AG Merzig (Saar) verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Duisburg zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.8.2010 [24 C 438/10].

Der Amtsrichter der 24. Zivilabteilung des AG Merzig (Saarland) hat mit Urteil vom 20.8.2010 ( 24 C 438/10 ) die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG Duisburg verurteilt, an den klagenden Sachverständigen aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten in Höhe von 288,35 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Sachverständigenkosten begründet.

Der Kläger ( Sachverständiger aus S.) ist aufgrund der am 24.7.2009 erfolgten Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten A. gegen die Beklagte aktivlegitimiert. Es handelt sich um eine Abtretung an Erfüllungs Statt, durch welche der Kläger Vollrechtsinhaber wurde und somit eine eigene Rechtsangelegenheit verfolgt. Die Abtretung ist auch wirksam, da sich aus ihr ergibt, in welcher Höhe welche Forderung (Brutto-Gutachterrechnungsbetrag von 644,86 € ) abgetreten wurde. Bei dem Grunde nach unstreitiger Haftung der Beklagten schuldet sie die zugesprochenen Sachverständigenkosten nach den §§ 249 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Laut Rechtsprechung des BGH darf sich die Grundvergütung der Sachverständigen an der Schadenshöhe orientieren (BGH Urt. vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -, [abgedruckt in DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann]). Ob die Rechnung des Sachverständigen M. angemessen ist und der Billigkeit entspricht, kann an Hand der Honorarbefragung des BVSK ermittelt werden. Nach der BVSK-Umfrage berechnen 40 bis 60 % der BVSK-Mitglieder bei einem Bruttoschaden von 1.750,– bis 2.082,50 € eine Grundvergütung von 276,– bis 331,– €. Die von dem Sachverständigen M. berechneten 291,– € liegen in diesem Rahmen und entsprechen somit der Billigkeit. Die weiteren in der Honorarrechnung geltend gemachten Nebenkostenforderungen liegen bis auf die Kosten für den ersten Fotosatz im Rahmen des Honorarkorridors HB III der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. Die geringfügig erhöhten Kosten für den ersten Fotosatz stellen noch keinen Ermessensmissbrauch bei der Berechnung des Honorares dar.

Abgesehen davon bedarf es nach der Entscheidung der Berufungskammer des LG Saarbrücken vom 29.8.2008 – 13 S 112/08 – zu dem Urteil des AG Homburg – Zweigstelle Blieskastel – C 215/07 – keiner detaillierten Überprüfung der Nebenkosten, weil die geltend gemachten Nebenkosten weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich sind, dass Hinweise auf eine fehlende Erforderlichkeit gegeben sind. Wahrt der Geschädigte damit den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, ist eine Preiskontrolle für die einzelnen Positionen nicht mehr erforderlich und auch nicht zulässig.

Die geltend gemachte Hauptforderung ist somit in vollem Umfang begründet.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 I BGB.

Die Beklagte geriet dadurch in Verzug, dass sie mit Schreiben vom 3.9.2009 eine höhere Zahlung für die Sachverständigenkosten als die von ihr gezahlten 356,33 € ablehnte.

So das Urteil des Amtsrichters aus Merzig (Saar).

Der Amtsrichter verweist zwar zu Recht auf die Rechtsprechung des LG Saarbrücken, wonach eine Preiskontrolle nicht angezeigt ist, wenn der Geschädigte sich im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen aus seiner Sicht sich gehalten hat (so auch der BGH!), prüft vorher aber gleichwohl die Positionen de Kostenrechnung des Sachverständigen. Das ist meines Erachtens nicht ganz logisch. Aber was denkt ihr?  Kommentare erbeten.

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