LG Aachen, AZ: 41 O 1/09 „Rundum-Service“ verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz“

Unzulässige Werbung für Schadenmanagement

„Rundum-Service“ verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz“

Das Landgericht Aachen hat der Werbung mit einem umfassenden Schadenmanagement deutliche Grenzen gesetzt. Insbesondere dürfe bei den Kunden nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Betrieb sich auch um Rechtsfragen kümmere (AZ: 41 O 1/09).

Verklagt wurde im verhandelten Fall eine Kfz-Werkstatt, die ihre Leistungen in Tageszeitungen als „Unfallspezialist“ beworben hatte. Zusätzlich bot sie im Rahmen eines „Unfallschaden-Managements“ einen „professionellen Rundum-Service“ an. Beworben wurde in diesem Zusammenhang auch die „Schadensabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften“. Die Klägerin sah darin eine unzulässige Werbung mit Rechtsdienstleistungen und einen Verstoß gegen die §§ 3, 8 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 RDG.

Quelle www.kfz-betrieb.vogel.de

Aus der Urteilsbegründung

Es ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass nicht jedes Schadensmanagement auch gleichzeitig einer Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 RDG entspricht. Jedoch wird bei der Schadensregulierung die Grenze von der allgemeinen zulässigen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung dann überschritten, wenn es um mehr als die allgemeine Auskunft geht, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadens von der Haftungslage abgehängt und aufgrund Mitverschuldens oder der von dem Fahrzeug des unbeteiligten Kunden ausgehenden Betriebsgefahr eingeschränkt seine kann; sobald es um den Einzelfall und bestimmte Probleme zum Haftungsgrund oder auch zur Schadenshöhe geht, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung des § 3 Abs. 1 RDG (so: Prox, Rechtsdienstleistungsgesetz und Unfallschadenregulierung in zfs 2008, 363 ff.).

Also noch mal: “ ….sobald es um den Einzelfall und bestimmte Probleme zum Haftungsgrund oder auch zur Schadenshöhe geht, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung des § 3 Abs. 1 RDG (so: Prox, Rechtsdienstleistungsgesetz und Unfallschadenregulierung in zfs 2008, 363 ff.).“

Das Urteil

Landgericht Aachen, 1. Kammer für Handelssachen, AZ: 41 O 1/09, verkündet am 12.05.2009

Normen: UWG §§ 3, 4 Nr. 11; RDG § 3

Leitsätze

 Die Werbung einer Autowerkstatt mit der Aussage, sie biete eine „Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften“ an, verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 RDG.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, mit der Aussage

„Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften“

zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachfolgend wiedergegeben:

Leerseite = Anzeige

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts O3 entstanden sind. Diese Kosten übernimmt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zur Vollstreckung kommenden Betrages und im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 50.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr gehören alle bei dem Landgericht in O1, O2 und O3 zugelassenen Angehörigen des Anwaltsberufes sowie die „verkammerten“ Rechtsbeistände als Mitglieder an.

Sie wahrt und fördert die beruflichen Belange ihrer Mitglieder. Die Beklagte betreibt in O1 unter anderem eine Kfz-Werkstatt. Sie bewarb in den O1 Tageszeitungen vom 10.09.2008 ihre Leistungen als Unfallspezialist in O1 mit der aus dem Tenor ersichtlichen Anzeige.

Die Klägerin sieht darin eine unzulässige Werbung mit Rechtsdienstleistungen und einen Verstoß gegen die §§ 3, 8 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

mit der Aussage „Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften“ zu werben und/oder werben zu lassen, wie nachfolgend wiedergegeben  LEERSEITE = Anzeige

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre Werbung für zulässig. Die Ankündigung beziehe sich nicht auf Rechtsdienstleistungen. Falls dies doch der Fall sei, sei dies nach § 5 RDG als zulässige Nebenleistung zum Hauptberuf erlaubt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den von ihnen zu den Akten eingereichten Urkunden sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 31.03.2009.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

Der nach § 8 Abs. 1 UWG klagebefugten Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 RDG zu.

Die Werbeankündigung der Beklagten vom 10.09.2008 ist wettbewerbswidrig, da sie damit einem sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ergebenden gesetzlichen Verbot zuwider handelt. Die von der Beklagten angebotene Schadensabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften bewirbt, zumindest im Gesamtzusammenhang mit den übrigen Aussagen der geschalteten Anzeige Rechtsdienstleistungen, für deren Erbringung die Beklagte nicht befugt ist.

Nach § 2 Abs. 2 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Im Fall bietet die Beklagte als „Unfallspezialist in Aachen“ im Rahmen ihres „Unfallschaden Managements“ einen „professionellen Rundum-Service aus einer Hand“ an. Hierzu gehört unter anderem auch die „Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften“.

Es ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass nicht jedes Schadensmanagement auch gleichzeitig einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG entspricht. Jedoch wird bei der Schadensregulierung die Grenze von der allgemeinen zulässigen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung dann überschritten, wenn es um mehr als die allgemeine Auskunft geht, dass die Erstattungsfähigkeit des Schadens von der Haftungslage abhängt und aufgrund Mitverschuldens oder der von dem Fahrzeug des unbeteiligten Kunden ausgehenden Betriebsgefahr eingeschränkt sein kann; sobald es um den Einzelfall und bestimmte Probleme zum Haftungsgrund oder auch zur Schadenshöhe geht, handelt es sich um eine Rechtsdienstleistung des § 2 Abs. 1 RDG (so: Prox, Rechtsdienstleistungsgesetz und Unfallschadenregulierung in ZfSch 2008, 363 ff.).

Hier werden die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Gesamteindrucks, den sie von der Werbeankündigung der Beklagten haben, ohne Weiteres den Schluss darauf ziehen, dass nicht nur die oben genannten zulässigen Auskünfte erteilt werden, sondern das Angebot der Beklagten darüber weit hinaus geht. Dies zu beurteilen, ist dem Gericht möglich, da der erkennende Richter als Autobesitzer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört.  Zunächst deutet bereits der Hinweis auf die Schadenabwicklung mit allen Versicherungsgesellschaften darauf hin, dass die Tätigkeit der Beklagten sich nicht nur darauf beschränkt, den unstreitigen Teil der Forderung des Auftraggebers bei den Versicherungsgesellschaften einzuziehen. Wäre dieser Eindruck gewollt gewesen, so hätte es nahe gelegen, von einem Inkasso bzw. von einer Einziehung zu sprechen und nicht von einer Abwicklung. Üblicherweise geht eine Abwicklung über das bloße Einziehen von Forderungen hinaus. Der somit hervorgerufene Eindruck wird verstärkt durch den Hinweis, dass die Beklagte ein Unfallschadenmanagement bietet. Ein solches Management kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn es umfassend alle Fragen rund um den Unfall, also auch die möglichen Fragen zur Schuld, „managt“, und zur Zufriedenheit des Kunden behandelt. Eine zusätzliche Verstärkung dieses Eindrucks bei den angesprochenen Verkehrskreisen wird durch den Hinweis auf den professionellen „Rundum Service“ hervorgerufen. Denn gerade diesen Hinweis werden die angesprochenen Verkehrskreise ohne Weiteres dahin verstehen, dass sie rundum versorgt werden und bei Beauftragung der Beklagten keine weitere Dienstleistungen, also auch keine Rechtsdienstleistung, in Anspruch nehmen müssen. Dabei wird aber die Grenze zur zulässigen Rechtsdienstleitung eindeutig überschritten (vgl. auch Landgericht Koblenz, Urteil vom 07.03.2009 zu 4 HK.O 140/08).

Aufgrund der Werbung der Beklagten erwartet der Auftraggeber erkennbar eine rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt und Geschäftsrisiken, was bereits nach dem Vorgänger des Rechtsdienstleistungsgesetzes, dem Rechtsberatungsgesetz, unzulässig war (vgl. BGH, NJW 2000, 2108 f.).

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die von ihr beworbene Rechtsdienstleistung nicht nach § 5 RDG erlaubt. Danach sind erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Grenze von der allgemeinen Dienstleistung zur Rechtsdienstleistung ist auch im Bereich des sogenannten Schadensmanagements, also bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden für die Unfallgeschädigten, stets dort zu ziehen, wo eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich ist. Dies ist, wenn die Unfallschadensregulierung von der Ermittlung von Haftungs- oder Mitverschuldenquoten abhängen kann, stets der Fall (so: die Begründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz, BR-Drucksache 623/06 Seite 95).

Die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle, ist deshalb aber auch niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung einer Kfz-Reparatur (derselbe, ebenda).

Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass das Berufs- und Tätigkeitsfeld des Mitarbeiters einer Kfz-Werkstatt sicherlich die Beratung über alle technischen und wirtschaftlichen Fragen bei der Reparatur eines Fahrzeuges oder auch der Ersatzbeschaffung umfasst. Ebenso gehört zwangsläufig dazu die Verteidigung einer Reparaturrechnung im Ganzen und auch in Teilen gegen Kürzungsversuche des gegnerischen Haftpflichtversicherers. Stellt man insbesondere auf die Rechtskenntnisse ab, die für die Haupttätigkeit (Reparatur oder Ersatzteilbeschaffung) der Kfz-Werkstatt erforderlich sind, wird klar, dass weitergehende Rechtsdienstleistungen für die Kfz-Werkstatt auch unter dem Aspekt der Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG unzulässig sind (so: Prox, a. a. O.). Hier vermittelt die beanstandete Ankündigung aber nicht den Eindruck, dass sich die Tätigkeiten der Beklagten auf den oben genannten zulässigen Bereich beschränken. Vielmehr wird durch den Hinweis auf die Schadensregulierung im Rundum-Service der Eindruck vermittelt, dass auch weitergehende Dienstleistungen, die der rechtlichen Prüfung der Haftungsquote und sonstige rechtliche Belange betreffen, angeboten werden.

Vor diesem Hintergrund ist die Gesamtankündigung wettbewerbswidrig, da mit den Grundzügen des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht in Einklang zu bringen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 50.000,00 €   Der Schriftsatz vom 26.04.2009 gibt keinen Anlass, anders zu entscheiden.

Insbesonders ist es nicht erforderlich, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, um in anderer Kammerbesetzung zu verhandeln. Die Kammer ist ordnungsgemäß besetzt, da die Beklage rügelos verhandelt und damit die konkludente Zustimmung zur Entscheidung durch den Vorsitzenden gegeben hat (vgl.: BVerfGE 98, 145, 153).

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5 Antworten zu LG Aachen, AZ: 41 O 1/09 „Rundum-Service“ verstößt gegen Rechtsdienstleistungsgesetz“

  1. Hunter sagt:

    Na da haben einige Anwälte in der nächsten Zeit richtig etwas zu tun. Gute Verdienstaussichten für die Anwaltschaft, wenn man bedenkt, dass landauf/landab viele Autowerkstätten mit ähnlichen „Leistungen“ unbekümmert Werbung betreiben.

  2. Frank sagt:

    …..insbesondere VW Händler werben doch mit „Unfallspezialist“

  3. SV sagt:

    Da lohnt sich doch noch einmal ein Blick in die „Partnerschaftliche Schadenabwicklung nach dem Fairplay-Konzept“ z. B. zwischen den Opel Service Partnern und der Allianz Versicherungs-AG, Vereinte Spezial Versicherung AG und Allianz24 (Stand 22.05.2008).

    Unter Fairplay-Regeln „Zum Geltungsbereich“ ist zu entnehmen:

    Bei der Schadensabwicklung werden Nebenkosten und Prozesskosten vermieden: klare reparierbare Fälle können auf Basis der Schadenkalkulation reguliert werden (keine Begrenzung der Schadenhöhe); im Bereich der Totalschadengrenze ist keine Schadenskalkulation erforderlich.

    Der Kunde hat im Kraftfahrt-Haftpflichtfall weiterhin das Recht, einen Rechtsanwalt und/oder freien Sachverständigen hinzuzuziehen, wenn er das ausdrücklich möchte. Die Abwicklung erfolgt dann wie bisher nicht im Rahmen von FairPlay.

    Die Opel Service Partner erstellen professionelle Schadenkalkulationen (z.B. DAT oder Audatex) mit Bilddokumentation und wickeln die Schadenfälle auf elektronischen Weg ab. Ziel: automatisierte Freigabe von 80 % aller Fälle innerhalb weniger Stunden.

    Allianz verpflichtet sich, die ordnungsgemäß nach den hier definierten Regeln erstellten Schadenskalkulationen und Rechnungen komplett und zügig zu regulieren. Ein Zahlungsziel von 7 Tagen wird angestrebt.

    Dem Versicherten zustehende Wertminderung, Nutzungsausfall und Kostenpauschale wird durch Allianz unaufgefordert gezahlt, wenn der Versicherte/Geschädigte ein Anrecht darauf hat. Eine explizite Einforderung z.B. durch Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.

    Im Vertragswerk beruht also die Bestimmung der Reparatur-Schadenshöhe einzig auf Grundlage der von der jeweiligen Werkstatt über den Schadenumfang erstellten Schadenkalkulation. Mithin eine Rechtsdienstleistung, die zu erbringen der Reparatur ausführenden Werkstatt laut dem RDG untersagt ist. Der Anspruch auf eine Wertminderung als auch die Höhe der selben wurde im Blog bereits mehrmals thematisiert. Ebenso der Nutzungsausfall als auch die Kostenpauschale. Vor diesem Hintergrund ist das vorstehende Urteil als in die richtige Richtung weisend zur Kenntnis zu nehmen. Werktstätten mit entsprechenden Verträgen sollte sich über eine Fortführung z. B. eines FairPlay – Allianz Vertrages Gedanken machen, sich vor Vertragsabschluss befindliche sich möglicher Konsequenzen bewusst sein. Für Partnerwerkstätten von HUK – Coburg und Co. ließe sich das nachfolgende Urteil gleichermaßen anwenden. Auch hier wird mehrheitlich auf Grundlage der Schadenkalkulationen, erstellt von Karosseriebauern und Lackierern, dem Geschädigten „geholfen“.

  4. joachim otting sagt:

    Das Urteil aus Aachen ist nach meiner Einschätzung falsch. Die Werkstatt warb mit „Schadenabwicklung“, das Urteil verliert sich in Ausführungen zu „Schadenregulierung“.

    Schon unter dem RBerG hat der BGH die Abwicklung als unkritisch angesehen. Erst wenn aus der Abwicklung (organisatorische Handlungen) die Regulierung (Widerstand überwinden) wurde, sah der BGH nach dem alten und weit strengeren Recht die Erlaubnispflicht, nachzulesen in VI ZR 300/03.

    Wenn die Anwaltskammern mal auf Jemanden stoßen, der sich nicht entmutigen lässt und das durchzieht, besteht abermals das Risiko, dass sich Rechtsgeschichte wiederholt. Das RBerG ist zehnmal zum BVerfG und zurück, da war es vorbei mit der Herrlichkeit.

    Dreißig Jahre Abwehrschlacht, und herausgekommen ist ein Gesetz im Zustand eines Trümmerhaufens. Die Werkstattlandschaft hat sich durch all die Kämpfe nicht beeindrucken lassen. Ein paar Kollateralschäden am Wegesrand, mehr war nicht.

    Wollen wir nicht endlich lernen, dass wir mit Drohungen nix erreichen? Maßgeschneiderte Angebote der Zusammenarbeit sind mir da eher Erfolg versprechend.

  5. SV sagt:

    @ Hunter Donnerstag, 22.10.2009
    Na da haben einige Anwälte in der nächsten Zeit richtig etwas zu tun. Gute Verdienstaussichten für die Anwaltschaft, wenn man bedenkt, dass landauf/landab viele Autowerkstätten mit ähnlichen “Leistungen” unbekümmert Werbung betreiben.

    Hilfestellung gibt es seitens der Wettbewerbszentrale, diese hat einen neunseitigen Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) erstellt, der die Struktur und die wesentlichen Inhalte der europäischen Vorgaben darstellt.

    „Leitfaden zur Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

    – Neue Regeln für Werbung und Vertrieb -“

    Fundstelle: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/recht/nationales/aktuelles/_news/?id=914 (23.11.2009)

    Herauszuheben sind im Hinblick auf FairPlay und Schadenmanagement gleichermaßen die Ausführungen auf Seite 9:

    II. Aggressive Geschäftspraktiken
    Das Verbot aggressiver Geschäftspraktiken soll bewirken, dass der Verbraucher eine von äußeren und inneren Zwängen freie Entscheidung für eine Ware oder Dienstleistung treffen kann.
    Formen äußeren Zwangs sind Belästigung und Nötigung einschließlich körperlicher Gewalt (Art. 8 UGP-Richtlinie).
    Innerer Zwang bei der geschäftlichen Entscheidung des Verbrauchers wird durch unzulässige Beeinflussung ausgeübt (Art. 8 UGP-Richtlinie). Bei der rechtlichen Beurteilung zu berücksichtigen sind
    o Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des eingesetzten Mittels
    o Verwendung drohender oder belästigender Formulierungen oder Verhaltensweisen
    o Ausnutzung von Unglückssituationen oder anderer Umstände, die das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen
    o belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse, mit denen der Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte gehindert werden soll
    o Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen (Art. 9 UGP-Richtlinie).
    Unzulässig ist eine Geschäftspraxis, wenn sie die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Verbrauchers tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt, und er veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Art. 8 UGP-Richtlinie).

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