Kunde der HUK-Coburg verurteilt – nun Hausdurchsuchung beantragt!

Die Leidensgeschichte des verurteilten HUK-Coburg-Kunden geht in die nächste Runde …

Die HUK-Coburg-Versicherung beriet ihren Versicherungskunden ehemals dahingehend, dass dieser als Schädiger in einem Haftpflichtschaden die Zahlung des Sachverständigenhonorars (trotz Mahnbescheid) verweigern solle. Der Kunde befolgte den Rat seines Versicherers. Daraufhin verklagte der Sachverständige den Schädiger, wodurch dieser rechtskräftig zur Zahlung des Sachverständigenhonorars verurteilt wurde (siehe Beitrag "Kunde der HUK-Coburg verurteilt" vom 30.03.2006). Nun lässt die HUK-Coburg-Versicherung ihren falsch beratenen Kunden wohl im Regen stehen …

Da die hinter dem Schädiger stehende HUK-Coburg-Versicherung für ihren nachweislich falsch beratenen Kunden nun wohl immer noch keine Kostendeckung übernahm, wurde das Sachverständigenhonorar ebenso von dem verurteilten HUK-Coburg-Kunden noch nicht ausgeglichen. Nach weiteren erfolglosen Zahlungsaufforderungen geht die Leidensgeschichte dieses HUK-Coburg-Kunden nun in die nächste Runde.

Der Sachverständige hat nun folgendes in die Wege geleitet:

1. Auftrag zur Zwangsvollstreckung und Kontenpfändung beim verurteilten HUK-Coburg-Kunden,

2. Antrag auf Hausdurchsuchung beim verurteilten HUK-Coburg-Kunden.

Die Folgen dieses Procedere hatte der Autor bereits in dem leidenschaftlich diskutierten Beitrag "Kunde der HUK-Coburg verurteilt" vom 30.03.2006 unter Punkt 1-5 dargestellt. Damals informierte der Autor wie folgt:

AG Gießen vom 01.03.2006, 43 C 158/06  In einem Kfz-Haftpflichtschadensfall verweigerte die hinter dem Schadenverursacher stehende Kfz-Haftpflicht-Versicherung (HUK-Coburg) die Zahlung der angefallenen Sachverständigenkosten. Der Sachverständige verklagte daher die Schädigerpartei, also 1. den Schadenverursacher sowie 2. dessen Versicherung, aus abgetretenem Recht. Die hinter dem Schadenstifter stehende Versicherung (HUK-Coburg) beruhigte Ihren Versicherungsnehmer und sagte ihm eine vollständige Kostenübernahme zu. Natürlich war auch für das Amtsgericht Gießen eindeutig, dass die Schädigerpartei die Sachverständigenkosten zu tragen hat. Jedoch durch eine kleine vorprozessuale Nachlässigkeit bei der Benennung der neben dem Schadenverursacher beklagten Versicherung, konnte das Gericht nun nur den Schadenstifter verurteilen. Die hinter dem Schadenverursacher stehende HUK-Coburg-Versicherung blieb jedoch unverurteilt. Somit ist nun allein der Kunde der HUK-Coburg verurteilter Schuldner. Welche Folgen hat eine solche Verurteilung für den HUK-Coburg-Kunden, wenn dieser die Sachverständigenkosten nun nicht umgehend zahlt:

  1. Eintragung in die Schuldnerkartei,
  2. Schuldnereintrag bei Schufa,
  3. Schuldnermeldungen bei Creditreform und anderen Wirtschaftauskünften,
  4. Verlust der Kreditwürdigkeit,
  5. keine Bestellmöglichkeiten mehr im Versandhandel oder im Internet, u.s.w.!

Demnach kann sich glücklich schätzen, wer nicht die HUK-Coburg als Versicherer hinter sich stehen hat.

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19 Antworten zu Kunde der HUK-Coburg verurteilt – nun Hausdurchsuchung beantragt!

  1. F.Hiltscher sagt:

    Hallo Herr Scherz,
    Hallo Verbraucher,
    ich will nur an das erinnern, was in dieser Sache ein Rechtsanwalt über „seine HUK-COBURG „und unsere Captain-Huk Seite geschrieben hat.
    Hier kann man sehen dass die Captain-Huk Seite realistisch berichtet und dass tatsächlich die Versicherten der HUK-Coburg, mit dieser nach meiner Meinung u. der vieler anderen SV, unseriösesten deutschen Versicherung, erheblichen finanziellen Risiken u. Gefahren der Kreditgefährdung ausgesetzt sind. Das Symbol der HUK-COBURG welches ein Schutzschild aus dem Mittelalter darstellt, ist m.E. nur noch als ein Symbol der Schadenabwehr zu verstehen. Es sollten sich deshalb Versicherte,oder welche es werden wollen genau informieren auf was sie sich da einlassen und ob eine billige Versicherung auch die bessere ist.

    Bissige u. beleidigende Kommentare des Anwaltes von damals:

    “ … Haarsträubend Donnerstag, 06.04.2006 um 11:26 Hallo Herr Scherz,

    die von Ihnen unter den Punkten 1. – 5. beschriebenen Konsequenzen einer Ihren blanken Hirngespinsten entsprungenen, etwaigen Nichtzahlung eines ausgeurteilten Betrages sind wirklich haarsträubend. Ich bin seit Jahren bei der HUK-COBURG versichert und hatte auch mit dieser Versicherung als Geschädigter zu tun. Über das Regulierungsverhalten gab es nie Anlass zur Kritik. Objekte Umfragen bei Geschädigten und Verkehrsanwälten bestätigen dies im übrigen.

    Offensichtlich waren Sie bzw. Ihr Anwalt zu doof, den (zweiten) Beklagten richtig zu benennen. Ein absoluter Anfängerfehler, lassen Sie sich dies von einem praktizierenden Anwalt gesagt sein…

    So wie ich “meine� HUK kenne, wird sie natürlich ihren Versicherungsnehmer von den Kosten freistellen und dieser kann auch in Zukunft beruhigt seine Anzüge bei Quelle bestellen, ohne befürchten zu müssen, dass ihr schon im Vorfeld eine Inkasso-Firma (“Moskau-Inkasso�?) besucht.

    Letztlich ist ihre Schilderung der Folgen so spekulativ wie die Erwartung eines Sechsers im Lotto. (“Welche Folgen hat ein solcher Erwerb eines Lotto-Scheines für den Käufer, wenn seine Zahlen alle gezogen werden:

    1. Gewinn eines hohen Euro-Betrags,

    2. Erwerb eines Eigenheims,

    3. Kauf eines Neuwagens,

    4. Angeln einer Geliebten,

    5. Scheidung von der Ehefrau, Depression, Selbstmord u.s.w.!

    Demnach kann sich glücklich schätzen, wer nicht direkt gegenüber einer Lotto-Annahmestelle wohnt.�)

    Haben Sie die Ironie verstanden?

    Mit den besten Wünschen für eine objektivere Berichterstattung verbleibt

    Ein (Ihrer Auffassung nach wohl “Der einzige�) zufriedener HUK-Kunde

    Haarsträubend Donnerstag, 06.04.2006 um 18:17
    Lieber “praktizierender Verbraucherschützer� Herr Scherzer(auch diese Wortwahl sollte auf die von Ihnen an den Tag gelegte Hybris und Paranoia anspielen, s. unter Info->Warum das Ganze? auf dieser Site),

    natürlich kann ich verstehen, dass Sie ob Ihres Lapsus, einen Titel “nur� gegen den eigentlich “Unschuldigen� Schädiger (=HUK-VN) erstritten haben, etwas betrübt sind. Um wenigstens ein klein wenig Trost zu finden, werden Sie auch ganz bestimmt umgehend die Vollstreckung einleiten, die Schuldnerkartei und sonstige Repressalien aufbieten, um im Sinne eines umfassenden Verbraucherschutzes diesem VN wenigstens ein bißchen Unbill zu bereiten in der Hoffnung, er wird dafür seinen Haftpflichtversicherer verantwortlich machen. Nach dem Motto: “Da siehste mal, was Du davon hast, aus purer Dummheit bei so jemandem versichert zu sein!�

