LG Stendal ändert Urteil des AG Stendal ab und verurteilt Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Mietwagenkosten mit Berufungsurteil vom 23.10.2014 – 22 S 36/14 -.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder müsen wir über mangelhafte Schadensregulierungen durch die HUK-Coburg berichten. So war es auch im Fall der Geschädigten, deren Fahrzeug durch einen bei der HUK-COBURG versicherten Pkw beschädigt wurde. Gekürzt weurden neben den Sachverständigenkosten auch die berechneten Mietwagenkosten. Die HUK-COBURG war der – allerdings irrigen – Ansicht, die vom Mietwagenunternehmer berechneten Kosten für die Vollkaskoversicherung nicht erstatten zu müssen. Der Amtsrichter des AG Stendal war noch der Auffassung der HUK-COBURG. Auf die Berufung der Geschädigten wurde jedoch für die Mietwagenkosten mit zutreffender Begründung das erstinstanzliche Urteil des AG Stendal abgeändert und die Kosten der Vollkaskoversicherung zugesprochen. Bei der Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten bietet das vom Berufungsgericht angelegte arithmetische Mittel zwischen Schwacke und Fraunhofer („sog. Fracke-Formel“) Raum für kritische Angriffe. Denn bei der Erforderlichkeit kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei Vertragsabschluss mit dem Mietwagenunternehmer an. Der laienhafte Geschädigte kennt weder die aktuelle Fraunhofer-Erhebung noch den Schwacke-Mietpreisspiegel. Wie will er da das Mittel aus beiden Tabellen als den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB ansehen können?  Bei den gekürzten Sachverständigenkosten hält das Berufungsgericht Fahrtkosten des Sachverständigen von 1.20 € je Kilometer für erstattungsfähig. Darüber hinausgehende Beträge allerdings nicht. Ich halte das für bedenklich, da es insoweit auf die betriebswirtschaftliche Kakulation des Sachverständigen ankommt. Einfach einen abstrakten Betrag festzulegen ist aufgrund der BGH-Rechtsprechung nicht zulässig. Insoweit hat der BGH auch die pauschale Begrenzung der Nebenkosten auf 100,- € revisionsrechtlich beanstandet (vgl. BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – = BGH DS 2014, 282). In der Redaktion war umstritten, ob dieses Berufungsurteil veröffentlicht werden sollte oder nicht. Ich bin wegen der zugesprochenen Vollkaskoversicherungsbeträge der Meinung, dass das Urteil durchaus veröffentlicht werden sollte. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Meinungen ab. Dieser Blog lebt auch von den unterschiedlichen Ansichten. Diese können durchaus befruchten wirken.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Geschäftsnummer: 22 S 36/14 LG Stendal

(Vorinstanz: Amtsgericht Stendal 3 C 938/13)

verkündet am: 23.Oktobeer 2014

Landgericht Stendal

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau S.N. aus H.

– Klägerin und Berufungsklägerin –

g e g e n

HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch die Vortandsmitglieder, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

hat die Zivilkammer 2 des Landgerichts Stendal durch den Präsidenten des Landgerichts Dr. R., den Rihter am Landgericht Dr. S. und die Richterin am Landgerichtt H. auf die mündliche Verhandlung vom 2.Oktober 2014 für  R e c h t  erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Stendal vom 7.April 2014 – 3 C 938/13 – abgeändert un wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt , an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.337,– € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 206,56 € seit dem 7.2.2013, aus einem Betrag in Höhe von 256,77 € seit dem 16.2.2013 sowie aus einem Beetrag in Höhe von 2.337,– € seit dem 22.3.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 837,52 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 661,16 € seit dem 7.2.2013 sowie aus einem Betrag in Höhe von 837,52 € seit dem 25.10.2013 zu bezahlen, abzüglich der am 1.11.2013 gezahlten 718,40 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Belagte zu tragen.

Das Urteil ist voläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung eines Tatbetandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1, S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung unzweifelhaft nicht gegeben ist.

II.

A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegtund auch begründet worden (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO). Siee hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Gegenstand der Berufung sind weitere Sachveständigenkosten in Höhe von 50,58 € sowie weitere Mietwagenkosten in Höhe von 568,40 €.

1. Zu den Sachverständigenkosten:

Die seitens des Amtsgerichts vorgenommenen Kürzungen der geltend gemachten Sachverständigenkosten um den Betrag von 50,58 € hinsichtlich der Fahrtkosten sowie der Schreibkosten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufungsangriffe der Klägerin greifen insofern nicht durch.

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ht der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahle. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. z.B.: BGHZ 61, 56, 58; BGHZ 61, 346, 347 f.; BGHZ 63, 182, 184; BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007,144 m. Anm. Wortmann). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (vgl. auch BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – [= BGH NJW 2014, 1947 } DS 2014, 90 = NZV 2014, 255]; BGH Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13 – [= BGH DS 2014, 282] ). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise erkennbar über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden. Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter dann allerdings zu beachten, dass der Schätzung nach § 287 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 287 I 1 ZPO ergibt, dasf sie nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (vgl. BGH DS 2014, 282 m.w.N.)

