OLG Oldenburg bestätigt Anhebung der Wertminderungsgrenzen des BGH

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03 zu Thema Wertminderung ausgeführt:

Der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, daß auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadensanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt.

In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 (BGHZ 35, 396, 399) hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar nicht beanstandet. Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen Rechtsfehler erkennen. In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 – (VersR 1980, 46, 47) hat der Senat zwar erwogen, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß solche PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 – aaO). Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, daß sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen.

Diesem Urteil konnte aus sachverständiger Sicht bereits entnommen werden, daß die längst überfällige Anhebung der Grenzen für die Zubilligung einer Wertminderung Höchstrichterlich vorgenommen wurde.

Letzte Zweifel dürfte nun das OLG Oldenburg, mit seinem Urteil mit dem Aktenzeichen: 8 U 246/06 vom 01.03.2007 ausräumen. Dieses spricht einem Fahrzeug mit 195.000 km Laufleistung eine Wertminderung in Höhe von 250 Euro zu:

2. Die Klägerin hat daneben Anspruch auf den Ersatz merkantilen Minderwerts ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 250,00 Euro.

Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A 6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279). Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.

Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistung von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt. Der Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig. Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/Diesel). Die tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist. Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht versagt werden. Die Höhe ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. B… vom 28. April 2004 und dessen Schreiben vom 5. Juli 2004.

Zusätzlich ist an diesem Urteil hervorzuheben, daß der vorsitzende Richter die merkantile Wertminderung nicht an einer Berechnungsmethode festgemacht hat, sondern sich auf die Ausführungen des Gutachters stützt.

Wenn jede Berechnungsmethode, wie Halbgewachs, Ruhkopf/Sam, Schlund, Nölke/Nölke, Hamburger Modell, Goslaer Modell, Heinckes usw. aussagekräftig wäre, müßte jede dieser Methoden zu dem gleichen Ergebnis führen.

Diese Berechnungsmethoden sind starr, stark differezierent und haben alle den gleichen großen Fehler, sie können den Marktverhältnissen nicht gerecht werden.

Deshalb ist auch der qualifizierte Sachverständige mit seinen Marktkenntnissen gefordert und diesbezüglich unverzichtbar.

Mitgeteilt vom Sachverständigenbüro Sander

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14 Antworten zu OLG Oldenburg bestätigt Anhebung der Wertminderungsgrenzen des BGH

  1. F.Hiltscher sagt:

    @“Diesem Urteil konnte aus sachverständiger Sicht bereits entnommen werden, daß die längst überfällige Anhebung der Grenzen für die Zubilligung einer Wertminderung Höchstrichterlich vorgenommen wurde.“

    es wird nicht lange dauern bis wieder ein Jurist
    „So nicht Captain-Huk“
    herumpostet weil er evtl. auch aus diesem OLG Urteil die Quintessenz falsch interpretiert.Ein Trend ist aber klar unübersehbar und deshalb hatten Sie M.E. schon damals recht, als Sie die Kernaussage brachten, der BGH hat die Wertminderungsgrenzen von Fahrzeugen auf 12 Jahre angehoben.
    Da sieht man wieder den Unterschied zwischen juristischen Definitionen und einem klaren Menschenverstand.
    Respekt Herr Kollege Sander!!

  2. Versicherungsfuzzi sagt:

    Sie zwingen einen ja geradezu zum Widerspruch!

    Jeder der die BGH Entscheidung gelesen hat, konnte ihr entnehmen, dass es eine Einzelfallentscheidung des Tatrichters ist, ob auch bei Überschreiten der (ohnehin nicht ganz starren) Grenze eine Wertminderung zugesprochen werden kann.

    Wer behauptet, dass für einen 3 1/2 Jahre alten A6 Avant TDi (oder ein vergleichbares Auto) die gleichen Marktverhältnisse gelten, wie für einen X beliebigen anderen Wagen dieses Alters mit knapp 200.000 km, will offensichtlich nur die halbe Wahrheit wiedergeben…

  3. Gladel sagt:

    Da steht doch einduetig, sogar fettgedruckt

    „Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.

    Also keine starre Regelung, kein ControlExpert-gewäsch mit „gibt es grundsätzlich nicht“

    Das ist die ganze Wahrheit

  4. downunder sagt:

    hi versfuzzi
    dieser blog macht mit der veröffentlichung einschlägiger instanzurteile die user g´scheiter und entlarvt damit die textbausteine der HUK als märchengeschichten.
    ——-wie gemein,gell!!!——kann doch die HUK immer weniger darauf hoffen,selbst den leichtgläubigen erfolgreich einen wahrheitsgehalt ihrer textbausteine vorzugaukeln.
    let´s continue,fellows!!!!!!

  5. F.Hiltscher sagt:

    Auf alle Fälle ist klar herauszustellen, dass nur der markterfahrene qualifizierte Kfz.-Sachverständige die merkantile Wertminderung schätzt und festschreibt.Dass eine technische Wertminderung, welche evtl. bereits da entsteht,wo man im Haftpflichtfall keine benötigten Farbtonangleichungen berücksichtigt, auch nur ein KFZ.-Sachverständiger festlegt.
    Starre Berechnungsmethoden haben noch nie zu einem gerechten und ausgewogenem Ergebnis geführt.
    Erst wenn so eine Schätzung vorliegt entscheidet im Bestreitensfall der Richter. Für diese Fälle ist dann die gewichtige Argumentation des Sachverständigen gefragt und nicht irgendeine Rechenformel.
    Also überlasst SV-Tätigkeiten nicht den Juristen, sondern unterstützt sie hier lediglich mit guter Arbeit.

  6. Stoppelzähmer sagt:

    …erst wenn der letzte Buchstaben, die letzte Zahl gewendet und gedreht wurden werdet Ihr feststellen, dass sich Gesetze, von unabhängigen (!) Richtern gesprochen, nicht in´s unendliche verdrehen lassen…..Gruss an die Fraktion der Juristen….

  7. SV MUC sagt:

    Nur der Gebrauchtfahrzeugmarkt spiegelt die merkantile Wertminderung wieder. Darum ist der unabhängige Sachverständige mit seiner örtlichen Marktkenntnis gefragt die merkantile Wertminderung unabhängig zu bestimmen.

  8. Helmut Sander sagt:

    @ Versicherungsfuzzi Dienstag, 19.06.2007 um 22:30

    Sie zwingen einen ja geradezu zum Widerspruch!

    ….

    Wer behauptet, dass für einen 3 1/2 Jahre alten A6 Avant TDi (oder ein vergleichbares Auto) die gleichen Marktverhältnisse gelten, wie für einen X beliebigen anderen Wagen dieses Alters mit knapp 200.000 km, will offensichtlich nur die halbe Wahrheit wiedergeben…

    Ich glaube ja Sie sind gar kein Versicherungsfutzi im wörtlichen Sinne, Sie scheinen eher ein Anwalt, der im Auftrag der Versicherungswirtschaft tätig ist, zu sein.

    Sonst wüssten sie nämlich, dass sachverständigenseits gerade der momentane örtliche Markt stark zu berücksichtigen ist. Dieser Markt wird ständig beeinflusst durch gesamtwirtschaftliche Einflüsse, wie Kfz-Steuern, Kraftstoffpreise, zulassungsrechtliche Maßnahmen (Katalysator) usw., Verkaufsgängigkeit der verschiedenen Modelle, Ausstattungsvarianten, außerordentliche Standzeiten bei den Gebrauchtwagenhändlern usw.

    Zumindest gilt eine Faustregel, je marktgängiger, bzw. beliebter ein Fahrzeugtyp ist, desto weniger wird die Wertminderung sein. Ist ein Fahrzeug bei den Verbrauchern und Käufern absolut unbeliebt, muss zwangsläufig die merkantile Wertminderung hoch liegen, weil diese Fahrzeuge ohnehin schlecht, bzw. schwer verkaufbar sind.

    Sie führen hier an, dass “für einen 3 1/2 Jahre alten A6 Avant TDi (oder ein vergleichbares Auto) die gleichen Marktverhältnisse gelten, wie für einen X beliebigen anderen Wagen dieses Alters mit knapp 200.000 km”.

    Daraufhin kann man Ihnen nur antworten: Nein! Ein AUDI Avant TDI ist sogar ein sehr marktgängiges Fahrzeug, d.h. hier ist von keiner hohen Wertminderung auszugehen!

    M.E. ist dieses Urteil geradezu richtungsweisend für alle Fahrzeuge, wenn sogar diesem sehr beliebten Fahrzeug mit dieser Laufleistung eine Wertminderung zugesprochen wird.

    Da müssen Sie wohl noch etwas weiter zwischen den Zeilen lesen.

  9. virus sagt:

    Bitte nicht böse sein, Stoppelzähler:

