Wochenendserie mit Urteilen des AG Leipzig zum Vierten: AG Leipzig verurteilt mit kurzrm und knappem Urteil die Allianz Versicherung AG zur Zahlung restlicher, erfüllungshalber abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.9.2015 – 114 C 1276/15 -.

Hallo verehrte Captaun-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier und heute geben wir Euch auch noch das vierte Urteil aus der Leipziger Serie zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung bekannt. Die erkennende Amtsrichterin der 114. Zivilabteilung des AG Leipzig konnte relativ kurz und sehr rechtssicher das zusprechende Urteil begründen. Es gibt sie eben doch noch, die Richterinnen und Richter mit dem nötigen Durchblick im Schadensersatzrecht. Lest selbst das Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Samstagnachmittag
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 1276/15

Verkündet am: 22.09.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Allianz Versicherungs-AG, An den Treptowers 3, 12435 Berlin, v.d.d. Vorstand

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richterin am Amtsgericht N.
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 am 22.09.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 140,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.11.2013 sowie 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 40,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2015.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß § 23 ff. GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 140,52 € gemäß §§ 823, 249 BGB, 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB.

Am 13.06.2013 wurde das im damaligen Eigentum des Geschädigten F. P. stehende Kraftfahrzeug Pkw Golf mit dem amtlichen Kennzeichen … durch den Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs allein schuldhaft im Straßenverkehr beschädigt. Die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten für die auf Seiten des Geschädigten aufgetretenen Schäden ist dem Grunde nach unstreitig.

Der Geschädigte P. hat seine Schadenersatzforderung wirksam gemäß § 398 BGB an die Klägerin am 14.06.2013 abgetreten.

Gemäß § 249 Abs. 1BGB sind die Sachverständigenkosten dem Grunde nach erstattungsfähig, da sie mit dem Schaden unmittelbar verbunden sind. Die Begutachtung eines Fahrzeugs zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherung sind erforderlich und zweckmäßig (BGH, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 112/87 – zitiert nach Juris).

Die Kosten können gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als der erforderliche Herstellungsaufwand beansprucht werden.

Die Berechnung der Sachverstandigenkosten in der Relation zur Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden (BGB, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06 – zitiert nach juris). Der Geschädigte ist in der Wahl der Mittel zur Schadenbehebung frei, so dass er auch einen Gutachter seiner Wahl mit der Bewertung des Schadens beauftragen kann. Die Kosten eines Sachverständigen sind vom Schädiger zu erstatten, soweit sie vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

Die Sachverständigenkosten beliefen sich insgesamt auf 688,36 €, wovon die Beklagte einen Betrag gezahlt hat in Höhe von 447,84 €. Im Streit steht ein Betrag in Höhe von 140,52 €.

Inwieweit der Geschädigte hatte erkennen können, dass – so wie die Beklagte behauptet – vom Sachverständigen geltend gemachte Nebenkosten überhöht seien, ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann es keinen Unterschied machen, ob der Sachverständige selbst aufgrund einer Abtretung die Forderung gegenüber der Versicherung geltend macht oder der Geschädigte selbst.

Es bleibt dabei, dass es sich um orginäre Ansprüche des Geschädigten handelt, die sich durch die an die Klägerin erfolgte Abtretung nicht ändert.

Der Einwand, wonach selbst ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten keine Unzweckmaßigkeit oder Unangemessenheit der Kosten des Sachverständigen feststellen kann, kann in diesem Fall auch die Klägerin geltend machen.

Hinzu kommt, dass der Schädiger bei einem Verkehrsunfall auch überhöhte Kosten eines gegebenenfalls unbrauchbaren Gutachtens zu erstatten hat. Der Unfallgeschädigte hat in der Regel keinerlei Vorstellungen davon, welche Kosten von Sachverständigen für die Fertigung ihrer Gutachten abgerechnet werden, geschweige denn von den berechneten Nebenkosten.

Die Beklagte hat daher die restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 140,52 € an die Klägerin zu zahlen.

Die Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt: 140,52 €.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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