LG Karlsruhe ändert mit Berufungsurteil vom 25.5.2016 – 20 S 11/16 – das angefochtene Urteil des AG Bruchsal ab und verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretenener Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess mit durchaus lesenswerter Begründung.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum beginnenden Wochenende stellen wir Euch hier noch ein Berufungsurteil aus Karlsruhe in einem Berufungsrechtsstreit um restlichen Schadensersatz nach einem für den Geschädigten unverschuldeten Verkehrsunfall im Bereich Bruchsal vor. Wie so oft ging es um restliche, von der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung gekürzter Sachverständigenkosten. Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Sachverständigenkosten war zunächst an den Sachverständigen abgetreten, der den (abgetretenen) Schadensersatzanspruch an die spätere Klägerin, eine Faktoring AG in Köln, weiter abtrat. Es handelt sich bei der Klagesumme daher um einen (mehrfach) abgetretenen Schadensersatzanspruch, denn durch die Abtretung verändert sich die Rechtsnatur des Schadensersatzanspruchs nicht (BGH VI ZR 491/15 – Rn. 22). Zu Recht hat daher die Berufungskammer des LG Karlsruhe das angefochtene Urteil des AG Bruchsal, das nur einen Teil des abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten zugesprochen hatte, abgeändert und den Schadensersatzanspruch in voller Höhe zugesprochen. Anders als manche jüngste Entscheidungen des BGH verdient dieses 17 Seiten umfassende Berufungsurteil der 20. Zivilkammer des LG Karlsruhe besondere Bedeutung und kann damit durchaus als „Rechtsprechung“ im wahrsten Sinne des Wortes bezeichnet werden. Allerdings ist auch diese Entscheidung nicht ganz fehlerfrei. So sind die Sachverständigenkosten als Folge des Verkehrsunfalles nach § 249 II BGB angesehen worden, obwohl der BGH in VI ZR 67/06 Rn 11 diese bereits als mit dem Schaden unmittelbar verbundene und gemäß § 249 I BGB auszugleichende Vermögensnachteile angesehen hat. Diese Ansicht des BGH scheint auch zutreffend zu sein, da es sich bei den Sachverständigenkosten um eine konkrete Schadensabrechnung handelt, die über § 249 I BGB auszugleichen ist, denn mit der Beauftragung des Sachverständigen ist bereits durch den Abschluss des Begutachtungsvertrages, der als gegenseitiger Werkvertrag anzusehen ist (vgl. BGH X ZR 122/05 – Ls. a)), eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung, nämlich des Werlohnes, begründet worden. Die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung ist bereits nach h.Rspr. als auszugleichender Schaden anerkannt (vgl. nur: BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH VI ZR 73/04 = NJW 2005, 1112, 1113; Offenloch ZfS 2016, 244, 245 m.w.N.). Inkonsequent hat der VI. Zivilsenat bei der Entscheidung vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – dann über § 249 II BGB weiter geprüft, was in Anbetracht der konkreten Schadensabrechnung nicht nachvollziehbar ist. § 249 II BGB eröffnet bekanntlich die Möglichkeit, einen Schaden auf der Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages fiktiv abzurechnen. Nachdem die Berufungskammer des LG Karlsruhe in seiner Berufungsentscheidung jedoch unter anderem auch zur Indizwirkung der Rechnung interessante Urteilsgründe abgegeben hat, wollen wir über den Fehler mit § 249 II BGB und die Anwendung des § 287 ZPO hinwegsehen. Das Landgericht Karlsruhe hat 17 lesenswerte Seiten abgeliefert, wie wir meinen. Davon könnte sich auch der VI. Zivilsenat des BGH eine Scheibe von abschneiden und bei der Berufungskammer lernen. Zur Nachhilfestunde ist es ja nur ein kleiner Spaziergang vom BGH zum LG. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Aktenzeichen:
20 S 11/16
4 C 286/15 AG Bruchsal

Landgericht Karlsruhe

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Klägerin und Berufungsklägerin –

gegen

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

wegen Forderung

hat das Landgericht Karlsruhe – Zivilkammer XX – durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. B., die Richterin am Landgericht M. und den Richter am Landgericht G. am 25.05.2016 auf Grund des Sachstands vom 17.05.2016 für Recht erkannt:

1.       Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 12.01.2016 (4 C 286/15) unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 162,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2015 zu bezahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3.        Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.        Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall.

Am 2015 fuhr ein Versicherungsnehmer der Beklagten in auf dem auf ein dort geparktes Fahrzeug auf und verursachte einen Sachschaden. Die Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht außer Streit. Die Geschädigte beauftragte mit schriftlichem „Gutachtenauftrag“ vom .2015 den Sachverständigen aus mit der Erstattung eines Schadensgutachtens. Die Geschädigte trat den Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten nach dem Inhalt des schriftlichen Vertrags „zur Sicherung des Sachverständigenhonorars ……. erfüllungshalber an den SV ab“. Der Sachverständige erklärte in derselben Urkunde die Abtretung der Forderung an die „ AG“, Köln. Der Sachverständige erstellte das Gutachten, gelangte dabei zu Netto-Reparaturkosten i.H.v. 2.017,92 € und stellte das Gutachten mit 659,57 € (brutto) in Rechnung. Die Klägerin zahlte die Rechnung an den Sachverständigen. Die Beklagte zahlte an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 497,00 €. Darüber hinausgehende Zahlungen verweigert sie, da sie die Rechnung für überhöht hält.

Der schriftliche „Gutachtenauftrag“ enthält die folgende Vergütungsvereinbarung:

„Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung ein Grundhonorar, das sich am ermittelten Schaden orientiert. Grundlage der Berechnungen ist der im Honorarbereich HBIII ermittelte Wert der aktuellen BVSK-Befragung 2013. Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,55 (entspricht € 3,03 inkl. MwSt.) pro Foto, 2. Fotosatz € 1,67 (entspricht € 1,98 inkl. MwSt.) pro Foto; Fahrtkosten € 26,73 (pauschal); Porto/Telefon (pauschal): € 18,17 (entspricht € 21,62 inkl. MwSt.9; Schreibkosten pro Seite: € 2,86 (entspricht € 3,40 inkl. MwSt.); Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite € 1,43 (entspricht € 1,70 inkl. MwSt.)

Die erstellte Rechnung enthält die folgenden Positionen.

Gutachten (Grundgebühr)                                                         391,00 €
Fotokosten 11 Stück x 2,55 €                                                     28,08 €
2. Fotosatz Halter/Rechtsanwalt 11 Stück x 1,67 €                    18,37 €
Auslagen, Porto, Tel.                                                                   18,17 €
Schreibkosten 24 pro Seite x 2,86 €                                           68,64 €
Schreibkosten Zweitausfertigung 21 pro Seite x 1,43 €             30,03 €
Rechnungsbetrag netto                                                            554,26 €
Zzgl. 19,0% MwSt.                                                                    105,31 €
Rechnungsbetrag brutto                                                           659,57 €

Nach einem Hinweis in der Rechnung sind die Honoraransprüche (weiter) abgetreten „an die KfzVS, die   für Kfz-Sachverständige, ein Unternehmen der  AG“.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe die abgerechneten Sachverständigenkosten in vollem Umfange zu erstatten. Der abgerechnete Betrag stelle den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 Abs. 1 BGB dar. Der Geschädigte genüge seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des beauftragten Sachverständigen. Die Übereinstimmung des gezahlten Betrages mit der Rechnung und der zu Grunde liegenden Preisvereinbarung bilde ein Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten, sofern diese nicht für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liege. Der Sachverständige habe sich vereinbarungsgemäß bei der Festlegung des Grundhonorars (dies ist unstreitig), aber auch hinsichtlich der Nebenkosten an der BVSK-Honorarbefragung 2013 orientiert. Selbst, falls er hierüber hinaus gegangen wäre, bestünde ein Ersatzanspruch in voller Höhe. Der Geschädigte müsse sich nur dann ein anspruchsminderndes Mitverschulden entgegen halten lassen, wenn er Maßnahmen unterlassen hätte, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die abgerechneten Sätze die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschritten, rechtfertige die Annahme eines solchen Verstoßes nicht. Die Abtretung des Ersatzanspruchs an den Sachverständigen und von dort aus an die Klägerin ändere an diesen Grundsätzen nichts.

