… und noch einmal ein Urteil aus Leipzig wegen eines Unfalls in der Waschstraße (AG Leipzig Urt. v. 31.3.2011 -111 C 5183/10-). vom 31.03.2011

Hallo Leute, und noch ein Urteil aus Leipzig. Der Aufruf hat gefruchtet. Dieses Urteil wurde von RA. Uterwedde aus Leipzig erstritten und der Redakion eingesandt. Dieses Mal handelt es sich um einen Unfall in der Waschstraße.

Amtsgericht Leipzig

Aktenzeichen: 111 C 5183/10

Verkündet am: 31.03.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Clean Car AG, Saarländer Straße 2, 04179 Leipzig
vertreten durch den Vorstand Dr. Peter J. Henssen, Saarländer Straße 2, 04179 Leipzig
– Beklagte

erlässt das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2011 folgendes

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.354,76 EUR nebst Zinsen in Höhe vn 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 20.07.2010 zu zahlen.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 23.09.2010 zu bezahlen.

3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 80 % und die Klägerin 20 %.

5.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 2.359,76 EUR bis zum 14. September 2010 danach auf 2.976,06 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht als Eigentümerin des Fahrzeuges BMW X3 mit dem amtlichen Kennzeichen … Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus dem Vorfall vom 04.12.2009 in der Waschstraße der Beklagten in der Saarländer Straße in Leipzig geltend.

Am 04.12.2009 fuhr der Zeuge … mit dem o.g. Pkw durch die Waschstraße der Beklagten.

Nach Beendigung des Waschvorganges war die Tankdeckelabdeckung abgerissen und das Fahrzeug an der rechten hinteren Seitenwand verbeult.

Nach dem Vorfall wurde das Schadensprotokoll Anlage 1, Bl. 6 d.A. verfasst.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass diese Anlage ein Schuldanerkenntnis darstelle, welches höhenmäßig nicht begrenzt gewesen sei. Von einer Einschränkung auf 500,00 EUR bis 600,00 EUR sei keine Rede gewesen.

Die Beklagte habe der Klägerin daher folgende Schäden zu ersetzen:

Fahrzeugschaden:                                1.707,26 EUR
Merkantiler Minderwert:                              300,00 EUR
Sachverständigenkosten:                              322,50 EUR
Auslagenpauschale:                                   30,00 EUR
Nutzungsausfallentschädigung:                     237,00 EUR
Selbstbeteiligung Rechtsschutzversicherung:           150,00 EUR
Rechtsanwaltsgebühren für Einholung einer
Deckungszusage:                                                          229,30 EUR

Summe:                                                                 2.976,06 EUR
==========

Darüber hinaus macht die Klägerin 115,70 EUR als vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend soweit diese vom Rechtsschutzversicherer der Klägerin übernommen worden sind.

Die Klägerin beantragt daher,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.976,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

die Beklage zu verurteilen, unter Angabe der Schadennummer … an die R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH auf deren Konto bei der … Bank AG, BLZ … , Konto … einen Betrag von 115,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Waschstraße der Beklagten um eine automatische Waschstraße handele, innerhalb welcher die Fahrzeuge mittels eines Transportsystems an den dort fest installierten Aggregaten vorbei befördert werden.

Ursächlich für den hier streitgegenständlichen Schadensfall sei daher nicht ein fehlerhafter Waschvorgang, sondern die Tatsache, dass das betreffende Teil nicht richtig befestigt gewesen sei bzw. nicht bündig mit der Karosserie abgeschlossen habe.

Als die ersten Textilstreifen die Tankklappe berührten, habe sich die Tankklappe von selbst geöffnet und sei dabei von den Textilstreifen hinten gegen das Seitenteil gedrückt worden.

Das Fahrzeug sei sowohl vom Zeugen B. als auch vom Zeugen E. genau überprüft worden und es habe lediglich ein 4 cm langer senkrechter Abdruck auf dem Seitenteil festgestellt werden können.

Daraufhin sei der Zeuge B. aufgefordert worden, eine Schadensanzeige auszufüllen.

Der Zeuge E. habe gegenüber dem Zeugen B. kundgetan, dass es heutzutage anerkannte Reparaturmethoden geben würde, mit welchen derartige leichte Schäden folgenlos beseitigt werden könnten.

Nur deshalb habe sich der Zeuge E. entschlossen, kulanterweise die Kosten für die Beseitigung des Abdruckes auf dem hinteren Seitenteil zu übernehmen.

Zudem sei, nach dem der Werkstattmeister H. zur Begutachtung des Schadens hinzugezogen worden sei, die Instandsetzungskosten auf 500,00 EUR bis 600,00 EUR geschätzt worden.

Dieser Betrag sei Gegenstand der Erörterungen gewesen und erst danach habe der Zeuge E. auf der Schadensmeldung notiert, dass die Kosten übernommen werden. Der Zeuge B. sei damit einverstanden gewesen und habe das Betriebsgelände verlassen.

Es habe für den Zeugen E. keinerlei Veranlassung bestanden, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben, nachdem der Werkstattmeister H. die Kosten bereits ermittelt hatte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B. , E. und S. . Diesbezüglich wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 und 9. März 2011 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bezahlung von 2.504,76 EUR gemäß § 781 BGB.

Diesbezüglich ist die Schriftform Wirksamkeitsvorraussetzung.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge E. in Vertretung der Beklagten auf dem Schadensprotokoll (Anlage 1 Bl. 6 d A) die handschriftliche Eintragung : „Schaden wird von Clean Car beglichen“ eingefügt hat.

Entgegen den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten wurde dieses Schuldanerkenntnis auch nicht der Höhe nach auf 500,00 EUR bis 600,00 EUR begrenzt.

Dies steht bereits aufgrund der Aussage des Zeugen E. fest. Dieser legte für das Gericht nachvollziehbar dar, dass er eine höhenmäßige Einschränkung gegenüber dem Zeugen B. nicht gemacht hat. Dieser Betrag hat sich für ihn nach Rücksprache mit Herrn H. ergeben.

Da es bei dem im vorliegenden Fall vorhandenen Schuldbestätigungsvertrag auf den Empfängerhorizont ankommt, steht es zur Überzeugung des Gerichts bereits aufgrund der Aussage des Zeugen E. fest, dass der Vertreter der Klägerin, der Zeuge B. , die handschriftliche Eintragung des Zeugen E. nur als uneingeschränkte Haftung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach auslegen konnte( §§ 133, 157 BGB). Unabhängig davon hat der Zeuge B. ebenfalls für das Gericht glaubhaft dargelegt, daß über eine Begrenzung des Schadens der Höhe nach vor Ort nicht gesprochen worden sei.

Das Gericht hat daher die Voraussetzung des § 280 BGB, ob eine schuldhafte Pfichtverletzung der Beklagten hinsichtlich des Vorfalles vom 04.12.2009 vorliegt, nicht mehr zu prüfen. Diese Anspruchsgrundlage wäre lediglich einschlägig gewesen, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt wäre, dass die Anlage 1) kein Schuldanerkenntnis darstellt bzw. eine wirksame Begrenzung der Höhe nach vorliegt. Für den darüberhinausgehenden Betrag hätte das Gericht dann § 280 BGB zu prüfen gehabt. Dies entfällt jedoch nach dem oben dargelegten aufgrund des vorhandenen Schuldanerkenntnisses.

Die Klägerin hat daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 1.707,26 EUR (netto). Diese werden vom Gericht gemäß § 287 ZPO aufgrund der nachvollziehbaren Ausführungen im Sachverständigengutachten vom 07.12.2009 (Anlage K 2, Bl. 7 ff.dA) geschätzt.

Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwertes in Höhe von 300,00 EUR. Diese Wertminderung wird ebenfalls gemäß § 287 ZPO anhand der Ausführungen des Sachverständigen S. geschätzt.

Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe von 322,50 EUR netto ausweislich der Rechnung vom 08.12.2009 (Anlage K 4, Bl. 15 d A).

Auch hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der vertraglich vereinbarten und zwischenzeitlich bezahlten Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR (vgl. Anlage K 7, Bl. 33 d.A.).

Zudem schätzte das Gericht die Unkostenpauschale in ständiger Rechtsprechung auf 25,00 EUR (§ 287 ZPO).

Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erstattung des materiellen Schadens in Höhe von 2.504,76 EUR.

Dahingegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 237,00 EUR. Diesbezüglich steht aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen B. fest, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein nicht personengebundenes Firmenfahrzeug gehandelt hat. Der Einsatz eines Zweitwagens wäre daher möglich und zumutbar (vgl. Palandt a.a.O., Rdzf. 22 vor § 249 BGB), so dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht gegeben ist.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Begleichung von 229,30 EUR im Hinblick auf die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer der Klägerin. Zwar ist die Einholung einer Deckungszusage grundsätzlich eine eigenständige Angelegenheit. Anders jedoch wie bei Rechtsanwaltskosten, welche gemäß § 249 BGB zu ersetzten sind, kann der Gläubiger Kosten, die durch Geltendmachung eines nicht auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs entstehen nur unter den Voraussetzungen des Verzuges geltend machen (vgl. Palandt a.a.O., Rdzf. 38 zu § 249 BGB und Landgericht Nürnberg Fürth, Urt. v. 08.09.2009, Az.: 2 O 9658/09). Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin wurde am 14.12.2009 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Rechtsschutzversicherer um Deckungszusage ersucht.

Ebenfalls mit Schreiben vom 14.12.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Regulierung des entstandenen Schadens auf. Ausweislich der Anlage K 5 wurde der Beklagten eine Frist diesbezüglich bis zum 25.12.2009 gesetzt. Da sich die Beklagte demnach zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage mit der Hauptforderung nicht in Verzug befand, sind die Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung nicht erstattungsfähig.

Darüber hinaus besteht kein Anspruch der Klägerin auf Bezahlung von 115,70 EUR an die Rechtsschutzversicherung.

Es kann dahin stehen, ob aufgrund des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 86 VVG die Geltendmachung durch die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft diesbezüglich zulässig ist, da nach dem oben Dargelegten die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Nutzungsausfallentschädigung hat und demzufolge auch keinen Anspruch im Hinblick auf die Geltendmachung weiterer Rechtsanwaltskosten.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit einem Betrag in Höhe von 2.504,76 EUR obsiegt und ist mit einem Betrag in Höhe von 587,00 EUR unterlegen.

Die Klägerin trägt daher von den Kosten des Rechtsstreits 20 % und die Beklagte 80 %.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 11, 709, 711 ZPO.

… und jetzt Eure Meinung.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Fiktive Abrechnung, Haftpflichtschaden, Nutzungsausfall, Rechtsanwaltskosten, Rechtsschutzanfrage, Sachverständigenhonorar, Unkostenpauschale, Urteile, Wertminderung abgelegt und mit , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu … und noch einmal ein Urteil aus Leipzig wegen eines Unfalls in der Waschstraße (AG Leipzig Urt. v. 31.3.2011 -111 C 5183/10-). vom 31.03.2011

  1. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    zur ersatzfähigkeit der kosten der deckungsanfrage bei der rechtsschutzversicherung:

    Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Begleichung von 229,30 EUR im Hinblick auf die Einholung einer Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer der Klägerin. Zwar ist die Einholung einer Deckungszusage grundsätzlich eine eigenständige Angelegenheit. Anders jedoch wie bei Rechtsanwaltskosten, welche gemäß § 249 BGB zu ersetzten sind, kann der Gläubiger Kosten, die durch Geltendmachung eines nicht auf Schadensersatz gerichteten Anspruchs entstehen nur unter den Voraussetzungen des Verzuges geltend machen (vgl. Palandt a.a.O., Rdzf. 38 zu § 249 BGB und Landgericht Nürnberg Fürth, Urt. v. 08.09.2009, Az.: 2 O 9658/09). Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin wurde am 14.12.2009 vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Rechtsschutzversicherer um Deckungszusage ersucht.

    na immerhin 🙂

  2. Willi Wacker sagt:

    Hinsichtlich der Deckungsanfragekosten hat das LG Berlin völlig gegenläufig entschieden: LG Berlin Urt. v. 9.12.2009 – 42 O 162/09 -. Wenn hier noch nicht veröffentlicht, dann demnächst. Urteil liegt mir jetzt vor.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert