Wertminderungsanspruch

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Wiesbaden ergeht folgender gerichtlicher Hinweis:

 … dass das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass ein merkantiler Minderwert bereits durch die Tatsache, dass das Fahrzeug als "Unfallwagen" zu bezeichnen ist, gegeben ist.

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Urteile, Wertminderung veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

13 Antworten zu Wertminderungsanspruch

  1. F. Hiltscher sagt:

    Na also,
    sag ich doch,geht doch !
    Es gibt Sie noch, die versierten Richter!

  2. Guido Scherz sagt:

    Völlig korrekt!
    Wann sonst wäre beim Wiederverkauf ein „merkantiler“ Minderwert zu erwarten, wenn nicht durch die „Offenbarungspflicht des Verkäufers“ der einen unfallbehafteten Gebrauchtwagen verkaufen möchte. Solche Richter blicken eben durch!

  3. Eberhard Planner sagt:

    Hallo Michael Gensert,

    ich erkläre Unfallgeschädigten oftmals, dass Sie nach fachgerechter Reparatur Ihr Fahrzeug unbedenklich weiter nutzen können.

    in meiner täglichen Praxis erlebe ich immer wieder, dass Ggeschädigte Ihr beschädigtes Fahrzeug auch nach Reparatur einfach nicht mehr weiter nutzen wollen, weil Sie Angst haben, es könnte auch nach noch so fachgerechter Reparatur irgend ein Folgeschaden eintreten.

    Genau dies rechtfertigt m.E. einen merkantilen Minderwert.

    Dass diese „merkantile Wertminderung“ (aus dem Bauch heraus) nichts mit einer technischen Wertminderung zu tun hat, erlebe ich in der Praxis leider ständig.

    Kein Wunder, da oftmals sog. sachkundige Kollegen, aber auch Rechtsanwälte und Richter diese beiden grundunterschiedlichen Begriffe schon vermengen.

  4. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Wertminderungsanspruch

    Beim Schadenmanagement wird die Regulierung von Wertminderungsansprüchen oftmals vergessen oder lediglich in einer Größenordnung berücksichtigt, die aus der Praxis heraus nicht nachvollziehbar ist. Die damit verbundenen Einsparungen bei der Schadenregulierung sind beträchtlich und sollen sich in dreistelliger Millionenhöhe bewegen. Vielfach wird zur Abweisung von Minderwertforderungen argumentiert, dass das
    Unfallfahrzeug schon zu alt sei und/oder zu viel gelaufen habe.
    Diese Argumentation läuft jedoch ins Leere, denn unabhängig vom Baujahr und der Betriebsleistung eines Unfallfahrzeuges bleibt ein entsprechender Unfallschaden selbstverständlich offenbarungspflichtig und soweit ein vergleichbares Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt noch gehandelt wird, ist deshalb die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob auf der Seite der Kaufinteressenten einem Unfall keine Bedeutung mehr beigemessen wird, was die Preisbildung angeht. Das ist regelmäßig gerade aber nicht festzustellen. Unabhängig davon
    muß man sich im beurteilungsrelevanten Zusammenhang darüber klar sein, dass der qualifizierte und unabhängige Kfz-Sachverständige nicht nach irgendwelchen Berechnungsmethoden vorgebend über die Höhe des merkantilen Minderwerts bestimmen kann, sondern dass er erkennend vom tatsächlichen Gebrauchtwagenmarkt her den Minderwert einschätzen sollte, wobei die maßgebliche Bezugsgröße immer noch der Fahrzeugwert ist, denn der wird gemindert. Die Größenordnung der Wertminderung geht mit der Beantwortung der Frage einher, um welchen Betrag der ursprüngliche Fahrzeuwert mindestens herabgesetzt werden muß, damit das ansonsten ordnungsgemäß reparierte Unfallfahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt gleichermaßen wieder verkäuflich ist, wie ein unfallfreies Fahrzeug. Zur
    wirklichkeitsnahen Einschätzung kann eine Recherche durchaus hilfreich sein. Nicht übersehen werden darf dabei, dass eine
    beträchtliche Anzahl von Gebrauchtwageninteressenten grundsätzlich den Erwerb eines unfallinstandgesetzten Fahrzeuges ablehnt. Unabhängig davon ist bei Meinungsverschiedenheiten zur Höhe eines merkantilen Minderwerts immer wieder festzustelle, das mit Randbedingungen
    zum technischen Minderwert argumentiert wird. Hier ist jedoch zunächst die Tatsache in den Vordergrund zu stellen, dass vorrangig die bestehende Offenbarungspflicht für einen Unfallschaden einen merkantilen Minderwert auslösen kann und in diesem Zusammenhang bei Meinungsverschiedenheiten zur Höhe vorab geklärt werden muß, ob überhaupt von einem gleichen Fahrzeugwert ausgegangen wurde. Dann läßt sich erfahrungsgemäß eine Klärung problemloser realisieren.-

  5. Rumpelstilzchen sagt:

    In den Gebauchtwagenlisten der DAT und SCHWACKE habe ich den Hinweis gefunden, dass sich die Marktnotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen. Eine Laufleistungsbegrenzung oder Altersbegrenzung wurde nicht angemerkt. Was sagen denn die Kfz-Sachverständigen dazu ?

  6. PeterPan sagt:

    hallo zusammen
    wie ihr wisst,habe ich eine vorliebe für rechtshistorisches,einfach deshalb,weil rechtsahnungslose versicherer häufig „fässer“ aufmachen,die der BGH längst zugenagelt hatte.
    grundsatzentscheidung BGH zur wertminderung:
    „der sogenannte merkantile minderwert eines unfallgeschädigten kraftfahrzeugs ist dem eigentümer auch dann zu erstatten,wenn er das kraftfahrzeug weiter benutzt.“ BGH NJW 1961,2253f.
    aus den gründen:
    „es steht fest,dass ein durch einen unfall erheblich beschädigter kraftwaken trotz behebung der technischen schäden im verkehr allgemein geringer bewertet wird,als ein unfallfrei gefahrener wagen.diese wertdifferenz stellt,wie der senat in dem urteil BGHZ 27,184=NJW 58,1085 näher ausgeführt hat,einen echten schaden des betroffenen eigentümers dar.“
    von einer kilometerbegrenzung oder einer altersbegrenzung,findet sich in diesen urteilen keine spur!
    stattdessen:“die einschränkung der erstattungsfähigkeit des merkantilen minderwertes bei unfallbeschädigten kraftfahrzeugen würde daher,wie im schrifttum mit recht bemerkt worden ist,im rahmen des allgemeinen schadensrechts eine anomalie darstellen.“
    und weiter:
    „im gleichen sinne haben die obersten gerichtshöfe in ÖSTERREICH und in der SCHWEIZ entschieden(vgl.osterreichische juristenteitung 1957 S.657–evidenz-blatt 1957 nr.415–;entscheidung des schweizerischen bundesgerichts Bd.64 II 137 Nr.24)“

  7. Karl Stoll sagt:

    Hallo zusammen,

    Ich hatte gerade ein interessantes Telefonat mit einem Sachbearbeiter. In erster Linie ging es um den Restwert, den wir einholen sollten. Das Auto ist aber schon längst repariert mit Rechnung.
    Im Zuge dieses Gespräches eröffnete mir der Sachbearbeiter, dass wir „lustige“ Gutachten machen würden und einem Auto, dass älter als 5 Jahre ist und 100000km Laufleistung hat eine Wertminderung geben. Da bestehe doch gar kein Anspruch mehr!!
    Auf weitere Diskussionen habe ich mich nicht eingelassen, das ist wie wenn man gegen eine Wand „schwätzt“.

  8. Karl Stoll sagt:

    Hallo nochmals,

    habe schon wieder ein „lustiges“ Gutachten erstellt und einem 7 Jahre alten Wagen mit einem erheblichen Schaden (Richtbank etc.) eine Wertminderung gegeben.

    Grüße

    Karl Stoll

  9. Guido Scherz sagt:

    Hallo Herr Stoll!

    Wie wir qualifizierten SV wissen, geht das völlig in Ordnung mit Ihren „lustigen“ GA. Der Kollege Rasche hat hier bereits richtig ausgeführt, dass eine merkantile Wertminderung grundsätzlich nicht nach irgendwelchen Berechnungsmethoden zu ermitteln ist.

    Insofern sollten Sie, insbesondere in den Fällen, bei denen der Versicherer gern meint, dass es „lustig“ sei, wenn ein SV bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung ausweist, lohnt sich erfahrungsgemäß zur Unterstützung Ihrer Argumentation eine ötrliche/regionale Marktanalyse (Recherche mit Daten und Bildern bei FZ-Händlern). Das Ergebnis dieser Analyse präsentieren Sie dann dem „belustigten“ Versicherungsmitarbeiter. Fazit: Damit haben Sie Ihren Job ordentlich gemacht und nebenbei den Gemütszustand des Versicherungsmitarbeiters wieder auf Normalniveau gebracht.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  10. Hallo alle miteinander,

    mit sachlichem Interesse habe ich mir heute erstmals die Beiträge angeschaut.
    Bitte schickt mir doch aktuelle Urteile zu den diversen Themen, und zwar solche und solche, denn die benötige ich für diverse Publikationen.
    Postanschrift: Joachim Otting,Oprielshof 113, 46569 Hünxe

    Zum Wertminderungsthema siehe BGH VI ZR 357/03

    Freundliche Grüße,
    Joachim Otting

  11. Guido Scherz sagt:

    Hallo Joachim Otting!

    Schön Sie hier im Blog anzutreffen. Danke übrigens für die Veröffentlichung u. Kommentierung eines meiner „Honorarurteile“ in „Der Kfz-Sachverständige“. Wo Sie weitere meiner diesbezüglichen Urteile herbekommen, ist Ihnen ja bekannt – bedienen Sie sich!

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  12. Koch sagt:

    Hallo miteinander,

    um den Versicherungsmitarbeiter zu „belustigen“ gibt´s bereits gute Programme zur Marktanalyse. Ein Ausdruck per Fax oder Mail wirkt da Wunder.

    Grüße

    Koch

  13. Mitstreiter sagt:

    Da hab ich doch schon mal was zu gefunden:

    Hier mehr zu den Programmen die Wunder wirken

    Freundliche Grüße

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert