LG Bochum: Geschädigte muss nicht Restwertangebot des Haftpflichtversicherers vor Veräußerung abwarten (5 S 204/07 vom 10.07.2008)

Die Berufungszivilkammer des LG Bochum hat mit Urteil vom 10.07.2008 – 5 S 204/07 – auf die Berufung der Klägerin das am 25.07.2007 verkündete Urteil des AG Herne-Wanne abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.810,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 19.01.2007 auf der Bundesautobahn A 42 bei Kilometer 45,9 im Ortsbereich Herne-Wanne-Eickel. Mit der Klage hat die Klägerin de Verurteilung der Beklagten in Höhe eines restlichen Betrages von 1.810,00 € nebst Zinsen begehrt.

Das AG Herne-Wanne hat die Klage durch Urteil vom 25.07.2007 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war erfolgreich.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 19.01.2007 einen Anspruch auf den geltend gemachten restlichen Schadensersatz i. H. v. 1.810,00 €. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Der Höhe nach kann die Klägerin als Fahrzeugschaden an ihrem Pkw Seat Alhambra auf der Grundlage des Gutachtens des SV-Büros M. vom 24.01.2007 den Wiederbeschaffungsaufwand i. H. v. 8.100,00 € als Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert i. H. von 13.900,00 € und dem Restwert i. H. v. 5.800,00 € ersetzt verlangen.

Die Klägerin ist nämlich berechtigt, Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution gem. § 249 BGB zu verlangen. Auch bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges handelt es sich um eine Form der Naturalrestitution (BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 1992, 305; BGH NJW 1992, 1619). Für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges zu berücksichtigen ist, gilt grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitspostulat (BGH NJW 2005, 3134; BGH NJW 2000, 800; BGH NJW 1992, 903). Danach genügt der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit bereits dann, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten SV-Gutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt. Es besteht keine Verpflichtung für den Geschädigten, die gegnerische Versicherung von einem beabsichtigten Verkauf zu informieren und ihr Gelegenheit zu geben, ein höheres Restwertangebot abzugeben (BGH NJW 2005, 3134; BGH NJW 2000, 800). Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf sich auf das Gutachten eines SV verlassen und das Fahrzeug zu dem Preis verkaufen, den der SV auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Bei der Ermittlung des Restwertes muss nicht der Sondermarkt des spezialisierten Restwertaufkäufer berücksichtigt werden (BGH NJW 2005, 257; BGH NJW 2000, 800). Allerdings kann der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten sein, eine günstigere Verwertung in Anspruch zu nehmen. Sofern dem Geschädigten rechtzeitig vor dem Weiterverkauf ein wesentlich höheres verbindliches Restwertangebot zugeht, muss er das Angebot zunächst auf seine inhaltliche Akzeptanz prüfen und in der Regel annehmen (BGH NJW 2000, 800).

Aufgrund der dargelegten Grundsätze ist bei der Ermittlung der Höhe des Fahrzeugschadens für die Klägerin von dem vom SV-Büro M. ermittelten Restwert i. H. v. 5.800,00 € auszugehen. Der Klägerin lag bei Inzahlunggabe ihres Pkw am 29.01.2007 ein höheres Restwertangebot der Beklagten nicht vor. Das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2007 mit einem Restwertangebot i. H. v. 7.610,00 € ist bei der Klägerin erst am 01.02.2007, also nach dem Weiterverkauf, eingegangen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, ein höheres Restwertangebot der Beklagten vor Veräußerung des Pkw einzuholen. Insbesondere war die Klägerin aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 23.01.2007 nicht verpflichtet, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen, um ihr die Möglichkeit zur Abgabe eines entsprechenden Restwertangebotes zu geben. Das Schreiben enthält lediglich eine unverbindliche Bitte an die Klägerin, zu berücksichtigen, dass der Geschädigte im Allgemeinen ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Schadensbehebung hat (BGH NJW 2000, 800). Insoweit muss der Geschädigte nur die ihm bis dahin vorliegenden Angebote bei der beabsichtigten Weiterveräußerung beachten. Damit steht der Klägerin als Fahrzeugschaden ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von insgesamt 8.100,00 € zu. Abzüglich des hierauf gezahlten Betrages von 6.990,00 € verbleibt ein restlicher Anspruch für die Klägerin i. H. v. 1.810,00 €.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.

Ein überzeugendes Urteil der Berufungskammer des LG Bochum.

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2 Antworten zu LG Bochum: Geschädigte muss nicht Restwertangebot des Haftpflichtversicherers vor Veräußerung abwarten (5 S 204/07 vom 10.07.2008)

  1. Friedhelm S sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    ich kann Ihnen für dieses gelungene Urteil nur gratulieren.
    Die Begründung der Berufungskammer überzeugt. Auch tief im Westen wird daher ordentlich Recht gesprochen.
    Ein schönes Wochenende.

  2. downunder sagt:

    hi willi
    danke für diesen super beitrag!
    anwälte können schon ganz gut schiessen;vor allem, wenn der
    captain huk die munition liefert!
    das gibt dann nicht nur pulverdampf,sondern echte saubere treffer!
    didgeridoos,play loud

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