HUK Coburg erkennt im Klageverfahren gegen die Versicherungsnehmerin die Zahlung außergerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten an (AG Halle, Anerkenntnis vom 11.01.2017 – 105 C 3562/16)

Bei einem Privathaftpflichtschaden vom 03.03.2014 wurde im Auftrag des Geschädigten ein Schadensgutachten erstellt. Die Sachverständigenkosten beliefen sich auf 486,75 Euro brutto, die erfüllungshalber an den Sachverständigen abgetreten waren. Davon wurde seitens der HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG nur ein Betrag von EUR 390,00 beglichen.

Schreiben der HUK vom 18.03.2014:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir zahlen heute an Sie:

Sachverständigenhonorar                                                     390,00 €
Auszuzahlender Betrag                                                         390,00 €

Diesen Betrag haben wir auf das Konto: xxxxxx7256 überwiesen.

Die Sachverständigenrechnung haben wir nur teilweise ausgeglichen, da das Honorar nach unserer Auffassung einerseits den erforderlichen Aufwand zur Schadenbeseitigung (§ 249 BGB) übersteigt und anderseits gegen die Pflicht zur Schadensminderung {§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) verstoßen wurde.

Nach den Urteilen des BGH vom 23.01.2007 (Az. VI ZR 67/06) und 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13) kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 BGB nur die tatsächlich erforderlichen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in seiner Lage zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Dabei ist er zwar grundsätzlich nicht zur Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, allerdings verbleibt ihm das Risiko, dass er einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist.

Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er hierzu unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen bzw. die Maßnahmen zu ergreifen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage ergreifen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn er aus den getroffenen Vereinbarungen mit dem Sachverständigen Umstände erkennen kann, dass die Honorarrechnung die Erforderllchkeit der Aufwendungen übersteigen könnte.

Verlangt der vorn Geschädigten gewählte Sachverständige erkennbar überhöhte Honorarsätze für seine Tätigkeit, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen lokalen günstigeren Sachverständigen zu beauftragen.

Hinsichtlich der Bemessung des Honorars legen wir das Honorartableau 2012 – HUK-COBURG, basierend auf der BVSK-Hanorarbefragung 2010/2011, als Maßstab zugrunde. Die dort veröffentlichten Bruttoendbeträge orientieren sich an der Schadenhöhe und enthalten die i. d. R. erforderlichen Nebenkosten und die Mehrwertsteuer.

Ohne entsprechenden Vortrag hierzu muss es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung verbleiben.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
Ihr Schaden-Team

Nachdem die HUK auch nach mehrfacher Mahnung nicht gezahlt hatte, wurde die Schädigerin (VN der HUK) durch den Rechtsanwalt des Sachverständigen mit Schreiben vom 09.11.2016 zur Zahlung des ausstehenden Betrages einschl. Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Daraufhin erfolgte am 17.11.2016 folgendes Schreiben der HUK Coburg an den Rechtsanwalt:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 09.11.2016 an unsere Versicherte Frau H. .

Uns wurde der Schadenfall als Haftpflichtversicherer gemeldet.

Wir haben die Angelegenheit nochmals geprüft.

Auf Grund Ihres Schreibens sehen wir keine Veranlassung, unsere bisherige Abrechnung zu korrigieren. Ihre Ausführungen sind nicht geeignet, die Honorarfarderung als erforderlichen Herstellungsaufwand i. S. d § 249 BGB unter Beweis zu stellen. Wir erachten daher den zur Verfügung gestellten Betrag weiterhin als ausreichend.

Mit freundlichen Grüßen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
lhr Schaden-Team

Nach dieser „frohen Botschaft“ wurde am 07.12.2016 Klage beim Amtsgericht Halle (Saale) gegen die Versicherungsnehmerin der HUK Coburg eingereicht.

Nach Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens am 16.12.2016 erhielt das Gericht folgendes Schreiben der HUK Coburg vom 11.01.2017:

In Sachen

gegen

S. H.

Geschäftszeichen 105 C 3562/16

melden wir uns als Privat-Haftpflichtversicherer und treten der Beklagten als Nebenintervenient (§§ 66 ff ZPO) bei.

Von einer Prozessführung nehmen wir Abstand.

Den Klagebetrag nebst Zinsen und Rechtsanwaltsgebühren haben wir heute an die Gegenseite überwiesen. Die Zahlung erfolgt ohne Präjudiz für künftige Fälle.

Wir gehen davon aus, dass die Klage zurückgenommen wird. Für den Fall, dass die Hauptsache für erledigt erklärt wird, stimmen wir schon jetzt ausdrücklich zu. Wir versichern, keinen Kostenantrag zu stellen und die festsetzbaren Rechtsanwaltgebühren sowie die angefallenen Gerichtskosten zu übernehmen (Kostenübernahmeerklärung i. S. v. Nr. 1211 Ziff. 4 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG).