    Sie verschweigen dabei nur, dass ggf. SIE die aufgezeigte Kausalkette (Schuldnermeldung usw.) in Gang setzen. Sie stellen den Sachverhalt vielmehr so dar, als ob bereits die bloße Aufnahme eines Prozesses gegen einen Ihrer praktizierenden Verbraucherschützerkollegen (=Sachverständigen), die natürlich stets ausschließlich hehre Ziele verfolgen, einen Prozess also, den man selbstverständlich auch verlieren kann, ein solch verabscheuungswürdiges Verhalten darstellt, allzumal es ja nur im Sinne der HUK geschieht, dass der Verlust jeglicher Kreditiwürdigkeit eine mehr als gerechte Strafe ist, die auch zwingend und unausweichliche Folge des schändlichen Tuns ist.

    Ansonsten meine ich schon verstanden zu haben, um was es in diesem Forum geht. Es stellt eine Art Selbstfindungsgruppe zur Therapie von zutiefst verletzten guten Menschen dar, die vom zweitgrößten deutschen Autoversicherer aus purer Bosheit und in voller Absicht um ihre Existenz betrogen werden sollen. …“

    P.S.
    Ich hoffe nur dass dieser „meine HUK Anwalt“ sich den Bericht hinter den Rasierspiegel klemmt, erkennt dass er selbst eine Therapie benötigt und nie wieder versucht Verbraucher falsch zu informieren auf Kosten von seriös arbeitenden Kfz.-SV. Aber vielleicht wusste er auch welchen Falschgehalt sein Kommentar hatte und hat sich deshalb hinter der Anonymität versteckt.
    MfG
    F.Hiltscher

  2. Haarsträubend sagt:

    Guten Tag,

    1. habe ich die dumpfe Vermutung, die angeblich objektive Berichterstattung von Herrn Scherz (er spricht immer von „dem Sachverständigen“) ist in Wahrheit äußerst subjektiv, weil es sich bei dem maßgeblichen Sachverständigen um ihn selbst handelt,

    2. hoffe ich, dass allen Lesern der Unterschied zwischen einem „Antrag“ und einer „Stattgabe“ desselben (gegen die dann ggf. auch noch Rechtsmittel statthaft sind) geläufig ist. Beantragen kann „der Sachverständige“ ja so manches…,

    3. wird nach meiner unmaßgeblichen Meinung so schnell kein Gericht die Voraussetzungen der §§ 758, 758a ZPO in diesem Fall bejahen und tatsächlich die in der Ãœberschrift so reißerisch dargestellte „Hausdurchsuchung“ erlauben.

    Mein Tip: Heuern Sie bei der Bild-Zeitung an!

  3. PeterPan sagt:

    hi mister anonymus
    ist ihnen bekannt,was in den von ihnen zitierten §§758,758a ZPO
    zu lesen steht?—–offensichtlich nein!
    sie haben recht,dass ihre meinung unmassgeblich ist!

  4. F. Hiltscher sagt:

    Zitat:
    Haarsträubend Mittwoch, 17.05.2006 um 12:25
    unter anderem,
    “ Mein Tip: Heuern Sie bei der Bild-Zeitung an!“

    Hallo Herr „meine Huk Anwalt“,
    besten Dank für den Tipp mit der Bildzeitung,vielleicht interessiert sich die Redaktion für diesen Fall besonders.
    Möglicherweise können Sie schon in Kürze darüber lesen.
    Die Idee von Ihnen ermutigt mich auch bei der Bild anzufragen ob in einer Verbraucherschutz- Rubrik ein Hinweis auf unsere Captain-Huk Seite erfolgen kann.
    Da Sie ja nun wissen wer der SV ist,welcher so vermessen war sein Honorar zu verlangen,können Sie auch bestimmt in Erfahrung bringen wie weit die Sache bereits gediegen ist. Leider sind Sie wieder nicht auf dem neuesten Stand.

