Landgericht Oldenburg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges in der Berufung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (1 S 16/15 vom 01.09.2015)

Hier wurde über das Urteil des AG Oldenburg vom 28.11.2014 berichtet, gegen das Berufung eingelegt wurde. Das LG Oldenburg hat das Urteil abgeändert und die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung der insgesamt gerichtlich weiter geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 104,36 € nebst Zinsen verurteilt (1 S 16/15). Zwar geht auch das LG Oldenburg nach wie vor davon aus, dass die BVSK-Umfrage eine zulässige Schätzungsgrundlage sei. Jedoch wird klargestellt, dass es nicht auf die Einzelpositionen der Rechnung ankommt, sondern auf den Endbetrag. Insoweit schließt sich das LG Oldenburg u. a. der aktuellen Rechtsprechung des LG Hamburg an. Erstritten wurde dieses Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Das Urteil des LG Oldenburg:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 104,36 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten infolge eines Verkehrsunfalls im Juli 2013 in Stade zwischen der Zedentin und der Beklagten in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten für die Unfallschäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Nach dem Verkehrsunfall beauftragte die Geschädigte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, für das ihr der Kläger 527,36 EUR berechnete. Ihren Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen die Beklagte trat die Geschädigte an den Kläger ab. Die Kfz-Haftpflichtversicherung der Beklagten zahlte auf die Sachverständigenkosten einen Betrag i.H.v. 423,00 EUR.

Die Differenz zwischen Rechnungs- und Erstattungsbetrag i.H.v. 104,36 EUR hat der Kläger zunächst vor dem Amtsgericht Oldenburg geltend gemacht. Die Beklagte hat die Kürzung mit einem Vergleich der Einzelpositionen der Rechnung mit dem Honorartableaus 2012 der HUK-Coburg, welches auf der BVSK-Honorarbefragung 2010/2011 basiert, begründet. Die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Fahrtkosten, die überdies überhöht seien, hielt sie für nicht erstattungsfähig, da das Fahrzeug der Zedentin – was unstreitig ist – nach dem Unfall fahrtüchtig gewesen sei und die Zedentin den Sachverständigen selbst hätte aufsuchen können.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von weiteren 38,03 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten hat das Amtsgericht die Ergebnisse der BVSK-Umfrage 2013, namentlich den Mittelwert des BVSK Korridor V herangezogen. Dabei hat es jede Einzelposition aus der streitgegenständlichen kiägerischen Rechnung mit dem entsprechenden BVSK-Mittelwert verglichen und bei Überschreiten entsprechend gekürzt. Die Fahrtkosten hat es für nicht erstattungsfähig erachtet, da das Fahrzeug der Geschädigten noch fahrtüchtig gewesen sei. Die Portokosten hat es auf null gekürzt, da diese in der Position Schreibgebühren/Bürokosten enthalten seien. Die in Rechnung gestellten Kosten für die Restwertanfrage seien im Grundhonorar enthalten und daher ebenfalls nicht gesondert erstattungsfähig.

Gegen das ihm am 10.12.2014 zugestellte Urteil vom 12.11.2014, in dem vom Amtsgericht Oldenburg die Berufung zugelassen wurde, hat der Kläger mit am 9.1.2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Kläger ist der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Unrecht Einzelpositionen der klägerischen Rechnung gekürzt, da der Gesamtbetrag der klägerischen Rechnung unter dem maßgeblichen BVSK-Mittelwert liege.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Oldenburgs vom 28.11.2014 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 104,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, das Urteil des Amtsgerichts fuße auf der Ungeeignetheit der BVSK-Honorarbefragung; dem Amtsgericht habe daher die Prüfungskompetenz bzgl. der Einzelpositionen zugestanden.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus abgetretenem Recht gem. §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 398 BGB i.H.v. insgesamt noch 104,36 EUR.

1. Zunächst begegnet es für das vorliegende Verfahren keinen Bedenken, dass das Amtsgericht die BVSK-Umfrage 2013 als Schätzgrundlage für die Ermittlung dererforderlichen Sachverständigenkosten gem. § 287 Abs. 1 ZPO zugrunde gelegt hat. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts zur BVSK-Umfrage Bezug genommen.

