LG Ellwangen verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 31.07.2009 (5 O 379/08) hat das LG Ellwangen die Generali Versicherung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 363,39 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an, die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Soweit über die zulässige Klage noch zu entscheiden war, ist sie weitgehend begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 363,39 € aus §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.

Dass der Kläger vollständigen Ersatz der durch den Verkehrsunfall verursachten Schäden verlangen kann, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Vorausset­zungen einer Haftung des Versicherungsnehmers der Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 Abs. 1 BGB liegen vor. Auch ist von einer Haftung des Versiche­rungsnehmers zu 100 % auszugehen. Den Anspruch gegen den Versicherungs­nehmer kann der Kläger gemäß § 115 Abs.1 Nr. 1 VVG direkt gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Kläger als Ge­schädigter nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjeni­gen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGHZ 160, 377, 383 f., BGH NJW 2009, 58-60). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlich­keitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallge­schädigte – erhältlichen Tarife für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahr­zeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann.

Gemäß § 287 ZPO konnte das Gericht hier über die Höhe des entstandenen Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entschei­den.

Danach ist das Gericht – wie auch der Kläger – als Berechnungsgrundlage von dem sogenannten „Normaltarif“ nach dem gewichteten Durchschnittsmietpreis des Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 im Postleitzahlengebiet des Klägers aus­gegangen.

Grundsätzlich kann der jeweilige Schwacke-Automobilpreisspiegel auch zur Er­mittlung der erforderlichen Kosten herangezogen werden (BGH NJW 2009, 58-60). § 287 ZPO verlangt zur Schadensschätzung eine hinreichend gesicherte, im wesentlichen anerkannte und nicht in Frage gestellte Anknüpfungsgrundlage. Das gewichtetet Mittel des Schwacke-Automobilpreisspiegel 2007 im Postleitzah­lengebiet des Klägers stellt eine derart gesicherte Grundlage dar (BGH NJW 2009, 58). Deren Eignung bedarf vorliegend nicht der Klärung. Zwar hat die Be­klagte unter Hinweis auf einen Vergleich mit dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts methodische Mängel bei der jeweiligen Erhebung des Schwacke-Mietpreisspiegels geltend gemacht. Dies führt aber zu keiner anderen Beurtei­lung. Zwar darf die Schadenshöhe nicht aufgrund falscher oder offenbar unsach­licher Erwägungen festgesetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesge­richtshofes bedarf die Eignung der bei der Schadensschätzung verwendeten Lis­ten oder Tabellen aber nur dann weiterer Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzgrundla­ge sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH NJW 2008, 2910-2912, 1519-1520). Solche Umstände liegen im Streitfall aber nicht vor. Tatsa­chenvortrag dazu, dass und inwieweit der nach der Schwacke-Liste 2007 ermittel­te „Normaltarif“ für die vorzunehmende Schätzung des konkreten Falles nicht zu­trifft, fehlt vorliegend. Lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage – wie im vorliegenden Fall gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel an sich – ist nicht nachzugehen, da Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung – wie oben dargestellt – nur dann erheblich sind, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (BGH NJW 2008, 2910-2912,1519-1520). Solche Einwendungen liegen hier nicht vor.

Der vom Kläger in Rechnung gestellte pauschal um 25 % erhöhte Tarif erscheint dem Gericht angemessen. Denn dessen Besonderheiten rechtfertigen mit Rück­sicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis, weil sie unfalltypische Mehrleistungen und Risiken des Vermieters, des Streithel­fers, abgelten, die infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. So wurde das Fahrzeug nicht in den Räumen des Streithelfers in ei­ner seiner Stationen in Ansbach oder Gunzenhausen vermietet, sondern in Wie­senbach in fremden Firmenräumen. Die Anmietdauer stand noch nicht von vorn­herein fest, da die Reparaturzeit noch ungewiss war, nachdem das Gutachten über den Schadensumfang noch nicht vorlag. Der Streithelfer verzichtete auf die Stellung einer Kaution und Bonitätsprüfung durch Belastung der Kreditkarte, nachdem der Kläger, der den Mietwagen noch am Unfalltag anmietete, über kei­ne Kreditkarte verfügte und Kautionsstellung auf elektronischem Weg im Übrigen nur in den Vermietstationen erfolgen kann.