Die Klägerin hat beantragt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 162,57 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Die Beklagte hat die Identität der Klägerin mit der Zessionarin bestritten. Die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der Sachverständige bediene durch die Vorformulierung einer unwiderruflichen Abtretung an sich selbst bei fortbestehender Möglichkeit der Geltendmachung der Honorarforderung gegen die Zedentin ohne angemessenen Ausgleich, namentlich eine Rückabtretungsregelung, allein sein eigenes Finanzierungsinteresse. Die Klage sei selbst im Falle der Wirksamkeit der Abtretungen unbegründet. Die abgerechneten Kosten seien überhöht. Es fehle Vortrag, welche Vergütung vereinbart worden sei, namentlich im Hinblick auf die Nebenkosten. Der geschlossene – mündliche – Vertrag sei nach den allgemeinen Gepflogenheiten auszulegen. Hiernach seien die bei der Herstellung des Werkes üblicherweise anfallenden Nebenkosten nur bei entsprechender Vereinbarung gesondert zu vergüten. Sie seien auf dasjenige beschränkt, was nicht bereits im Grundhonorar enthalten sei, und dabei allein auf den tatsächlichen Aufwand. Im vorliegenden Fall seien hiernach weder die Kosten für Schreibarbeiten, Porto und Telefon noch die Fotokosten gesondert abrechnungsfähig. Die Sachverständigenkosten hätten sich jedoch im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen zu halten. Dem Geschädigten obliege zwar keine Marktforschung, jedoch mehr als nur oberflächliche Erkundigungen. Soweit die Klägerin für die Erforderlichkeit der Kosten auf die Indizwirkung der Rechnung abgestellt habe, sei zum einen zu berücksichtigen, dass die Indizwirkung nach der Rechtsprechung des BGH die Zahlung der Rechnung voraussetze, zum anderen, dass hier nicht die Geschädigte klage, sondern der Sachverständige bzw. Zessionar aus abgetretenem Recht. Unter diesen Umständen müsse die Klägerin sich den Einwand der Überhöhung aus § 242 BGB entgegen halten lassen. Der Haftpflichtversicherer sei in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Geschädigtem und Sachverständigen eingeschlossen und könne deshalb bei Verletzung vertraglicher Pflichten wie z.B. Hinweis- und Aufklärungspflichten Schadensersatz verlangen.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat das abgerechnete Grundhonorar in vollem Umfang, die Nebenkosten jedoch nur in gekürztem Umfange zugesprochen. Die Klägerin sei durch Abtretung Anspruchsinhaberin geworden. Der beklagten Versicherung sei es jedoch in einem Fall wie hier, in welchem nicht der Geschädigte klage, sondern der Gutachter bzw. eine Verrechnungsstelle, nicht verwehrt, die Überhöhung der Rechnung geltend zu machen. Im vorliegenden Fall bewege sich das Grundhonorar unstreitig innerhalb des HBV-Korridors der BVSK-Befragung 2013. Die Nebenkosten seien entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht von dem Grundhonorar umfasst. Sie könnten vielmehr gesondert zugesprochen werden, sofern dem Gericht im Rahmen von § 287 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zur Berechnung zur Verfügung stünden. Solche Anknüpfungspunkte hat das Amtsgericht in den Regelungen des JVEG erblickt und der Klage in Anwendung dieser Regelungen in entsprechend gekürztem – hinter dem Klagantrag um 70,23 € zurück bleibenden – Umfang stattgegeben.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der (zugelassenen) Berufung. Das Amtsgericht habe die Darlegungs- und Beweislast zur Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten i.S.d. § 249 BGB verkannt. Diese ändere sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht durch die Abtretung des Anspruchs. Das Amtsgericht habe auch verkannt, dass der Werklohn zwischen der Geschädigten und dem Sachverständigen vereinbart worden sei. Das Amtsgericht habe zur Festlegung der erforderlichen Kosten nicht das JVEG heranziehen dürfen, da das JVEG allein die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigen regele, nicht diejenigen eines privaten Sachverständigen.

Die Klägerin beantragt:

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Bruchsal die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 70,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, das Amtsgericht hätte die Klage aufgrund der Unwirksamkeit der Abtretung gemäß § 307 BGB schon mangels Aktivlegitimation der Klägerin abweisen müssen. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen zur fehlenden Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten. Insbesondere die Nebenkosten entsprächen nicht ansatzweise der üblichen Vergütung. Sie seien, auch wenn sie sich möglicherweise im Bereich der BVSK-Honorarbefragung bewegten, sittenwidrig überhöht. Die Nebenkostentabelle der BVSK-Honorarbefragung stelle keine geeignete Schätzgrundlage hierfür dar. Die Überhöhung sei für die Geschädigte erkennbar gewesen.

II.

Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht statthaft und zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg.

1.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung weiterer 70,23 € verlangen.

a)
Der Geschädigten stand unstreitig ein Anspruch auf vollständigen Ersatz des entstandenen Schadens zu. Zu diesen Kosten gehören grundsätzlich die Kosten für ein Schadensgutachten, sofern das Gutachten zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2014, 3151). Daran, dass diese Voraussetzung hier vorliegt, zweifelt die Beklagte nicht.

b)
Die Klägerin ist Inhaberin des geltend gemachten Anspruchs. Die ursprünglich der Geschädigten zustehende Forderung ging durch Abtretung zunächst auf den beauftragten Sachverständigen und sodann auf die Klägerin über.

aa)
An der Identität der Klägerin mit der Zessionarin hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keine Zweifel mehr geäußert. Hierzu bestand auch kein Anlass. Soweit die Beklagte solche Zweifel erstinstanzlich daraufgestützt hat, es sei eine Weiterabtretung an eine „Kfz-Sachverständigenstelle“ erfolgt, bei der es sich nach dem Abtretungstext um ein „Unternehmen der Klägerin“ handele, greift dies nicht durch. Zutreffend ist, dass die Zessionarin in der Gutachtenrechnung vom .2015 so (ähnlich) bezeichnet worden ist. Die (Weiter-) Abtretungserklärung ist jedoch nicht in der Rechnung enthalten, sondern bereits in dem Gutachtenauftrag vom .2015 (s.o.). Hierin ist die Klägerin als Zessionarin bezeichnet. Die Rechnung weist auf die bereits erfolgte Abtretung lediglich hin.

bb)
Die Abtretung an die Klägerin ist nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG nichtig (hierzu BGH NJW 2015, 397). Die Klägerin ist unstreitig als Inkassodienstleister bei der zuständige Behörde registriert.