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG

Das hat sich für die Versichertengemeinschaft der HUK wohl wieder richtig gelohnt? Am Ende kam es doch zur Zahlung des rechtswidrig gekürzten Betrages zzgl. Zinsen, Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten. Nicht zu vergessen, den angerichteten Imageschaden bei der Versicherungsnehmerin, die durch das (unmögliche)  Regulierungsverhalten der HUK ins Messer gelaufen ist. Diese VN wird sich noch lange an die „Leistungsbereitschaft“ und „Seriosität“ ihrer HUK erinnern und mit Sicherheit hier und da zum Besten geben. Ein Satz Felgen – analog der Fernsehwerbung – war hier wohl nicht drin? Mundpropaganda ist nach wie vor die effektivste Werbung. Insbesondere bei negativen Erlebnissen. Das Internet ist voll davon.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu HUK Coburg erkennt im Klageverfahren gegen die Versicherungsnehmerin die Zahlung außergerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten an (AG Halle, Anerkenntnis vom 11.01.2017 – 105 C 3562/16)

  1. Willi Wacker sagt:

    Man beachte das Vorgehen der HUK-COBURG. Sie tritt in dem Rechtsstreit gegen die bei ihr Versicherte nicht als Prozessbevollmächtigte derselben auf, sondern tritt dem Rechtsstreit gegen die bei ihr Versicherte als Nebenintervient bei. Sie wird daher Prozessbeteiligte. Die Versicherte bleibt ohne prozessuale Vertretung. Dann zahlt die Nebenintervenientin die Klagesumme. Damit ist der § 79 ZPO umschifft.

  2. Enno von Entenhausen sagt:

    Ja, ja! Die Bezugnahme auf das HUK-COBURG-TABLEAU als Pauschalpreisabrechnung mit einer Bezugnahme
    auf Netto-Gutachterkosten, also ohne 19 % Mwst, auf Brutto-Honorar incl. Mwst. + Nebenkosten, wobei der Nebekostenanteil nicht offengelegt wird, jedoch eine Nichterforderlichkeit in Höhe des Kürzungsbetrages pauschal behauptet wird und damit im Zusammnenhang stehend ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Fällt DAS eigentlich einigen Gerichten nicht auf in Bezug auf die NICHTERHEBLICHKEIT ?

    Selbst wenn man insoweit nur den gekürzten Rechnungsbetrag als erforderlich und üblich unterstellen würde, bleibt das Vorbringen immer noch schadenersatzrechtlich unerheblich vor dem Hintergrund des BGH-Beschlusses vom 24.07.2003 (IX ZR 131/00):

    *** „Honorarvereinbarungen dürfen im Hinblick auf die Verfassungsgarantie der Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz) in ihrer Rechtswirksamkeit nicht ohne ausreichenden Sachgrund beschnitten werden.

    *** Eine Honorarvereinbarung kann grundsätzlich das Sittengesetz nicht verletzen, wenn sie zu einem aufwandsangemessenen Honorar führt (BGH Urteil vom 03.04.2003 aaO).

    *** Die äußerste Grenze eines angemessenen Honorars ist überschritten, wenn der Auftragnehmer seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht und das Wirtschaftlichkeitsgebot wissentlich außer Acht lässt.

    *** Das ist der Fall, wenn die äußerste Grenze eines aufwandsangemessenen Honorars um etwa das DOPPELTE überschritten wird.“

    Vorstehende Beurteilungskriterien sind auch unter weiteren schadenersatzrechtlichen Randbedingungen nachvollziehbar:

    |–> Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75.Auflage 2016, § 249 Rn. 58).

    |–> Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.

    |–> Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.

    Enno von Entenhausen

  3. G.v.H. sagt:

    @ Enno von Entenhaussen
    „|–> Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger grundsätzlich, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile vollständig auszugleichen.

    |–> Es ist nicht Anliegen der Norm, diese Haftung unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.“

    Darüber sollten sich einige Richter nach der Würde ihres Amtes und dem geleisteten Diensteid mal ein paar Gedanken mehr machen, denn alle anderen Sichtweiten, wie in Entscheidungsgründen von Schrotturteilen artikuliert, sind nur Nährboden für eine Unterwanderung des Grundgesetzes und der Gesetzgebung aus welchen Erwägungen auch immer.
    G.v.H.

  4. Zweite Chefin sagt:

    Willi Wacker: Die HUK und die Bruderhilfe treten regelmäßig als Nebenintervenient auf, wenn nur der VN verklagt wurde.
    Allerdings wird sie nicht Partei und die ZPO hat sie auch noch nicht richtig durchgearbeitet (aus einleuchtenden Gründen verzichte ich auf nähere Ausführungen)

  5. Iven Hanske sagt:

    Keine Chance ohne Vollmacht, dass weiss der rechtswidrige Kürzer bei mir, so auch hier (wie so oft). Ich habe von den Advokaten der Versicherer kostenintensiv gelernt!

  6. Iven Hanske sagt:

    136,15 Euro Gerichtskosten + HUK Anwalt + Hauptforderung (60,85 Euro) + Zinsen hat diese rechtswidrige Kürzung den Versicherungsnehmer der HUK gekostet!

  7. Willi Wacker sagt:

    Bemerkenswert ist, dass die HUK-COBURG bei der vorgerichtlichen Abrechnung ihr Honorartableau zugrunde gelegt hat. Offenbar traut sie ihrem eigenen Honorartableau auch nicht über den Weg, denn im Prozess erkennt sie die Abrechnung des Sachverständigen voll an und zahlt den streitgegenständlichen Restbetrag. Schon aus dem Verhalten der HUK-COBURG ist daher zu erkennen, was von dem Honorartableau der HUK-COBURG zu halten ist, nämlich nichts.

  8. Iven Hanske sagt:

    Ja Willi, nun muss man noch wissen, dass das Tablau = Gesprächsergebnis (abgemahnte Preisabsprache = Sondermarkt) auch noch Inhalt der BVSK Befragung ist.

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