SV-Kostenurteil des AG Völklingen vom 10.10.2007 gegen HUK-Coburg

Mit dem am 10.10.2007 verkündeten Urteil – 5C C 450/07 – hat das AG Völklingen im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 89,59 € nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Da es sich um ein Urteil im schriftlichen Verfahren handelt, ist der Tatbestand des Urteils nicht angegeben. Es folgenden die Entscheidungsgründe, die ich nachstehend wortwörtlich angebe:

Endscheidungsgründe 

Der Klageanspruch ist gem. §§ 7 Abs. 1 StVG begründet.

Unstreitig ist die Beklagte der Klägerin gegenüber wegen des Unfalls vom 09.03.2007 dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese auch verpflichtet, die von der Klägerin verauslagten Sachverständigenkosten i. H. v. 470,76 € in voller Höhe auszugleichen. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem SV erstellte Rechnung v. 13.03.2007 ordnungsgemäß ist oder nicht.

Selbst wenn vorliegend nämlich unterstellt wird, dass die Rechnung des SV nicht ordnungsgemäß ist, kann dies der Klägerin nicht nachteiligt angelastet werden. Vielmehr müsste die Beklagte eventuelle Fehler der Sachverständigenvergütung gegenüber dem SV selbst im Rahmen eines evtl. bestehenden Schadensersatzanspruches geltend machen. 

Nach der Auffasung des Gerichts könnte der Klägerin gegenüber eine fehlerhafte Rechnung des SV nur dann vorgehalten werden, wenn der Klägerin bei der Beauftragung des Sachverständigen oder bei der Überprüfung des SV, insbesondere bei der Überprüfung der Rechnung, grundlegende Fehler vorgeworfen werden könnten.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin im Rahmen der Regulierung des durch den Unfall entstandenen Schadens nämlich ordnungsgemäß gehandelt. Bezüglich der gebotenen Überprüfung des Sachverständigen war es aus der Sicht der Klägerin absolut ausreichend, einen öffentlich bestellten und vereidigten SV mit der Begutachtung des Fahrzeugs zu beauftragen. Diesem Erfordernis ist die Klägerin nachgekommen. Sicher war die Klägerin nach dem Erhalt der Rechnung des SV auch verpflichtet, die Rechnung grob zu prüfen. Insoweit muss aber berücksichtigt werden, dass es sich bei der Klägerin um einen Laien handelt, der sich mit der Abrechnung von Sachverständigenvergütungen sicherlich nicht im Detail auskennt. Vor diesem Hintergrund war der Klägerin nur eine Überprüfung der Sachverständigenrechnung anhand grober Anhaltspunkte möglich und zumutbar.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hatte die Klägerin überhaupt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Rechnung des Sachverständigen zu zweifeln. Die Rechnung des Sachverständigen bewegt sich in der Höhe nach im üblichen Rahmen. Wenn überhaupt ist nur eine geringfügige Überschreitung der üblichen Vergütung gegeben, so dass dieser Umstand der Klägerin als Laien sicherlich nicht auffallen musste. Auch diese Art der Abrechnung nach der Höhe des Schadens deutet nicht automatisch  auf eine fehlerhafte Abrechnung des SV hin. Vielmehr wird die Art dieser Abrechnung selbst in der Rechtssprechung, so auch vom erkennenden Gericht, teilweise akzeptiert.

Auch die vom SV geltend gemachten Nebenkosten bewegen sich ebenfalls im üblichen Rahmen. Auch insoweit hatte die Klägerin damit überhaupt keine Veranlassung, die Rechnung des SV näher zu überprüfen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die von dem Sachverständigen abgerechneten Schreibgebühren auch nicht erkennbar zu hoch. Mit den Schreibgebühren werden nämlich nicht nur die Kosten für das reine Schreiben des Gutachtens abgegolten. Vielmehr ist nach dem Schreiben des Gutachtens regelmäßig auch ein Korrekturlesen erforderlich. Auch die hierfür notwendigen Personalkosten müssen berücksichtigt werden.

Die Fahrtkosten in Höhe von 12 € sind, wenn die Hinfahrt und die Rückfahrt berücksichtigt wird, sicher nicht zu hoch.

Auch die geltend gemachten Kosten für neun Lichtbilder sind entgegen der Auffassung der Beklagten nicht übersetzt. Auch hier muss berücksichtigt werden, dass für die Erstellung und den Ausdruck der Lichtbilder der Einsatz von Personal notwendig ist. Unter Berücksichtigung der notwendigen Personalkosten sind die für die Lichtbilder geltend gemachten Kosten nicht zu hoch.

Regelmäßig entstehen dem SV auch Kosten für Telefongebühren (Internetnutzung) und auch Portokosten. Diese sind mit 16 € ebenfalls nicht zu hoch bemessen.

Nach alledem ist also festzustellen, dass die Klägerin ordnungsgemäß einen SV zur Begutachtung ihres Fahrzeugs ausgesucht und ausreichend überprüft hat. Da der Klägerin folglich ein Fehler nicht vorgeworfen werden kann, ist die Beklagte zum Ersatz der Sachverständigenkosten verpflichtet. Unstreitig hat die Klägerin die Sachverständigenkosten zwar noch nicht ausgeglichen. Dennoch kann die Klägerin vorliegend aber einen Zahlungsanspruch geltend machen, weil die Beklagte eine vollständige Zahlung endgültig abgelehnt hat (BGH NJW-RR 1987, 43 ff.).

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resuliert aus den §§ 708 Nr. 11, I, Alt, 713 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 89,59 € festgesetzt. 

Damit hat die HUK-Coburg erneut wegen nicht regulierter 89,59 € einen Zivilrechtsstreit angestrengt, den sie verloren hat. Bei dem Streitwert von 89,59 € sind Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 200,00 € verursacht worden.

Wieder ein Fall, wo eindeutig nachgewiesen ist, dass Versichertengelder verschleudert werden. 

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu SV-Kostenurteil des AG Völklingen vom 10.10.2007 gegen HUK-Coburg

  1. Seufzer sagt:

    Das dient doch mittlerweile höchstens noch als Vorlage für die unendliche Geschichte Teil 4.

    Vielleicht meint die HUK ja, wenn wir hartnäckig genug sind gibt es bald eine Urteilsbegründung:

    „Aufgrund der Überlastung der Deutschen Gerichte wird trotz anders herrschender Rechtslage laut Vereinbarung Justizministerium/HUK Coburg zukünftig jedes Honorar auf das von der HUK Coburg großzügiger weise um 2 Cent über Absprache BVSK/HUK Coburg erhöhte Gutachterhonorar erstattet, alle darüber liegenden Gutachten sind Wucher“

    Ich Frage mich nach wie vor wie derartiges in Deutschland möglich ist????

  2. Skydiver sagt:

    Die Finanzbranche macht Jagd auf unser Geld
    Um rund 50 Milliarden Mark werden die Kunden von Banken, Versicherungen, Immobilienfirmen, Vermögensberatern pro Jahr betrogen. So schätzt das Bundeskriminalamt. Die Methoden, mit denen die Finanzbranche Jagd auf unser Geld macht, sind so raffiniert, daß die Täter fast immer ungestraft davonkommen.
    Der ganz legale Bankraub findet täglich statt: bei Gebühren, Zinsen, Geldanlagen, Versicherungsprämien. Höchste Zeit, die Machenschaften der „Räuber in Nadelstreifen“ bloßzustellen, meint der Wirtschaftspublizist Günter Ogger, der mit seiner Kritik an den „Nieten in Nadelstreifen“ für helle Aufregung in den Chefetagen sorgte. „Das Kartell der Kassierer“ geht uns alle an: Alle, die ein Bankkonto, eine Lebensversicherung, einen Sparvertrag haben, sind ebenso davon betroffen wie Bausparer, Kreditnehmer und Wohnungskäufer.

    Wie derartiges in Deutschland möglich ist??????????

    Ganz Einfach!!!!!

    Die kriminellen Strukturen der Wirtschaft werden durch unsere obersten Ausführungsorgane weiterhin mit viel liebe gehegt und gepflegt. Der Bürger ist selber Schuld, früher hat jeder nach Bananen gerufen, jetzt leben alle direkt im Schlaraffenland.
    Zu mehr als Bildzeitung lesen reicht es bei den meisten sowieso nicht mehr.

  3. downunder sagt:

    hi willi
    ich hörte von einer klage über 12,87€(SV aus abgetretenem recht gegen huk-kunden)
    die kosten dieses rechtsstreits betragen dann auch über 200.-€,oder?
    armer huk-kunde!!!!!!!!!!
    der hat bestimmt jahrelang brav seine versicherungsprämien bezahlt–und jetzt–?
    jetzt —————-zahlt er höhere prämien an seine huk
    —————-wird er verklagt,weil man ihm in höhe
    von 12.87€ den jahrelang brav erkauften
    versicherungsschutz verwehrt.
    —————-und wenn er nach zustellung der klage
    nicht aus dem sessel hochkommt und
    selbst tätig wird,steht bald der
    gerichtsvollzieher vor der türe.
    huk-coburg—„da bin ich mir sicher„
    sydneys finest

  4. willi wacker sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    nur mit der von Ihnen zitierten Klage ( SV gegen Kunde, der bei der HUK haftpflichtversichert ist )kann der nur unzureichend regulierende Haftpflichtversicherer diszipliniert werden.
    MfG ins Outback
    Willi Wacker

  5. willi wacker sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    bei einem Streitwert von 12,78 € sind von der unterlegenen Partei rund 200,– € ohne MWSt. an Anwalts- und Gerichtsgebühren zu zahlen.
    Das Land für die vereinnahmten Gerichtskosten und die Anwälte danken. Nur der Geschädigte reibt sich verwundert die Augen. Dank der HUK-Coburg.
    MfG Willi Wacker

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