SV-Kosten aus abgetretenem Recht AG Hamburg-Blankenese verurteilt HUK-Coburg

Das AG Hamburg-Blankenese hat durch den Amtsrichter der 518. Zivilabteilung mit Urteil vom 29.06.2007 -518 C 427/06- die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse verurteilt, an das SV-Büro 264,36 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Dem Kläger steht ein an den SV abgetretener und nunmehr in gewillkürter Prozeßstandschaft geltend gemachter Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Unfallverursacher für die Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 09.03.2006 zu 100 % haftet.

Anspruchsinhaber war bis zur Abtretung des Anspruchs an den SV der Kläger, denn er ist Eigentümer des zu Schaden gekommenen Kraftfahrzeuges. Der Kläger hat seine Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, an den Kraftfahrzeugsachverständigen mit Sicherungsabtretungserklärung abgetreten.

Die Gutachterkosten sind auch der Höhe nach ersatzfähig. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch:

Die zwischen dem Kläger und dem SV-Büro getroffene Honorarvereinbarung ist weder an dem Maßstab des § 315 BGB noch am § 632 Abs. 2 BGB zu messen. Wie bereits das LG Hamburg in dem Beschluss vom 31.05. 2006 (306 S 37/06) zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung um eine konkrete Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 631 Abs. 1 BGB, denn der Geschädigte hat mit dem SV-Büro vereinbart, dass sich die Vergütung nach der Höhe der vom SV festgestellten Reparaturkosten richten soll.

Die Vergütung ist auch vor dem Hintergrund der §§ 307 ff. BGB nicht zu beanstanden, da derartige Abhängigkeiten der Vergütung zum Gegenstandswert durchaus auch im Bereich der freien Berufe üblich ist.

Auch insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des LG Hamburg an.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes erfordern würden. Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der Gutachterkosten folgt das Gericht der hier zu ergangenen Rechtsprechung des LG Hamburg.

So das Urteil des AG Hamburg-Blankenese.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

13 Antworten zu SV-Kosten aus abgetretenem Recht AG Hamburg-Blankenese verurteilt HUK-Coburg

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    bei den Hamburger Gerichten geht es ja jetzt Schlag auf schlag. Die Versicherungen müssten doch eigentlich aus ihrem Schlaf gerissen werden und bei derartiger Urteilsflut hellwach sein.
    Ihr Friedhelm S.

  2. Karl sagt:

    Die Tricks der HUK-Coburg Anwälte

    Mammutschriftsätze sind inzwischen ja an der Tagesordnung, wenn meist auch inhaltlich am Thema vorbei. Der Umfang der klageabweisenden Schriftsatzanlagen ist auch nicht zu verachten und alles zusammen erweckt oft den Eindruck, als wolle man auf Beklagenseite dem mit der Sache befaßten Richter noch einmal so richtig auf die Sprünge helfen oder auf den rechten Weg bringen, der dann gerade in die HUK-COBURG-Zentrale nach COBURG führt.

    Zunehmend drängt sich der Verdacht auf, dass die HUK-COBURG mit den durch Schadenersatzkürzungen provozierten Prozessen in beachtenswerter Anzahl wohl immer wieder darauf reflektiert mit gerichtlichen Entscheidungen zu ihren Gunsten eine Art „Gebührentabelle“ in die Welt setzen zu können.

    Andererseits geht es ihr wohl aber auch darum, den Ruf der wirklich versicherungsunabhängig arbeitenden Kfz-Sachverständigen nachhaltig zu schädigen und den hörigen BVSK-Sachverständigen am Ort hierdurch einen Heimvorteil zu verschaffen.

    Nun preschen die von der HUK-COBURG zur Klageabweisung sorgfältig ausgewählten Anwaltskanzleien mit ganz bemerkenswerten Erkenntnissen forsch nach vorn und behaupten allen Ernstes, dass der Auftraggeber des Klägers hätte erkennen können und erkennen müssen, dass ein Honorar, welches den von der HUK-COBURG regulierten Betrag überschreitet, keinen erforderlichen Aufwand zur Schadenbehebung i.S.d. § 249 Abs 2 BGB darstelle und versuchen diese pervertierte Interpretation allen Ernstes auch noch zu begrünen, pardon, begründen.

