Expertentipp?

Expertentipp oder Schadensteuerung im Auftrag des ADAC? Diese Frage drängt sich auf, wenn in der Volksstimme vom 3.11.2007, unter der Rubrik "Auto und Verkehr" der sich Informierende Nachfolgendes lesen darf, wobei ich meine, leider lesen muss.

Der Tipp des Experten, seines Zeichens gelisteter ADAC-Verkehrsrechtsanwalt,  kommt vom Ersatz der Reparaturkosten zum zustehenden Mietwagen. Um dann zu meinen, dass dem Unfallopfer oftmals nicht bekannt ist, dass ihm auch zum Ausgleich der Tatsache, dass sein Fahrzeug nun ein Unfallwagen ist, eine merkantile Wertminderung zusteht. Wörtlich zitiert führt der Experte Folgendes aus:

Ein solcher Anspruch entsteht immer dann, wenn nicht nur ein Bagatellschaden vorliegt, sondern die Reparaturkosten einen Betrag von ca. 500 Euro überschreiten, Lack-, Schweiß- oder Spachtelarbeiten vorgenommen wurden und das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist. Letztlich dürfen keine Vorschäden vorgelegen haben. Die Höhe der Wertminderung wird nach einer komplizierten Berechnung bestimmt, welche Reparaturumfang und Wert des Fahrzeuges im Einzelfall berücksichtigt. Daher sollte die Wertminderung gutachterlich bestimmt werden. Bei größeren Schadensfällen wird eine solche Begutachtung in der Regel im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erfolgen.

Hiernach erfolgt noch eine Faustformel zur vermeintlichen Berechnung der Wertminderung.

Nun bin ich keineswegs ein Experte, doch aufgrund meiner langjährigen Tätigkeit in einem freien und nach wie vor unabhängig tätigen Kfz.-Sachverständigen-Büro weiß ich, dass einzig der im Auftrag des Geschädigten tätige Gutachter die Höhe der Wertminderung anhand dessen bestimmt, welchen Verkaufswert die jeweilige Marke  auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat, welcher Wiederbeschaffungswert in Ansatz gebracht werden muss und wie hoch sich der erlittene Reparaturschaden am Fahrzeug darstellt. Auch hat der BGH längst ausgeführt, dass, wenn der Gutachter der Meinung ist, dass das Fahrzeug, obwohl älter als 5 Jahre, hier einer Wertminderung unterliegt, dem Unfallopfer der durch den Gutachter bezifferte  finanzielle Ausgleich seitens der Versicherung erstattet werden muss.

Deshalb ist in meinen Augen der hier zitierte Expertentipp äußerst kritisch zu betrachten und eine Richtigstellung durch den Experten dringend geboten.  

Unter dem Schild des Samariters ab mit dem Unfallopfer ins dunkle Labyrinth des Schadenmanagements der Versicherer. Jeden Tag dem Autofahrer ein wenig Versicherungswunsch eingeimpft und die Krankheit, Gewinne erzielen auf Kosten und zu Lasten der Geschädigten, nimmt ihren unheilbaren Verlauf.

Chr. Zimper

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43 Antworten zu Expertentipp?

  1. SV Windeck sagt:

    Zum Thema Schadenmanagement ein interessanter Internetfund: BusinessForum21

    ..und im Programm zu einem der Seminare stehen die Ziele des aktiven Schadenmanagements konkret: Programm Versicherungsseminar

    Zitat: "Mit über 70% der Beitragseinnahmen stellt der Schadenaufwand den größten Anteil der Aufwandsstruktur der Versicherungsunternehmen dar. Damit ist er einer der wichtigsten Ansatzpunkte für Kostenreduzierung und Rentabilitätssteigerung in der Assekuranz."

    Frage: Was passiert dann mit den übrigen 30% des Versicherungsbeitrages ?
    Ist es nicht der Sinn einer Versicherung mit den eingezahlten Beitragseinnahmen entstandene Schäden auszugleichen ?
    Wie soll denn der Schadenaufwand für einen entstandenen Schaden gesenkt werden ?

    Als logische Schlussfolgerung kann das nur dadurch erfolgen, dass für 100% Schaden nur z.B. 50% Ausgleich erbracht werden und die Versicherung die gesparten 50% verdient hat. (macht dann 65% des Versicherungsbeitrags für die Versicherung -> 30% + halbe 70%)

    (Die Referentenliste zu den Seminar ist auch sehr aufschlußreich)

  2. GA Stoll sagt:

    Auf diese 5 Jahre-Argumentation hin zitiere ich gerne aus einer Stellungnahme, die ich einmal für eine allseits bekannte Versicherung verfasst habe. Den Spezialisten sei auch die Lektüre „Der merkantile Minderwert“ 13.Auflage, begründet von Halbgewachs, ans Herz gelegt. Man mag über die Methode und einige Ansinnen in dem Heftchen streiten, aber selbst dort wird diese 5 Jahres Grenze nicht mehr aufrecht erhalten.

    Zur freien Verfügung:

    „Ihre Behauptung, dass nach der Rechtssprechung ein Anspruch auf Zahlung einer Wertminderung auf die ersten 5 Zulassungsjahre beschränkt sei, ist so nicht mehr richtig bzw. aktuell.
    So heißt es in einer Entscheidung des Landgerichtes Oldenburg, das bereits am 11.10.1989 ergangen ist

    Zitat

    “ Auch bei einem älteren PKW – älter als fünf Jahre, mehr als 100000 km gelaufen – ist ein merkantiler Minderwert zu erstatten. Die Kammer tritt der Auffassung des Amtsrichters bei, dass eine merkantile Wertminderung auch bei Fahrzeugen eintreten kann, die bereits ein Alter von mehr als fünf Jahren erreicht haben und eine Laufleistung von mehr als 100000 km aufweisen. Denn es ist nicht zu verkennen, dass die Fortentwicklung der modernen Produktionstechnik in den vergangenen Jahren dazu geführt hat, dass mittlerweile Fahrzeuge produziert werden, deren Lebensdauer sich in einem Zeitraum von 5 Jahren bei weitem nicht erschöpft und deren Laufleistung oft mehr als 200000 km erreicht“.
    Auch der BGH hat sich in seiner Entscheidung VI ZR 357/03 vom 23.11.2004 ausführlich mit der Thematik Wertminderung bei älteren Fahrzeugen auseinander gesetzt. In diesem Urteil wurde zwar für den dort behandelten Fall eine Wertminderung ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde aber die von ihnen angesprochene Uralt-Rechtssprechung revidiert und dies auch ausführlich und nachvollziehbar erläutert.

