AG Oldenburg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten mit kritischer Begründung (5 C 5092/14 XXIII vom 28.11.2014)

Mit Urteil vom vom 28.11.12014 ( 5 C 5092/14XXIII) hat das AG Oldenburg den Halter des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung von 38,03 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht ist in eine Einzelprüfung hinsichtlich der Nebenkosten eingestiegen und hat eine nur schwer nachvollziehbare Begründung dafür geliefert, dass die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten an der BVSK-Umfrage zu bemessen ist. Positiv: es wurde die Berufung zugelassen, über die im Anschluss an diese Veröffentlichung berichtet wird. Eingereicht wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Die Urteilsgründe:

Die Klage ist überwiegend unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nur zum Teil ein weiterer Zahlungsanspruch aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbin­dung mit § 398 BGB zu.

In ständiger Rechtsprechung hegt das Amtsgericht Oldenburg keine Bedenken gegen die Ab­rechnung von Sachverständigenhonorar auf der Grundlage der ermittelten Schadenshöhe in pauschalierter Weise. Das Landgericht Oldenburg hat sich zur Frage der pauschalierten Be­rechnungsweise bereits im Jahr 2012 geäußert und zwar im Rechtsstreit zum Aktenzeichen 5 S 443/12. In dieser Entscheidung hat das Gericht keine Bedenken gegen die pauschalierte Berechnung erhoben. Darüber hinaus hat das Landgericht ausdrücklich die Honorarbefragung der BVSK 2011 als Schätzungsgrundlage gebilligt.

Der Bundesgerichtshof hat in den dem Gericht vorliegenden Entscheidungen dem Tatrichter bei der Prüfung der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars weiten Spielraum gelassen. Namentlich hatte der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass der Tatrichter gemäß § 287 ZPO die Angemessenheit der Vergütung schätzen dürfe. Soweit die Beklagtenseite sich darauf beruft, der Bundesgerichtshof habe die Befragung der BVSK insoweit als Schätzungs­grundlage verworfen, vermag das Gericht diese Auffassung nicht zu teilen. Der Bundesge­richtshof hat lediglich gebilligt, dass das Instanzgericht diese Befragung für die Nebenkosten nicht als geeignete Schätzgrundlage angesehen hat (vergleiche Urteil des BGH vom zweiten 20.7.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 357/13, Bd. 20, zitiert nach juris).

Das Gericht hält die Befragung der BVSK in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 2012 nach wie vor für eine geeignete Schätzungsgrundlage. Allerdings ist für den vorliegenden Fall die Honorarbefragung aus dem Jahre 2013 maßge­bend. Diese wurde zwischen März und Juni 2013 erhoben. 840 Standorte der BVSK Mitglie­der haben teilgenommen, wobei die Teilnehmerzahl einer Quote von 95 % der Mitglieder der entsprechenden Standorte entspricht. Darüber hinaus hat sich im Bezirk des Landgerichts Oldenburg auch unter Berücksichtigung der landgerichtlichen Rechtsprechung die BVSK Ho­norarbefragung als Orientierungsgrundlage für die Abrechnung der Sachverständigenbüros etabliert.

Schätzungsgrundlage ist damit namentlich der BVSK Korridor V. Dabei geht das Amtsgericht Oldenburg in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Mittelwert dieses Korridors als Schätzungsgrundlage heranzuziehen ist. Zutreffend macht die Beklagtenseite geltend, dass jeweils die in der Abrechnung aufgeführten Einzelpositionen mit dem aus der BVSK Befra­gung ersichtlichen Tableau im Einzelnen abzugleichen sind. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich das aus der nachfolgenden Tabelle Ersichtliche für den vorliegenden Fall.

(Es folgt eine tabellarische Übersicht)

Dies entspricht einem berechtigten Anspruch des Klägers auf Honorar in Höhe von 461,03 € brutto.

Wie aus der Tabelle ersichtlich halten sich das Grundhonorar, die Kosten für den ersten Foto­satz, die Schreibgebühren, die Kosten für weitere Fotos in Kopie und die Kommunikations­pauschale im Rahmen des durch die Befragung sich ergebenden Mittelwertes. Die Schreib­kosten je Kopie liegen jedoch deutlich außerhalb des durch die Befragung ermittelten Wertes und waren daher entsprechend auf den Mittelwert von 1,27 € je Seite zu kürzen. Im Hinblick auf die Fahrtkosten waren diese insgesamt zu streichen. Unstreitig war das Fahrzeug der Ge­schädigten verkehrssicher und fahrtüchtig. Schon aus diesem Grunde waren Fahrtkosten des Sachverständigen nicht notwendig. Diese sind im Übrigen auch weder schlüssig noch substantiiert dargelegt. Der Posten war daher auf null zu kürzen. Weiter waren die Positionen Porto Inland und Restwertanfrage zu streichen. Die Portokosten sind in den Schreibgebüh­ren/Bürokosten enthalten. Die Restwertanfrage ist im Grundhonorar enthalten. Unter Berück­sichtigung dieser Ausführungen hätte der Sachverständige daher vorliegend lediglich pau­schaliertes Honorar in Höhe von 387,42 € netto abrechnen können, entsprechend 461,03 € brutto.

Tatsächlich hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten bereits 423,- € an ihn gezahlt, wes­halb ein Restzahlungsanspruch in Höhe von 38,03 € offenbleibt.

Dementsprechend unterlag die Klage in diesem Falle überwiegend der Abweisung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen insoweit aus den Vorschriften der §§ 92, 269 Abs. 3, 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Auf Antrag der Parteien wurde die Berufung zugelassen, um der zweiten Instanz Gelegenheit zu geben, zu der Frage Stellung zu beziehen, ob die Honorarbefragung der BVSK wie vom Amtsgericht angenommen nach wie vor als geeignete Schätzungsgrundlage anzusehen ist oder nicht.

Soweit das AG Oldenburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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1 Antwort zu AG Oldenburg verurteilt die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung weiterer Sachverständigenkosten mit kritischer Begründung (5 C 5092/14 XXIII vom 28.11.2014)

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    völlig zu Recht ist hier Berufung gegen das „Schrotturteil“ des AG OL eingelegt worden. Die vom Amtsgericht vorgenommene Schätzung des Schadens, indem einzelne Rechnungspositionen verglichen werden, findet keine Grundlage im Gesetz. Nach § 287 ZPO erfolgt durch den besonders freigestellten Tatrichter nur eine Schadens h ö h e n schätzung. Nur die Höhe des Schadens, nicht jedoch einzelne Positionen, dürfen geschätzt werden. Diesen Fehler, den das AG OL gemacht hat, hat aber auch die Freymann-Kammer in dem beanstandeten Berufungsurteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13 – gemacht, indem sie einzelne Positionen – ohne Gesetzesgrundlage – nach dem JVEG gemessen hat. Der Berufungskammer des LG Saarbrücken sollte man daher das Urteil des LG OL zusenden, damit der Präsident des LG SB mal sieht, wie richtig Recht gesprochen wird. Auch einzelne Gerichte im Saarland, z.B. AG St. Ingbert, verweigern ihm die Gefolgschaft und entscheiden richtig.
    Daher meine Bitte, macht weiter so in Norddeutschland.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

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