Noch einmal: AG Nürnberg verurteilt beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 30.12.2008 (21 C 7763/08) hat das AG Nürnberg die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 488,69 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht bezieht sich zur Schätzung der Mietwagenkosten auf die Schwacke-Liste. Die Fraunhofer Tabelle wird abgelehnt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist wie mit Schriftsatz vom xx.xx.2008 letztlich beantragt, begründet.

Der klägerische Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrs­unfall vom xx.xx.2007 beruht auf §§ 7, 17 StVG, § 249 BGB.

Die Haftung der Beklagten aus diesem Verkehrsunfall ist dem Grunde nach unstreitig..

Der Kläger kann auch die begehrten Mietwagenkosten, die in Höhe von EUR 488,69 noch nicht reguliert wurden, verlangen.

Die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Unfall gehört zum Wiederherstellungsaufwand gem. § 249 BGB.

Dementsprechend durfte der Kläger grundsätzlich für die Zeit seines unfallbedingten Fahrzeugausfalls ein Ersatzfahrzeug an­schaffen. Da für das ab xx.xxl.2007 total beschädigte Fahrzeug eine Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen lt. Sachverständi­gengutachten erforderlich war, durfte er auch für diese Zeit ein Mietfahrzeug nehmen.

Dass der Kläger nach den Behauptungen der Beklagten, bis zum xx.xx.2008 arbeitsunfähig geschrieben war, ändert hieran nichts.   

Zum Einen sagt eine solche Arbeitsunfähigkeitsbeacheinigung nichts darüber aus, ob der Kläger, auch wenn er arbeitsunfähig war, am Straßenverkehr teilnehmen konnte. Zum Andern ergibt sich die tatsächliche Nutzung des Mietfahrzsuges während der Anmietdauer aus den im Mietvertrag/Rechnung der Fa. Brunner angegebenen Daten zu den gefahrenen Kilometern.

Der Höhe nach sind die vom Kläger geltend gemachten Mietwagen­kosten in Höhe von EUR 986,70 nicht zu beanstanden.

Diese Aufwendungen liegen unterhalb entsprechender Aufwendun­gen gem. Schwackeliste.

Das Gericht sieht hierbei im Rahmen des § 287 ZPO die Schwackeliste durchaus als geeigneten Vergleichsmaßstab. Die von Beklagtenseite hiergegegen gerichteten Einwendungen greifen nicht.

Im Unterschied zur Marktpreisermittlung des Fraunhofer-In­stituts wird bei der Schwacke-Mietpreisliste durch eine Aufgliederung in 3-stellige Postleitzahlbereiche den Beson­derheiten des örtlichen Markts detailliert Rechnung getra­gen. Die Fraunhofer Liste enthält dagegen im 1-stelligen Postleitzahlenbereich weite Gebiete unterschied!icher Bun­desländer. Soweit 2-stellige Postleitzahlbereiche angegeben werden, handelt es sich um Iriterneterhebungen, auf die der Geschädigte nicht verwiesen werden kann.

Aus dem gleichen Grund kann den eigenen Marktstudien der Be­klagten nicht gefolgt werden, die lediglich Anfragen bei den Marktführern (AVIS, Europcar, Hertz, Sixt) bezüglich deren Internettarifen enthält. Denn solche Internetangebote stel­len keineswegs den regional maßgeblichen Markt dar, unabhängig davon, dass ein Geschädigter nicht auf die Nutzung des Internets verwiesen werden kann.

Die Schwackeliste wird dagegen grundsätzlich auch vom Bun­desgerichtshof als zulässige Bewertungsgrundlage angesehen, auch wenn der BGH in seiner neuesten  Entscheidung andere Schätzungsgrundlagen durchaus ebenfalls für zulässig hält.

Im Übrigen gehen die Angriffe der Beklagten fehl, wenn sie ausführt, es sei zu befürchten, dass die vom Schwackeinstitut  ermittelten Preise wegen dessen offener Anfrage nicht marktgerecht seien.

Im Zweifel werden einem Geschädigten, der unfallbedingt ein Fahrzeug anmietet und dies wahrheitsgemäß dem Autovermietunternehmen mitteilt, die in der Schwackeliste ermittelten Preise genannt. Aus der Sicht des Geschädigten, wie dies der subjektive Schadensbegriff verlangt, sind diese Preise mithin durchaus marktgerecht, insbesondere nachdem das Schwackeinstitut in der Bevölkerung durchaus als renommiert anzusehen ist.

Wie oben ausgeführt, bewegen sich , die vom Kläger geltend gemachten Kosten unterhalb des geschätzten erforderlichen Auf­wands lt. Schwacke.

Soweit der Beklagtenvertreter die Zustellung/Abholungskosten moniert, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um allgemein übliche Aufwendungen bei der Anmietung eines Fahr­zeugs handelt. Dass sie im streitgegenständlichen Fall ange­fallen sind, wird auch durch den Mietvertrag/Rechnung der Fa. B. belegt.

Inwieweit die Zustellkosten im Einzelfall aufgrund einer et­waigen Schadensminderungspflicht des Geschädigten nicht erfor­derlich gewesen wären, hätte daher die Beklagte konkret darle­gen müssen.

Demgemäß ist von erstattungsfähigen Mietwagenkosten in Höhe von EUR 986,70 auszugehen, auf die vorgerichtlich bereits EUR 489,01 bezahlt wurden, so dass noch EUR 488,69 zur Zahlung offen stehen.

Soweit das AG Nürnberg.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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