    Zitat

    “ Nach ständiger Rechtssprechung des Senats handelt es sich beim merkantilen Minderwert um eine Minderung des Verkaufwerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar. An dieser Rechtssprechung hält der erkennende Senat trotz kritischer Stimmen im Schrifttum fest. Der Ausgangspunkt dieser Rechtssprechung, dass auf dem Gebrauchtwagenmarkt Unfallfahrzeuge einen geringeren Preis erzielen als unfallfreie, weil verborgene technische Mängel nicht auszuschließen sind und das Risiko höherer Schadenanfälligkeit infolge nicht fachgerechter Reparatur besteht, trifft trotz aller Fortschritte der Reparaturtechnik nach wie vor zu, zumal die technische Entwicklung im Fahrzeugbau insoweit auch höhere Anforderungen stellt. “
    Weiter:
    “ In einer Entscheidung vom 18.09.1979 – VI ZR 16/79 – hat der Senat zwar erwogen, bei Personenkraftwagen könne im Allgemeinen eine Fahrleistung von 100000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwertes angesetzt werden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Ãœberlegung, dass solche PKW im Allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete. Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, Vollverzinkter Karosserien etc.) ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf zwölf Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hin weißen, dass sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeug beziehen“.
    Auch in der regionalen Rechtssprechung wird ein merkantiler Minderwert bei älteren Fahrzeugen, noch dazu mit einer Laufleistung von über 100000 km, nicht verneint – AG Reutlingen AZ: 3 C 1235/05.
    Dort war das Fahrzeug über fünf Jahre alt und wies bereits eine Laufleistung von 133112 km auf. Diese Rechtssprechung müsste in Ihrem Hause aber bekannt sein, da dort das Urteil gegen Ihre Partnerversicherung Bruderhilfe erging.“

    Das mit dem regionalen Urteil kan ja nach Belieben getauscht werden.

    GA Stoll

  3. Aspekto sagt:

    Nicht zu vergessen, das OLG Oldenburg, hat mit seinem Urteil mit dem Aktenzeichen: 8 U 246/06 vom 01.03.2007 einem Fahrzeug mit 195.000 km Laufleistung eine Wertminderung in Höhe von 250 Euro zugesprochen:

    2. Die Klägerin hat daneben Anspruch auf den Ersatz merkantilen Minderwerts ihres unfallbeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 250,00 Euro.

    Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das am 5. Oktober 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug der Klägerin vom Typ Audi A 6 Avant TDI zum Unfallzeitpunkt schon eine Fahrleistung von 195.648 km aufwies. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht mehr höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass bei Personenkraftwagen im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts anzusetzen ist. Diese früher vertretene Auffassung beruhte darauf, dass solche Fahrzeuge im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hatten, dass ein messbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrat. Maßgeblich ist mithin nicht allein die Laufleistung des Fahrzeugs, sondern deren Bedeutung für die Bewertung des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass sich sämtliche Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. dazu BGH NJW 2005, 277, 279). Auf eine starre Kilometergrenze kann danach nicht mehr abgestellt werden; der Tatrichter hat vielmehr in jedem Einzelfall gemäß § 287 ZPO zu prüfen, ob sich der Unfallschaden wertmindernd auswirkt.

    Diese Frage ist im hier zu entscheidenden Fall zu bejahen. Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt trotz der hohen Laufleistung von 195.648 km erst ca. 3 ½ Jahre alt. Der Unfallschaden, der Schweißarbeiten am Heckblech und Richtarbeiten im Bereich des Bodenblechs hinten sowie die Erneuerung diverser Anbauteile erforderte, war im Fall einer Veräußerung des Fahrzeugs offenbarungspflichtig. Es geht um ein marktgängiges Fahrzeug (Kombi/Diesel). Die tatsächliche Laufleistung belegt, dass eine starre Grenze von 100.000 km nicht mehr zeitgemäß ist. Unter diesen Umständen kann der Klägerin der Ersatz des merkantilen Minderwerts nicht versagt werden. Die Höhe ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. B… vom 28. April 2004 und dessen Schreiben vom 5. Juli 2004.

  4. downunder sagt:

    hi mr.windeck
    das ist ja ein tolles seminar!
    es kostet knapp 1700.-€ und noch die märchensteuer dazu.
    der schwerpunkt der ganzen veranstaltung liegt eindeutig in der strategieentwicklung zur gewinnmaximierung zulasten der unfallopfer.
    rockefeller wurde einmal gefragt,wie er denn soo reich geworden sei.er antwortete:„ich habe es immer verstanden,den dollar nicht auszugeben„
    wenn versicherungen sich diesen satz zum leitbild nehmen,dann bleiben die berechtigten ansprüche der unfallopfer auf der strecke;wer sich nicht wehrt,der maximiert die gewinne der versicherungskonzerne!!!!
    sydney´s finest

  5. leser sagt:

    Der "Experte" (für welches Sachgebiet auch immer?) macht hier mindestens 2 kapitale Fehler:

    1. Die Wertminderung wird nicht kompliziert errechnet, sie wird vielmehr "ermittelt". – Die bekannten Rechenmethoden führen alle zu unterschiedlichen Ergebnissen! Welche Berechnungsmethode soll daher die richtige sein?