  5. Haarsträubend sagt:

    Nein, aber ich bin ja nicht nur Abonnent des „SPIEGEL“, sondern auch treuer Leser von Captain-HUK. Das eine Medium lese ich der Information willen, das Ihrige zum Amusement.

    Ich gehe demnach davon aus, dass ich mit meiner Vermutung der subjektiven Betroffenheit des Autors Scherz nicht falsch gelegen habe.

    P.S.: Herr Kollege, ich kenne den Inhalt der §§ 758, 758a ZPO doch eigentlich ganz gut, aber den Inhalt des Merkmals der „Erforderlichkeit“ scheinen Sie und andere Kollegen – ebenso wie im Falle des § 249 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit so einiger Positionen (nach Grund bzw. Höhe) – zumindest nicht vollständig erfasst zu haben.

  6. PeterPan sagt:

    hallo herr kollege (haarsträubend?)
    also sind sie auch einer,der die begriffe „erforderlich “
    und „notwendig“ i.s.v.§91 ZPO verwechselt,so wie es
    versicherungsjuristen gerne tun.
    hier empfehle ich wissensdefizite durch die lektüre des BGH-urteils vom 06.11.1973(NJW 74,34ff)und des aufsatzes von weber
    in VersR 90,934 ff auszugleichen.auch wortmann in VersR 98,1204 ff ist,was die rechtslage angeht,lesenswert.
    die zeitschrift VersR führen wir in unserer bibliothek übrigens seit dem jahre 1956 durchgehend.melden sie sich bitte,wenn sie etwas daraus brauchen;sie erhalten kostenlose kopien.

  7. Ingenieurbüro Rasche sagt:

    Haarsträubend ?

    Sehr geehrter, unbekannter Leser und Kritiker,

    dass Sie auf ein solches Amusement Ihre kostbare Zeit verschwenden, ist schon überdenkenswert. Für die von Ihnen angesprochene subjektive Betroffenheit sehe ich keine tragfähige Begrundung und die Stärke Ihrer Überzeugung ist kein Beweis für deren Richtigkeit.

    Etwas „eigentlich ganz gut“ zu kennen, ist als Qualifikation
    für eine hier zu erwartende Kommunikation – sei sie auch konträr – nicht ansatzweise ausreichend.

    Unbeschadet dessen wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie aus Ihrer Sicht das Merkmal „Erforderlichkeit“ einmal definieren würden. Hierzu muß man ja nicht unbedingt einer Meinung sein. Würden Sie in diesem Punkt mit mir einig gehen ?

    Soweit Sie dem angesprochenen Verfasser und anderen Kollegen unterstellen, auch im Falle des § 249 Abs. 2 BGB die Bedeutung dem Grunde und der Höhe nach nicht vollständig erfaßt zu haben, was die Erstattungsfähigkeit „so einiger Positionen“ betrifft, wäre ich Ihnen gleichermaßen dankbar, was Sie darunter denn konkret verstanden wissen wollen. Ich erwarte gern Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ingenieurbüro Rasche

  8. F. Hiltscher sagt:

    Zitat:
    Haarsträubend Mittwoch, 17.05.2006 um 13:23

    Nein, aber ich bin ja nicht nur Abonnent des “SPIEGEL�, sondern auch treuer Leser von Captain-HUK. Das eine Medium lese ich der Information willen, das Ihrige zum Amusement.

    Hallo Mister „meine HUK Anwalt“

    Ihren Ausführungen nach sind Sie eindeutig als Anwalt der HUK-Coburg zu identifizieren! Darauf würde ich jederzeit einen hohen Geldbetrag wetten.
    Mit dem „Spiegel“ meinen Sie aber nicht zufällig, den von mir erwähnten Rasierspiegel hinter dem sich schon eine Wand aus tausenden verlorenen Gerichtsprozessen ihres evtl. Arbeitsgebers aufbaut hat?
    Was belustigt Sie so an unserer Seite? Was kann nach Ihrer Meinung nach noch unterhaltsamer gestaltet werden?
    Wäre das eine Steigerung Ihres Gemütsbarometers wenn in naher Zukunft grundsätzlich die VN(Kunden)der HUK-Coburg mitverklagt werden?
    Dann könnten Sie sich doch in der nächsten Zeit nur noch amüsieren u. zwar rund um die Uhr!
    Anregungen sind immer willkommen.
    MfG
    F.Hiltscher

  9. Haarsträubend sagt:

    Es ist doch müßig, irgendwelche instanzgerichtlichen oder uralten Entscheidungen zu bemühen. Bekanntlich gibt es zu vielen Problematiken (Sachverständigengebühren, Mietwagentarife, UPE-Aufschläge, Anwaltsgebühren) solche und solche Urteile, was man fairerweise zumindest erwähnen dürfen sollte.

    Natürlich darf und kann jede Seite ihre Interessen verfolgen, auch unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten. Das von Ihnen verwendete Etikett „Verbraucherschützer“ vernebelt dann allerdings die Wahrheit, da Sie m. E. weniger die Interessen der Verbraucher, sondern Ihre eigenen (ergo Unternehmer-)Interessen im Blick haben.

    Ich wäre dennoch sehr dankbar zu erfahren, wie es mit dem armen Kunden weitergeht, ob die gestellten Anträge also „durchgehen“. Ich frage mich mit Spannung, ob jetzt tatsächlich seine Habe gepfändet und sein Anwesen von einem Spezialeinsatzkommando durchwühlt werden wird. Bitte zu gegebener Zeit informieren!

  10. Unfallschaden-Service-Partner sagt:

    Betr.: Haarsträubend 17.05.06 17:16

    Glaubwürdige und qualifizierte Partner der im Spannungsfeld der Parteien tätigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen können nur solche Personen sein, die nicht weisungsgebunden beweissichern-de Gutachten nach den sog. Mindestanforderungen erstellen und die dann auch nach Gesetz und Rechtslage für eine schnelle, korrekte und vollständige Schadenregulierung Berücksichtigung finden können. Dabei kann es auch unter Berücksichtigung von Mindestanforderungen an den Sachverstand kaum „Problematiken“
    geben, die in der Regel von Interessenlagen und Zielsetzungen
    künstlich erzeugt werden, anstatt die Dinge zu vereinfachen.

    Wer sollte denn wohl auf dem Gebiet der Schadenfeststellung Ihrer Meinung nach als „Verbraucherschützer“ tätig sein dürfen ?

    Die scnelle und unkomplizierte Schadenregulierung auf der Basis eines unabhängigen und qualifiziert erstellten Beweissicherungs-Gutachtens dient übrigens allen Seiten und ist auch für die eingebundene Versicherung letztlich die beste und preiswerteste Reklame.

    Selbstverständlich vertreten auch die Kraftfahrzeugsachver- ständigen im Feld der Mitbewerber eigene Interessen. Damit ist
    aber der Verbraucherschutzgedanke nicht ausgeklammert, sondern wird gerade in den Focus gestellt und damit können wir uns auch guten Gewissens werbend an die Öffentlichkeit wenden. Der bekannte Versuch, uns fragwürdige Motive zu unterstellen, ist
    einer der Methoden mit dem Ziel der Verunsicherung ,die nicht mehr greifen. Glauben Sie etwa, dass andere Verbraucherschutzorganisationen keine eigenen Interessen vertreten. Was ist daran frevelhaft ?

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Berlin, Fankfurt und
    München

  11. Xavante sagt:

    Hallo, Unfallschaden-Sevice-Partner !

    Ich stimme Euch in allen Punkten aus Überzeugung zu. Es ist nach meinen Erfahrungen gerade die Methode der Verunsicherung und die Inaussichtstellung von möglicherweise nachteiligen Folgen, also die versteckte Drohung mit einem Übel, die beim Schadenmanagement zu einem Erfolg führen kann. Es ist mir ein Rätsel, dass dies unter wettbewerbsrechtlichen und versicherungsaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten bisher noch nicht geahndet worden ist, wenn man davon absieht, dass auch unsere Politiker und Verbraucherschützer sich hierzu ausschweigen. Die Berufsverbände liegen offenbar auch in einem Starrkrampf, was ihre Reaktionen und die Deutlichkeit angeht ?
    Meine vielleicht hierzu einfältige Frage: Gehört die BRD bereits der Assekuranz ?

