AG Saarlouis verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Freistellung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 4.8.2010 [28 C 660/10].

Der Amtsrichter der 28. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarlouis hat mit Urteil vom 4.8.2010 ( 28 C 660/10) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG verurteilt, die Klägerin von Sachverständigenkosten in Höhe von 589,83 € nebst Zinsen gemäß der Rechnung des Sachverständigenbüros R. GdbR vom 8.12.2008 freizustellen.  Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 6.11.2008 ein Restschadensersatzanspruch, gerichtet auf Freistellung in begehrter Höhe, zu. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche Schadensfolgen steht außer Zweifel.

Die Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung der Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (BGH NJW 1989, 953). Die Frage der Erforderlichkeit richtet sich wiederum danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch aus der Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH VersR 2007, 560).

Hierbei ist eine subjektbezogene Betrachtungsweise erforderlich, d.h. solange für den Geschädigten als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem geschädigten selber ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes ( vgl. AG Saarlouis Urt. v. 22.7.2010 –  28 C 667/10 -) und der zuständigen Berufungskammer des LG Saarbrücken ( vgl. etwa LG Saarbrücken DAR 2007, 270 ) vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten zu, zumal sie sich im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung aus den Jahren 2005/2006 bzw. 2008/2009 bewegt. Wobei auch bezüglich der Nebenkosten im Verhältnis der Parteieen allein schadensersatzrechtliche Gesichtspunkte zum Tragen kommen, im übrigen die Klägerin durch Vorlage der Vertragsunterlagen eine Honorarvereinbarung nachgewiesen hat.

Die Beklagte ist hierdurch nicht schutzlos gestellt. Sofern sie die Vergütung für überhöht hält, kann sie vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche fefen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

So das Urteil des Amtsrichters aus Saarlouis.

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