    2. Es ist schlichtweg Unsinn, dass keine Vorschäden vorliegen dürfen. Wenn bei einem 100.000,00-€-Fahrzeug ein Frontschaden für 10.000,00 € instandgesetzt wurde, und dabei eine Wertminderung angefallen ist, wird auch ein danach eingetretener Heckschaden über 50.000,00 € zu einer Wertminderung führen. Den Vortrag, dass keine Vorschäden vorliegen dürfen, höre ich immer wieder von Versicherungsseite (Sachbearbeiter und beauftragte "Sachverständige").

  6. virus sagt:

    Habt ihr es überlesen, der Sachverständige der Versicherung sagt dem Unfallopfer, was er zu bekommen hat.

    Den größten Fehler macht der Anwalt also, indem er seinen Mandanten „hilft“, nur die Ansprüche zu erhalten, welche die Versicherung sowieso zahlen wollte.
    Die wirklich berechtigten Ansprüche kann der Anwalt, aufgrund eines fehlenden neutralen Gutachtens, nicht beziffern.
    Muss unser Experte daher bei einem pfiffigen Mandanten mit Schadensersatzansprüchen rechnen, wenn er dem Tipp in der Zeitung gefolgt ist?

    virus

  7. Robin Huk sagt:

    Es wurde zwar schon fast alles gesagt, aber vielleicht noch einmal in der Zusammenfassung:

    Expertenzitat:

    "Ein solcher Anspruch entsteht immer dann, wenn nicht nur ein Bagatellschaden vorliegt, sondern die Reparaturkosten einen Betrag von ca. 500 Euro überschreiten, Lack-, Schweiß- oder Spachtelarbeiten vorgenommen wurden und das Fahrzeug nicht älter als 5 Jahre ist. Letztlich dürfen keine Vorschäden vorgelegen haben. Die Höhe der Wertminderung wird nach einer komplizierten Berechnung bestimmt, welche Reparaturumfang und Wert des Fahrzeuges im Einzelfall berücksichtigt. Daher sollte die Wertminderung gutachterlich bestimmt werden. Bei größeren Schadensfällen wird eine solche Begutachtung in der Regel im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erfolgen."

    So viel komprimierten Unsinn in einem einzigen "Expertenbeitrag" gibt es wirklich selten:

    1.) Wer hat eine Grenze von EUR 500,00 Schadenshöhe für die Wertminderung festgelegt? Also Schaden an neuwertigem Motorroller = EUR 490,00 = keine Wertminderung?

    2.) Wo steht, dass nur ein Anspruch auf Wertminderung besteht, wenn Lack- Schweiß- oder Spachtelarbeiten vorgenommen wurden? Also neue Türen (z.B. Smart forfour) = Schraubteile = keine Wertminderung – gehts noch? 

    3.) 5-Jahres-Grenze ? – die ist schon lange gekippt.

    4.) Wo steht, dass es nur Wertminderung gibt bei Fahrzeugen ohne Vorbeschädigungen? Siehe obiges Beispiel "leser".

    5.) Berechnungsmethoden zur Wertminderung = Schnee von gestern. Der Einschätzung eines Sachverständigen ist der Vorzug vor theoretischen Berechnungsmethoden zu geben (die sowieso entweder veraltet und/oder nicht zutreffend sind).

    6.) Zitat: "Bei größeren Schadensfällen wird eine solche Begutachtung in der Regel im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erfolgen." 
    Bedeutet: Go home freier und unabhängiger Sachverständiger.
    Aber Hallo????

    Hat hier die Zürich-Versicherung die letzte Fachtagung der ADAC-Rechtsanwälte ausgerichtet?

    So a la Auto-Online und BVSK?

  8. Ing.-Büro Rasche sagt:

    Expertentipp zur Wertminderung ?

    Eine Problematik in Sachen Wertminderung wird aus strategischen Gründen immer wieder in den Mittelpunkt gerückt, wobei – man möchte fast unterstellen, ganz gezielt – technische und merkantile Minderwertfaktoren verwechselt werden. Unbeschadet dessen hat die beurteilungsrelevante Basis jedoch nach wie vor Gültigkeit.

    1. Mit Ausnahme von “Bagatellschäden” ist jeder Unfallschaden offenbarungspflichtig.

    2. Die Offenbarungspflicht besteht in jedem Fall unabhängig vom Baujahr und der Betriebsleistung.

    3. Wird das Unfallfahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt noch gehandelt, kann eine merkantile Wertminderung verifiziert werden.

    4. Die maßgebliche Bezugsgröße für den merkantilen Minderwert ist der Fahrzeugwert, der gemindert wird.

    5. Der merkantile Minderwert kann nicht berechnet oder “festgesetzt”, sondern allenfalls im Prognosebereicht geschätzt werden, da u.a. auch der Fahrzeugwert ein schlicht und einfach nur ein Schätzwert ist, denn es heißt beispielsweise “DAT-Schätzungsstelle” usw.-

    6. Der Kfz.-Sachverständige hat nicht vorgebend über die Höhe des merkantilen Minderwerts zu bestimmen, sondern erkennend der tatsächlichen Marktsituation Rechnung zu tragen.

    7. Für die realistische Einschätzung ist differenziert die Frage abzuklären, um welchen Mindestbetrag der “normale” Fahrzeugwert herabgesetzt werden müßte, damit das Unfallfahrzeug bei Unterstellung einer ordnungsgemäßen, vollständigen Reparatur gleichermaßen wieder veräußert werden könnte, wie das unfallfreie Vergleichsfahrzeug. Dabei liegt eine Einschätzungsbandbreite in der Natur der Sache und kann als solche nicht negiert werden.