Gegen die Geeignetheit der BVSK-Umfrage als Schätzgrundlage spricht nicht das von Beklagtenseite zitierte Urteil des BGH vom 22.07.2014 (Az. VI ZR 357/13). Der BGH führt unter Rn. 20 des Urteils aus „Die Revision rügt auch ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die BVSK- Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden (…)“ . In dieser Entscheidung hat der BGH die BVSK-Umfrageergebnisse nicht generell als Schätzgrundlage verworfen, sondern lediglich nicht beanstandet, dass das Landgericht Saarbrücken seiner Schadenschätzung die BVSK-Umfragewerte nicht zugrunde gelegt hat. Das Landgericht Saarbrücken hatte die Umfragewerte nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zur Ermittlung der Nebenkosten durch Kfz-Sachverständigen des dortigen regionalen Marktes für nicht aussagekräftig gehalten. Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die BVSK-Umfrage grundsätzlich für die Bemessung der Höhe der erforderlichen Sachverständigenkosten ausscheidet, bzw. dass sie auch für den Markt in und um Stade als Schätzgrundlage ungeeignet ist. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung des Parteivorbringens: Substantiierte Einwände gegen die Aussagekraft der BVSK-Befragung wurden weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz vorgebracht. Im Gegenteil: Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass das von ihr für maßgeblich gehaltene Honorartableaus der HUK-Coburg selbst auf einer BVSK-Honorarbefragung, namentlich auf der Befragung 2010/2011, basiere und aus der Berufungsbegründung ergibt sich, dass auch der Kläger die BVSK-Umfragewerte für aussagekräftig hält. Da der Unfall im Jahr 2013 stattfand, hat das Amtsgericht seiner Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten zutreffend die aus dem Jahr 2013 stammenden BVSK-Umfrageergebnisse zugrunde gelegt.

2. Zutreffend rügt der Kläger aber eine Kürzung bzw. Streichung von Einzelpositionen für den hier vorliegenden Fall, in dem der Rechnungsbetrag des Klägers insgesamt unterhalb des durch die BVSK-Umfrage ermittelten Mittelwertes liegt. Der Kläger hat für die Erstellung des Gutachtens insgesamt 443,16 EUR netto berechnet; der BVSK-Mittelwert beträgt 463,06 EUR netto. Der vom Kläger in Rechnung gestellte Gesamtbetrag liegt damit – unter Einbeziehung des Grundhonorars und aller Nebenkosten – ca. 20,00 EUR netto unter dem maßgeblichen BVSK Mittelwert und ist damit eine erstattungsfähige erforderliche Aufwendung i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

a. Als „erforderlich“ i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (Az. VI ZR 225/13 m.w.N., zit. nach juris) diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage der Geschädigten machen würde. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nur dann, wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadenrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH a.a.O.).

Vorliegend sind solche Umstände nicht festgestellt, auch wenn Einzelpositionen der klägerischen Rechnung den maßgeblichen BVSK-Mittelwert überschreiten. Denn entscheidend für die Feststellung einer deutlichen Differenz zwischen den angefallenen und den üblichen Preisen sind nicht die Einzelpositionen, sondern der Gesamtbetrag (OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, Az. 10 U 579/15, LG Bochum, NJW 2013, 3666; AG Westerwede, Der Verkehrsanwalt 2014, 126, 127; Heßeler, NJW 2014, 1916, 1917, vgl. LG Hamburg, Az. 323 S 45/14, Anhang zum Schriftsatz vom 7.5.2015). Bei wirtschaftlicher Betrachtung spielt es für den Geschädigten keine Rolle, ob der Sachverständige bei einzelnen Nebenkostenpositionen über dem BVSK-Mittelwert liegt, solange dies dadurch ausgeglichen wird, dass er für andere Positionen entsprechend geringere Kosten veranschlagt. Hält sich der Sachverständige insgesamt, d.h. unter Berücksichtigung des Grundhonorars und aller Nebenkostenpositionen im Rahmen dessen, was wirtschaftlich vertretbar ist, muss der Geschädigte nicht allein deshalb einen anderen Sachverständigen beauftragen, weil – bei isolierter Betrachtung – einzelne Positionen des Sachverständigen aus dem üblichen Rahmen fallen. Im Gegenteil ist es wirtschaftlich nicht nur vertretbar, sondern ausgesprochen sinnvoll, sich mit einzelnen (zu) hohen Positionen abzufinden, wenn der Gesamtpreis für die Erstellung des Gutachtens dennoch unterhalb des Durchschnittswertes liegt.

