AG Bernau verurteilt HUK-Coburg mit Urt. vom 2.8.2010 [ 10 C 515/10 (021) ] aus abgetretenem Recht.

Die Amtsrichterin des Amtsgerichtes Bernau hat mit Urteil vom 2.8.2010 – 10 C 515/10 (021) – die beklagte Haftpflichtversicherung verurteilt, die restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht  zu zahlen. Die Amtsrichterin griff zur Prüfung der Üblichkeit auf die BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 zurück. Nachstehend das Urteil aus Bernau:

Amtsgericht Bernau

Im Namen des Volkes Urteil

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

Prozessbevollmächtigt:

gegen

HUK 24 AG, vertr. d. d. HUK-Coburg Allgemeine Vers.-AG vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Querstr. 16, 04097 Leipzig

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigt:

hat das Amtsgericht Bernau
auf die mündliche Verhandlung vom 05. Juli 2010

durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 503,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; außer die Kosten, die durch die Verweisung verursacht wurden. Diese trägt der Kläger.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.) Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger und macht einen restlichen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall vom 13.11.2009 in Bernau aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte geltend.

Geschädigte aus diesem Unfall ist … . Diese trat am 17.11.2008 „sicherungshalber“ ihre Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner (Fahrer, Halter und Versicherer) in Höhe der Gutachterkosten ab. Es wird insoweit auf die Abtretungserklärung vom 17.112009 (Bl. 12 d. A.) verwiesen. Versicherungsgesellschaft für den am Unfall beteiligten Pkw L- … ist die Beklagte.

Der Kläger erstellte am 19.11.2009 ein Gutachten gemäß Auftrag vom 17.11.2009 (Anlage 2 der Klage, BL 13 ff d. A.). Er berechnete die Reparaturkosten an dem Pkw Ford Kombi der Geschädigten mit dem amtlichen Kennzeichen UM-… mit 4.260,80 € netto und die merkantile Wertminderung mit 500,00 €.

Für seine Tätigkeit berechnete er ein Honorar in Höhe von 848,23 € gemäß Rechnung vom 19.11.2009 (BL 24 d. A.). Die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG zahlte einen Betrag von 345,00 €.

Der Kläger behauptet, mangels Gebührenvereinbarung könne eine übliche Vergütung nach den Maßstäben des Bundesverbandes der Kfz- Sachverständigen zu Grunde gelegt werden. Hiernach sei bei einem Nettoschaden bis 5.000,00 € (Reparaturkosten zzgl. Wertminderung) eine Grundgebühr von 473,00 € bis 546,00 € gemäß BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 (Bl. 27f d.A.) üblich.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 503,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Er betreibe eine genehmigungspflichtige Inkassotätigkeit. Die Abtretung verstoße gegen §§ 3, 5 RDG und sei nichtig. Außerdem meint die Beklagte, das Honorar sei überzogen. Er habe nur einen Anspruch auf Sachverständigenkosten soweit diese zur Feststellung des Schadens erforderlich seien. Zudem könne er keine weiteren Pauschalen für Nebenkosten beanspruchen, wenn er sein Honorar nach einer Pauschale berechne. Hinsichtlich der Fahrtkosten habe die Geschädigte gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, weil sie einen Sachverständigen, der 100 km Wegstrecke zurücklegen musste, beauftragte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 05.07.2010 verwiesen.

Der Mahnbescheid richtet sich gegen die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG. Diese hat im Auftrag und in Vertretung der HUK24 AG am 29.12.2009 Widerspruch eingelegt (Bl. 9 d. A.). Der Kläger hat die Klage am 22.06.2010 gegen die jetzige Beklagte umgestellt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.) Die Klage ist zulässig.

II.) Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des noch offen stehenden Betrages des Werklohnes in Höhe von 503,23 € aus abgetretenem Recht, gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2, 398 BGB aus dem Werkvertrag vom 17.11.2009 zwischen dem Kläger und der Geschädigten … über die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung von Unfallschäden an deren Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen UM-… .

I.

Dem Kläger fehlt die Prozessführungsbefugnis gemäß §§ 50 ff ZPO in Verbindung mit §§ 3, 5 RDG nicht. Es liegt kein Verstoß gegen das RDG – wie die Beklagte meint – vor.

Die Wahrnehmung der Rechte aus der Sicherungsabtretung verstößt nicht gegen §§ 3, 5 Rechtsdienstleistungsgesetz. Geht es dem Zessionar, d. h., dem neuen Gläubiger, hier dem Kläger, im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, mithin also keine fremde Angelegenheit im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes, wie eine Inkassotätigkeit Der Kläger beabsichtigt lediglich die Verfolgung seiner Rechte gegenüber der Beklagten aus der abgetretenen Forderung. Das ergibt sich auch aus der Abtretungserklärung selbst. Diese erfolgte „sicherungshalber“. Die Sicherungsabtretungsvereinbarung zwischen der Geschädigten … (Zedentin) und dem Kläger vom 17.11.2009 ist wirksam. Zudem hatten die Beklagten auch einen Teil der Forderung gegenüber dem Kläger beglichen, so dass dieser Einwand auch als rechtsmissbräuchlich gesehen werden kann.

Der Kläger ist von daher aktivlegitimiert

II.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger, dem die Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 13.11.2009 zur Sicherung abgetreten hat (§ 398 BGB), hat einen Anspruch auf ein Honorar von insgesamt 848,23 €. Hierauf hat die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG, offenbar im Auftrag der Beklagten, einen Betrag von 345,00 € gezahlt.

Mit der Erstellung des Gutachtens ist die geschuldete Werkleistung erbracht. Der Werklohn ist mit der Abnahme der Leistung, § 640 BGB, und nach Rechnungsstellung am 19.11.2009 auch fällig, § 641 BGB.

Der Kläger kann seine Vergütungsforderung auf § 632 Abs. 2 BGB stützen. (Das Gericht hat in anderen einschlägigen Verfahren bereits inhaltsgleich entschieden (10 C 383/07, 13 C 17/06). Es behält insofern seine Rechtsauffassung bei.

Die Vertragsparteien haben eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung unstreitig nicht geschlossen. Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werkleistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das ist hier der Fall. Hiervon ging die Beklagte mit der bereits geleisteten Zahlung auch aus. Vorliegend ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Es wird insofern auf die bereits von dem Kläger zitierte Entscheidung des BGH verwiesen (BGH, Urt. v. 04.04.2006, AZ: X ZR 80/05). Eine Üblichkeit kann sich auch aus einer auf dem Markt verbreiteten Berechnungsregel ergeben. Eine solche Grundlage bietet die von dem Kläger zur Berechnung herangezogene BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. In der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass das Sachverständigenhonorar nach der Schadenshöhe berechnet werden kann (BGH, Urt. v. 23.01.2007, AZ: VI ZR 67/06 ), d. h., dass der Kfz-Sachverständige berechtigt ist, sein Honorar für die Erstellung eines Schadengutachtens mit einer Pauschale zu berechnen, die sich an der Schadenshöhe orientiert, ähnlich wie dies auch Rechtsanwälte oder Notare machen. Insoweit ist ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB zu sehen.

Die von dem Kläger veranschlagte Grundhonorarforderung bewegt sich in den Grenzen der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009. Das von ihm geltend gemachte Grundhonorar von 520,00 € befindet sich unterhalb der mittleren Grenze (HB II) für die vorliegende Schadenshöhe bis 5.000,00 €. Bei dieser Schadenshöhe liegt das niedrigste Grundhonorar bei 362,00 € (HB I) und das höchste bei 546,00 € (HB III),

Es entspricht auch der Üblichkeit, dass Sachverständige neben der Grundgebühr auch die Schreib-, Foto-, Kopier- und Fahrtkosten gesondert abrechnen können. Anhaltspunkte, warum diese neben einem Grundhonorar nicht berechnet werden dürfen, sind nicht ersichtlich. Sie trägt die Beklagte auch nicht vor. In der zitierten Entscheidung des BGH vom 04.04.06 wird eine solche Bestimmung des Gesamthonorars nicht beanstandet.

Die von dem Kläger zugrunde gelegten Nebenkosten, wie Fotokosten (2,50 €, 1,50 €), Schreibkosten (3,00 € bzw. 1,00 €) und Pauschale für Porto/ Tel. /EDV von 18,00 € bewegen sich im durchschnittlichen Bereich der angegebenen Spannen der BVSK- Honorarbefragung 2008/ 2009, Nebenkosten.

Auch die Fahrtkosten sind nicht zu beanstanden. Der Kläger berechnet insgesamt 104 km á 0,95 €. Allein eine Strecke Cölpin, Woldegker Chaussee, nach Schwedt/Oder (nähere Angaben des Ortes sind nicht bekannt) sind 107 km. Rechnet der Sachverständige keine Pauschale, sondern die detaillierten Kilometerkosten ab, was in Flächenstaaten durchaus zulässig ist, steht ihm die Erstattung der gesamten Fahrtkosten, Hin- und Rückfahrt, und nicht nur eine Wegstrecke, zu. Bei seiner Abrechnung von 104 km hat der Kläger entweder auf eine Wegstrecke verzichtet oder nur 52 km pro Fahrtstrecke berechnet. Die Geschädigte hat damit auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht, § 254 BGB, verstoßen. Denn die Beauftragung eines Sachverständigen, der eine Anfahrt in einem Umkreis von 50 km benötigt, liegt durchaus im billigen Ermessen.

III.

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Verzugszinsen aus §§ 280 Abs. 1, 2, 288 Abs. 1, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat die Mehrkosten zu tragen, die durch die Verweisung verursacht wurden, § 281 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger an Stelle der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG die jetzige Beklagte verklagt, liegt hier eher eine Parteiberichtigung im Sinne des § 50 ZPO vor. Die HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG ist sowohl in der Vorkorrespondenz als auch im Auftrag und in Vertretung der HUK24 AG im Mahnverfahren aufgetreten, in dem sie Widerspruch eingelegte. Zudem hat sie im hiesigen streitigen Verfahren Prozesshandlungen (Zustimmung zum Verweisungsantrag, BL 33, 39 d. A ) vorgenommen. Sie hat außerdem den Teilbetrag an den Kläger geleistet.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

V.

Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bat. Denn die klärungsbedürftigen Fragen sind in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen aufgetreten. Es besteht ein Interesse an einer einheitlichen Handhabung derartiger Rechtssachen.

Beschluß

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 503,23 € festgesetzt.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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