Weiteres BGH-Urteil zum SV-Honorar (X ZR 42/06 vom 10.10.2006)

Am 10.10.06 hat der 10. Senat des BGH ein weiteres Urteil erlassen. Die Entscheidung ist abgedruckt in VersR 2007, S. 280 und trägt das Az: X ZR 42/06. Ausgangsinstanz, die aufgehoben wurde, war wieder das LG Berlin.

Aus den Gründen:

"Wie der Senat in den bereits genannten Urteilen vom 04.04.06 (BGH-Report 2006, 1081 und BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131 = NJW 2006, 2472) ausgeführt hat, kann als übliche Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder – wie im vorliegenden Fall – bei SV der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine am Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite (Staudinger / Peters, BGB Bearbeitung 2003, § 632, Randnr. 38), neben die aus der Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" eintreten können.

Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegenden Sätze verlangt werden, innerhalb deren die im Einzel fall von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne Weiteres auszumachen und ggfls. durch den Tatrichter zu ermitteln ist."

Also, liebe HUK Coburg:

Nicht länger die BGH-Urteile missverstehen sondern lesen und verinnerlichen!

Meine Mandanten gewinnen völlig zu recht jeden Rechtsstreit um das Gutachterhonorar mit der völlig richtigen Begründung, dass sich das verlangte Honorar zwar an der Obergrenze, aber dennoch innerhalb der Bandbreite des sog. HB III-Wertes der BVSK-Honorarbefragung 2005 / 2006 sowohl bezüglich des Grundhonorars als auch bezüglich der einzeln in Rechnung gestellten Nebenkosten hält.

Amtsrichter wissen, dass sie die Höhe einer Klageforderung bei ausreichender Grundlage gem. § 287 ZPO schätzen können.

Von dieser Möglichkeit machen die AG zu recht regen Gebrauch. Sie sprechen deshalb immer zu recht Honorare zu, die sich im Rahmen der geschilderten Bandbreite halten.

Erwägungen, die sich aus der BVSK-Honorarbefragung ergebenden Werte könnten die Ortsüblichkeit nicht belegen, stellen eine Themaverfehlung dar.

Es geht um eine Schätzung gem. § 287 ZPO; das sollte vielleicht endlich einmal zur Kenntnis genommen werden.

Mitgeteilt von Peter Pan im Februar 2007

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6 Antworten zu Weiteres BGH-Urteil zum SV-Honorar (X ZR 42/06 vom 10.10.2006)

  1. Heinzelmännchen sagt:

    Das entsprechende Urteil des BGH ist ab sofort unter „Wichtige BGH Urteile für Geschädigte“
    in der Spalte rechts abrufbar.

    ____________________ENDE_____________________

  2. Der Genervte sagt:

    Heute habe ich ein Fax der Bruderhilfe erhalten, in dem eine Honorarkürzung beschrieben wird. Der Wortlaut ist fast Wort für Wort indentisch mit den Standardschreiben der HUK. Hängen diese beiden Versicherungen irgendwie zusammen. Na ja, eigentlich egal. Unser Anwalt freut sich.

    Der Genervte

  3. Heinzelmännchen sagt:

    Siehe: Wer-zu-wem.de


    18. Bruderhilfe
    HUK VVaG (de)

    BRUDERHILFE Sachversicherung AG
    im Raum der Kirchen
    34119 Kassel

    ____________________________ENDE_______________________________

  4. Der Genervte sagt:

    Vielen Dank für den Tipp, Heinzelmännchen. Sehr interessante Seite.

    mfg

    Der Genervte

  5. Der Aufsichtsratsvorsitzende der „Bruderhilfe“ ist bekanntlich ein Prälat Rudolf Schmidt.
    Vielleicht wäre es diesem Herrn recht, wenn die Sachverständigen als Honorar für ihre Gutachten nur noch ein freundliches „Vergelt’s Gott“ fordern würden!

  6. Wittemer SV sagt:

    Hallo Otto, hallo Kollegen u. Mitstreiter,

    der „PRÄLAT“ hat auch bei uns zugeschlagen!!!
    Klage (Fegefeuer) wird vorbereitet.

    Aufsichtsratsvorsitzender der Bruderhilfe – Sachversicherungs-AG im Raum der Kirschen ist Prälat i. R. Rudolf Schmitt.

    Aufsichtsratsvorsitzender der PAX-Familienfürsorge – KV-AG im Raum der Kirchen ist
    Pastor i. R. Hans-Jürten Preuss

    Aufsichtsratsvorsitzender der VRK-Vers.-Verein auf Gegenseitigkeit im Raum der Kirchen ist
    Prälat i. R. Rudolf Schmitt

    Nicht genug, daß wir Kirchensteuer- „zwangsweise“ von unserem Einkommen entrichten müssen, um die Pensionsansprüche der Herren zu bezahlen wird der Vogel noch dadurch abgeschossen, daß sie unsere Honorare kürzen aus denen die Kirchensteuer abfließt. Wir sollten wirklich alle für „Geld´s Gott“ arbeiten!!!

    Persönliche Grüße an Dich lieber Otto von Heinz, aus der gemeinsamen GFU-Zeit, Bad Hersfeld.

    Viele liebe Grüßen auch an alle Kollegen und Mitstreiter aus der Pfalz und dem kpl. Umland (Deutschland)

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