LG Hamburg weist die Berufung der HUK-Coburg gegen Urteil des AG HH-Barmbek weitestgehend zurück, mit dem die Halterin des bei der HUK-Coburg versicherten Fahrzeuges zur Zahlung gekürzter Sachverständigenkosten verurteilt wurde (323 S 45/14 vom 09.04.2015)

Inzwischen häufig von Gerichten im Norden zitiert, hier das  Urteil des LG Hamburg vom 09.04.2015 (323 S 45/14), mit dem die Berufung der HUK-Coburg gegen das klagstattgebende Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek zurückgewiesen wurde. Hinsichtlich der Gründe für die Ablehnung der Erstattung von Halterkosten muss noch gearbeitet werden.

Erstritten wurde das Urteil von der Kanzlei Hamburger Meile.

Das Urteil:

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 19.02.2014, Az. 823 C 298/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger von den Kosten einer Halterauskunft freizuhalten.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien streiten um die Angemessenheit der Höhe von Kosten für ein Sachverständigengutachten. Der Kläger verlangt als Unfallsachverständiger aus abgetretenem Recht des Geschädigten restliche Sachverständigenkosten in Höhe von € 68,32 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 39,00 und die Gebühr für eine Halterauskunft in Höhe von € 5,10.

Die Erstattungspflicht des Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig und hat zu einer Teilzahlung des Versicherers in Höhe von € 378,15 geführt (Bl. 19 d.A., Anlage K 4). Weitergehende Zahlungen lehnte die Versicherung mit der Begründung ab, dass das Honorar des Sachverständigen den „erforderlichen“ Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 BGB übersteige.

Der Kläger hat vorgetragen, dass das von ihm geltend gemachte Honorar keineswegs überhöht sei, sondern sich im Rahmen dessen bewege, was der Geschädigte zur Behebung des Schadens für zweckmäßig und angemessen halten durfte. Es handele sich damit um erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB (Klagbegründung, S. 3 = Bl. 11 d.A.). Nebenkosten z. B. in Form von Schreibarbeiten oder Fotokosten seien nur dann nicht bzw. lediglich anteilig vom Schädiger zu ersetzen, wenn die Gutachterkosten insgesamt nicht notwendig seien (Schriftsatz vom 5.9.2013, S. 3 – Bl. 58 d.A.).

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das vom Kläger verlangte Honorar überhöht sei. Dass das Honorar unverhältnismäßig sei, zeige sich daran, dass es bereits ca. 38,5 % des kalkulierten Wiederbeschaffungswertes ausmache. Weiter seien die vom Kläger berechneten Nebenkosten in Höhe von € 151,74 bereits deshalb überhöht, weil sie mehr als 50 % des Grundhonorars ausmachten (Klagerwiderung vom 2.8.2013, S. 3 – Bl. 32 f. d.A.).

Die Kosten für eine Halteranfrage könnten nicht verlangt werden, da die Daten dem Auftraggeber und dem Kläger bekannt gewesen seien.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die dort wiedergegebenen vor dem Amtsgericht gestellten Anträge wird Bezug genommen, § 540 I Nr. 1 ZPO (Bl. 79 ff. d.A.).

Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt,

1. an den Kläger € 68,32 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.7.2013 zu zahlen und
2. den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 39,00 und den Gebühren für eine Halterauskunft in Höhe von € 5,10 freizuhalten.

Das Amtsgericht hat den Beklagten nach §§ 398, 823 I, 249 II 1 BGB, §§ 7, 17 StVG verpflichtet gesehen, dem Kläger die nicht erstatteten Sachverständigenkosten als kausalen Unfallschaden nebst Zinsen und Nebenforderungen zu erstatten.

Der Geschädigte könne entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung die objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen, wobei als erforderlich anzusehen sei, was ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für erforderlich halten dürfe. Bei der Bewertung einer Schadensminderungspflicht sei auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten sowie die möglicherweise für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht zu nehmen. Als erforderlich sei daher regelmäßig anzusehen, was sich nicht als erkennbar überhöht gegenüber den üblichen Preisen darstelle. Ein Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht sei vorliegend nicht bewiesen worden. Ein solcher Verstoß könne auch nicht mit dem Überschreiten der Durchschnittswerte im Honorartableau 2012 ) HUK-Coburg begründet werden. Es sei schon nicht ersichtlich, dass diese Erkenntnisquelle dem Geschädigten bei Beauftragung des Sachverständigen zur Verfügung gestanden habe. Daher habe es schon deshalb nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der Vergütung des Klägers bedurft. Andere Umstände, aus denen sich dem Geschädigten die Unangemessenheit der Sachverständigenvergütung hätte aufdrängen müssen seien ebenfalls nicht erkennbar. Auch die behauptete Überhöhung der konkret angegriffenen Nebenkosten für Fahrt, Foto und Telefon sei nicht so massiv, dass sie dem Geschädigten hätten ins Auge fallen müssen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus §§ 291, 288 I BGB und der Anspruch auf Freihaltung von Rechtsverfolgungskosten aus §§ 257, 298, 823 1, 249 II 1 BGB, §§ 7, 17 StVG.