    8. Auch bei der Offenbarungspflicht für mehrere Unfallschäden ist selbstverständlich auch noch ein merkantiler Minderwert möglich, denn ein Fahrzeug mit mehreren Schäden dieser Art ist erfahrungsgemäß ungleich schwerer zu verkaufen als ein Fahrzeug mit nur einem offenbarungspflichtigen Unfallschaden.

    9. Sämtliche “Berechnungsmethoden” nach denen in der Vergangenheit begrenzend und vorgebend die Höhe eines merkantilen Minderwerts “festgeschrieben” wurde, sind erhebungsmethodisch nicht nachvollziehbar, zumal der Handel mit Gebrauchtfahrzeugen einem stetigen Wechsel unterliegt, was auch die Verkaufsstrategien sowie die Preisvorstellungen auf der Nachfrageseite angeht.

    10. Der merkantile Minderwert läßt sich im Einzelfall nur individuell mit einer marktnahen und ausreichend differenzierten Analyse verifizieren und kann auf dieser Basis dann auch tragfähig begründet vertreten werden, wie bereits im Urteil des OLG Hamm vom 14.7.1986 (13 U 283/85) sinngemäß ausgeführt.

    11. Im übrigen ist auch der Auffassung entgegen zu treten, dass heute bei dem “hohen Stand der Reparaturtechnik” ein technischer Minderwert nicht mehr festzustellen sei. Es gibt hier zahlreiche Beispiele aus der Praxis, die nach wie vor genau das Gegenteil belegen.

  9. Willi Wacker sagt:

    @ SV-Büro Rasche
    Sehr geehrter Herr Rasche,
    Sie haben recht. Der Minderwert ist der Betrag, um den der potentielle Käufer den Kaufpreis mindert, wenn ihm der Verkäufer wahrheits- und pflichtgemäß den Unfallschaden, obwohl ordentlich ausrepariert, offenbart. Dieser Minderwert
    kann nicht tabellarisch nach irgendwelchen, nicht nachvollziehbaren Berechnungsmethoden ermittelt werden, zumal alle Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Beträgen kommen. Auch bei der heutigen modernen Reparaturpraxis verbleibt mit Ausnahme der sog. Bagatellschäden immer ein Minderwert. Ein ausrepariertes
    Unfallfahrzeug ist eben weniger wert als ein Fahrzeug gleicher Art und Güte, das nicht in einen Unfall verwickelt wurde.
    MfG
    Ihr Willi Wacker

  10. F.Hiltscher sagt:

    Ein tatsächlicher Expertentipp:
    Kfz.-SV sollten mehr auf die Stimmen der Unfallgeschädigten hören und was deren Vorstellungten einer merkantilen Wertminderung sind.
    Diese Erkenntnisse ausgewertet ergeben dann praxisnahe Wertminderungsbeträge.Marktkonform ist auch der richtige Ausdruck dafür.
    Theorethische Berechnungen (u. a.zum Beispiel Halbgewachs DEKRA f. Versicherungen) helfen nur demjenigen der Wertminderung bezahlen muß.
    Also sollten die tatsächlich unabhängigen Experten keine Wertminderung errechnen, sondern aufgrund Ihrer Beobachtungen am Markt und beim Geschädigten, richtig lernen einzuschätzen und dannach festlegen.
    Die wertlosen Berechnungen von Technikern aufgestellt, sind so unterschiedlich in der Handhabung und im Ergebnis, dass man sich frägt, was diese „Experten“ eigentlich vom Merkantilismus verstehen.
    Einige dieser „Experten“ verwechseln und/oder vermischen ständig eine merkantile mit einer technischen Wertminderung und glauben auch noch an so einen Nonsens.
    Sätze wie : Bei der heutigen Reparaturtechnik verbleibt keine Wertminderung… usw., oder da nur Schraubteile ausgetauscht wurden,entsteht keine Wertminderung, oder bei LKW und Motorräder entsteht keine Wertminderung oder, oder,oder.Das sind keine Aussagen von tatsächlichzen KFZ.-SV, sondern ein Sammelsurium von interessengesteuertem Nachgeplapper, geprägt von Versicherungswünschen.

    MfG
    an alle „unabhängigen(DEKRA)Experten“*

    *Unabhängigkeit setzt voraus, weniger als 6% Auftragsvollumen eines einzelnen Auftraggebers zu haben.
    Beispielsweise sind 260.000 Aufträge per Anno der HUK an die DEKRA eine Situation welche man als extrem abhängig bezeichnen könnte.
    Nur mal so in den Raum gestellt.

  11. Skydiver sagt:

    genau das ist der Punkt, der Kern des merkantilen Charakters verbirgt sich nicht ausschließlich nur auf der sog. psychologisch irrationalen Ebene, sondern durchaus auch, aus einer nachvollziehbaren technischen Sichtweise und Schadenbeurteilung. Genau deshalb begründet sich häufig die verständliche Abneigung gegen vorgeschädigte, wenn auch vollständig reparierte, Fahrzeuge.

    Die tatsächliche Abneigung eines „Normal“ verständigen Menschen, lässt sich sogar technisch rational und einfach begründen, und genau diese gefühlte Abneigung gegen bestimmte Eigenschaften, werden von den meisten Kaufinterresenten nicht nur rational, sondern auch mehr oder weniger Emotional aufgenommen und gewichtet.

  12. Skydiver sagt:

    für Insider

    ich suche immer noch den 5-Takt, und falls ihn jemand vor mir findet, Bitte sofort melden.

    Kontaktadresse:
    Hinterm Mond

  13. F.Hiltscher sagt:

    @Skydiver Mittwoch, 07.11.2007 um 19:15

    Sagte ich doch bereits:
    1. ansaugen
    2. verdichten
    3. arbeiten
    4. ausstoßen
    5. absterben
    LOL

  14. Wernerchen sagt:

    Joo wenn dem so ist, dann hatte die gute alte Horex einen 5-Takt-Motor!!???

