Vor dem Beschluss des OLG München vom 12.3.2015 urteilt auch die Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG München mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 18.12.2014 – 17 O 5122/14 – u.a. auch zu den Sachverständigennebenkosten, die sie an JVEG misst.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zur Vervollständigung Eurer und unserer Unterlagen geben wir Euch nach dem fehlerhaften Urteil des AG München vom 5.2.2015 – 331 C 6866/14 – , das wir Euch heute vormittag hier vorgestellt hatten, noch ein „Skandalurteil“ zu den Sachverständigenkosten des LG München vom 18.12.2014 – 17 O 5122/14 – bekannt. Wohlgemerkt, auch diese Entschedung erging vor dem Beschluss des OLG München vom 12.3.2015, auf den wir bereits mehrfach hier hingewiesen hatten. Interessant in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen der erkennenden Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des LG München unter Punkt 2.2 der Urteilsbegründung, in dem sie auf die berechneten Nebenkosten das JVEG anwendet. Dabei übersieht sie noch nicht einmal die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Obwohl der BGH bereits mehrfach entschieden hatte, dass die Grundsätze des JVEG nicht auf Kostenrechnungen privater Schadensgutachter anwendbar sind (vgl. BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05, Rn. 19 = BGH VersR 2006, 1131; BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – = BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144), wird diese Rechtsprechung offenbar bewußt ignoriert. Bei genauerer Lektüre der Entscheidungen hätte die erkennende Richterin auch erkennen können, dass der BGH die Nichtanwendbarkeit der Grundsätze des JVEG nicht nur auf das Grundhonorar, sondern auch auf die Nebenkosten bezogen hat. Dem Revisionsurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – lag nämlich eine Entscheidung des LG Frankfurt / Oder zugrunde, in der sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten nach JVEG gemessen wurden. Diese JVEG-basierte Rechtsprechung des LG Frankfurt/Oder war jedoch insgesamt revisionsrechtlich vom VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – beanstandet worden. Aber auch bereits vorher hatte der für Werkvertrag zuständige X. Zivilsenat des BGH mit den Urteilen Urteil vom 4.4.2006 – X ZR 80/05 u. X ZR 122/05 – diese Entscheidung im gleichen Sinne getroffen, obwohl es dort um die Höhe der Sachverständigenkosten im Verhältnis Geschädigter zu Sachverständigem ging. Die BGH-Rechtsprechung wird hier noch nicht einmal erwähnt. Es wird einfach – der Argumentation der Versicherungsanwälte folgend – die Anwendbarkeit des JVEG auf Nebenkosten bejaht. Eine schlechte richterliche Leistung, wie wir finden. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Stellungnahmen ab. 

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Landgericht München

Az.:     17 0 5122/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Landgericht München 1-17. Zivilkammer – durch die Richterin am Landgericht Dr. K.-L. als Einzelrichterin am 18.12.2014 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 folgendes

Endurteil

1.          Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.062,47 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2014 sowie weitere 924,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.05.2014 zu bezahlen.

2.         Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von EUR 102,80 erledigt ist.

3.        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 35% und die Beklagte 65% zu tragen.

5.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 26.092,71 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom xx.02.2014 auf der Kreuzung Suessenguthstraße / Melßheimerstraße in München.

Der Unfall ereignete sich, als der Kläger mit seinem Großraumtaxi Mercedes, amtliches Kennzeichen … die Suessenguthstraße stadteinwärts befuhr. An der Kreuzung zur Melßheimerstraße kollidierte er mit dem von links kommenden PKW BMW X 5 der Versicherungsnehmerin der Beklagten, amtliches Kennzeichen … . An der Kreuzung gilt die Vorfahrtregelung rechts-vor-links sowie eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h.

Die tatsächliche Reparatur des klägerischen Fahrzeugs im März 2014 belief sich einschließlich Folierung auf EUR 23.575,01.

Der Kläger macht folgende Schäden geltend:

Reparaturkosten netto laut Rechnung                                             EUR 23.575,01
Sachverständigenkosten                                                                 EUR   2.338,50
Auslagenpauschale                                                                          EUR        25,00
.                                                                                                        EUR 25.938,51

Ferner vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.141,90.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse vollumfänglich für seine unfallbedingten Schäden einstehen.

Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 hat der Kläger die Klage in Höhe von EUR 154,20 für erledigt erklärt, nachdem das klägerische Fahrzeug repariert wurde und nicht mehr auf Gutachtensbasis abgerechnet wird. Die Beklagtenseite hat dem nicht zugestimmt.

Der Kläger beantragt daher:

Die beklagte Partei wird verurteilt, EUR 25.938,51 sowie EUR 1.141,90 vorgerichtiiche Anwaltskosten jeweils nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.03.2014 an die klägerische Partei zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie trägt vor, ihre Versicherungsnehmerin habe das kiägerische Fahrzeug in ausreichender Entfernung gesehen, als sie begann die Kreuzung zu überqueren. Als sie die Kreuzung bereits fast überquert hatte, sei sie vom klägerischen Fahrzeug hinten rechts touchiert worden. Der Kläger hätte ausreichend Zeit gehabt, die Kollision zu vermeiden. Der Kläger müsse sich daher ein mindestens hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen. Die geforderten Reparaturkosten seien überhöht, da das klägerische Fahrzeug Vorschäden gehabt habe und außerdem mangels Nachweis einer Scheckheftpflege die Stundenverrechnungssätze zu hoch angesetzt seien. Die Kosten für Fahrzeugreinigung in Höhe von EUR 34,80 und Verbringung in Höhe von EUR 139,20 seien nicht zu ersetzen. Auch der Wiederbeschaffungswert sei zu hoch angesetzt worden. Vielmehr liege der Wiederbeschaffungswert bei EUR 20.000,00 und der Restwert bei EUR 9.900,00. Bestritten wird ferner die Angemessenheit der Sachverständigenkosten, die geforderten Rechtsanwaltskosten sowie der Eintritt von Verzug.

Betreffend die weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Klägers, uneidliche Einvernahme der Zeugen … und … sowie Erholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens. Die Lichtbilder der polizeilichen Ermittlungsakte wurden zu Beweiszwecken verwertet. Auf die Zeugen … und … wurde verzichtet. Betreffend das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB, §§ 7, 18 StVG und §§ 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG i.V.m. § 1 PflVG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der streitgegenständliche Unfall von beiden Fahrern verschuldet wurde.

Der informatorisch angehörte Kläger hat angegeben, sein Auto habe zunächst 80 – 100 m von der Kreuzung entfernt geparkt. Er sei dann mit 20 – 25 km/h auf die Kreuzung zugefahren. Da an der Kreuzung rechts-vor-links gilt, habe er sich nach rechts orientiert, um zu prüfen, ob von dort ein Fahrzeug kommt und er nicht abbremsen müsse. Er sei ohne abzubremsen mit 20 – 25 km/h weiter gefahren und dann sei von links mit Vollgas das andere Fahrzeug gekommen. Er habe zuvor auch nach links geschaut, aufgrund der örtlichen Gegebenheiten jedoch nicht mehr als 10 m in die Melßheimerstraße einsehen können. Die Lichtbilder der polizeilichen Ermittlungsakte würden die Endstellung nach der Kollision korrekt wiedergeben, betreffend das Beklagtenfahrzeug nachdem dieses gewendet wurde. Die Anlagen 3 und 4 zum Gutachten würden das gegnerische Fahrzeug korrekt in der Endstellung nach der Kollision wiedergeben.

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die im Rahmen einer informatorischen Anhörung gemachten Angaben einer Partei nicht als Beweismitte! verwertet werden dürfen. Das Gericht folgt insofern jedoch der herrschenden Rechtsprechung, wonach die Ergebnisse einer Anhörung ohne weiteres im Rahmen einer Beweiswürdigung verwertet werden dürfen (KG Berlin, Beschluss vom 06.10.2008, 12 U 196/08).

Die Zeugin … hat ausgesagt, zum Unfallzeitpunkt Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs gewesen zu sein. Sie sei langsam mit 20 km/h gefahren. In besagte Kreuzung müsse man weiter einfahren, um überhaupt Sicht zu haben. Von rechts habe sie in einer Entfernung von mindestens 4 Fahrzeuglängen einen größeren Wagen langsam kommen sehen. Da habe sie sich an der in ihrer Skizze angegebenen Position befunden. Sie dachte, sie hätte noch genug Zeit, um die Kreuzung vor dem klägerischen Fahrzeug zu überqueren und auch Blickkontakt mit dessen Fahrer gehabt. Dann sei sie schon zur Hälfte in der Kreuzung drin gewesen und habe sich deshalb entschlossen ohne zu bremsen weiter zu fahren. Dann habe es hinten einen gewaltigen Schlag gegeben.

Die Zeugin … hat die Unfalldarstellung ihrer Mutter im wesentlichen bestätigt. Sie hat
erklärt, sie habe hinten links im Beklagtenfahrzeug gesessen. Ihre Mutter sei mit etwa 10 – 20 km/h auf die Kreuzung zugefahren. Sie habe verlangsamt, sei jedoch nicht stehen geblieben, weil sie vermeintlich das Signal bekommen hat, durchfahren zu können. Ihre Mutter habe dann gemeint, das andere Fahrzeug würde sie durchlassen. Da sei das Taxi noch 4-5 Fahrzeuglängen entfernt gewesen. Das andere Fahrzeug sei dann ihrer Meinung nach weiter ungebremst auf sie zugefahren. Dann sei es hinten zum Anstoß gekommen, wodurch ihr Fahrzeug weggeschubst wurde. Die Fahrzeuge seien so, wie in ihrer Skizze dargestellt zum Stehen gekommen. In die Position Anlage 3 des Gutachtens habe sie das Fahrzeug dagegen gefahren. Die Lichtbilder Blatt 12 der polizeilichen Ermittlungsakte würden die Parkposition wiedergeben, im Übrigen korrekt die Endstellung des klägerischen Fahrzeugs nach der Kollision. Die Reparaturkosten hätten zwischen EUR 12.000,00 und EUR 20.000,00 gelegen.

Sämtliche vernommenen Personen waren glaubwürdig, ihre Angaben glaubhaft. Die Schilderungen des Unfalls stimmen in den wesentlichen Punkten überein. Grund, an den Angaben einer Person zu zweifeln besteht nicht.

Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachtens ausgeführt, dass der Kläger aufgrund des in den Anlagen zum Gutachten näher dargestellten Bewuchses an der Kreuzung erst mit Erreichen des Grundstückszauns vollständig Einsicht in die Fahrbahn nach links hatte. Das Fahrzeug steht dann bereits mit der Front im Kreuzungsbereich, die Vorderachse etwa auf Höhe der Fahrbahnbegrenzung. Auch für das Beklagtenfahrzeug war die Fahrbahn nach rechts erst mit Erreichen des Zaunendes einsehbar und steht die Front des Fahrzeugs dann bereits im Kreuzungsbereich. Aufgrund der Schäden konnte festgestellt werden, dass die Fahrzeuge in einem Winkel von 75 – 80 Grad kollidiert sind und mangels nicht feststellbarem Höhenversatz das klägerische Fahrzeug nicht eingebremst war. Ferner, dass die Fahrzeuge so wie in Anlage 23 dargestellt kollidiert sind. Die Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs betrug 25 – 30 km/h, die des Beklagtenfahrzeugs 15 -20 km/h. Etwa 1,5 s vor der Kollision hatten beide Fahrzeuge Sicht aufeinander. Der Kläger hätte die Kollision vermeiden können, wenn er mit nur 20 km/h in die Kreuzung eingefahren wäre. Einem von rechts kommenden Fahrzeug hätte der Kläger nur dann Vorfahrt gewähren können, sofern seine Geschwindigkeit nur 10 km/h betragen hätte. Für die Beklagte wäre die Kollision stets vermeidbar gewesen.

Insofern schließt sich das Gericht den Feststellungen des Sachverständigen vollumfänglich an. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten wertet die gegenwärtig vorliegenden Informationen umfassend aus; formal ist es folgerichtig und plausibel aufgebaut. Auch die Parteien haben keine Einwände gegen das Gutachten erhoben. Der Sachverständige selbst ist dem Gericht aus mehreren Verfahren als sorgfältiger und fachkundiger Gutachter bekannt.

Aufgrund der Beweisaufnahme, namentlich der übereinstimmenden Angaben sämtlicher vernommenen Personen, steht fest, dass die Zeugin … die Kreuzung überqueren wollte und dabei nicht abbremste, obwohl sich von rechts das vorfahrtberechtigte klägerische Fahrzeuge nähert. Der Unfall wäre für die beklagtische Fahrerin vermeidbar gewesen, wenn sie bei Erkennen des klägerischen Fahrzeugs angehalten hätte anstatt weiter die Kreuzung zu überqueren. Ferner steht aufgrund des Sachverständigengutachtens fest, dass sich das klägerische Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 25 – 30 km/h näherte und bei 20 km/h die Kollision für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Der Kläger hat sich nach eigenen Angaben nur kurz nach links, dann nur noch nach rechts vergewissert im Hinblick auf möglicherweise von dort kommenden Verkehr und dabei die Kreuzung im Übrigen nicht weiter beachtet. Allerdings war die von ihm gefahrene Geschwindigkeit laut Sachverständigem zu hoch, um im Falle eines von rechts kommenden und damit vorfahrtberechtigten Fahrzeugs noch rechtzeitig bremsen zu können. Hierfür hätte er lediglich 10 km/h fahren dürfen.

Die Beklagte hat damit gegen das Vorfahrtrecht des Klägers verstoßen, § 8 Abs. 1 StVO. Der Wartepflichtige muss vor der Einfahrt die bevorrechtigte Straße genau beobachten und geht eine falsche Schätzung der Geschwindigkeit oder Entfernung des Vorfahrtberechtigten zu seinen Lasten (BGH VRS 6, 158; OLG Hamm VRS 93, 253). Andererseits ist dem Kläger ein Mitverschulden anzurechnen, da er gegen die sog. halbe Vorfahrt verstoßen hat. Wer an eine gleichrangige Kreuzung so schnell heranfährt, dass er seiner Wartepflicht gegenüber einem von rechts Kommenden nicht genügen kann, ist auch für einen Zusammenstoß mit einem von links kommenden Wartepflichtigen mitverantwortlich (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage, § 8 Rn 18 m.w.N.). Wäre er lediglich mit 10 km/h gefahren, wäre die Kollision für den Kläger vermeidbar gewesen. Im Falle des Klägers kommt noch hinzu, dass er vorrangig den möglicherweise von rechts kommenden Verkehr beobachtet hat. Zwar darf er grundsätzlich auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen, jedoch darf er deshalb nicht „blind“ in eine Kreuzung einfahren. Das Gericht hält daher eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagtenpartei für angemessen.
2. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von 2/3 seiner unfallbedingten Schäden.

2.1.  Der Sachverständige hat festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde. Die geforderten Reparaturkosten von EUR 23.230,01 sind den unfallbedingten Schäden gemäß angemessen. Betreffend die Verwertbarkeit der Ausführungen des Sachverständigen wird auf obige Ausführungen verwiesen.

2.2.  Nur eingeschränkt ersatzfähig sind dagegen die Sachverständigenkosten. Grundsätzlich hat der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Allerdings kann dies nicht zu Lasten der gegnerischen Versicherung dazu führen, dass Sachverständigenkosten in beliebiger Höhe ersetzt werden. Denn der Sachverständig hat -jedenfalls sofern keine konkrete Definition über die Höhe des Honorars getroffen wurde – nur Anspruch auf Erstattung der üblichen Vergütung gemäß § 632 Abs. 2 BGB. Andererseits muss jedoch vermieden werden, dass der Geschädigte, der in der konkreten Situation regelmäßig nicht vorweg erkennen kann, welche Nebenkosten auf ihn zu kommen werden, sich der Forderung des Sachverständigen ausgesetzt sieht und der gegnerischen Versicherung regelmäßig die Möglichkeit offen steht, Zahlung zu verweigern wegen angeblicher Unangemessenheit der Sachverständigenrechnung. Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar kann grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II 1 BGB erstattet verlangt werden (BGH NJW 2007, 1450). Allein dadurch, dass ein Sachverständiger eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, überschreitet er die Grenzen zulässiger Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH NJW 2006, 2472). Der Sachverständige kann grundsätzlich auch eine aus Grundhonorar und Nebenkosten zusammengesetzte Rechnung stellen (AG München, NJW-RR 2014, 1373). Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich der im vorliegenden Fall geforderten Höhe der Nebenkosten.

Die vorliegend vom Sachverständigen geforderten Nebenkosten liegen um ein Vielfaches höher als die erstattungsfähigen Kosten eines gerichtlichen Sachverständigen, obwohl die Situation der privaten Sachverständigen hinsichtlich der Nebenkosten durchaus mit der Situation der gerichtlich bestellten Gutachter vergleichbar ist, zumal die Novellierung des JVEG unter Mitwirkung der Interessenverbände der Sachverständigen behandelt wurde, (vgl. AG München a.a.O.). Das JVEG kann daher zur Bestimmung der üblichen Vergütung herangezogen werden. Dass die vorliegend vom Sachverständigen geforderten Nebenkosten unverhältnismäßig hoch waren, war dem Geschädigten vorliegend auch erkennbar, nachdem die abgerechneten Nebenkosten mehr als doppelt so hoch sind als die üblicherweise anzusetzenden Kosten. Die in Rede stehenden Positionen sind dabei auch so alltäglich, dass auch einem nicht im Geschäftsleben versierten Geschädigten diese massive Überhöhung nicht verborgen bleiben konnte. Nicht ersichtlich ist ferner, weshalb Datenbankkosten und Fahrtkosten zusätzlich zum Grundhonorar gezahlt werden sollen. Vielmehr sind diese regelmäßig durch das Grundhonorar abgedeckt.

Schließlich ist dem Sachverständigen, der keine Schreibauslagen abrechnet, die Abrechnung der Kosten für ein Originalgutachten sowie einen Schwarzweißabdruck an den Kunden zu ersetzen, da ein Satz regelmäßig für die gegnerische Versicherung benötigt wird. Im Übrigen hängt der Bedarf an weiteren Ausfertigung vom weiteren Regulierungsverhalten der gegnerischen Versicherung ab und ist es schließlich Sache des Geschädigten im Falle eines etwaigen Rechtsstreits sich die erforderlichen Kopien zu beschaffen.

Der Geschädigte hat daher im vorliegenden Fall nur Anspruch auf Erstattung der üblichen Nebenkosten, welche in Anlehnung auf das JVEG wie folgt zu berechnen sind:

Audatex-Datenbank                                                                        EUR     0,00
Lichtbilder 48 Stück x EUR 1,00                                                        EUR   48,00
Originalgutachten 42 Seiten, davon 24 Seiten Farbkopien              EUR   33,00
24 Seiten x EUR 1,00
18 Seiten x EUR 0,50
Ausfertigung Gutachten schwarz/weiß 48 Seiten x EUR 0,50          EUR   21,00
Fahrtzeit                                                                                          EUR     0,00
Fahrtstrecke 24 km x EUR 0,30                                                        EUR     7,20
Telefon/Porto                                                                                   EUR   14,50
.                                                                                                       EUR 123,70

Die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten belaufen sich damit auf EUR 1.993,70 netto.

2.3. Insgesamt hat der Kläger somit Anspruch auf Erstattung folgender Schäden:

Reparaturkosten netto laut Rechnung                                             EUR 23.230,01
Folienbeschichtung netto                                                                 EUR      345,00
Sachverständigenkosten netto                                                        EUR   1.993,70
Auslagenpauschale                                                                          EUR        25,00
.                                                                                                        EUR 25.593,71

Hiervon 2/3: EUR 17.062,47

3.  Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils der Klageforderung war feststellen, dass sich der Rechsstreits in der genannten Höhe erledigt hat, nachdem die Beklagtenseite insofern zu 2/3 unterlegen wäre.

4.  Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-Gebühr aus einem Streitwert von EUR 17.062,47 nebst Auslagenpauschale. Mithin besteht ein Anspruch auf Zahlung von EUR 924,80.

5. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 291, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht München I
Prielmayerstraße 7
80335 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

gez.

Dr. K.-L.
Richterin am Landgericht

Verkündet am 18.12.2014

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. virus sagt:

    „Es wird einfach – der Argumentation der Versicherungsanwälte folgend – die Anwendbarkeit des JVEG auf Nebenkosten bejaht.“

    Das stimmt so nicht.

    Der Geschädigte hat daher im vorliegenden Fall nur Anspruch auf Erstattung der üblichen Nebenkosten, welche in Anlehnung auf das JVEG wie folgt zu berechnen sind:

    In Anlehnung – mal schnell halbiert“ – Lichtbilder 48 Stück x EUR 1,00 = EUR 48,00.

    Nur, wenn es nicht mehr billiger geht, dann ist Frau Dr. so gnädig und gewährt nach JVEG 0,30 € pro Kilometer. Aber wer weiß, ohne das Engagement einiger weniger hätten wir in naher Zukunft wohl unserem Kfz-Versicherer Geld nachzahlen müssen, weil wir uns erlaubt haben, einen Unfallschaden außer Haus zu besichtigen – unnötiges Unfallschaden-Risiko. Schließlich zahlen wir demnächst ja auch Zinsen, weil wir unser Geld der Bank zur Verfügung stellen, anstatt die Wirtschaft mittels Verschuldung anzukurbeln.

    Einfach nur noch krank ….

  2. Lori sagt:

    @ virus
    „Einfach nur noch krank ….“

    Hi, virus, Deine Diagnose ist richtig, jedoch hilft die auch nicht weiter. Was werden wir tun, um den Patienten wieder in einen gesunden Zustand zu versetzen ?

    Lori

  3. G.Belgard sagt:

    Wachstum falsch verstanden ?

    G. Belgard

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