Überschreiten der 130 %-Grenze – AG Wiesbaden gibt der Klägerin Recht (91 C 6513/07 – 42 vom 06.02.2008)

Das Amtsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 06.02.2008 (91 C 6513/07 – 42) für Recht erkannt, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 775,98 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

Mit der Klage begehrt die Klägerin Zahlung weiteren Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall vom 22. Mai 2007, an welchem die Versicherungsnehmerin der Be­klagten und die Klägerin beteiligt waren. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % ist unstreitig.

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige T. erstellte am 23. Mai 2007 ein Gutachten, welches mit Reparaturkosten in Höhe von  netto 18.025,94 € abschloss, eine Wertminderung in Höhe von 1.000,00 € und einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von brutto 17.800,00 € inklusive 19 % Umsatzsteuer auswies.

Hiernach ließ die Klägerin das Fahrzeug von einer Fachwerkstatt reparieren, welche ihr netto 20.221,35 € in Rechnung stellte, worauf die Beklagte 19.445,37 € zahlte.

Die reparaturbedingten Mehrkosten ergaben sich dadurch, dass herstellerseits fal­sche Teile geliefert wurden, weswegen das Fahrzeug zweimal auf die Richtbank musste.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe auch Anspruch des noch nicht begli­chenen Differenzbetrages, da zwar die 130 % Grenze überschritten sei, sie jedoch diese Mehrkosten nicht zu vertreten habe.
Die Beklagte ist der Auffassung, die 130 % Rechtsprechung verschaffe einem Geschä­digten nicht das Recht, die Wirtschaftlichkeitsgrenze beliebig zu übertreten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, da die Klägerin Anspruch auf Zahlung weiterer 775,98 € gem. den §§ 7 StVG, 3 PflichtVG hat.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der Höhe nach steht der Klägerin auch der bislang nicht beglichene Differenzbetrag zu, da sie die Mehrkosten nicht zu vertreten hat.

Nach, ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (so u. a. BGH, Urteil vom 17.10.2006 – VI ZR 249/05 -) hat der Geschädigte nur einen An­spruch auf Erstattung der Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswer­tes. Dies entspräche vorliegend dem bereits geleisteten Betrag in Höhe von 19.445,37 € (= 130 % von 14.957,98 €).

Entscheidend ist jedoch, ob der Geschädigte im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Art der Schadensbehebung davon ausgehen durfte, dass die Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Dies deshalb, da nur in diesem Fall eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zulässig ist, anderenfalls er nur den Wiederbeschaffungsaufwand erstattet bekommt. Im Zeitpunkt der Erteilung des Reparaturauftrages durfte die Klägerin im Hinblick auf das zuvor erstellte Sachverständigengutachten davon ausgehen, dass Reparaturkosten in Höhe von netto 18.025,94 € anfallen, die 130 % – Grenze daher nicht überschritten werde.

Dass die von dem SV ermittelten Kosten aufgrund einer Fehlbestellung letztendlich im Rahmen der Durchführung des von der Klägerin gewählten Weges der Naturalrestitution überschritten wurden, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Vielmehr hat sich hierdurch das Prognoserisiko verwirklicht, welches die Beklagte als VN des Schädigers trifft. Die Ersatzpflicht er­streckt sich auch auf Mehrkosten, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsach­gemäße Maßnahmen der von ihm beauftragten Wertstatt oder deren Vertragspartner verursacht worden sind. Die Schadensbetrachtung hat sich in diesen Fällen nicht nur an objektiven Kriterien zu orientieren, sondern ist auch subjektbezogen. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, vor allem, sobald er einen Reparaturauftrag erteilt und das zu reparierende Objekt in die Hände von Fachleuten gibt. Es würde dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts (§ 249 S. 2 BGB) widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehrauf­wendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Ein­fluss entzogen sind und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre statt­finden muss. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Reparaturbetrieb dem Ge­schädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeit in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind. Es besteht kein Grund, dem Schädiger das Risiko für ein solches Verhalten ab­zunehmen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2004, 17 U 107/04). Schließlich hat allein der Schädiger die geschädigte Klägerin in die missliche Lage gebracht hat, ihr Fahrzeug überhaupt reparieren lassen zu müssen (vgl. auch BGHZ 115, 370; BGH NJW 1978, 2592; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 603). Der Beklagten bleibt vorbehalten, die im Wege des Vorteilsausgleichs ggf. übergehenden Gewährleis­tungsansprüche geltend zu machen.

Urteilsliste „130%-Regelung“ zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Überschreiten der 130 %-Grenze – AG Wiesbaden gibt der Klägerin Recht (91 C 6513/07 – 42 vom 06.02.2008)

  1. RA Wortmann sagt:

    Im vorliegenden Fall haben wir es sicherlich mit einem Einzelfallurteil zu tun. Interessant ist aber auf jeden Fall, dass das AG Wiesbaden in diesem ganz konkreten Fall über 130 % hinaus Schadensersatz zugesprochen hat. Das Prognoserisiko liegt, wie der BGH entschieden hatte, und wie das AG Wiesbaden bestätigt, eindeutig bei dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer. Ein interessantes Urteil, das bestimmt zu Kommentierungen aufruft.
    MfG
    RA. Wortmann

  2. downunder sagt:

    hi willi
    die huk hat vor jahren bereits vor dem lg coburg einen 130 %- fall verloren,der nach reparatur zum 180 %-fall geworden war!!!!
    die entscheidende argumentation ist die ex-ante-betrachtung!
    wenn das gutachten einen 130%-fall bejaht,sich der geschädigte auf dieser basis dann für die fachgerechte reparatur entscheidet,dann hat der schädiger die kosten der fachgerechten reparatur zu bezahlen,gleichgültig wie hoch diese kosten letztlich ausfallen.
    weil sich der geschädigte-ex ante-völlig rechtskonform verhalten hat,kann ihm nach unserem schadensersatzrecht aus einer unerwarteten späteren schadensverteuerung nicht der geringste vorwurf erwachsen.
    anderslautende rechtsauffassungen verdienten m.E. das prädikat dummdreist!
    sydney´s finest

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