  15. Harald Nordmeier sagt:

    @Wernerchen

    Die gute alte Regina ist eine Diva, sie ist vielleicht etwas zickig und eigensinnig, aber nicht zum absterben bereit. Den echten Horexfahrer erkennt man an seinem Gipsverband vorzugsweise um den rechten Mittelfußknochen und wenn die alte Lady zum vermeintlich 5-Takt ausholt dann bleibt kein Auge trocken, da steckt leben drin, ich habs gespürt.

  16. SVS sagt:

    zu Zitat Robin HUK „Wer hat eine Grenze von EUR 500,00 Schadenshöhe für die Wertminderung festgelegt? “

    Ist doch auch was erfreuliches, wenn das so ist, ist auch immer ein Gutachter zu bezahlen, denn nur der darf die Wertminderung ermitteln.

    Gruss SVS

  17. downunder sagt:

    @ harald
    jou,iss halt nix für nobelschröders

  18. Robin Huk sagt:

    @SVS

    Viele Rechtsanwälte als auch Richter vertreten nach wie vor die Auffassung, die Würdigung und Festsetzung der Wertminderung sei Sache der Juristen.

    Deshalb gibt es auch Rechtsanwälte, die darauf bestehen, dass die Position Wertminderung im Sachverständigengutachten nicht aufgeführt werden soll.

    Hierzu gibt es auch neuere Rechtsprechung, bei der eine sachlich richtige Wertminderung im Gutachten durch den Richter gekippt wurde unter Verweis auf Ruhkopf/Sahm (10%-Regelung).

    Wiederbeschaffungswert: EUR 19.500, 1. Hand, Fahrzeugalter: 1 Jahr und 10 Monate, Zustand: gepflegtes Familienmitglied, keine Vorschäden, Laufleistung: 37.000 km, Schaden: EUR 1.620, Verhältnis Schaden/WBW: 8,3%, merkantile Wertminderung: EUR 500,00.

    Wertminderung lt. Richter: EUR 0,00.

    Klage abgewiesen

    Begründung (sinngemäß): Wertminderung gemäß SV-Gutachten interessiert nicht, da Richter selbst in der Lage ist, Wertminderung zu ermitteln. Verhältnis nach Ruhkopf/Sahm unter 10% => keine Wertminderung.

    So viel zu der These; nur der Gutachter darf die Wertminderung ermitteln.

  19. Frank sagt:

    Schwachverstand steht über Sachverstand.

    Geht schon aus der Anzahl der Buchstaben hervor LOL

  20. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Robin Huk,

    ich denke, der Satz muß lauten: Nur der Gutachter k a n n die Wertminderung ermitteln – die Entscheidung des o. g. Richters bestätigt doch dies hinreichend oder sieht das hier jemand anders?

    Gruß Chr. Zimper

  21. W.Pönitz KFZ-Sachverständiger sagt:

    Der “Experte” Rechtsanwalt R.Krug gibt jede Woche einen neuen“Expertentipp”. In der letzten Ausgabe der Volkstimme v.10.11.07 erläutert er, dass in der Regel ein Sachverständiger der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den notwendigen Zeitraum der Reparatur bestimmt. Demnächst erfahren wir sicher von dem “Experten” das in der Regel ein Sachverständiger der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Wiederbeschaffungswert, Restwert, Schadenumfang, Werkstattwahl und eventuell auch gleich den Rechtsanwalt bestimmt.
    Vielleicht sollte man mal jemand fragen, der sich damit auskennt-oder bei Becker/Böhme Kraftverkehshaftpflichtschäden Verlag C.F.Müller nachlesen.
    Wenn die Sachverständigen der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für alles zuständig sind, welche Aufgabe entfällt dann auf den Sachverständigen des Geschädigten?
    Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten wird gern von allseits bekannten Versicherungen(HUK Coburg,DEVK in besonderen)übergangen. Dem Kommentar von CHR.Zimper zur Wertminderung kann ich nur zustimmen.
    MfG Sachv.W.Pönitz

  22. D. Nierhaus Kfz-Sv sagt:

    @ alle

    Alles hier geschriebenen Kommentare sind natürlich richtig.
    Aber könnte man diesen “ Experten “ denn nicht mal zur
    Richtigstellung auffordern? Unser bloßes rumlamentieren
    bringt doch nix…denn wir wissen es ja…aber der Geschädigte
    nicht. Nicht gleich mit Steinen werfen…stelle das mal so
    als Frage in den Raum.

    MfG D. Nierhaus

  23. Captain-Huk sagt:

    @D. Nierhaus Kfz-Sv Sonntag, 11.11.2007 um 18:47
    „Alles hier geschriebenen Kommentare sind natürlich richtig.
    Aber könnte man diesen � Experten � denn nicht mal zur
    Richtigstellung auffordern?“

    Hallo Herr Kollege, wie oft meinen Sie haben wir das schon versucht, sachlich und mit Engelsgeduld?
    Leider erfolglos.
    Diese Art von „Experten“ werden bezahlt damit sie solche „Bärendienste“ als gute Ratschläge verbreiten.Irgendwann glauben sie dann selbst an das was sie sagen.
    Aber vielleicht wissen Sie was zu tun ist und geben uns hier einen guten Rat Herr Kollege.
    MfG
    C-H

  24. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Herr Pönitz – schön Sie hier zu treffen,

    und hallo an alle C-H´s,

    ich habe, nachdem ich die Ausführungen von Herrn Krug gelesen hatte, mir im Internet seine Telefonnummer gesucht (und auch gefunden – wie gesagt, gelisteter ADAC-Vertragsanwalt) und mich dann kräftig am Telefon ereifert.

    Herr Krug mehr oder weniger verwundert, das stimme doch, dass der Versicherer des Schädigers den Minderwert errechnen würde – was ich nur wolle.

    Was will ich? Ich will nicht, dass sich die noch unabhängig tätigen Gutachter tagtäglich bemühen, dem Geschädigten aufzuzeigen, warum er sich nicht mit dem Versicherer des Gegners einlassen soll – um dann tausendfach – vorsätzlich – verbreitete Falschinformationen zur Kenntnis nehmen zu müssen.
    Von Vorsatz gehe ich hier aus, weil Herr Krug mich darauf hinwies, dass er keine Belehrungen von mir bräuchte, denn schließlich sei ER der jahrelang tätige Verkehrsrechtsanwalt.

    Er meinte aber dann doch (sicherlich, damit ich mich wieder einkriege) werde er in seinem nächsten Tipp explizit darauf hinweisen, dass selbstverständlich der Geschädigte die Wahl des freien Sachverständigen hat.
    Wörtlich steht nun unter der Problematik “Mietwagen” in unserer so geliebten Volksstimme (”Mann” lasse sich den Satz auf der Zunge zergehen):

    “…die Kosten für den Zeitraum der Reparatur. Diese werden durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in der Regel durch einen Sachverständigen bestimmt.”

    Wenn sich jetzt der eine oder andere von Herrn Krug vertretende Geschädigte fragen sollte, ob er hier zu 100 % von seinem Anwalt vertreten wurde, insbesondere derjenige, welcher sich auf Anraten von Herrn Krug eventuell auf einen Vergleich eingelassen hat, dann kann ich diese Gedanken durchaus nachvollziehen.

    Jetzt noch zur Beantwortung, was tut man gegen solche Art von Falschinformationen – dem ADAC dies zur Kenntnis geben. Dies geschah am Freitag.
    Ich werde also zur gegebenen Zeit weiter berichten können.

    Gruß Chr. Zimper

  25. Captain-Huk sagt:

    @Chr. ZimperSonntag, 11.11.2007 um 20:27

    „Von Vorsatz gehe ich hier aus, weil Herr Krug mich darauf hinwies, dass er keine Belehrungen von mir bräuchte, denn schließlich sei ER der jahrelang tätige Verkehrsrechtsanwalt.“

    Dann soll doch dieser angebliche Verkehrsrechtsanwalt, doch sagen wie lange er schon praktiziert und auch folglich mit seinen „Expertentipps“ seine Mandanten geschädigt und/oder in die Arme des Gegners geleitet hat.
    Ob da nicht das DAV-Abkommen die Mutter des Gedanken war?
    Kein Rechtstreit, 50% mehr Honorar!!!
    Da wird man schon gern „beratetend“ tätig, gell Herr Verkehrsrechtanwalt und das völlig ohne Eigennutzen.
    Wir werden Sie ab jetzt im Auge behalten und wenn es nötig wird, die Geschädigten u. die Anwaltskammer über falsche Rechtsberater aufklären!
    MFG
    C-H

  26. Black Shadow sagt:

    Nunmehr hat der Bundestag am 11.10.2007 das neue Rechtsdienstleistungsgesetz beschlossen, mit dem die Rechtsberatung neu geordnet wird. Stimmt der Bundesrat zu, kann das Gesetz zum 01.07.2008 in Kraft treten. In der jetzt vorliegenden Fassung des Gesetzesentwurfs zum RDG haben sich einige Änderung zum vorhergehenden Entwurf „eingeschlichen“. Auf Anraten des Rechtsausschusses (Bundestagsdrucksache 16/6634 v. 10.10.2007) wurden die Paragrafen, die eine Öffnung der Rechtsberatung durch Nicht-Juristen gewährten, teilweise wieder verschärft. U. a. ist aufgrund erheblicher Meinungsunterschiede in der Anwaltschaft eine zentrale Änderung vorgenommen worden: die Regelungen über die berufliche Zusammenarbeit von Anwälten mit Angehörigen anderer Berufsgruppen ist zunächst zurückgestellt worden. Die Möglichkeit, dass sich Sachverständige und Anwälte zusammenschließen, um so eine Leistung „aus einer Hand“ anbieten zu können, entfällt damit – der entsprechende § 5 Abs. 3 RDG wurde gestrichen.

    AHA, die HUK-Coburg und andere kriminelle Versicherungsstrukturen sind gewarnt und versuchen mit Unterstützung ihrer Helfershelfer die Gegner des sog. Schadenmanagements zu lähmen.

    Was für ein Ansatz, ein bißchen mehr hätt ich schon erwartet!

    Lasst euch überraschen!

  27. Der Hukflüsterer sagt:

    @Black Shadow Sonntag, 11.11.2007 um 22:12
    “AHA, die HUK-Coburg und andere kriminelle Versicherungsstrukturen sind gewarnt und versuchen mit Unterstützung ihrer Helfershelfer die Gegner des sog. Schadenmanagements zu lähmen.”

    Das erinnert mich wieder an das Thema(HUK) wo heuer der BGH kein Urteil sprechen konnte, weil vorzeitig die Sache durch Zahlung erledigt wurde.

    Was sagt uns das?
    “Rechtzeitig etwas erfahren und rechtzeitig reagieren,
    das sind die beiden geernteten Früchte nach dem Schmieren”.

  28. D. Nierhaus Kfz-Sv sagt:

    @Captain-HUK

    Lieber Kollege, ich wollte hier keinesfalls als der Besserwisser auftreten.

    Dem Engagament von Frau Zimper gebührt in diesem Fall unsere Hochachtung.

    Weiter so !!!

    MfG
    D.Nierhaus

  29. Willi Wacker sagt:

    Dem Lob des SV Nierhaus an Frau Chr. Zimper kann ich beipflichten. Das Engagement ist bewundernswert.

    MfG
    Willi Wacker

  30. Frank sagt:

    Frauen reagieren halt.

    Männer…………

  31. Chr. Zimper sagt:

    Ich gebe hiermit das Lob für mich an alle hier tätigen Autoren und Kommentatoren sowie an die im Hintergrund Tätigen weiter.

    Danke und eine schöne Woche an alle.

    Chr. Zimper

  32. armes deutschland sagt:

    Zitat aktuelles HDI Versicherungsangebot. “ Ich verzichte auf Kaskoservice.Hierdurch erhöht sich der Kaskobeitrag um 17,7%.“
    Diesen Satz sollte die „Volksstimme“ ab sofort auch unter Ihren Expertentip des ADAC -Vertragsanwaltes Krug setzen: „Ich verzichte auf den Expertentip und schalte gleich die Sachverständige Zimper ein. Hierduch erhöht sich mein Schadenersatzanspruch um 40%.“ und so auch noch der Ãœberschrift gerecht werden.

  33. GA Stoll sagt:

    @armes deutschland: Evtl ein bißchen „unglücklich“ formuliert (hört sich so „abzockerisch“ an).

    Evtl. besser:

    „Ich verzichte auf den Expertentipp und schalte gleich das Gutachterbüro Zimper ein. Hiermit vermeide ich, ca. 40% meiner berechtigten Ansprüche durch Experten-Falschberatung zu verlieren“

    Es ist schon grausam, was für verblendete Falschinformierer auch bei der Anwaltschaft tätig sind. Man sollte alle ehemaligen Mandanten auffordern, die Akten von wahren Verkehrsrechtlern durchschauen zu lassen. Die sich dann durch Falschberatung nachweißlich ergebenden Fehlbeträge sollte man von den betreffenden Personen zurückholen.

    GA Stoll

  34. armes deutschland sagt:

    „…um 40%,auf den mir tatsächlich zustehenden Betrag“
    Aber der Trend ist doch beachtenswert,wenn ich verzichte bekomme ich mehr, wenn ich auf einen Service verzichte-hdi- kostet es mehr Beitrag (ein philosophisches Paradoxon oder einfach für Dumm verkauft).Wo erscheint diese Zeitung?

  35. Chr. Zimper sagt:

    Folgendes:

    Nach telefonischen Anruf von Herrn Krug, soll ich den hier Informierten mitteilen, dass es sich bei seinem Expertentipp vom 3.11 um ein unglückliches Missverständnis handelt und dass er sich dafür entschuldigt.
    Die Formulierung in seinem Artikel 10.11. sei von dem Redakteur der Volksstimme leider ebenfalls missverständlich widergegeben wurden, was Herr Krug ebenfalls bedauert.

    Von Herrn Krug wurde mir weiterhin der nächste Expertentipp „Die Beauftragung eines Sachverständigen“ zur Richtigstellung seiner vorherigen aussagen zugefaxt, welchen ich hier gerne veröffentlichen könne. Dies werde ich aber erst tun, wenn dieser in der Volksstimme erschienen ist, um beide inhaltlich vergleichen zu können.

    Abschließend möchte ich für mich feststellen, dass es richtig und unbedingt erforderlich ist, bei Kenntnis von unkorrekten Darstellungen in der Öffentlichkeit den Verantwortlichen darauf hinzuweisen und um eine Richtigstellung zu bitten.
    Also ihr Männer hier, lest eure Zeitung aufmerksam und werdet im Fall des Falles sofort tätig – der dann richtig informierte Autofahrer wird es zu danken wissen.

    Chr. Zimper

  36. joachim otting sagt:

    …die mädels wissen halt, wie man’s macht.
    glückwunsch!

    mit herzlichen grüßen
    joachim otting

  37. W.Pönitz Kfz-Sv sagt:

    Werte Kollegen
    Zu: “Expertentipp” aus der Volkstimme Stendal sehe ich ebenso den zuständigen Redakteur als mitverantwortlich (was ich der Volkstimme gegenüber auch mitgeteilt habe, letztendlich erwarten sie aufmerksame Leser). Wenn man so eine Serie von Rechtstipps in einer Tageszeitung abdruckt und der Öffentlichkeit zugänglich macht, hat man auch eine Verantwortung für den Inhalt. Wir als freie und unabhängige Kfz-Sachverständige müssen nach solchen nicht korrekten Aussagen von “Rechtsexperten” unseren Mandanten dann erklären, dass eigentlich die Rechtslage ganz anders ist.
    Jetzt ergibt sich die Frage für den “unnwissenden” Geschädigten-glaube ich dem “Rechtsexperten” oder dem Sachverständigen. Ergebnis:Ziel der unlauteren Versicherer erreicht.
    Zum Glück gibt es auch andere Pressemitteilungen, über die Rechte bei einem Kfz-Haftpflichtschaden-sollten regelmäßig veröffentlicht werden.
    W.Pönitz Sv

  38. SVS sagt:

    @Chr. Zimper

    ich denke, der Satz muß lauten: Nur der Gutachter k a n n
    Wertminderung ermitteln ……

    Mir fällt gerade noch eine Sach ein, da hat auch ein ´´Rechtsanwaltexperte´´ gemeint, er wäre, der, der die Wertminderung ausrechnen kann. Seine war höher, was er natürlich dem Geschädigte (=meinem Kunden) unter die Nase reiben musste. Aber die Versicherung hat Ihm (RA) dafür eine Abfuhr erteilt und mitgeteilt, dass für Sie nur die vom SV (richtig) ermittelte (nicht errechnete) Wertminderung relevant sei.

    Gruss SVS

  39. SV sagt:

    mal abgesehen davon, folgt die gute versicherung immer der geringsten schadensersatzleistung, da gehen die sogar soweit, dass sie mal einem unabhängigen gutachter zustimmen.

  40. SV Zimper sagt:

    So, hier nun der Tipp unseres Experten.

    Die telefonisch besprochenen Änderungen hat er nicht vorgenommen. Ihr findet also wieder den Hinweis auf die Versicherung. Insbesondere die hier aufgeführten Urteile sind dazu geeignet, das Unfallopfer einmal mehr zu verunsichern.
    Explizit das BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 -VI ZR 365/03 zu veröffentlichen, konnte der Anwalt sich nicht durchringen.

    Expertentipp:
    Die Beauftragung eines Sachverständigen

    Die im Rahmen eines Verkehrsunfalls entstandenen Schäden sind für die Geschädigten zumeist nicht übersehbar. So ist neben der Höhe der Reparaturschäden auch die Reparaturdauer sowie der Höhe einer eventuellen Wertminderung des Fahrzeuges zu ermitteln. Diese Fragen können zumeist allein durch einen KfZ-Sachverständigen ermittelt werden.
    Grundsätzlich kann der Geschädigte einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Begutachtung des Unfallfahrzeuges beauftragen. Der Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer sind nicht verpflichtet einen Sachverständigen zu bestellen. Insbesondere bei größeren Schadensfällen bieten die Haftpflichtversicherer jedoch an, ein eigenes Gutachten zu beauftragen. Dem muss der Geschädigte nicht nachkommen.
    Generell stellen die Kosten (auch des eigenen) Sachverständigen eine Schadenposition dar, welche durch den Unfallverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung ersetzt werden muss. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn es sich um einen so genannten Bagatellschaden handelt. Was als solcher Bagatellschaden anzusehen ist, wird durch die Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (z.B. LG München 1500 Euro; AG Hannover 600 Euro). Bei Beweisschwierigkeiten oder unsicherem Schadenbild wird vereinzelt sogar angenommen, dass in jedem Fall die Kosten des Sachverständigen erstattet werden können. (so: AG Mannheim, MDR 04,1294)
    Es empfiehlt sich daher, sich vor der Beauftragung eines Gutachters einen Überblick über die entstandenen Schäden zu verschaffen. Dies kann in der Regel in jeder KFZ-Werkstatt geschehen, wird teilweise jedoch auch von den Sachverständigenbüros selbst angeboten. Liegt ein größerer Schaden vor und wurde der Schaden durch den Unfallgegner verursacht, sollte in jedem Fall ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Listen KfZ-Sachverständiger können bei der Industrie- und Handelskammern oder den Automobilclubs erfragt werden.

    Also für alle hier mitlesenden, richtig wäre gewesen deutlich darauf hinzuweisen:

    Der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung sind n i c h t b e r e c h t i g t einen Sachverständigen zu bestellen.
    Bietet ihnen die gegnerische Versicherung im Rahmen des Schadenmanagements jedoch einen Sachverständigen an, müssen sie damit rechnen, dass ihnen berechtigte Ansprüche vorenthalten werden. Machen sie daher niemals Gebrauch von derlei angeboten.
    Gehen sie grundsätzlich, auch bei vermeintlich geringem Schadenumfang zum ortsansässigen Gutachter. Fragen sie dort nach, ob hier Absprachen mit Versicherern bestehen. Wenn dies bejaht wird, bitten sie ihre Werkstatt oder ihren Anwalt, ihnen einen unabhängigen Gutachter zu benennen.
    Jeder unabhängig tätige Gutachter wird ihnen bei Bedarf, insbesondere auch bei zunächst ungeklärter Haftung eine Beweissicherung incl. einer Archivierung anbieten. Sodass sie bzw. ihre Rechtsvertretung jederzeit darauf zurückgreifen können.
    Wie von „wesor“ an anderer Stelle ausgeführt – vermeiden sie grundsätzlich den persönlichen Kontakt zur gegnerischen Versicherung.

    MfG Chr. Zimper

  41. WESOR sagt:

    Geschädigte ja, SV Zimper ist noch direkter.

    Nur den eigenen Gutachter an das Auto lassen ist noch sicherer. Aber viele Geschädigte knicken doch ein wenn ihnen die Versicherung sagt, dann bekommen sie eben kein Geld.

    Das ist die unverschämte Meinungsäusserung der Versicherung zur Einschüchterung des Geschädigten und sonst nichts…

    Mit Recht und Gesetz hat das nichts zu tun, nur Drohung an rechtliche Laien die als Geschädigte an die Anständigkeit von Versicherungen glauben. Das Geschäft mit der Angst beherrschen die Versicherungen. Mit Angst und Schreckensbilder werden Versicherungen verkauft und mit Drohungen und Nötigung die Schäden reguliert.

    Die Allianz schreibt dazu 1991 bereits, diese Wegelagerer (Gutachter, Rechtsanwalt) müssen wir ausschalten und die Geschädigten erziehen das wir bestimmen. Und im Allianz Zentrum für Technik wird im Pflichtseminar an die SV vom Dozenten der Winterthur so weit gegangen; wenn sie das nicht durchsetzen können meine Herren Sachverständigen dann müssen wir eben sie ersetzen.

    So ist das Klima beim Primus. Das hat Wirkung wenn gleichzeitig hunderte an die frische Arbeitslosenluft gesetzt werden. Da bringt man den Rest in die Spur.

    Milliarden Gewinne zu Lasten der Opfer und die Justiz schaut weg.

  42. armes deutschland sagt:

    zum glück lassen sich zeitungen mit schlechten expertentips abbestellen,besser sie würden für die schäden dadurch haften soweit das vermögen des experten selbst nicht reicht.

  43. Chr. Zimper sagt:

    Nachtrag:

    Letzte Woche behandelte der Expertentipp in der Volksstimme das Thema: Wie verhalte ich mich nach einem Unfall richtig, im Hinblick auf die Vermeidung einer möglichen Anzeige wegen Fahrerflucht.

    Heute informiert die Volksstimme an gleicher Stelle:
    „Normal wird jetzt ebenso teuer wie Super“.
    Ein Autor ist nicht benannt.

    Entsprechende Rückschlüsse mag nun jeder für sich ziehen.

    Allen einen besinnlichen 1. Advent
    wünscht
    SV-Büro R. Zimper

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