    Spontan und praxisorientiert fragt man sich: Wann denn und wie denn ?… wenn der Sachverständige bei Auftragserteilung selbst noch nicht einmal weiß, wie umfangreich sich der Erarbeitungsaufwand ergeben wird und was schließlich unter dem Strich herauskommt.

    Tatsächlich kann der Sachverständige bei Auftragserteilung seinem Auftraggeber nur seine Preisliste zur Kenntnis bringen, aus der dieser ersehen kann, wie der Sachverständige nach Schadenhöhe sein Grundhonorar abrechnet und wie im Nebenkostenbereich nach dem individuellen Arbeitsumfang abgerechnet wird. Ein Endbetrag kann damit jedoch noch nicht bestimmt werden, wenn man einmal davon absieht, dass in einem Schadensatzprozeß solche Sandkastenspiele nichts zu suchen haben. Es soll inzwischen Richter geben, die sich hiergegen deutlich und energisch zu Wehr setzten.

    Wie sollte ansonsten wohl auch ein Geschädigter überhaupt Hinweise darauf haben können,dass das für das Gutachten abgerechnete Honorar völlig aus dem üblichen Rahmen fallen beziehungsweise in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen könnte ? Wenn es eine Üblichkeit nach deren Definition nicht gibt, was ist dann der „übliche“ Rahmen ? Was ist ein keinerlei „vernünftiges Verhältnis“ zur erbrachten Leistung ? Letztere ist sicher nicht beschränkt auf die kalkulierte Reparaturkostenhöhe, sondern sollte auch ein verkehrsfähiges Gutachten einbeziehen und die Qualifikation sowie insbesondere die Unabhängigkeit eines Sachverständigen berücksichtigen.

    Ohne nähere Erkundigung, was einfach mal so nebenbei unterstellt wird, beauftragt heute wohl kein Geschädigter mehr einen Kfz-Sachverständigen . Er beauftragt diesen in der Regel auf Empfehlung seiner Werkstatt oder seines Rechtsanwaltes, manchmal auch auf Empfehlung in den verschiedensten Publikationen oder durch Information im Internet, wobei er regelmäßig davon ausgehen darf, dass der empfohlene Sachverständige auch sein Honorar korrekt abrechnet.

    Wann fällt den nun eine Vergütung völlig aus dem Rahmen , dass es einem Geschädigten als Laien auffallen müßte ? Kann man einen Beurteilungsansatz fest machen an der Relation zwischen Schadenhöhe einerseits und Vergütungskosten andereseits ?
    Oder ergibt sich ein Beurteilungsansatz aus der Relation zwischen Grundhonorar und Summe der Nebenkosten ? Es gibt zu beiden Fragen zahlreiche Beispiele aus der Praxis, die den Schluss nahe legen, dass die zuvor angesprochenen Relationen gerade nicht in ausreichendem Umfang geeignet sind, die Höhe eines Sachverständigenhonorars qualifiziert zu beurteilen.
    Indes wäre dies wiederum primär eine Thematik, die ggf. unter werkvertraglichen Gesichtspunkten von Bedeutung sein könnte. Ein Kopllege hat mir freundlicherweise einige Hinweise zur immer wieder im falschen Zusammenhang aufgegriffenen Frage der sog. Üblichkeit und deren Definition zukommen lassen, die ich hier gern weiter gebe.

    Als „üblich“ ist nach herrschender Meinung diejenige Vergütung anzusehen, die „am Leistungsort“ nach „allgemeiner Auffassung“ der „beteiligten Kreise“ für Leistungen gleicher Art, „Güte“ und „Umfangs“ zu entrichten ist. Der BGH setzt ferner für die Anerkennung der Üblichkeit „gleiche Verhältnisse“ in „zahlreichen Einzelfällen “ voraus.

    Hinweis: Die „beteiligten Kreise“ sind regelmäßig nicht beschränkt auf die HUK-COBURG und und den BVSK und diese vorgenannte Versicherung sowie der angesprochene Berufsverband, als einer von vielen, repräsentieren auch noch nicht einmal ansatzweise die „beteiligten Kreise“. Wenn der BVSK Erhebungen zum Honorar nach der Schadenhöhe durchgeführt hat, kann er zumindest die Randbedingung bezüglich „gleicher Güte“ nicht fundiert verifiziert haben, aber auch nicht „gleiche“ Verhältnisse“ in „zahlreichen Einzelfällen“.

    Damit geben die BVSK-Honorartabellen zur Frage einer „üblichen Vergütung“ am Leistungsort tatsächlich nichts her und hier sollten sich die Gerichte nicht hinters Licht führen lassen, da es tatsächlich auch keine „allgemeine Auffassung“ der „beteiligten Kreise“ am „Leistungsort“ gibt.

    Vielfach wird jetzt dahingehend argumentiert, dass sich aus der Relation zwischen Reparaturkostenhöhe netto und Gutachterkosten brutto ein überhöhtes und nicht übliches Honorar beurteilen lasse. Schon bei einer Relation von unter 40 % sei ein nicht mehr erforderlicher Aufwand zur Schadenbehebung abzuleiten und auch zu erkennen. M.W. hat das LG Coburg durchaus zutreffend sogar noch eine Relation von ca. 44 % (?) als hinnehmbar akzeptiert.

    Wir haben einmal bei annähernd gleicher Schadenhöhe und ausgehend von gleichen Grundhonoraren 78 Liquidationen miteinander verglichen und festgestellt, dass durch den äußerst unterschiedlichen Nebenkostenaufwand die Gesamtvergütung unter dem Strich um nahezu 90 % voneinander abweichen konnte, beispielsweise durch zweimalige Besichtigung, durch Fahrtkostenaufwand durch den jeweiligen Umfang der Fotodokumentation usw.

    Vor diesem Hintergrund sind die meisten der bisher angestellten Honorarvergleiche und die daraus gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlich nicht mehr als eine Fiktion.

    Nach Vorstellung von HUK-COBURG-Anwälten soll der SV sogar verpflichtet sein, seinen Auftraggeber auf eine von der Beklagten behauptete überhöhte und nicht ortsübliche Vergütung hinzuweisen. Diese Erwartungshaltung bedarf hier wohl keines weiteren Kommentars.

    Warum übrigens die HUK-COBURG die regelmäßig gekürzte Schadenersatzleistung auf die verursachte Sachverständigenvergütung vergleichsweise nicht aufschlüsseln will, liegt inzwischen wohl auch klar auf der Hand.

    Man rechne von der als ausreichend angesehenen Pauschalvergütung einmal die Mwst von 19% heraus und ziehe von diesem Netto-Betrag dann den Nebenkostenaufwand ab, um erkennen zu können, was die HUK-COBURG für Vorstellungen vom Grundhonorar des Sachverständigen hat. Deutlicher kann man es sich kaum noch vor Augen führen und konstatieren, dass man den beteiligten Kreisen wohl eine sanfte Verblödung zugedacht hat.

    Mit freundlichen Grüßen an
    alle redlichen Sachvertändigen
    und an die Herren Juristen

  3. Frank sagt:

    Karl Donnerstag, 09.10.2008 um 19:54
    Die Tricks der HUK-Coburg Anwälte

    Hallo, Karl,

    danke für diesen ausgeleuchteten Hintergrund. Jetzt habe ich eine etwas präzisere Vorstellung davon, wie mit dem Begriff der Üblichkeit umzugehen ist und was dabei beachtet werden muß.
    Damit dürften die Argumente der HUK-COBURG im Zusammenhang mit der immer wieder angesprochenen Üblichkeit zukünftig wohl keinen Bestand mehr haben, wie Ihre Hinweise dies verdeutlichen.
    Auch den Aufrechnungsvorschlag finde ich sehr interessant. Mal sehen, welche Grundhonorare mir in einzelnen Fällen die HUK-COBURG zugedacht hat. In einem aktuellen Fall habe ich gerade schon einmal gerechnet und bin auf 68,– EUR gekommen, kann mich aber vielleicht auch geirrt haben und werde morgen in Ruhe noch einmal nachrechnen.
    Die Honorarerhebung des BVSK habe ich übrigens schon immer für sehr fragwürdig gehalten und jetzt wird im Zusammenhang mit der Frage zur Üblichkeit doch deutlich, dass ich mich nicht getäuscht habe. Unglaublich, was da so abgegangen ist.-

    Nochmals vielen herzlichen Dank

    Ihr Frank

  4. Scouty sagt:

    Karl Donnerstag, 09.10.2008 um 19:54 „Die Tricks der HUK-Coburg Anwälte“

    Hi, K a r l,
    habe alles glasklar verstanden und werde es entsprechend umsetzen. Ich vermute mal, dass Du ein neuer Gast bei CH bist. Wenn das der Fall sein sollte, hast Du dich mit Deinem Beitrag schon ganz nützlich gemacht. Ich hoffe, dass es nicht bei diesem Beitrag bleibt. Hast Du in der Vergangenheit schon mal Beiträge im Spiegel geschrieben ?

    Viele Grüße

    Scouty

  5. Karl sagt:

    Hi, Scouty,

    fast müßte ich vermuten, dass Du ein Hellseher bist, aber für den Spiegel habe ich wirklich noch keine Beiträge geschrieben.
    Vielleicht melde ich mich mal wieder bei CH, wenn es veranlaßt ist, aber bei Licht besehen besteht eigentlich dauernd Veranlassung. Ich bin begeistert. Also dann doch bis bald und

    mit freundlichem Gruß
    aus Berlin

  6. Andreas sagt:

    Ah Karl ist aus Berlin, also ganz nah am Elmar dran. 🙂

    Aber es ist richtig, bei ein und der selben Schadenhöhe können sich, bedingt durch den teilweise erheblichen Unterschied in der Art der Bearbeitung, erhebliche Unterschiede im Gesamthonorar ergeben.

    D.h. jedoch im Umkehrschluss, dass es keine sinnvolle Gesamthonorartabelle geben kann, weder allgemein noch für ein Büro (!), sondern es kann nur eine Grundhonorartrabelle zzgl. Nebenkosten geben.

    Das Grundhonorar wiederum ist derart stark von regionalen und strukturellen Gegebenheiten abhängig, dass es keine Gesamtgrundhonorartabelle deutschland- oder bundeslandweit geben kann, sondern nur eine Tabelle für ein Büro.

    Und bei größeren Veränderungen in der Bürostruktur ist gleichzeitig zu überprüfen, ob die Honorartabelle ebenfalls verändert und angepasst werden muss.

    Grüße

    Andreas

  7. Narayan sagt:

    Frank Donnerstag, 09.10.2008 um 20:37 Karl Donnerstag, 09.10.2008 um 19:54
    Die Tricks der HUK-Coburg Anwälte
    ……………………………
    Hallo, Karl,

    danke für diesen ausgeleuchteten Hintergrund. Jetzt habe ich eine etwas präzisere Vorstellung davon, wie mit dem Begriff der Üblichkeit umzugehen ist und was dabei beachtet werden muß.

    §§

    Es ist zutreffend, dass man die Definition der Üblichkeit zunächst einmal sorgfältig hinsichtlich einer Anwendungsmöglichkeit des Begriffes „üblich“ sehr differenziert hinterfragen muß, was ganz gezielt seitens der HUK-COBURG in allen anhängigen Verfahren selbstverständlich verhindert werden soll. So erklärt sich auch der Umfang der Mammutschriftsätze als Mittel zum Zweck mit unsinnigen Scheinargumenten und seitenlangen Themaverfehlungen, was oft noch nicht einmal bemerkt wird oder anders ausgedrückt: Man legt es gezielt darauf an, dass auch so mancher Richter vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr sieht, denn auch Richter sind nur Menschen. Es mag ja sein, dass für BVSK-Mitglieder sich die von Herrn RA Fuchs ausgedachten und mit einigen Versicherungen abgestimmten Vergütungssätze als praktikabel erweisen, was aber nicht bedeutet, dass sie ansonsten auch für die Vergütung aller anderen Kraftfahrzeugsachverständigen in der Bundesrepublik richtungsweisend sein müßten. Deshalb ist die Bezugnahme der HUK-Coburg in ihren bekannten Schreiben völlig desolat und bereits ein solches Schreiben müßte einem mit der Sache befaßten Gericht die Augen öffnen können.