Gemessen daran sind nach der den Parteien bekannten Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 8.5.2013 – 22 S 122/12 -; Urt. v. 13.3.2014 – 22 S 81/13 -), auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug gnommen wird, Fahrtkosten (Fahrzeugkosten und Zeitaufwand) von 1,20 € je km erstattungsfähig. Weiterhin istt das Amtsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass Schreibkosten ldiglich für 8 tatsächlich beschriebene Seiten (eigentliches Gutachten ohne Inhaltsverzeichnis, Anlagen und Kalkulationsseiten) erstattungsfähig sind. Nur insofern liegt eine echte Schreibleistung vor, die neben dem Grundhonorar geltend gemacht erden kann (vgl. auch Urt. der Kammer vom 13.3.2014 – 22 S 81/13 -).

Insoweit hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, die Berufung der Klägerin war insofern entsprechend zurückzuweisen.

2. Zu den Mietwagenkosten:

Demgegenüber hat die Berufung der Klägerin Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 568,40 € (Kosten für die Vollkaskoversicherung) wendet.

Das Amtsgericht ist in Übereinstimmung mit der den Parteien bekannten ständigen Rechtsprechung der Berufungskammer (vgl. zum Beisp.: LG Stendal Urt. v. 10.2.2011 – 22 S 49/2010; LG Stendal Urt. v. 8.5.2013 – 22 S 122/2012 – m.w.N.), auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkossten die sogenannte „Fracke“-Methode Anwendung findet. Hiernach wird der Schätzung das arithmetische Mittel der Schwacke-Liste und der Ermittlungen des Fraunhofer-Instituts zugrunde gelegt. Etwaige Sonderleistungen, diee unfalltypische Risiken abdecken (wie z.B. bei Erforderlichkeit schnellen Ersatzes ohne Vorlaufzeit, Verzicht auf Vrkasse), können durch einen pauschalen Aufschlag auf diesen Mittelwert von 20 % für unfallspezifische Risiken auseglichen werden (ständige Rspr. BGH VersR 2010, 494; OLG Köln Urt. v. 9.10.2007 – 15 U 105/07 -). Daneben kann der Geschädigte tatsächlich angefallene und in Rechnung gestellte Nebenkosten, da si im Normaltarif nicht enthalten sind, erstattet verlangen. Für die Einbeziwehung ist auf die Nebenkostentabelle von Schwacke zurückzugreifen (vgl. OLG Köln aaO.).

Hinsichtlich der streitigen Kosten für eine Vollkaskoversicherung ergibt sich insofern – so wie seitens der Klägerin berechnet – für die Klasse 7 ein Betrag von 20,30 € pro Tag, mithin bei 28 Tagen der mit der Berufung weiterhin geltend gemachte Betrag von 568,40 €.

Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung sind vorliegend auch tatsächlich angefallen, so dass sie in die oben genannte Berechnung mit einzustellen sind.

Aus dem Vortrag der Klägerin zur Frage der Vollkaskoversicherung in erster Instanz ergab sich, dass sie eine solche behauptet. Dies folgte aus der vorgelegten Mietwagenrechnung vom 25.1.2013, die unter Position 5 eine Haftungsreduzierung aufweist, in Verbindung mit der Vergleichsberechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 20.2.2014, in der die Vollkaskoversicherung eingestellt wird. Ein Bestreiten der Beklagten ist insofern nicht erfolgt. Unabhängig davon hätte das Amtsgericht vor dem Hintergrund des erst in der mündlichen Verhandlung am 17.3.2014 erteilten richterlichen Hinweises im Hinblick auf die Problematik der Vollkaskoversicherung, auf den die Klägerin nicht sogleich im Hauptverhandlungstermin reagieren konnte, den Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4.4.2014 berücksichtigen und die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiedereröffnen müssen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 412; BGH Beschluss v. 25.5.2009 – II ZR 99/08 -). Die vereinbarng der Vollkaskoversicherung für das angemietete Ersatzfahrzeug ist mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 4.4.2014, dem der Mietvertrag beigefügt woorden ist, auch nachgewiesen. Denn das Kürzel „CDW“ Haftungsreduzierung steht für die Vereinbarung einer Vollkaskoversicherung.

3. Die Nebenforderungen rechtfertigen sich aus den §§ 280 I, 286 I, 288 I, 291 BGB.

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 92 II Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nach § 543 II ZPO nicht zuzulassen. Diese Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung  und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des BGH.

Soweit das Berufungsurteil des LG Stendal. Und nun Eure Kommentare.

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2 Antworten zu LG Stendal ändert Urteil des AG Stendal ab und verurteilt Versicherungsnehmerin der HUK-COBURG zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen Mietwagenkosten mit Berufungsurteil vom 23.10.2014 – 22 S 36/14 -.

  1. HBORIS sagt:

    Das Urteil des LG Stendal zu den regulierungspflichtigen Gutachterkosten verwirrt mehr, als dass es zu einer weiteren Verdeutlichung der Rechtslage beiträgt,zumindest, was die Sachverständigenkosten betrifft.-

    „Die seitens des Amtsgerichts vorgenommenen Kürzungen der geltend gemachten Sachverständigenkosten um den Betrag von 50,58 € hinsichtlich der Fahrtkosten sowie der Schreibkosten sind rechtlich nicht zu beanstanden“ ?

    Schon hier beginnt das Abgleiten in eine werkvertraglich ausgerichtete Perspektive. Gemessen an den vm BGH aufgezeigten Kriterien wird wieder „geprüft“ und die ex ante Position der Geschädigten
    ignoriert. Unbeachtet bleibt demzufolge auch, dass selbst „überhöhte“ Kosten nicht zu Lasten des Geschädigten gehen dürfen. Schließlich vernachlässigt das LG auch die Bedeutung des § 249 BGB, denn mit Befürwortung der vom AG vorgenommenen Kürzung wird einem anderen Zustand das Wort geredet, aber nicht der Herstellung DES Zustandes, der bestehen wüde, wenn das zum Schadenersatz VERPFLICHTENDE Ereignis nicht eingetreten wäre.

    Übliche Preise gibt es nicht.- Welche denn auch ? Definition der Üblichkeit lt. BGH nicht bekannt ?
    Die Erforderlichkeit steht schadenersatzrechtlich im Focus.

    „Gemessen daran sind nach der den Parteien bekannten Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urt. v. 8.5.2013 – 22 S 122/12 -; Urt. v. 13.3.2014 – 22 S 81/13 -), auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug gnommen wird, Fahrtkosten (Fahrzeugkosten und Zeitaufwand) von 1,20 € je km erstattungsfähig“.

    Ja, da kann man wirklich von „Tatrichter“ sprechen, wenn der Boden des schadenersatzrechtlich
    beurteilungsrelevanten Fundaments in einer so fahrlässigen Art und Weise verlassen wird, das Grundgesetz ignoriert wird und das Gericht sich überdies auch noch beauftragt und legitimiert sieht, der Preisgestaltung des Sachverständigen mit nicht nachvollziehbaren Grenzwerten in einem Schadenersatzprozeß entgegenzutreten. Das ist, weiß Gott , gerade nicht die Aufgabe eines Berufungsgerichts.

    1,20 € für den Km an Fahrtkosten für Fahrzeitaufwand und Betriebskosten ? Ja, geht´s eigentlich noch unrealistischer. Selbst wenn man im Durchschnitt 40 km/h berücksichtigen würde, so sind das für den km schon 1,5 min. Bei nur 120,00 Stundensatz ergeben sich 2,00 €/min und 3,00 € für 1,5 min. Dazu kommen Betriebskosten zwischen 0,80 €/km und 1,80 €/km, also im Durchnitt ca. 1,30 €/km Macht nach Adam Riese in der Summe schon 4,95 € / km am unteren Limit. In der Praxis ist aber sogar noch mit deutlich höheren Beträgen zu rechnen.

    Da versteht man vielleicht die kritische Anmerkung von W.W. noch etwas besser und es ist richtig, dass auch solche Urteile hier eingestellt und kommentiert werden.

    BORIS

  2. M.L. sagt:

    „Was kostet Versicherungsschutz? HUK24 – Einfach günstig!“

    Wer so wirbt, möge bedenken, dass auch das Preis-/Leistungsverhältnis stimmen muss. Mich im Falle eines Unfalls an eine Vetrauenswerkstatt verhökern zu wollen, die ich überhaupt nicht kenne und mir dann keine detaillierte Auskunft darüber zu geben, was und wie repariert wurde, ist ein starkes Stück und falsches Verständnis von Kundendienst.

    Wenn ich dann zusätzlich nicht sicher sein kann , dass diese Versicherung bei einem von mir verschuldeten Unfall auch a l l e berechtigten Schadenersatzansprüche ohne wenn und aber reguliert und es vielmehr fahrlässig darauf ankommen lässt, dass ICH verklagt und verurteilt werde, so finde ich das überhaupt nicht mehr lustig und erst recht nicht entschuldbar. Unter „günstig versichert“ verstehe ich was ganz anderes. Dann zahle ich doch lieber etwas mehr an Prämie und weiss, dass ich als Versicherungsnehmerin im Falle eines verschuldeten Unfalls auch korrekt behandelt und als Kunde respektiert werde. Aber der 30.11. ist ja nicht mehr weit hin.

    M.L.

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