cc)
Die Abtretung (an den Sachverständigen) ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Zedentin unwirksam. Entgegen dem Vortrag der Beklagten erlangte der Sachverständige durch die Abtretung nicht die Möglichkeit, die Forderung gegen den Unfallverursacher und daneben gegen die Geschädigte geltend zu machen, ohne dass er im Falle einer Zahlung durch die Geschädigte zur Rückabtretung verpflichtet wäre. Die Abtretung der Forderung erfolgte „erfüllungshalber“. Der Sachverständige war hiernach gehalten, zunächst Erfüllung aus der abgetretenen Forderung zu suchen, während seine Forderung gegen die Geschädigte während der hierauf gerichteten Bemühungen gestundet war bzw. noch ist (Palandt-Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 364 Rdn. 7). Soweit die Abtretung nach dem Inhalt der Erklärung „zur Sicherung des Sachverständigenhonorars“ erfolgte, liegt hierin kein Widerspruch zur Abtretung „erfüllungshalber“. Die Formulierung könnte zwar auf den ersten Blick auf eine bloße Sicherungsabtretung schließen lassen, von welcher erst bei ausbleibender Zahlung der Geschädigten Gebrauch gemacht werden sollte. Angesichts der vereinbarten Wirkung der Abtretung „erfüllungshalber“ weist die „Sicherung des Sachverständigenhonorars“ jedoch allein auf das Motiv der Abtretung hin, ohne dass hiermit eine Sicherungsabtretung im Rechtssinne anzunehmen wäre.

Eine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten bestünde auch dann nicht, wenn die Abtretung entgegen der ausdrücklichen Regelung nicht „erfüllungshalber“ gewollt gewesen sein sollte, sondern als bloße Sicherungsabtretung. In diesem Falle wäre der Sachverständige auch ohne ausdrückliche Regelung verpflichtet gewesen, die Forderung nach erfolgreicher Inanspruchnahme der Geschädigten an diese zurück abzutreten (vgl. zur Sicherungsübereignung Palandt-Bassenge, a.a.O., § 930 Rdn. 28).

Eine unangemessene Benachteiligung der Geschädigten durch die Abtretung besteht nach alledem nicht.

c)
Der Anspruch besteht der Höhe nach im geltend gemachten Umfang.

aa)
Zutreffend ist freilich, dass der Geschädigte in einem Fall wie hier nicht ohne weiteres den ihm gegenüber in Rechnung gestellten Betrag verlangen kann, sondern lediglich die objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten. Als erforderlich sind – wie auch sonst im Schadensrecht – diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Von ihm wird jedoch nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen. Bei alledem ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis und Einflussmöglichkeiten zu nehmen. Der Geschädigte darf sich damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er braucht keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen zu betreiben (vgl. zum Ganzen BGH NJW 2014, 1947).

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Entscheidend sind zwar nicht die gegenüber dem Sachverständigen geschuldeten Kosten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt nur, wenn sich aus der getroffenen Vereinbarung Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (BGH, a.a.O.). Freilich bleibt dem Schädiger die Möglichkeit, darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (BGH a.a.O.).

bb)
Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte zur Erstattung der abgerechneten Gutachterkosten in voller Höhe verpflichtet.

aaa)
Entgegen dem (erstinstanzlichen) Vortrag der Beklagten haben die Vertragsparteien sehr wohl eine Preisvereinbarung getroffen, nämlich diejenige in dem schriftlichen „Gutachtenauftrag“ vom .2015 (s.o.). Die Klägerin hat hierzu zwar in der Klagebegründung keinen Vortrag gehalten, jedoch bereits mit der Klageschrift den schriftlichen Gutachtenauftrag vorgelegt (Anlage K 3) und auf die Rüge fehlenden Vortrags durch die Beklagte hin ausdrücklich hierauf Bezug genommen. Der schriftliche Gutachtenauftrag enthält eine detaillierte Regelung der geschuldeten Vergütung, insbesondere auch der „Nebenkosten“. Der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten, hierzu sei keine Vereinbarung getroffen worden, geht damit fehl.

Die Beklagte liegt hiernach mit ihren Erwägungen zu Art und Umfang der üblicherweise anfallenden Nebenkosten zwar im Ansatz richtig insofern, als der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes nicht mehr verlangen kann, als er seinerseits aus einem zur Schadensbeseitigung geschlossenen Vertrag schuldet. Dies ist hier jedoch nicht die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB (aufweichen die Beklagte offensichtlich abstellt), sondern die vertraglich vereinbarte Vergütung. Diese ist Ausgangspunkt für die weitere Prüfung.

bbb)
Der Rechnungsbetrag entspricht der getroffenen Vereinbarung.

Die abgerechnete Grundgebühr i.H.v. 391,00 € entspricht vereinbarungsgemäß der BVSK-Befragung 2013. Dies ist erstinstanzlich unstreitig gewesen und die hierhin gehende Feststellung des Amtsgerichts ist von den Parteien auch nicht beanstandet worden. Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, die abgerechneten Kosten seien überhöht, haben sie dies allein für die Nebenkosten näher ausgeführt.

Auch die abgerechneten Nebenkosten entsprechen der getroffenen Vereinbarung, welche insoweit nicht auf die BVSK-Befragung 2013 abstellt, sondern bereits die später abgerechneten konkreten Beträge enthält.

ccc)
Der abgerechnete Betrag war in vollem Umfang zur Schadensbeseitigung erforderlich. Raum für eine Schätzung, wie sie das Amtsgericht unter Anwendung des JVEG vorgenommen hat, besteht nicht.

aaaa)
Die Klägerin genügte ihrer Darlegungslast zur Erforderlichkeit durch Vorlage der Gutachterrechnung (s.o.).

bbbb)
Die Rechnungshöhe bildet nach den Grundsätzen des BGH (s.o.) ein wesentliches Indiz für die Erforderlichkeit der Kosten mit der Folge, dass der Beklagten ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit nicht hilft.

Die Indizwirkung ist nicht entfallen:

Entgegen dem Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz und anders als es der BGH in einer Entscheidung vom 22.07.2014 (VI ZR 357/13; NJW 2014, 3151) unbeanstandet hingenommen hat, kann nicht angenommen werden, dass die vereinbarte Vergütung, insbesondere die vereinbarten Nebenkosten, für die Geschädigte deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen lagen. Es kann dahin stehen, ob (insbesondere) die Nebenkosten überhaupt oberhalb der üblichen Vergütung lagen, falls ja, ob dies in erheblicher Weise der Fall war und ob die BVSK-Befragung eine geeignete Schätzgrundlage hierfür darstellt (verneinend BGH NJW 2014, 3151). Entgegen dem Vortrag der Beklagten steht nicht fest, sondern liegt eher fern, dass dies für die Geschädigte erkennbar war. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz neben der Überhöhung der Kosten auch für deren Erkennbarkeit Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, brachte dem Beweisangebot mangels Eignung zur Klärung der streitigen Frage nicht nachgegangen zu werden:

Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es spricht auch sonst nichts dafür, dass die Geschädigte sich mit den Preisen im Bereich der Kfz-Gutachten auskannte. Der Geschädigten musste sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aufdrängen, dass überhöhte Kosten geltend gemacht wurden. Es mag zwar sein, dass die vereinbarten Nebenkosten auf den ersten Blick zumindest teilweise recht hoch erscheinen. Ob sie jedoch „überhöht“ und als überhöht auch erkennbar waren, hängt von der Kalkulation ab, welche vom Besteller typischerweise nicht beurteilt werden kann. So konnte die Geschädigte nicht erkennen, ob mit den vereinbarten Nebenkosten allein die Einzelkosten (also solche Kosten, die dem Produkt direkt zugerechnet werden können, z.B. Fertigungslohn, Fertigungsmaterial) oder auch Gemeinkosten (also solche Kosten, die dem einzelnen Kostenträger nicht direkt zugerechnet werden können, wie Gehälter für das Büropersonal, Abschreibungen, Kapitalkosten etc.) abgerechnet werden sollten. Dass die Nebenkosten keine Gemeinkostenanteile enthalten (durften), ist weder dem geschlossenen Vertrag zu entnehmen noch besteht eine dahingehende Übung. Weiter ist von Bedeutung, ob neben der Grundgebühr auch die Nebenkosten Gewinnanteile bzw. Vergütungsanteile für die Ingenieurtätigkeit enthielten. Auch dies konnte die Geschädigte nicht beurteilen. Dabei kann offen bleiben, ob der geschlossene Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass die Ingenieurtätigkeit des Gutachters allein durch die Grundgebühr abgedeckt werden sollte, während die Nebenkosten allein zum Ersatz tatsächlich angefallener Aufwendungen dienten (hierzu BGH NJW 2014, 3151). Von einem juristisch nicht vorgebildeten Geschädigten können derartige Überlegungen jedenfalls nicht verlangt werden.

Die Indizwirkung der Rechnung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten entfällt auch nicht deshalb, weil die Geschädigte die Rechnung nicht gezahlt hat. Zutreffend ist freilich, dass der Bundesgerichtshof die Indizwirkung sowohl in der Entscheidung vom 11.02.2014 (NJW 2014, 1947, s.o.) als auch in einer weiteren Entscheidung vom 22.07.2014 (NJW 2014, 3151) an die Zahlung der Rechnung geknüpft hat. Ob die Zahlung notwendige Voraussetzung hierfür ist, hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht ausdrücklich entschieden. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte ist dies umstritten (bejahend etwa Landgericht Mannheim Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15, zitiert nach Juris; verneinend z.B. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015, 22 S 325/15). Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht der Fall. Die Auslösung von Schadensbeseitigungskosten durch Einholung eines Gutachtens erfolgt maßgeblich durch die Erteilung des Gutachtenauftrags und die hiermit verbundene Begründung der Vergütungspflicht, nicht durch die Erfüllung der Verbindlichkeit. Ein Entfallen der Indizwirkung käme hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten an Erfüllungs Statt an den Gutachter abgetreten hätte und damit von vornerein mit keinerlei Verbindlichkeit belastet gewesen wäre. Die Geschädigte hat ihren Schadensersatzanspruch jedoch lediglich erfüllungshalber abgetreten, bleibt also gegenüber dem Gutachter selbst verpflichtet, falls und soweit dieser aus der abgetretenen Forderung keine Erfüllung erlangen kann. Dass die Abtretung erfüllungshalber lediglich „auf dem Papier“ erfolgte, tatsächlich aber vereinbart wurde, dass die Geschädigte selbst keinesfalls mehr in Anspruch genommen werden würde, ist weder vorgetragen noch kann dies sonst angenommen werden.

Die Indizwirkung der Rechnung entfällt auch nicht im Hinblick auf die Abtretung des Ersatzanspruchs der Geschädigten an den Gutachter. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten (bejahend etwa Landgericht Wuppertal, Urteil vom 10.12.2015, 9 S 189/15, zitiert nach Juris; verneinend etwa Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2015, 22 S 325/15 mit ausführlicher Begründung). Die Frage ist aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Auch hier ist entscheidend, dass die Schadensbeseitigungskosten bereits mit der Erteilung des Gutachtenauftrags begründet worden sind und die Geschädigte aufgrund der lediglich erfüllungshalber erfolgten Abtretung selbst verpflichtet geblieben ist.

cccc)
Die Beklagte hat die Indizwirkung der Rechnung nicht entkräftet. Sie hätte hierzu vortragen müssen, und zwar bezogen auf das nähere örtliche Umfeld, welche niedrigeren Sätze für das Grundhonorar und insbesondere die Nebenkosten bei welchem Sachverständigen angefallen wären und auf welchem Wege dies für die Geschädigte ohne Marktanalyse und Einholung von Kostenvoranschlägen erkennbar gewesen wäre (hierzu OLG München, Beschluss vom 12.03.2015, 10 U 579/15, zitiert nach Juris). Solchen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten, auch nicht mit dem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 13.05.2016. Ein mit diesem Schriftsatz vorgelegtes Gutachten aus einem Verfahren des Amtsgerichts München weist keinerlei örtlichen Bezug auf.

dddd)
Offen bleiben hiernach, ob die Indizwirkung, welche der Bundesgerichtshof der Rechnung beigemessen hat, für die Entscheidung überhaupt von Bedeutung ist. Legt man mit dem Bundesgerichtshof zu Grunde, dass der Geschädigte sich damit begnügen darf, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen, ohne eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben zu müssen, es sei denn, dessen Preise liegen deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so ergibt sich bereits aus der Auftragserteilung an sich die Erforderlichkeit der hierdurch veranlassten Kosten, ohne dass auf die spätere Rechnung abgestellt zu werden braucht (vgl. auch Landgericht Mannheim, Urteil vom 05.02.2016, 1 S 119/15, zitiert nach Juris).

Der abgerechnete Betrag war damit insgesamt zur Schadensbeseitigung erforderlich. Darauf, ob er – nach welchen Kriterien auch immer – zu Lasten der beklagten Kfz-Versicherung als unangemessen hoch anzusehen ist, kommt es nicht an. Dies kann nicht zu Lasten der Geschädigten gehen, die auch nach Abtretung ihres Ersatzanspruchs weiterhin verpflichtet bleibt, nachdem die Abtretung lediglich erfüllungshalber erfolgt ist.

cc)
Die Beklagte ist hiernach verpflichtet, den nach Teilzahlung i.H.v. 497,00 € offenen – der Klagforderung entsprechenden – Restbestbetrag i.H.v. 162,57 € zu bezahlen.

2.
Der Zinsanspruch besteht aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (Indizwirkung der Rechnung auch ohne Zahlung bzw. bei Abtretung des Ersatzanspruchs des Geschädigten).

.            Dr. B.                                         M.                                          G.
Vorsitzender Richter                        Richterin                                  Richter
.  am Landgericht                       am Landgericht                       am Landgericht

Verkündet am 25.05.2016

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7 Antworten zu LG Karlsruhe ändert mit Berufungsurteil vom 25.5.2016 – 20 S 11/16 – das angefochtene Urteil des AG Bruchsal ab und verurteilt zur Zahlung restlicher, abgetretenener Sachverständigenkosten im Schadensersatzprozess mit durchaus lesenswerter Begründung.

  1. Ra. N.W. sagt:

    Dass § 249 Abs. 1 BGB die konkrete Wiederherstellung des Schadens meint, ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch aus den Motiven. In Abs. 1 ist ausdrücklich von der HERSTELLUNG die Rede. Dass dies unbedingt durch den Schädiger erfolgen muss, ergibt sich aus dem Wortlaut des Abs. 1 nicht. Allerdings kann die Rechtsprechung mit herangezogen werden. Sie sieht in der Reparaturwerkstatt, auch wenn diese durch den Geschädigten beauftragt wurde, den Erfüllungsgehilfen des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands. Mithin betrifft der § 249 Abs. 1 BGB die konkrete Schadensabrechnung, unabhängig davon, wer den Auftrag zur Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands erteilt hat. Denn auch der Schädiger wird sich regelmäßig der Dienste der Werkstatt, des Lackierers, des Abschleppers usw. bedienen müssen, um gemäß § 249 Abs. 1 BGB den früheren Zustand wiederherstellen zu können. Er selbst wird regelmäßig dazu nicht in der Lage sein, es sei denn der Schädiger ist Werkstattmeister, Lackierer und Abschlepper in einer Person, was selten der Fall ist. Wenn also gefordert wird, § 249 Abs. 1 BGB beträfe nur die Herstellung des früheren Zustandes durch den Schädiger persönlich („Schädiger kommt mit Hammer und Nagel, um den beschädigten Gartenzaun zu reparieren“), so ist dieser Ansatz falsch, denn der Geschädigte hat Anspruch auf sach- und fachgerechte Wiederherstellung. Er muss sich nicht mit Pfusch des Schädigers (sprich: nicht sach- und fachgerechte Arbeit) abspeisen lassen. Um den ursprünglichen Zustand, wie er vor dem Schadensereignis bestanden hat, sach- und fachgerecht wiederherzustellen, bedient sich der Schädiger seiner Erfüllungsgehilfen, wie der Werkstatt (siehe: BGHZ 63, 182 ff) und des Sachverständigen (OLG Naumburg DS 2006, 283ff.) und des Abschleppers, des Lackierers und des Mietwagenunternehmers. Sämtliche Dienstleister sind Erfüllungsgehilfen des Schädigers bei der Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands. Da die Erfüllungsgehilfen des Schädigers sämtlich nur gegen Rechnung die Wiederherstellung durchführen, handelt es sich um konkrete Schadensabrechnungen. Dass dies richtig ist, ergibt sich auch daraus, dass der Schädiger bei der Werkstatt das Prognose- und Werkstattrisiko trägt. Das gleiche gilt bei den Sachverständigen sowie auch bei den anderen Erfüllungsgehilfen des Schädigers. Allerdings ist dem Schädiger die Möglichkeit eingeräumt, gegen seine Erfüllunhsgehilfen im Wege des Vorteilsausgleichs Regress zu nehmen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.).

    Wenn der Geschädigte fiktiv abrechnen will, wozu er berechtigt ist, dann gilt § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nämlich dann verlangt er „Statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag“ mit der Maßgabe, dass ihm in diesem Fall auch noch die Umsatzsreuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB versagt wird. § 249 Abs. 2 BGB betrifft also eindeutig die fiktive Abrechnung.

    Wenn also der VI. Zivilsenat des BGH die konkrete Schadensabrechnung als Fall des § 249 Abs. 2 BGB und nicht als Fall des § 249 ABs. 1 BGB sieht, ist das aus dem Gesetzestext her nicht begründbar. Selbst Bundesrichter Offenloch (in ZfS 2016, 244, 245) sieht die vom VI. Zivilsenat des BGH vorgenommene dogmatische Einordnung der konkreten Schadenabrechnung über § 249 Abs. 2 BGB nicht als zwingend an. Er hat Recht, wenn er angibt, dass § 249 Abs. 2 nur die Fälle betrifft, in denen der Geschädigte, weil er z.B. Werkstattmeister ist ( vgl. BGHZ 155, 1), die Reparatur in Eigenarbeit durchführt. Dann soll er nach § 249 Abs. 2 BGB den Kostenersatz nach § 249 Abs. 2 BGB erhalten.

    Gute Ansätze hatte der VI. Zivilsenat des BGH bereits mit VI ZR 67/06 Rn. 11 gemacht. Ebenso im Leitsatz a) des Urteils vom 22.7.2014 – VI ZR 357/13 -.

  2. Iven Hanske sagt:

    Ja auch ich finde diese Entscheidung gut, jedoch frage ich mich warum diese reale Logik, bei manchen doch angeblich hoch gebildeten Juristen nicht greift. Liegt es dann an der Arroganz oder muss man doch Angst um unser angeblich neutrales und objektives Rechtssystem haben. Denn was manche Richter sich erlauben ist unerträglich und leider auch dumm. So gibt es in Halle keine Indizwirkung der Rechnung aus Abtretung erfüllungshalber und auch die Ingenieursleistung wird gnadenlos in den Nebenkosten gestrichen da diese angeblich schon in den Grundkosten berechnet wurden. Natürlich ist der Willkür damit noch kein Ende gesetzt denn in Halle werden zusätzlich die Nebenkosten nach JVEG teilweise sogar nach alten JVEG gekürzt und ein zweites Gutachten Exemplar als Privatvergnügen bezeichnet. Seitdem der Richter Dr. Grubert hier nicht mehr für Ordnung sorgt, scheinen (mit wenigen Ausnahmen) die Richter hier Lust zu haben steuerzahlende Betriebe zu schädigen und rechtswidrig normativ willkürlich in den freien Markt eingreifen zu wollen.
    Denn auch der X. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO eine Darlegungs- und Beweiserleichterung für den Kläger mit Urteil vom 13.6.2006 – X ZR 167/04 und erklärt auch (logisch) das es im Bezug auf die Indizwirkung der Rechnung keinen Unterschied zwischen einer bezahlten und zur Zahlung verpflichtenden Rechnung gibt: „Ebenfalls ist unerheblich, ob schuldrechtliche Ansprüche Dritter, die infolge des mangelhaften Werks entstanden sind, vom Besteller erfüllt worden sind oder als gegen den Besteller gerichtete Forderungen fortbestehen. Es ist daher ebenso fehlerhaft, dass das Berufungsgericht zwischen bezahlten und unbezahlten Rechnungen differenziert hat.“