    Die BVSK Honorarbefragung umfaßt nur einen Bruchteil der Kfz-Sachverständigen in der BRD. Es handelt sich nicht um eine Vollerhebung. Sie ist beschränkt auf BVSK-Mitglieder und unterscheidet auch nicht zwischen Sachverständigen, die versicherungsunabhängig arbeiten und solchen, die weniger versicherungsunabhängig arbeiten. Die Erhebungsgrundlagen genügen auch in anderen Punkten nicht den Anforderungen für eine statistisch solide Auswertung. Sie hat auch nicht den Charakter einer „Gebührenordnung“, zumal Sachverständige auch keine „Gebühren“ abrechnen. Diese Punkte werden von Herrn Fuchs und einigen BVSK-Mitgliedern, die schon mal von Gerichten mit der Beurteilung zur Höhe von Sachverständigenhonoraren beauftragt werden erstaunlicherweise nie angesprochen und die Ergebnisse solcher „Expertisen“ sind dann auch von entsprechender Qualität. Man merkt bereits an den Umfragen im Einzelfall, dass die mit einer solchen Gutachtenerstellung beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen die Problematik noch nicht verstanden haben, gleichwohl aber gewillt sind, das vom Gericht angeforderte Gutachten zu erstatten. Eigentlich müßte es so sein, dass jeder BVSK-Sachverständige sich quasi allein schon in seiner Eigenschaft als BVSK-Mitglied für befangen erklären müßte und Herr RA Fuchs ebenso. Sachverständige mit etwas mehr Anspruch bezüglich ihrer Qualifikation haben gegenüber den Gerichten von denen sie beauftragt wurden jedoch schon mal erklärt, dass eine Honorarbeurteilung im Rahmen einer angeforderten Gutachtenerstattung nicht ihr Fachgebiet sei und vor diesen Kollegen muß man den Hut ziehen. Alles andere geht leider auch zu Lasten qualifizierter Kraftfahrzeugsachverständiger, die Mitglied im BVSK sind und wegen ihrer offensichtlichen Minderheit wohl bisher noch nicht den Aufstand proben konnten.

    Mit besten Grüßen

    N.

  8. Frank1 sagt:

    Hallo,

    erfreulich das mal jemand merkt, dass eine Honorartabelle kein Allheilmittel ist. Bereits 1996 hat das ein kluger Kopf mal ausgewertet und festgestellt, dass die Grundhonorare „Betriebspezifisch“ sind. Jede Tabelle, vor allem die des BVSK sind doch nur „Krüken“ und geben der Versicherung, mit Absprachen oder nicht, die Möglichkeit hier eine Diktat auszuüben.

  9. downunder sagt:

    hi karl,hi scouty
    super beiträge,danke dafür!
    ich setz´aber noch eins drauf und bringe die sache mit den worten von RA imhof auf den punkt:

    „mit der ablehnung der zeitaufwandsabrechnung und der billigung pauschalen grundhonorars hat der bgh nun in vier urteilen entschieden,dass der geschädigte mit den gutachterkosten eine schadensposition auslösen darf,deren höhe in dem zeitpunkt der SV.beauftragung niemand,nichteinmal der liebe gott kennen kann.“

    dies alleine offenbart die lächerliche hilflosigkeit der huk-anwälte,die regelmässig mit dem untauglichen versuch scheitern ,das unfallopfer für seine fehlenden hellseherischen fähigkeiten mit dem selbstbehalt von teilen dieser gutachterkosten zu bestrafen.
    auf den punkt gebracht:
    das unfallopfer kann völlig undenkbar auf anteiligen schadenspositionen sitzenbleiben und diese selbst zahlen müssen,welche durch rechtmässiges verhalten-ex ante betrachtet-ausgelöst wurden!
    didgeridoos,play loud

  10. Franz-Josef sagt:

    Andreas Freitag, 10.10.2008 um 06:29 Ah Karl ist aus Berlin, also ganz nah am Elmar dran.

    „Aber es ist richtig, bei ein und der selben Schadenhöhe können sich, bedingt durch den teilweise erheblichen Unterschied in der Art der Bearbeitung, erhebliche Unterschiede im Gesamthonorar ergeben.“

    Hallo, Andreas,

    auch Ihre Ableitungen sind selbstverständlich richtig, aber in den Entscheidungsgründen der aktuellen Urteile findet man bisher solche Überlegungen nicht. Vielleicht ist das demnächst anders.

    Mit freundlichen Grüßen

    F.-J.

