Vor dem Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 urteilt das AG München mit kritisch zu betrachtender Begründung zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit Urteil vom 5.2.2015 – 331 C 6866/14 – .

Hallo verehrte Leserinnen und Lesser des Captain-Huk-Blogs,

bekanntlich hat das OLG München bezüglich der Anwendbarkeit des JVEG bei Privatutachtern im März diesen Jahres ein Machtwort gesprochen, damit der unsinnigen Rechtsprechung mit der Anwendung des JVEG bei Schadensgutachtern im Bereich des LG-Bezirks München ein Riegel vorgeschoben wurde. Bis zum 12.3.2015, dem Tag der Beschlussverkündung des OLG München, wir berichteten hier darüber, ergingen auch beim AG München abenteuerlich anmutende Urteile. Um ein Beispiel dieser Rechtsprechung einmal darzustellen, haben wir uns entschlossen, das Urteil der Amtsrichterin der 331. Zivilabteilung vom 5.2.2015 – 331 C 6866/14 – hier zu veröffentlichen. Damit ist der Versicherungswirtschaft auch gezeigt, dass dieser Blog nicht nur positive Urteile veröffentlicht. Derartige, von der Versicherungswirtschaft und einzelnen Kfz-Versicherern aufgestellte Behauptungen sind daher völlig aus der Luft gegriffen, zeigen sie doch die Hilflosigkeit der Versicherer gegenüber diesem Blog und seinen Inhalten. Nachfolgend geben wir also das geschichtsträchtige Urteil des AG München, das vor dem Beschluss des OLG München vom 12.03.2015 ergangen ist, bekannt. Das Urteil zeigt noch einmal, wie sich die Münchner Richterschaft die Zukunft der Sachverständigenkosten vorgestellt hatte. Damit die Sache zementiert wird, wurde natürlich keine Berufung zugelassen, da die Sache – nach Meinung der Amtsrichterin – in München „geklärt“ sei. Sie meinte damit die ebenso rechtsfehlerhafte Rechtsprechung des LG München, bzw. zweier Senate des LG München. Dass das OLG München allerdings die Rechtslage ganz anders sah, durchkreuzte natürlich die Pläne, die JVEG-basierte Rechtsprechung in und um München zu etablieren. Die von der erkennenden Amtsrichterin der 331. Zivilabteilung des AG München gebrauchten Begründungen zu den Nebenkosten zeigen, dass sie entweder keine Ahnung vom Schadensersatzrecht und vom Abtretungsrecht hat – oder im Lager der Versicherer steht? Einfachste Grundregeln des Bürgerlichen Rechts wurden missachtet. So bleibt ein abgetretener Schadensersatzanspruch auch nach der Abtretung noch ein Schadensersatzanspruch. Mit der Abtretung wandelt sich die abgetretene Forderung nicht um. So könnte jeder einzele Punkt der Begründung bemängelt werden. Lest aber selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare und Stellungnahmen zu diesem Urteil ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht München

Az.: 331 C 6866/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger-

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Martin-Greif-Straße 1, 80336 München

– Beklagte-

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht K. am 05.02.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 101,40 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 18.11.2013 in Bonn in der Hauptsache noch einen weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von 28,30 €. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Streit besteht hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten. Im Einzelnen:

Erforderlich sind Sachverständigenkosten, sofern sie in der jeweiligen Region üblich und für die Erstellung des Gutachtens erforderlich sind. Hierbei ist zwischen dem Grundhonorar und den Nebenkosten zu unterscheiden.

Das Grundhonorar deckt die zunächst eigentliche Gutachtertätigkeit ab und umfasst insoweit damit auch die lichtbildliche und technische Dokumentation des Fahrzeugs und des Schadensbereichs, wie auch die Ausarbeitung, das Diktat und die abschließende Durchsicht des Gutachtens. Dessen Erforderlichkeit bestimmt sich nach der regionalen Üblichkeit, wobei eine Orientierung an der Schadenssumme grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Demgegenüber sind die Nebenkosten verbrauchsabhängig. Ihre Abrechnung soll lediglich die durch die Gutachtertätigkeit konkret angefallenen über die durch das Grundhonorar hinausgehenden zusätzlichen Unkosten abdecken und kein gewinnbringendes Entgelt für die eigentliche Gutachtertätigkeit beinhalten. Ihre schadensrechtliche Erstattungsfähigkeit richtet sich damit nicht danach, was üblicherwelse verlangt wird, sondern maßgeblich danach, was vor dem Hintergrund
der tatsächlichen Unkostendeckung angemessen und erforderlich ist.

Im Gegensatz zu dem Fall, der der Entscheidung des BGH vom 11.2.2014 (NJW-Spezial 2014, 196) zu Grunde lag, hat hier der Geschädigte die Honorarforderung des Sachverständigen aber nicht beglichen und klagt nicht selbst. Er hatte bisher keinen direkten finanziellen Schaden oder Aufwand und musste auch keine Anstrengungen zur Ermittlung des gerechtfertigten Sachverständigenhonorars unternehmen. Gerade dadurch, dass der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen abtrat und nicht selbst beglich, hat er sich jeder Entscheidung darüber enthoben, ob die Vergütungsansprüche des Sachverständigen der Höhe nach gerechtfertigt sind oder nicht und hatte auch keine Mühen, dieses selbst zu ermitteln.

In dieser Situation hat der Unfallgeschädigte gegen den Unfallgegner nach § 257 BGB noch keinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars in der geltend gemachten Höhe, sondern einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit des Sachverständigen.

Dies bedeutet nicht, dass der Unfallgegner die strittige Forderung kritiklos bezahlen muss. Der Anspruch auf Befreiung richtet sich vielmehr auf Bezahlung gerechtfertigter Forderungen und Abwehr unberechtigter Forderungen (OLG Hamm, Urteil vom13.04.1999, Az: 27 U 278/98, NZV 199, 377-378 und detailliert BGH, Urteil vom 19.4.2002, Az: V ZR 3/01, NJW 2002, 2382, für den Fall des vertraglichen Freistellungsanspruchs). Nichts anderes, als diesen Anspruch, hat der Sachverständige durch die Abtretung von dem Unfallgeschädigten erworben und somit nachfolgend auch die Klägerin, die diesen Anspruch wiederum von dem Sachverständigen erworben hat.

Gemäß diesen Überlegungen hat der Kläger in der Hauptsache gegen die Beklagtenseite einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 28,30 €.

Das vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar ist nicht zu beanstanden; das Gericht hält weder die BVSK Honorarbefragung, noch das HUK Honorartableau für eine taugliche Anknüpfungsgrundlage zur Ermittlung der angemessenen Sachverständigenvergütung, da beide Tabellen nur Umfragewerte widerspiegeln, aber keine wirtschaftlichen Berechnungen enthalten. Im Übrigen hat die Beklagtenseite aber gegen das vom Sachverständigen in Ansatz gebrachte Grundhonorar keine konkrete Einwände und Angriffspunkte vorgebracht.

Hinsichtlich der Lichtbilder orientiert sich das Gericht an dem JVEG (so auch LG München I, Urteil vom 20.11.2014, AZ: 19 S 15794/14, Bestätigung des Urteils AG München vom 06.08.2014, AZ: 343 C 7293/14): gerichtlich bestellte Sachverständige können pro Lichtbild 2 € und für deren Duplikate 0,50 € pro Stück abrechnen, warum der privat beauftragte Sachverständige günstiger photographieren kann, ist nicht ersichtlich, so dass ihm diesbezüglich noch ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 17,50 € (netto) zusteht.

Fahrtkosten stehen der Klagepartei nicht zu; dem Geschädigten war es vorliegend zumutbar, zur Vermeidung höherer Schadensersatzkosten. sein Fahrzeug selbt beim Sachverständigen vorzuführen; dies ergibt sich aus seiner Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB.

Bei den Schreibgebühren handelt sich um Kosten, die mit dem Grundhonorar bereits abgegolten sind, da die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zur originären Aufgabe des Sachverständigen gehört; mit einem mündlichen Gutachten wäre der Auftraggeber selbst nicht zufrieden.

An Porto-/Telefonkosten sieht das JVEG hier einen Höchstbetrag von 15 € vor.

Verzugszinsen stehen dem Kläger seit dem Ablauf der in der Mahnung vom 22.01.2014 gesetzten Frist zu, mithin seit dem 01.02.2014, zu, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 BGB.

Inwiefern Mahnkosten in Höhe von 5 € entstanden sind, ist von der Klagepartei nicht schlüssig begründet worden, die Höhe dieses Betrages ist weder begründet worden, noch nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne die Nebenforderungen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da mit den Entscheidungen des LG München I, Urteil vom 20.11.2014, AZ: 19 S 15794/14, Bestätigung des Urteils AG München vom 06.08.2014, AZ: 343 C 7293/14, und 19 S 17614/14 vom 04.12.2014, Bestätigung des Urteils des AG München vom 10.07.2014, Az: 343 C 7866/14, die eine sehr ähnliche Fallkonstellation betrifft, die Rechtslage im Zuständigkeitsbereich München geklärt ist.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Vor dem Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 urteilt das AG München mit kritisch zu betrachtender Begründung zu den restlichen, abgetretenen Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit Urteil vom 5.2.2015 – 331 C 6866/14 – .

  1. HUK-Observer sagt:

    Hier wurde ein Plagiat für gut befunden, was die Ausformulierung der Entscheidungsgründe und die Argumentationsfolge deutlich erkennen läßt. So etwas geht nicht unbemerkt durch und so schließt sich (fast) der Kreis der Personen, die in ihrem Zusammenwirken den damit verfolgten Zielen zu einem Erfolg verhelfen möchten.

    HUK-Observer

  2. hukis-liebling sagt:

    Lt. Urteil soll der Geschädigte einfach selbst zum Gutachter fahren.
    Geht`s noch ???
    Hätte der Geschädigte zum Gutachter fahren müssen, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre ?
    Wohl eher nicht!
    Der Geschädigte soll doch mal der Schädiger- Versicherung seinen Zeitaufwand für die Fahrt zum Gutachter in Rechnung stellen.
    §249 BGB
    Wer zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Schadenersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten

  3. RAin Arikan sagt:

    Leider verkennen einige Richter sowohl beim AG als auch beim LG München, dass der Hinweisbeschluss des OLG München nicht allein zugunsten der Haftpflichtversicherer auszulegen ist.
    Der Hinweisbeschluss hat leider keine Erleichterung in der willkürlichen Kürzungen der Sachverständigenhonorare gebracht. Vielmehr hat sich ein Hintertürchen geöffnet.
    Aufgrund der subjektiven Betrachtungsweise sollen nun mehr Geschädigte Kürzungen der SV-Honorare hinnehmen, wenn sie von ihren RA zu dem Sachverständigen geschickt werden.

    Beim LG München wird sogar die Rechtsauffassung vertreten, dass Kürzungen auch dann hinzunehmen sind, wenn der Sachverständige den Geschädigten zum Anwalt schickt.

    Wo bleibt die freie Wahl des Sachverständigen und die des Anwalts.

  4. Zweite Chefin sagt:

    Solchen Bockmist können nur Richter verzapfen, die selbst noch nie einen unverschuldeten Unfall hatten …

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