Damit hat sich die Beauftragung des Klägers weder exante, noch ex post als unwirtschaftlich dargestellt.

Auf die Frage, bei welcher prozentualen Überschreitung des Mittelwertes der BVSK-Umfrage der Geschädigte die Unangemessenheit der Sachverständigenkosten erkennen muss, kommt es vorliegend nicht an.

b.aa. Die Schreibkosten je Kopie von 2,28 EUR waren vor diesem Hintergrund voll erstattungsfähig. Dem Kläger stehen für die berechneten 18 Kopien statt der zugesprochenen 22,86 EUR die berechneten 41,04 EUR netto zu.

bb. Dem Sachverständigen steht es auch frei, vertraglich mit dem Geschädigten zu vereinbaren, dass bestimmte Positionen einzeln ausgewiesen und gesondert berechnet werden, anstatt sie in dem Grundhonorar oder anderen Positionen aufgehen zu lassen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die gesonderte Berechnung von üblicherweise von anderen Positionen umfassten Tätigkeiten nicht zu einem Gesamthonorar führt, das die Grenzen der Wirtschaftlichkeit deutlich überschreitet. Demnach stehen dem Kläger auch die Portokosten i.H.v. 2,90 EUR netto und die Kosten i.H.v. 12,50 EUR netto für die Restwertanfrage zu.

cc. Auch die Fahrtkosten i.H.v. 22,16 EUR netto sind erstattungsfähig. Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Fahrzeug nach dem Unfall noch fahrtüchtig war. Denn sichere Kenntnis von der Fahrtüchtigkeit des Pkw hat der Geschädigte regelmäBig erst nach der Begutachtung des Unfallwagens durch den Kfz-Sachverständigen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Fahrtkosten bereits angefallen sind.

Hiervon abgesehen gebietet das Wirtschaftlichkeitsgebot auch nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob der Geschädigte den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13, zit. nach juris unter Hinweis auf Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364, 369; vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84, aaO). In letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann.

Der Geschädigte ist nach diesen Maßstäben nicht gehalten, entschädigungslos seine Zeit aufzuwenden, um zur Vermeidung einer Kostenpauschale von 22,16 EUR (abzüglich der für die eigene Fahrt anfallenden Sowiesokosten) entgegen der üblichen Abwicklungspraxis die Hin- und Rückfahrt zum und vom Sachverständigen selbst vorzunehmen und dort während der Dauer der Besichtigung zu warten. Soweit der Beklagte in Anlehnung an die Urteilsgründe des Amtsgerichts Oldenburg meint, die Fahrtkosten seien nicht substantiiert dargelegt, ist fraglich, welchen weiteren Vortrag er für erforderlich hält. Dass der Sachverständige tatsächlich zu dem Pkw der Zedentin gefahren ist, wurde erstinstanzlich vom Kläger jedenfalls konkludent durch die Geltendmachung der Fahrtkostenpauschale vorgetragen und von Beklagtenseite nicht bestritten. In der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2015 hat der Klägervertreter auch dargelegt, dass nach dem vom Kläger erstatteten Gutachten die Postleitzahl des Sitzes des Klägers von der Postleitzahl des Besichtigungsortes abweicht, woraus sich ergebe, dass der Kläger tatsächlich zu dem Besichtigungsort gefahren sei. Dieser Vortrag blieb unbestritten.

Soweit der Beklagte die Fahrtkosten als überhöht rügt, kann er damit nicht gehört werden, da der maßgebliche Gesamtbetrag wirtschaftlich vertretbar war.

dd. Zzgl. der weiteren, vom Amtsgericht nicht gekürzten Positionen Grundhonorar i.H.v. 273,00 EUR netto, 1. Fotosatz Lichtbilder i.H.v. 22,66 EUR netto, Schreibgebühren/Bürokosten i.H.v. 44,46 EUR netto, weitere Fotos in Kopie i.H.v. 13,75 EUR netto und Kommunikationspauschale i.H.v. 10,69 EUR netto) errechnet sich ein Anspruch in Höhe von 443,16 netto = 527,36 EUR brutto. Abzüglich der vorprozessualen Zahlung der Haftpflichtversicherung von 423,- EUR verbleiben die mit dem Klagantrag verfolgten 104,36 EUR.

3. Die Geschädigte hat diesen Kostenerstattungsanspruch wirksam an den Kläger abgetreten, 398 BGB.

4. Soweit die Beklagte gegen den Anspruch des Klägers die dolo-agit Einrede gem. 242 BGB einwendet und sich auf einen Schadenersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgrund einer Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht durch den Kläger gegenüber der Geschädigten beruft, hat sie keinen Erfolg, in dem vorliegendem Fall, in dem der Kläger eine unterdurchschnittliche Vergütung berechnet, fehlt es schon an einer möglichen Pflichtverletzung des Klägers; dem Vorwurf des unterlassenen Hinweises auf die Unangemessenheit der eigenen Vergütung fehlt die tatsächliche Grundlage. Die Frage, ob die Voraussetzungen eines Vertrags mit Schutzwirkung überhaupt vorliegen (verneinend LG Hamburg, Az 323 S 45/14, Anhang zum Schriftsatz vom 7.5.2015) bedarf daher keiner Vertiefung.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

6. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgeriehts.

Soweit das LG Oldenburg.

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2 Antworten zu Landgericht Oldenburg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges in der Berufung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten (1 S 16/15 vom 01.09.2015)

  1. Ra Imhof sagt:

    @Babelfisch
    Ziff 4. ist aber wohl voll daneben.
    Siehe BGH Z 61,346 ff und VI ZR 67/06 Rz.14
    Der Schadensersatzanspruch besteht hier nicht in einem Freistellungsanspruch,sondern in einem Geldanspruch.
    Deshalb besteht der Schadensersatzanspruch unabhängig von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Begründung eingegangenen Verbindlichkeit.
    Beim Freistellungsanspruch ist zweifelsohne zu diskutieren,ob die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, tatsächlich und frei von rechtserheblichen Einwendungen besteht.
    Bei einem Geldanspruch aber sind Mängel in diesem Bereich grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, der Geschädigte kann hier die Schadenshöhe beeinflussen(Bereich des §254 BGB).
    Das kann er aber weder bei den Reparaturkosten noch bei den Gutachterkosten, aber bei den Mietwagenkosten(Pauschaltarife statt Unfallersatztarife).
    Ich hätte mir eine juristisch schlüssige Begründung von einer Berufungskammer erwartet.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Imhof,
    die in dem Kommentar von 12.57 h geäußerte Kritik kannn ich so nicht verstehen. Die erkennende Berufungskammer hat sich in Ziffer 4 der Urteilsbegründung mit den unsinnigen Argumenten der HUK-COBURG-Anwälte auseinandergesetzt, die offensichtlich unter Bezugnahme auf OLG Dresden die dolo-agit-Einrede erhoben haben, weil der Kläger den Geschädigten nicht auf mögliche Überhöhungen seiner Rechnung hingewiesen habe. Das Urteil des OLG Dresden vom 19.2.2014 hat sich durch das Urteil des BGH vom 11.2.2014 überholt. Die HUK-COBURG und deren Anwälte bemühen aber gleichwohl immer wieder das Urteil des OLG Dresden. Insoweit musste sich die Kammer mit dem Vortrag der Beklagten auseinandersetzen.

    Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch gestellt. Auch die Kammer prüft in Ziffer 4 der Urteilsbegründung, ob dem Zahlungsanspruch eine Einrede, nämlich die nach § 242 BGB, entgegen steht. Das wird zu Recht verneint. Schon eine Hinweispflicht bestand nicht. Ob der Bekagten, die nicht die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung ist, überhaupt eine Einrede zustand, ist m.E. mehr als fraglich, da sie als Schädigerin nicht in den Schutzbereich einbezogen ist. Wenn überhaupt, dann ist nur der Versicherer in den Schutzbereich des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen. Diese Frage konnte aber tatsächlich dahingestellt bleiben, da letztlich die Einrede ohne Erfolg blieb.

    Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, so ist eine Preiskontrolle nicht durchzuführen (BGH VersR 2004, 1189, 1190; BGH NJW 2007, 1450 ff.) Die Höhe der zur Schadensbeseitigung entstehenden Sachverständigenkosten oder auch der Reparaturkosten kann der Geschädigte nicht beeinflussen. Weder der Sachverständige noch die Werkstatt sind dessen Erfüllungsgehilfen. Daher sind diese Kosten gundsätzlich bei voller Haftung auch voll zu ersetzen.

    Ich kann daher an der Entscheidung auf jeden Fall die erhobene Kritik nicht verstehen.

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