Gegen das dem Beklagten am 15.5.2014 zugestellte Urteil, in dem vom Amtsgericht die Berufung zugelassen wurde, hat der Beklagte mit am 11.6.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 15.7.2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte verfolgt sein Ziel der Klagabweisung weiter.

Der Beklagte meint, dass der Sachverständige, wenn er wie im vorliegenden Fall selbst die Ansprüche aus seiner Rechnung im Wege der Abtretung geltend mache, sich den Einwand der Überhöhung nach § 242 BGB entgegenhalten lassen müsse. Der Haftpflichtversicherer sei in den Schutzbereich des zwischen dem Sachverständigen und dem Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen und könne deshalb Schadensersatz beanspruchen, wenn der Sachverständige vertragliche Pflichten verletzt habe, die – wie zum Beispiel bei einer Hinweis- und Aufklärungspflicht – auch zu Gunsten des Haftpflichtversicherers bestünden. In dieser Konstellation könne dahinstehen, ob der Geschädigte selbst hätte erkennen können und müssen, dass das Honorar des Sachverständigen in seinem Fall überhöht sei. Diese Erkenntnismöglichkeit könne nur von Bedeutung sein, wenn der Geschädigte selbst die Sachverständigenkosten gegenüber dem Schädiger/Versicherer geltend mache. Nach § 241 II BGB sei – vergleichbar mit den Pflichtangaben der Mietwagenunternehmer – eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten als seinem Auftraggeber darüber anzunehmen, dass sein Honorar gegebenenfalls nicht in vollem Umfang von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet werde. So habe auch das OLG Dresden in einem Urteil vom 19.2.2014, Az. 7 U 111/12, entschieden. Der Beklagte vertritt die Auffassung, jedenfalls bezüglich der Schreibkosten liege das vom Kläger abgerechnete Honorar mit € 2,28 statt maximal € 1,43 pro Seite deutlich über dem Rahmen der maßgeblichen BVSK-Befragung.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung vom 10.6.2014 gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 12.5.2014 – 716 C 165/13 – zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

Der Kläger behauptet, dass er sich mit seinen Schreibkosten innerhalb des Rahmens der BVSK-Befragung bewege. Er vertritt die Auffassung, dass er auch berechtigt sei, eine Kommunikationspauschale in Form pauschaler Telefonkosten und einzelne Portokosten konkret zu vereinbaren und zu berechnen.

Er meint im Übrigen, dass es nicht darauf ankomme, ob der Anspruch vom Geschädigten selbst oder durch den Sachverständigen aufgrund einer wirksamen Abtretung geltend gemacht werde. Der Schädiger könne dem Geschädigten gegenüber im Schadensersatzrecht keine Einwendungen aus dem Werkvertragsrecht geltend machen (Schriftsatz vom 21.7.2014, S. 2 = Bl. 107 d.A.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht auf die angemessenen und ortsüblichen Preise, sondern auf die in der Branche üblichen Preise abzustellen. Damit fielen die geltend gemachten Kosten von vornherein nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 II Satz 1 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt weitgehend ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht aus abgetretenem Recht nach den § 7 Abs. 1 StVG, § 398 BGB den Beklagten zur Zahlung von € 68,32 an den Kläger als Schadensersatz für die Erstattung eines Gutachtens nach einem Verkehrsunfall und zur Freihaltung von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt; lediglich die Freihaltung von Kosten der Halterauskunft kann nicht mit Erfolg verlangt werden.

  1. Der Zedent selbst kann als Geschädigter Ersatz der Kosten des Sachverständigengutachtens in der geltend gemachten Höhe beanspruchen, da sie aus seiner Sicht für eine sachdienliche Rechtsverfolgung erforderlich waren.
  2. Die Reparaturkosten belaufen sich ausweislich der Zusammenfassung in dem Gutachten des Klägers auf € 656,84 brutto und € 1.392,30 netto. Damit handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden, bei dem die Reparaturkosten außer Verhältnis zu den Kosten für die Einholung eines Gutachtens liegen. Die Kosten der Einschaltung eines Sachverständigen sind daher – was auch der Beklagte so sieht – dem Grunde nach erstattungsfähig.
  3.  Die Kosten des Sachverständigen sind auch der Höhe nach erstattungsfähig, weil sie den erforderlichen Herstellungsaufwand darstellen, dessen Ersatz der Geschädigte, der Zedent, nach 249 II BGB beanspruchen kann. Nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur nach objektiven Kriterien, etwa durch die Art und das objektive Ausmaß des Schadens, sondern auch durch die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt (st. Rspr. seit BGHZ 63, 182, 185; BGH, Urteil v. 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13, Rz. 15). Dem liegt die Wertung zugrunde, dass dem Geschädigten im Verhältnis zum Schädiger das dem Einfluss des Geschädigten entzogene Risiko nicht zugerechnet werden darf.

Der Geschädigte ist – anders als bei Mietwagenkosten – nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Zum einen gibt es bei Kfz-Sachverständigen -anders als etwa im Mietwagengewerbe – keine allgemein zugänglichen Preislisten, zum anderen orientiert sich das in der Regel geltend gemachte Grundhonorar an der erst noch zu ermittelnden Schadenhöhe, sodass vor der Begutachtung ohnehin keine konkreten Angaben zu den tatsächlichen Kosten des Sachverständigengutachtens gemacht werden könnten, die der Geschädigte miteinander vergleichen könnte. Der Schädiger kann daher nur dann den Ausgleich der Sachverständigengebühren in voller Höhe ablehnen, wenn sich dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen und Unterzeichnung einer ihm vorgelegten Vergütungsvereinbarung aufdrängen muss, dass Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, weil das Entgelt „deutlich erkennbar“ (BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13, NJW 2014, 1947, 1948) bzw. „erkennbar erheblich“ (BGH, Urteil vom 22.7.2014, Az. VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151, 3153) über den üblichen Preisen liegt.

Nach Auffassung der Kammer ist bei der Frage, wann von „erkennbar“ überhöhten Preisen auszugehen ist, nicht auf Einzelpositionen wie z.B. Foto- / Fahrtkosten etc. abzustellen, sondern die Überhöhung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, d.h. ausgehend von den zu erwartenden Rechnungsendbeträgen, zu beurteilen, da die Gesamthöhe der Rechnung darüber zu entscheiden hat, ob ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt. Anderenfalls käme es angesichts der unterschiedlichen Abrechnungsmodalitäten der Kfz-Sachverständigen in denjenigen Fällen zu unbilligen Ergebnissen, in denen ein geringes, deutlich unterhalb der üblichen Sätze in Ansatz gebrachtes Grundhonorar, dafür aber verhältnismäßig hohe Nebenkosten in Rechnung gestellt werden, ohne dass es insgesamt zu einer Überschreitung der üblichen Vergütung kommt.

Vorliegend überschreitet das geltend gemachte Honorar i.H.v. netto €446,47 einschließlich der Nebenkosten die Werte des von dem Beklagten für die Beurteilung der Angemessenheit zugrunde gelegten „Honorartableaus 2012 HUK-Coburg“ mit netto € 378,15 (Nettoschaden von € 1.392,30 zzgl. der Wertminderung von € 250,00 = € 1.642,30, vgl. Anlage B1, Bl. 35 d.A.) lediglich um 18%. Unabhängig von der Frage, ob das von der Versicherungswirtschaft erstellte Honorartableau überhaupt eine geeignete Grundlage zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenkosten darstellt, liegt damit jedenfalls keine Überschreitung vor, die es gebietet, die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigenkosten als „nicht erforderlich“ im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen, zumal Besonderheiten, die eine überdurchschnittliche Kenntnis des Geschädigten von der üblichen Honorarhöhe nahe legen, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Gemessen an der BVSK-Honorarbefragung 2013 überschreitet das geltend gemachte Honorar i.H.v. netto €446,47 einschließlich der Nebenkosten die dort ermittelten Werte im HB V-Korridor € 293,00 bis € 324,00, also einem Mittelwert von € 308,50, um ca. 45 %. Auch diese Überschreitung gebietet es nach der Rechtsprechung der Kammer noch nicht, die als Schadensersatz geltend gemachten Sachverständigenkosten als „nicht erforderlich“ im schadensersatzrechtlichen Sinne anzusehen.

Es ist auch nicht deshalb eine andere Beurteilung geboten, weil der Kläger, dem der Beklagte eine überhöhte Entgeltforderung vorwirft, durch die Abtretung selbst Gläubiger des Schadensersatzanspruchs geworden ist. Der Geschädigte hat seine Ansprüche wirksam an den Kläger abgetreten, die dieser somit gegen die Beklagten geltend machen kann.

Nach Auffassung der Kammer folgt nichts anderes aus den von dem Beklagten angeführten Entscheidungen des OLG Dresden (Az. 7 U 111/12, Urteil vom 19.2.2014 und Beschluss vom 3.6.2014, Anlage BB 1 = Bl. 117 ff. d.A.) und des Amtsgerichts München (Az. 343 C 7578/14, Anlage BB 2 – Bl. 123 ff. d.A.). Der Erstattungsanspruch des Geschädigten verändert sich nicht durch die nach § 398 BGB erfolgende Abtretung des Anspruchs an den Sachverständigen, sondern wahrt seine Identität (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 74. Aufl. 2015, § 398 Rz. 1). Dementsprechend kann der Kläger vorliegend den (abgetretenen) Erstattungsanspruch des Geschädigten gegen den Beklagten geltend machen. Aus der Entscheidung des Amtsgerichts München ergibt sich bereits deshalb nichts anderes für den hier zu entscheidenden Fall, weil dort – anders als vorliegend – zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen keine Honorarvereinbarung getroffen worden war.

Unmittelbare Gegenansprüche des Beklagten gegen den vom Geschädigten beauftragten Kfz-Sachverständigen, etwa über eine Einbeziehung des Schädigers in den Schutzbereich des Gutachtervertrags zwischen dem Geschädigten und dem Kläger nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD), bestehen nicht.

Das für die Annahme des VSD notwendige Einbeziehungsinteresse setzt voraus, dass der Vertragspartner ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hat. Dies ist sicherlich im Bereich der Hauptleistungspflicht des Gutachters der Fall; die Beklagte wendet sich indes nicht gegen die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens.

Der Vorwurf, dass der Kläger den Geschädigten hier nicht vor Vertragsschluss über eine etwaige Überschreitung des ortsüblichen Preisniveaus informiert haben könnte, rechtfertigt Einwendungen des Beklagten gegen den Anspruch des Klägers insoweit nicht. Unabhängig von der Frage, ob die Einbeziehung des Beklagten in den vertraglichen Schutzbereich bereits in der Anbahnungsphase erfolgen kann, kommt eine Aufklärungspflicht über die (Un-) Angemessenheit des geforderten Entgelts vor dem Grundsatz der Privatautonomie nur in Ausnahmefällen in Betracht. Der in seinem Wissen überlegene Vertragsteil muss den anderen grundsätzlich nicht von sich aus über alle Umstände aufklären, die für dessen Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Es ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht.

Die Rechtsprechung des BGH zu den Pflichten eines Autovermieters, den Mieter bei Tarifen, die deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegen, unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass der gegnerische Haftpflichtversicherer den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten könnte (vgl. BGH Urteil vom 24.10.2007, Az: XII ZR 155/05, zit. nach juris), beruht auf den rechtlichen Besonderheiten bei der Erstattung von Mietwagenkosten. Eine Übertragung auf Kfz-Sachverständige erscheint nicht gerechtfertigt (a.A.: OLG Dresden, Urteil vom 19.2.2014, Az. 7 U 111/12, Rz. 19, zit.n.juris). Denn anders als bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs obliegt dem Geschädigten bei der Beauftragung eines Unfallsachverständigen – wie bereits ausgeführt – gerade keine Pflicht zur Markterforschung, so dass ihm aus der Beauftragung eines – für ihn nicht erkennbar – überteuerten Sachverständigen keine Nachteile entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 11.2.2014, Az. VI ZR 225/13, Rz. 7, zit.n.juris).

Der Beklagte kann seiner Inanspruchnahme aus dem Haftungsanspruch jedenfalls im Ergebnis keine Einwendungen entgegensetzen, die dem Zedenten gegen den Kläger aus einem anderen Rechtsverhältnis (hier: dem Werkvertrag) zustehen würden.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Beklagte überhaupt vertragliche Rechte des
Zedenten gelten machen kann. Zwar erscheint ein solcher Einwendungsdurchgriff, der aus
§ 242 BGB unter Rückgriff auf den in § 404 BGB enthaltenen Rechtsgedanken herzuleiten
zu sein könnte, prinzipiell dogmatisch denkbar. Dem Recht der Abtretung liegt die Wertung zu Grunde, dass der Schuldner durch eine Abtretung der Forderung keine Nachteile erleiden soll. Diese Wertung könnte auch den Schluss erlauben, dass der Zessionar durch eine Abtretung, die erfüllungshalber erfolgt, hinsichtlich der zu erfüllenden Schuld keine Besserstellung erlangen darf. Hätte der Zedent selber gegenüber seiner eigenen Inanspruchnahme aus dem Werkvertrag dem Kläger vertragliche Einwendungen entgegenhalten können, so erschiene es nicht unbedenklich, wenn der Kläger diese Einwendung durch die erfüllungshalber erfolgte Abtretung des Schadensersatzanspruchs entkräften und so im Ergebnis seinen vollen, nicht durch ein Mitverschulden zu kürzenden Anspruch liquidieren könnte. Andererseits müsste eine nach den Rechtsgrundsätzen des § 242 BGB orientierte Wertung in Erwägung ziehen, dass die Beklagte auch unter Geltung eines Einwendungsausschlusses nicht schutzlos ist, da ihrem Interesse dadurch Rechnung getragen wird, dass der ursprüngliche Haftungsgläubiger, der Zedent, nach den Rechtsgrundsätzen des Vorteilsausgleichs zur Abtretung etwaiger Schadensersatzforderungen gegenüber dem Kläger verpflichtet wäre.

Vorliegend scheitert der Einwendungsdurchgriff in jedem Fall daran, dass auch dem Zedenten vertragliche Ansprüche gegen den Kläger nicht zustehen.

Angesichts der geltend gemachten Honorarhöhe ist ein „auffälliges Missverhältnis“ von
Leistung und Gegenleistung i.S.d. 138 BGB bereits objektiv nicht anzunehmen.

Insofern greift bereits aus diesem Grunde die „dolo-agit-Einrede“, auf der die vom Beklagten angeführte Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 19.2.2014, Az. 7 U 111/12, Rz. 19, zit.n.juris und Beschluss vom 4.6.2014 zu demselben Az., S. 5 – Bl. 121 d.A.) beruhte, nicht ein.

Auch im Übrigen kann dem Sachverständigen nicht der Einwand einer Überhöhung der
Gebühren entgegengehalten werden.

Da diejenigen Kosten, die der Geschädigte für erforderlich halten durfte, grundsätzlich als die erforderlichen Kosten anzusehen sind und den Geschädigten, wie oben ausgeführt und anders als bei den Mietwagenkosten, keine Erkundigungspflicht bzgl. der Honorare anderer Sachverständiger trifft, scheiden insoweit vertragliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Sachverständigen, auf die sich nunmehr der Schädiger berufen könnte, aus. Insbesondere trifft den Sachverständigen keine Pflicht, dem Geschädigten mitzuteilen, ob bzw. inwieweit er von den ortsüblichen Preisen abweicht.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet der Beklagte unter dem Gesichtspunkt
des Verzuges. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat mit Schreiben vom 10.7.2013
(Anlage K4, Bl. 19 d.A.) eine Inanspruchnahme abgelehnt. Die Zahlungsverweigerung steht der Mahnung gleich (§ 286 II Nr. 3 BGB); aufgrund der Regulierungsvollmacht des
Haftpflichtversicherers befand sich damit auch der Beklagte in Verzug. Die Einschaltung
eines Rechtsanwaltes zur vorgerichtlichen Geltendmachung verstößt in der Regel nicht
gegen § 254 BGB (Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 286 Rn. 45). Aus dem
Schreiben vom 10.7.2013 ergibt sich jedenfalls nicht, dass die vorgerichtliche Einschaltung
eines Rechtsanwalts erkennbar ohne jede Erfolgsaussicht war.

Hingegen war es nicht „erforderlich“ im Sinne des § 249 II S. 1 BGB, durch eine Halteranfrage weitere Kosten zu produzieren, nachdem ausweislich der Auftragserteilung vom 18.1.2013 (Anlage K 1) dem Kläger sowohl die Person des Halters und ausweislich des Gutachtens des Klägers vom 18.1.2013 (Anlage K 2) die Person des Versicherungsnehmers bekannt war. Die Kosten der Einholung einer Halterauskunft in Höhe von € 5,10 sind daher nicht zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach 543 II ZPO liegen nicht vor, insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Soweit das LG Hamburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert