LG München I urteilt kurz und knapp zu den erforderlichen Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 20.6.2013 – 19 S 1240/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum morgigen Sonntag können wir Euch noch ein erfrischend kurzes Berufungsurteil des LG München I zur Haftungsquote und zu den Sachverständigenkosten bekanntgeben.  Die Beklagtenpartei ist uns leider  nicht bekannt. Leider benutzt die Berufungskammer auch den falschen Begriff „Sachverständigengebühren“. Derartige gibt es im Kfz-Schadensrecht nicht. Ansonsten handelt es sich um ein kurzes und knappes Urteil. Gut geeignet als leichte Sonntagslektüre. Das Urteil wurde eingereicht durch die Kanzlei Michael Brand aus München. Lest das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und einen  schönen Sonntag.  
Willi Wacker

Landgericht München I

Az.: 19 S 1240/13
.      334 C 20835/12 AG München

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger und Berufungskläger-

gegen

1) …

– Beklagter und Berufungsbeklagter

2) …

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München I -19. Zivilkammer- durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht D. W., die Richterin am Landgericht W. und die Richterin am Landgericht K. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2013 folgendes

Endurteil

I. Auf die Berufung der Klagepartei hin wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 13.12.2012 aufgehoben.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei € 616,24 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.09.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klagepartei 2/3 und die Beklagtenpartei samtverbindlich 1/3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 1.819,25 festgesetzt.

V. Die Revision zum BGH wird nicht zugelassen.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 540 I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist das Landgericht der Überzeugung, dass hier tatsächlich ein Kreuzungsräumerfall vorliegt. Das Fahrzeug des Klägers ragte in die Querfahrbahn hinein, der neutrale Zeuge … schilderte, dass der Kläger soweit in die Querfahrbahn hineinragte, dass die anderen Autos einen Bogen um ihn hätten machen müssen. Dann ist der Kläger Kreuzungsräumer. Nach Auffassung des Gerichts ist hier eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zulasten der Beklagtenpartei gerechtfertigt. Hinsichtlich der Wertminderung haben die Parteien unstreitig gestellt, dass diese bei unterstellter 100%-iger Haftung € 400,- beträgt.

Es mag sein, dass die Sachverständigengebühren (gemeint sind die Sachverständigenkosten, Anm. des Autors) zu hoch sind, dennoch werden sie in voller Höhe dem klägerischen Schaden zugerechnet. Der Kläger als Laie kann nicht beurteilen, in welcher Höhe die Sachverständigenkosten angemessen sind oder nicht. Wenn der Gutachter hier eine zu hohe Rechnung gestellt hat, mag die Beklagtenpartei bei ihm regressieren. Für einen Laien ist eine Vergleichbarkeitsprüfung hinsichtlich Sachverständigenhonoraren, die auch von der Höhe des Schadens abhängig sind, nicht durchführbar.

Das Gericht geht deshalb von einem klägerischen Gesamtschaden in Höhe von € 3.369,03 aus, der zu 2/3, also in Höhe von € 2.246,02 von der Beklagtenpartei zu tragen ist. Abzüglich der unstreitigen vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von € 1.629,78 ergibt sich eine Restschuld von € 616,24, insoweit war die Beklagtenpartei zu verurteilen.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 283 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision basiert auf § 643 II ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO.

Und nun Eure Kommentare. Bis Montag dann.

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1 Antwort zu LG München I urteilt kurz und knapp zu den erforderlichen Sachverständigenkosten mit Berufungsurteil vom 20.6.2013 – 19 S 1240/13 -.

  1. G.v.H. sagt:

    Ohne jedwede Wichtigtuerei wohltuend kurz und lebensnah. Bayern ist beim Rest der BRD und der Welt nicht umsonst so beliebt. Ob das „die Anderen“ nicht auch so könnten ?
    G.v.H.

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