    Nicht die Richter manchen die Gesetze, sondern setzen diese in ihrer Rechtsprechung um.
    Ich war bei einer Verhandlung beim Oberverwaltungsgericht als ehrenamtlicher Richter. Dort ging es darum, dass ein körperlich behindertes Kind nach dem Willen der Schulbehörde nicht in eine „normale“ Schule gehen sollte, da dann extra eine Betreuung für ein Kind bereitgestellt werden musste.
    Als es zur Verhandlung kam, ging das Kind ich glaube bereits in die 2. der 3. Klasse und war nach Ausführung des Gutachters, das Beste in der Klasse. Und dass alle davon profitierten, die Mitschüler, die von Anfang an wussten, es gibt Kinder, die „anders“ sind, und gerlenertn hatten, diesem zu helfen. Und das behinderte Kind war indem es seinen Mitschülern nicht nachstehen wollte, in seiner Entwicklung entscheidend vorangekommen.
    Nun sagte die Vertreterin der Schulbehörde, wenn sie (der Richter) jetzt entscheiden, dass das Kind auch weiterhin nicht in eine Schule für Behinderte soll, dann würde die vielen Eltern mit ebenfalls behinderten Kindern diese auch in eine „normale“ Schule schicken wollen. Und das ginge doch nicht – was das alles kostet.
    Darauf der Vors. Richter – in meinen Worten – das hier ist kein Wunschkonzert – wir haben uns genau an die Gesetze zu halten und diese umzusetzen.
    Ich denke, heute ist das hier betreffende Kind längs auf einem Gymnasium.

    virus

  10. virus sagt:

    Tschuldigung – natürlich Stoppelzähmer. virus

  11. Stoppelzähmer sagt:

    @virus…
    ..danke für Ihre Mitteilung,die in diesem speziellen Fall auch mir bekannt ist…aber mir geht es im Kern eben um die Tatsache dass sich manche die Gesetze solange umdrehen bis sie passen zu ihren Gunsten.Schade dass es keine verlässlichen Zahlen gibt über ruinierte Existenzen,die auf solchen Handlungen basieren (seitens Geschädigter und SV…).

    MfG Stoppel

  12. Versicherungsfuzzi sagt:

    @SV Sander:
    Dass Sie mich für einen im Branchenauftrag handelnden Anwalt halten, verbuche ich auf der Seite der Komplimente.

    Allerdings kann ich das nicht bestätigen: So wichtig bin weder ich noch dieser Blog. Es macht mir ganz persönlich Spass, das ein oder andere Irrlicht in Sachen Schadensrecht in Frage zu stellen.

    Zum Thema Wertminderung:
    Zitat „Ist ein Fahrzeug bei den Verbrauchern und Käufern absolut unbeliebt, muss zwangsläufig die merkantile Wertminderung hoch liegen, weil diese Fahrzeuge ohnehin schlecht, bzw. schwer verkaufbar sind.“

    Diese Ansicht ist m.E. unlogisch und kann so auch nicht der Entscheidung entnommen werden.

    Wenn ich eine alte Rübe mein Eigen nenne, für die ich vor dem Unfall schon keinen seriösen Käufer gefunden hätte, ändert sich auch durch den Unfall nichts mehr an der Unfverkäuflichkeit. Es ist nicht Aufgabe des Schädigers, diesen Umstand zu ändern.

    Wenn ich allerdings ein marktgängiges Fahrzeug besitze, das auch mit einer hohen Laufleistung noch gut verkauft werden kann, ist der Unfall evt. ein Nachteil, der sich beim Verkauf auswirken kann. Denn ein seriöser Kaufer wird sich zwischen zwei A6 wohl für den Unfallfreien entscheiden. Daher kann in einem solchen Fall auch bei einer hohen Laufleistung eine Wertminderung gerechtfertigt sein.

    @Gladel: genau das habe ich doch geschrieben?!
    Es ist und bleibt immer eine Einzelfallenscheidung und kein generelles „Wertminderung für Alle“-Urteil…

  13. Rebhan sagt:

    @ Versicherungsfuzzi

    Bitte solche sachlichen Postings in Zukunft hier unterlassen! Das verwirrt nur!

  14. Störtebeker sagt:

    Zitat Versicherungsfutzi: “… Wenn ich eine alte Rübe mein Eigen nenne, für die ich vor dem Unfall schon keinen seriösen Käufer gefunden hätte, ändert sich auch durch den Unfall nichts mehr an der Unfverkäuflichkeit. Es ist nicht Aufgabe des Schädigers, diesen Umstand zu ändern…”

    @ Versicherungsfutzi > Stimmt! Niemand redet hier von einer alten Rübe, sondern von einem am Markt schwer verkäuflichen Modell. Hier ist die “Marktgängigkeit des Modells” angesprochen und nicht etwa (wie Sie völlig falsch darstellen) “eine alte Rübe” gemeint! Auch wenn es nicht Ihrer verdrehten Versicherungslogig entspricht, beeinträchtigt ein Unfallereignis bei einem sehr gefragten Fahrzeugmodell die Kaufentscheidung des Kunden wesentlich weniger als bei einem sowieso schon schwer verkäuflichen Modell. Folglich fällt die Wertminderung für Ihren sehr gefragten A6 wesentlich niedriger bzw. seltener an, als bei dem sowieso schon unbeliebten Modell.

    Das ganze hat etwas mit Angebot und Nachfrage zu tun.

    Grüße von der Insel
    Störtebeker

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