  12. Peter Pan sagt:

    hi xavante
    gerade lese ich das buch von jürgen roth „der deutschland clan“.mögliche antworten auf ihre frage lassen sich darin
    finden.man muss allerdings aufpassen,dass einem dabei nicht schlecht wird.

  13. Xavante sagt:

    Lieber Peter Pan, danke für den Literarurhinweis.-
    Damit Sie dann befreiend auch mal richtig kotzen können, lesen Sie anschließend bitte noch
    „Nach uns die Zukunft“ (Von der positiven Subversion) von Hans A. Pestalozzi und erschienen im Kösel-Verlag.
    ISBN 4-466-11006-8. Auch das ist auch eine Lektüre für alle Herrschaften, die sich hinter vermeintlichen Sach- und
    Systemzwängen verschanzen.

    Und speziell für Juristen habe ich auch noch einen Tip (Tipp):

    „Die Erkenntnis des Schadens und seines Ersatzes“ von Dr. Burkhard Wilk, Schriften zum Bürgerlichen Recht, Band 84
    Verlag Duncker & Humblot / Berlin
    ISBN 3-428-05428-8

    Mit herzlichen Grüßen
    aus Patagonien

  14. Zitat von:
    Haarsträubend Mittwoch, 17.05.2006 um 17:16

    „Natürlich darf und kann jede Seite ihre Interessen verfolgen, auch unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten. Das von Ihnen verwendete Etikett “Verbraucherschützerâ€? vernebelt dann allerdings die Wahrheit, da Sie m. E. weniger die Interessen der Verbraucher, sondern Ihre eigenen (ergo Unternehmer-)Interessen im Blick haben.“

    Hallo Herr „meine HUK“ Anwalt,

    Da m.E. feststeht,dass Sie für die HUK-Coburg tätig sind,finde ich Ihren obenstehenden Kommentar, „unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten“ nicht nur befremdend,sondern auch ausgesprochen zynisch.Jenen Lesern, welche nicht die Praktiken der Fa. HUK-COBURG kennen wird nichts auffallen.
    Die betroffenen Geschädigten, Sachverständigen, Rechtsanwälte u. Richter werden sich jedoch verwundert fragen,weshalb es möglich ist,dass eine Privatfirma wie die HUK-COBURG sich anmaßen kann, sogar bei höchstrichterlicher Rechtsprechung beratungsresistent zu bleiben.
    Soviel zu „unter Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten.“
    Recht hat nach meinem“unjuristischen“ Verständnis grunsätzlich was mit Gerechtigkeit u. Gesetzestreuheit zu tun, was ich bei dieser Firma nicht mehr finden kann!
    Zu dem Thema Verbraucherschützer darf ich Ihnen erklären,dass dem Geschädigten nach § 249 BGB u. a.zur Beweissicherung u. Schadenfeststellung ein Sachverständigengutachten zusteht..
    Dafür hat auch unser Staat bekanntlicherweise Sachverständige öffentlich bestellt u. vereidigt.
    Für diese SV gibt es auch rechtliche Verordnungen, welche zwingend eingehalten werden müssen.Ich setze als bekannt voraus dass die Neutralität bei der Gutachtenerstellung eine wesensimmanente Charaktereigenschft der Sachverständigen ist u. somit auch im höchsten Maße dem Schutz der Verbraucher(Versicherung/Geschädigter) zuzuordnen ist.Dass diese SV selbstverständlich gewinnorientiert arbeiten müssen,schon um ihre unabhängigkeit zu bewahren sollte jedem vernünftig denkenden Menschen klar sein.
    Wer etwas anderes unterstellt hat m. E.dieses System nicht begriffen.
    Diese Unabhängigkeit einer Verbraucherschutzgruppe(Kfz.-SV) versucht aber eine Privatfirma Namens HUK-COBURG, (leider erfolgreich) zu zerstören indem sie die Zahlung der Honorare mit fadenscheinigen Begründungen verweigert,höchstrichterliche Rechtsprechungen unterläuft bzw. ignoriert u. damit die existenzielle Grundlage der SV zerstört.(unter Auschöpfung des Rechtsystems natürlich)
    Mit diesen Machenschaften soll m.E. eindeutig der § 249 BGB
    aufgeweicht werden, mit dem Ziel eine qualifizierte Beweissicherung zu verhindern.Die Geschädigten sind in der akuten Gefahr rechtlos gestellt zu werden,wenn der Garant der unabhängigen Beweissicherung, so unter Druck gesetzt wird wie eine Privatfirma es wünscht.Zum Großteil ist das leider schon geschehen.
    Wie nennt man gleich Juristen/Anwälte, Organe des Rechtsystems?
    Ich möchte anregen, dass man diesen Begriff „Organe“ des Rechtsystems für so manche Versicherungsanwälte u. Richter, auf „Orkane“ des Rechtsystems abändert,weil das trefflicher wäre.

    Franz Hiltscher

  15. Haarsträubend sagt:

    Dr. Burkhard Wilk kenn ich. Ist ein Arbeitsrechtler aus Kassel.

    Ob er beim Verfassen seiner Dissertation 1982 prophetengleich schon die heutigen Fragestellungen im Blick hatte? Und auch gleich noch Antworten dazu?

  16. F. Hiltscher sagt:

    Zitat:
    Haarsträubend Montag, 22.05.2006 um 14:01 Dr. Burkhard Wilk kenn ich. Ist ein Arbeitsrechtler aus Kassel.

    „Ob er beim Verfassen seiner Dissertation 1982 prophetengleich schon die heutigen Fragestellungen im Blick hatte? Und auch gleich noch Antworten dazu“?

    Hi,
    manche Leute sind weitsichtig und blicken rechtzeitig und vorrausschauend über den eigenen Tellerand.
    Andere wollen es gar nicht wahrhaben,dass es überhaupt einen Teller gibt.

  17. Peter Pan sagt:

    hi haarsträubend
    konnten sie sich schon in die von mir zitierten aufsätze vertiefen?
    wenn ja,haben sie jetzt auch erkannt,dass der gesetzgeber
    mit dem merkmal der „erforderlichkeit“in §249 BGB zum ausdruck bringen wollte,dass der geschädigte auch fiktiv abrechnen darf?
    der geschädigte hat anspruch auf „den zur widerherstellung des früheren zustandes erforderlichen geldbetrag“.
    er hat also nicht nur anspruch auf das objektiv notwendige zur schadenswiedergutmachung,sondern anspruch auf den fiktiven geldbetrag,den ein vernünftig denkender mensch in der lage des geschädigten zur widerherstellung seines vermögens,wie es vor dem schadensereignis bestand,aufwenden müsste.
    der begriff der erforderlichkeit hat deshalb mit dem begriff der notwendigkeit nichts,aber auch rein garnichts gemein.
    wenn sie im übrigen meine beiden beiträge“rechtshistorisches“
    lesen,werden sie erkennen,wie gut die dort tätigen OLG-richter
    den unterschied zwischen erforderlich und notwendig kannten.
    nicht das gesetz hat sich seither geändert,sondern dessen interpretation von richtig zu falsch!

  18. Guido Scherz sagt:

    Hallo verehrte Leser und Kollegen!

    Heute möchte ich meine hier geschilderte Begebenheit zu Ende bringen.

    Nach erneuter Vorstellung des zuständigen Gerichtsvollziehers und der Androhung einer Hausdurchsuchung, hat der verurteilte Kunde der HUK-Coburg-Versicherung die berechtigte SV-Honorarforderung vollständig ausgeglichen!

    Ich denke, dass dieser HUK-Coburg-Kunde vermutlich schnellstmöglich seine Versicherungsverträge bei der HUK-Coburg kündigen wird. In Anbetracht dieser Begebenheit, wäre er jedenfalls gut beraten, wenn er dies tun würde.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

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