Die Frage nach der Erforderlichkeit unfallspezifischer Kostenfaktoren konnte vor­liegend auch nicht dahinstehen, da nicht etwa feststand, dass dem Kläger ein günstigerer „Normaltarif“ in der konkreten Eil-  und Notsituation – Anmietung des Mietfahrzeugs noch am Unfalltag – , in der auch die konkrete Anmietdauer zu­nächst noch unbekannt war, ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 BGB oblie­genden Schadensminderungspflicht hätte zugemutet werden können. Die unfall­spezifischen Kostenfaktoren können grundsätzlich auch über einen pauschalen Aufschlag berücksichtigt werden (BGH NJW2008, 2910-2912). Dies soll gewähr­leisten, dass die erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand ob­jektiver Kriterien ermittelt werden, ohne dass es für die Erforderlichkeit im Sinn von § 249 BGB auf die konkrete Situation und Kalkulation des einzelnen Vermie­ters ankommt (BGH NJW 2008, 2910-2912). Die Kalkulation des konkreten Un­ternehmens muss indes nicht nachvollzogen werden.

Neben den reinen Mietkosten steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz der Nebenkosten für Haftungs-Beschränkung, Zustellung/ Abholung sowie für einen Zusatzfahrer zu. Ausweislich der Abrechnung des Mietvertrages vom 18.06.2008 (Anl. K 3 d. A.) sind diese Leistungen tatsächlich erbracht und auch berechnet worden. Wie sich die abgerechneten Kosten zusammensetzen, hat der Kläger im Schriftsatz vom 03.11.2008 und 14.01.2009 sowie der Streithelfer im Schriftsatz vom 17.02.2009 dargelegt. Die Beklagte hat sich hierzu nicht substantiiert geäu­ßert.

Es ergibt sich danach auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen folgende Abrechnung:

Auszugehen ist zunächst von den nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2007 für das PLZ-Gebiet 915 ermittelten Normaltarifen unter Zugrundelegung des tatsäch­lich abgerechneten Wochentarifs. Das Gericht folgt insoweit der Darstellung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 03.11.2008 und 14.01.2009 nebst deren Anla­gen K 3 und 4. Das Fahrzeug des Klägers war unstreitig in die Tarifgruppe 4 ein­zuordnen. Das angemietete Fahrzeug entsprach zwar der Mietwagengruppe 5. Die Abrechnung erfolgte allerdings nach der Tarifgruppe 4. Der sich danach er­gebende Normaltarif ist, wie ausgeführt, um einen Zuschlag von 25 % zu erhö­hen. Unter Ansatz der tatsächlich angefallenen Nebenkosten, wie in der Rech­nung vom 18.06.2008 (Anl. K 3 d. A.) ausgewiesen, ergibt sich folgende Scha­densberechnung:

Mietwagenkosten (2x Wochentarif á 418,00 €)              836,00 €

zzgl. 19%MWSt                                                               158,84 €

abzüglich 5 % Eigenersparnis                                           49,74 €

zzgl. 25 % Zuschlag inklusive 19 % MWSt                      248,71 €

zzgl. Bruttokosten für Haftungsbeschränkung                366,52 €

zzgl. Bruttokosten für Zustellung/Abholung                      76,16 €

zzgl. Bruttokosten für Zusatzfahrer_____________      249,90

Zwischensumme                                                          1.886,39 €

abzüglich bezahlter 523,00 + 1000,00 ____          1.523,00

verbleibender Rest                                                          363,39 €

Die geringe Differenz zur restlichen Mietwagenkostenforderung ergibt sich dar­aus, dass der Kläger bei seiner Berechnung die Eigenersparnis in Höhe von 5 % aus den Bruttomietkosten nicht abgezogen hat.

Die Beklagte hat dem Kläger im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht grundsätzlich auch die Kosten zu ersetzen, die durch die vorgerichtliche Tätigkeit seines Rechtsan­walts bei der Geltendmachung seiner Ansprüche entstanden sind. Deren Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert der Tätigkeit, welcher durch die berechtigten Ansprü­che des Klägers bestimmt wird. Vorliegend geht das Gericht von einem Gegenstands­wert von 11.821,47 € aus (13.021,47 € abzüglich zurückgenommener 1.200,00 €). Zu ersetzen sind dann 176,36 € (1,3-Geschäftsgebühr aus 11.821,47 € = 683,80 €, zuzüg­lich 20,00 € Auslagenersatz und 19 % MWSt in Höhe von 133,72 €). Soweit darüber hinaus Rechtsanwaltskosten geltend gemacht wurden, war die Klage abzuweisen.

Soweit das LG Ellwangen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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