  11. WESOR sagt:

    Entnommen aus dem Sonderheft 18/2008 SchadenBusiness:

    Da hat sich in Berlin eine neue SV Gesellschaft gegründet mit Elmar Fuchs als Geschäftsführer. Die accidens AG eine Konkurrenz zur SSH. Die BVSK SV haben es sichtlich schwer mit der Darstellung der Unabhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Jetzt machen 200 BVSK-SV Aktionäre mit, wird berichtet. Die accidens AG hat auch etwas ganz neues – den Prüfbericht accidens Pro100, mit dem sich die Auftraggeber der accidens AG erfolgreich gegen so genannte elektronische Prüfberichte, wie sie beispielsweise von ControllExpert vorgelegt werden, wehren können. Es geht zwischen den Zeilen, nicht gedruckt, gedanklich weiter; es werden neue Aktionäre gesucht aus dem Bereich der Flottenbetreiber und Werkstätten. Also über viel AktienUmweg wird versucht, dass was in Wirklichkeit einem RA Dr. Ottofülling von der Wettbewerbszentrale München Mandate bringt. Die Aktionärs-Akquise wird auf Kfz-Werkstätten und Flottenbetreiber, Leasingges. ausgedehnt. Provisionen für die Vorteilsnahme sind strafbar. “Wie sieht es denn aus, wenn man als Aktionär sein eigens Gutachten in Auftrag gibt? Ist das nicht unlauterer Wettbewerb und strafbar? Oder die Geld zurück Garantien; geben sie uns Schadengutachten dann machen wir für sie die UVV und Industrieprüfungen zum niedrigen FASTNULLPreis. Dies verstärkt die Attraktivität freiberuflicher BVSK-Mitglieder gerade im Segment der mittelständischen Reparaturbetriebe.
    Aus unserer Sicht, geht es eigentlich nur noch darum, dem tatsächlich Geschädigten mit immer neuen Namenskonstruktionen zu täuschen.

    BVSK, SSH, TÜV, DEKRA, CarExpert, ControlExpert usw. haben inzwischen die Fahrzeug-Besitzer zur Partei der Versicherungswirtschaft gehörend erkannt. Ebenso ein Teil der Reparaturbetriebe die nicht Partnerbetriebe der Versicherer werden wollen.

    Da erfindet man plotzlich neue Namen wie GKK – Gutachtenzentrale Inhaber DEKRA, accidens AG Inhaber BVSK um wieder – die an freiberufliche örtliche Gutachter -verlorenen Marktanteile zurück zu erobern. Denn die Unfälle lassen sich, nicht bestellen und terminieren. Die Versicherungen haben ja nicht zum Gutachtenaufkommen für diese SV-Gruppen beigetragen. Die haben nämlich vom Geschädigten einen Werkstatt-Kostenvoranschlag verlangt und diesen dann mit ConrollExpert gekürzt. Das war natürlich nicht so geplant bei den für Versicherung arbeitenden SV-Organisationen. Zuerst wurden ihnen niedrige Preise abgerungen mit Versprechungen auf neue Aufträge, dann wurden sie über die Versicherungs-Partnerbetriebe mit Kostenvoranschlägen ausgebotet. Was übrig blieb war, die kleine Anzahl von Totalschadensbewertungen zum halben Preis.

    Immer mehr Leasingkunden erleben nach einem Unfall, das „Blaue Wunder“ durch diese Gutachten. Denn ihnen wird ja mitgeteilt, sie sind nicht Eigentümer, sondern nur Nutzer und Zahler.

    Immer fair bleiben ist doch nur ein Wunsch. 1965 habe ich bei der Bundeswehr das erstemal von TTV gehört – steht für Täuschen, Tarnen und Verbissen.

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo Franz-Josef,
    wichtig ist doch schon, dass die Gerichte erkannt haben, dass die BVSK-Tabelle nicht Maßstab für die ERFORDERLICHKEIT i.S.d. § 249 BGB im Schadensersatzrecht sein kann. Insoweit können HUK-Coburg und BVSK in Gesprächsnotizen vereinbaren was sie wollen, erheblich ist das dann im Schadensersatzprozeß nicht. Daran ändern auch langatmige Schriftsätze der HUK-Anwälte nichts. Die Sachverständigenkosten sind, wenn kein Auswahlverschulden vorliegt oder ein evidentes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, erforderlicher Wiederherstellungsaufwand des Geschädigten. Wie hat die herrschende Rechtsprechung geurteilt: In diesem Fall ist es dem Schädiger und auch dem Gericht untersagt, eine Preiskontrolle durchzuführen (Vgl. LG Saarbrücken, hier bereits mehrfach erwähnt).
    MfG
    Willi Wacker

  13. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo WESOR,
    einer der Kollegen sollte einen Handelsregisterauszug der Fa. accidens AG besorgen. Interessant wäre der Gesellschaftszweck. Interessanter Bericht.
    Euer Werkstatt-Freund

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert