich anzugeben, ob die voraussichtlichen Kosten des Sachverständigen, die dieser bekanntlich an der Schadenhöhe orientieren kann, in diese oder jene von der HUK-Coburg angegebene Spanne paßt oder nicht. Im übrigen gehören die Sachverständigenkosten zu dem erforderlichen Wiederherstellungsumfang, so daß der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer die Höhe gar nicht bestimmen kann, sondern nur der Geschädigte, der Herr des Wiederherstellungsgeschehens ist. Wortmann hat bereits in seinem Aufsatz 1999 ( in ZfS 1999, Seite 1 ff) darauf hingewiesen, daß der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer von dem Gescädigten überhaupt nichts verlangen können, vielmehr ist der Geschädigte berechtigt, von dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer Ersatz jedes durch das Schadensereignis kausal verursavhten Schadens zu fordern. Ein Geschädigter hat gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer Rechte, nicht umgekehrt ( Wortmann,ZfS 1999, 1 ff)
    Ich wünsche ein gutes neues Jahr 2008.
    MfG
    Willi Wacker

  3. Ein noch Werkstattinhaber sagt:

    Kann es sein, dass das mit der Unterlassung auch auf uns Werkstattinhaber übertragbar ist. Denn von mehreren meiner langjährigen Kunden habe ich erfahren, daß diese sich nicht getraut haben, ihr Auto in meinem Haus nach einem Unfall zur Reparatur zu bringen. Weil diese Angst hatten, dann einen Teil der Reparaturkosten selber bezahlen zu müssen. Wir hätten keinen Vertrag mit der Versicherung, darum durften die Kunden nicht in meine Werkstatt.
    Wenn wir in unserer Werkstatt nicht bald wieder annähernd unsere Anzahl an Unfallreparaturen wie vor noch zwei Jahren mit den entsprechenden Umsätzen erzielen, bzw. diese noch weiter sinken werden, werde ich einen Teil meiner Angestellten entlassen müssen.
    Wer weiß Rat, damit mir nicht weiter meine Aufträge geklaut werden.
    Ich danke für eine Antwort und wünsche allen ein wieder besser werdendes neues Jahr.

  4. Willi Wacker sagt:

    @ Ein noch Werkstattinhaber
    Sehr geehrter Werkstattinhaber, im Captain-HUK-Forum sind unter der Rubrik qualfizierte Verkehrsrechtsanwälte und Vollprofis im Schadensersatzrecht aufgeführt. Ein Rat an Sie: Setzen Sie sich mit dem Vollprofi in Verbindung.
    MfG Willi Wacker

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