  3. Iven Hanske sagt:

    # Ra. N. W
    Gut erklärt bei Abtretung erfüllungshalber und auch logisch A B E R bei Abtretung erfüllungsstatt ohne Vorteilsausgleich:
    1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Be- gutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
    2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
    BGH, Urteil vom 19. Juli 2016 – VI ZR 491/15

  4. Rüdiger sagt:

    @Iven Hanske

    „Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Sachverständigenkosten regelmäßig durch Vorlage einer von ihm beglichenen Rechnung des von ihm zur Schadensbegutachtung in Anspruch genommenen Sachverständigen.“

    Übertragen auf die Reparaturkosten bedeutet der Indizwirkungs-Schwachsinn:

    Eine nicht bezahlte Reparaturrechnung hat keine Indizwirkung. Einfaches Bestreiten reicht aus.

    Da verwundert es auch nicht, dass die Versicherer zunehmend die konkreten Reparaturkosten angreifen und willkürliche Kürzungen vornehmen. Der Wellner schafft es wohl doch noch vor der Rente, das gesamte Schadensersatzrecht auf den Kopf zu stellen? Denn aus der gesteigerten Agressivität der Versicherer kann man unschwer erahnen, dass ein entsprechender Braten in der BGH-Röhre liegt?

    Passend ins Bild auch ein Beitrag in SWR Marktcheck vom 16.03.2018. Geladen war hierzu der „Rechtsexperte“ Karl-Dieter Möller, der dann zum Besten gab, der Geschädigte dürfe sein älteres Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen. Außerdem habe der Besitzer eines älteren Fahrzeugs nur Anspruch auf Gebrauchtteile. Zeitwertgerechte Reparatur? Die Versicherungswirtschaft lässt grüßen. Wohlgemerkt – im Beitrag ging es um die konkrete Abrechnung! Und als Sahnehäubchen obendrauf hat er dann noch den Bagatellschaden auf EUR 1.500 – 2.000 angehoben. Versehen? Zufall? Wohl kaum!

    Der „Bagatellschadenlapsus“ wurde im Textbeitrag nachträglich zwar richtiggestellt, aber die versicherungsgesteuerten Botschaften von „Papa Moll“ waren bereits bei Mutti und Vati auf der Mattscheibe angekommen. Wer liest schon im Nachhinein den Textbeitrag.

    Ein Beitrag reichlich gefüllt mit „Fake-News“, die es bei den Öffentlich-rechtlichen doch angeblich nicht gibt?

  5. Jörg sagt:

    @Rüdiger. Dank für diesen Beitrag der die sich abzeichnende Veränderung zutreffend beschreibt.
    Und leider – den „Öffentlichen“ darf man wieder einmal mindestens Naivität – von mir aus auch Dummheit – unterstellen. Haben die immer noch nicht begriffen dass sie aus Steuergeldern bezahlt werden? Wessen Geschäft betreiben die da eigentlich und wer bekommt da von wem Boni in die Taschen gesteckt – das wüsste ich gern einmal.

    Aber egal – es sind ja mittlerweile einige Versicherer auf diesem Kriegspfad und wollen offenbar die Belastbarkeit der „Wellnerschen Brücke“ hin in ein neues Schadenersatzrecht und eine neue „Glückseligkeit“ testen.
    Da hat Rüdiger den Nagel voll getroffen. Ich glaube jedoch es ist müßig auf „Verantwortliche“ zu hoffen. Das hat in den letzten Jahren – bei diesem unsäglichen Justizminister – ja auch nichts gefruchtet.
    Ja müssen wir den wirklich erst alle die AfD wählen damit sich etwas ändert?

  6. virus sagt:

    @Jörg Ja müssen wir den wirklich erst alle die AfD wählen damit sich etwas ändert?

    Jörg, es wird alles noch viel schlimmer. Ein Verbrechen an die Europäischen Bevölkerungen, worüber die gegen Russland gerichtet Hetze uns im Dunkeln halten soll, kannst du hier nachlesen:

    Europa
    Neoliberalismus wirkt: EU-Kommission plant finanzielle Belohnungen für Sozialabbau – https://de.rt.com/1fyt

    Und ob du ab 2020 noch auf Captain HUK zugreifen kannst, lässt sich heute noch nicht sagen:

    Deutschland
    Zensur im Gewand des Verbraucherschutzes: EU will Internetseiten sperren – https://de.rt.com/1fz8

  7. Jörg sagt:

    @virus. Ich würde es wahrlich ungern tun, aber ich werde es wohl müssen. Nachdem Nahles und der Gabriel dem Schulz das an die Backe geklebt und nun die „Alte Tante SPD“ vollends an die Wand fahren, bleibt wohl nichts anderes übrig. Aber – wer macht das Licht aus?

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