Amtsgericht Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars (5 C 222/08 vom 13.08.2008)

Der Amtsrichter der 5. Zivilabteilung des AG Saarbrücken hat seine bisherige Rechtsansicht geändert und nunmehr die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars des Sachverständigen R. verurteilt. Das Urteil vom 13.08.2008 (5 C 222/08) gebe ich wie folgt auszugsweise wieder:

Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der Nebenforderungen begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 426,79 €. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (Palandt-Heinrichs, BGB 63. Auflage, § 249, Randnummer 40).

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (BGB Urteil vom 23.01.2007 –VI ZR 67/06-). Grundsätzlich darf der Geschädigte von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (vergl. LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008 –13 S 20/08-; LG Saarbrücken Urteil vom 21.02.2008 –11 S 130/07-). Erst wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (LG Saarbrücken a. a. O.). Ansonsten sind auch objektiv unangemessene und überhöhte Sachverständigenkosten zu erstatten, soweit dies für den Geschädigten nicht erkennbar ist. Die Berechnung des Schadens kann nämlich nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnung des Sachverständigen abhängig gemacht werden (LG Saarbrücken Urteil vom 21.02.2008 –11 S 130/07-). Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (LG Saarbrücken Urteil vom 25.09.2003 – 2 S 219/02; Saarländisches OLG Urteil vom 22.07.2003 – 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch BGH Urteil vom 04.04.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Dabei führt der BGH aus, dass für die Berechnung der Vergütung der Gegenstand und die Schwierigkeit der Werkleistung sowie insbesondere die von den Vertragsparteien verfolgten Interessen maßgebend sind. Das Gutachten dient dazu, einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen, stellt also den wirtschaftlichen Wert der Forderung des Geschädigten fest. Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert. Aufgrund der neueren Entscheidung des LG Saarbrücken vom 30.05.2008 – 13 S 20/08– geht das Gericht davon aus, dass die vom Sachverständigen berechnete Vergütung, bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten, nicht als unangemessen hoch betrachtet werden kann, wenn sie sich innerhalb des Honorarkorridors HBIII der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 hält und es dann nicht mehr auf die Frage der Erkennbarkeit einer Überhöhung für den Geschädigten ankommt. Die von dem Sachverständigen berechneten Kostenpositionen überschreiten den Honorarkorridor nicht, so dass das Honorar nicht als unangemessen überhöht anzusehen ist. Offensichtliche Unrichtigkeiten sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Beklagte kann daher im Verhältnis zum Geschädigten nicht wirksam den Anfall der Nebenkosten bestreiten. Das Prognoserisiko geht zu Lasten der Beklagten. Aufgrund der ernsthaften und endgültigen Zahlungsverweigerung der Beklagten ist der Kläger berechtigt, nicht nur Freistellung, sondern ohne weitere Fristsetzung Zahlung an sich selbst zu verlangen, § 250 BGB. Dementsprechend war die Beklagte antragsgemäß und kostenpflichtig zu verurteilen.

Mit diesem Urteil ist die bisherige Rechtsansicht gekippt worden. Der Amtsrichter der 5. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Saarbrücken richtet sich nunmehr auch nach dem neueren Urteil des Landgerichtes Saarbrücken. Das von der Beklagten bisher immer wieder auch in anderen Fällen angeführte Urteil des Amtsgerichtes Saarbrücken ist daher hinfällig.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Amtsgericht Saarbrücken verurteilt HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars (5 C 222/08 vom 13.08.2008)

  1. Smeilii sagt:

    Der Amtsrichter hat jetzt zwar seine (?) Meinung geändert?
    Daraus folgt aber nicht, dass Urteile von AG und LG Saarbrücken künftig nicht zur Begründung von Teilzahlungen oder Zahlungsverweigerungen herangezogen werden.
    Wenn die LG-Urteile erst mal alle eingescannt und mit Texterkennung bearbeitet sind, werden sich bestimmt Wortkombinationen finden, die das Gegenteil dessen aussagen, was die Urteile in ihrer Gesamtheit bedeuten.

  2. Hunter sagt:

    Das sind ja gute Nachrichten aus Saarbrücken. Nun ist auch der letzte Richter auf den einzig richtigen Weg, nämlich der des Schadensersatzrechtes, eingeschwenkt.
    Die Bezugnahme auf den BVSK ist zwar (noch) ein Schönheitsfehler, aber Rom wurde ja auch nicht an einem Tag erbaut?

    Somit wird sich die HUK über kurz oder lang einen neuen Spielplatz, sprich Gerichtsort, suchen müssen.

    Nach 14 Urteilen des LG Saarbrücken und 61 Urteilen des AG Saarbrücken, die alleine bei Captain HUK gegen die Fa. HUK-Coburg gelistet sind, würde ich als Gerichtspräsident einen Weg suchen, der es der HUK-Coburg in Zukunft verwehrt, weiterhin in immer wieder der gleichen aussichtslosen Angelegenheit munter drauf los zu prozessieren, nur um damit Gelder der Versicherten und vor allem Steuergelder! zu verschwenden.
    Vielleicht durch einen einheitlichen Textbaustein für alle Kammern, mit dem dann blitzschnell ein Urteil (natürlich ausschließlich im schriftlichen Verfahren) gesprochen werden kann, oder so?

    Oft wird geäußert, dass die Coburger auf Anweisung des Vorstandes einen nun schon jahrzehntelangen aussichtslosen Honorarkrieg gegen Kfz-Sachverständige führen. Kann natürlich schon sein?!

    Wie wär`s aber z.B. mit folgender Theorie:

    In Coburg sitzen ein paar Leute, deren Arbeitsplatz durch diese Prozesse gesichert wird und tausende Prozesse, die man nicht gewinnen kann, nur deshalb geführt werden, um letztendlich den Arbeitsplatz zu erhalten.
    Ob sich darüber hinaus die eine oder andere Kanzlei am Gerichtsort für die Dauerbeauftragung erkenntlich zeigt, wird wohl nie geklärt werden?
    Auf alle Fälle werden durch diese Prozesse nicht nur Millionen an Versichertengeldern verbraten, sondern auch noch unnötige Personalkosten innerhalb der Versicherung, die sich in den vergangenen Jahren möglicherweise auch in die Millionen summiert haben.
    Ein Vorstand, der noch alle Sinne beisammen hat, hätte bei dieser Sachlage und der Masse an verlorenen Prozessen mit Sicherheit schon längst die Notbremse gezogen und die Arbeitsplätze der glücklosen Honorarprozesshansel abgebaut.
    Auch unter Berücksichtigung des Imageschadens dieser Firma ist die Fortsetzung dieses Harakiri-Kurses nicht nachvollziehbar.
    Insbesondere wenn man die vielen verlorenen Prozesse betrachtet, bei denen der Bundesverdienstkreuzträger stets namentlich im Urteil verewigt wurde.
    Nachdem die Halbwertszeit eines Gerichtsurteiles sich über viele Jahre wenn nicht über Jahrzehnte hinzieht, dürfte damit der „Ruhm“ auch über den Tod hinaus reichen.

    Entweder ist der Vorstand hier tatsächlich nicht bzw. nur unvollständig informiert, oder…..?

  3. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Willi,
    mit diesem Urteil zeigt sich, dass eine der letzten Bastionen, die die HUK-Coburg noch verteidigt hat, jetzt auch gefallen ist. Ich glaube, dass Captain-HUK und seine Mannen (Verzeihung auch Frauen) daran tatkräftig mit beteiligt waren. Mit Captain-HUK und der Mannschaft werden auch die anderen Festungen fallen, davon gehe ich auf jeden Fall aus. Weiter so!
    Mit freundl. Grüssen
    Friedhelm S.

  4. Siegfried Sturm sagt:

    Hallo Hunter,
    ich bin auch der Meinung, dem Vorstand das Verdienstkreuz ob der vielen verlorenen Rechtsstreite aberkennen und dem verantwortlichen Redakteur von Captain-HuK für das erfolgreiche Schleifen der Festungen verleihen.
    Siegfried Sturm

  5. Mister L sagt:

    Eine verlässliche Quelle bei der HUK sagte mir, dass ca. 40% aller Geschädigten sich nicht gegen die Kürzungen wehrt und dies somit noch absolut ausreicht, um unterm Strich ungerechtfertigt „Gewinne zu erwirtschaften“.

    Aber an dieser Stelle noch eine erfreuliche Meldung aus Düsseldorf:

    Hier haben unsere „Freunde“ aus Coburg mit einem OLG!!! Urteil in Bezug auf Stundenverrechnungssätze, Nebenkosten und!!! ungerechtfertigter Honorarkürzung bei Sachverständigen eine eindeutige Botschaft erhalten.

    Aber es wäre nicht die HUK, wenn sie trotz Verweis auf dieses Urteil, welches nunmehr rechtskräftig ist, munter weiter ihren alten Weg der Kürzungen ginge, als ob es dieses Urteil nie geben würde.

  6. WESOR sagt:

    Wehrte Koleggen die Praxis ist eine Andere. Mit allen Kürzungen wird Profit gemacht. Diesen Profit können wir nur schmälern. Was sind schon 1000 bis 5000 verlorene Prozesse für die HUK in Coburg. Das ist nicht mal 1/2 Prozent von den unberechtigten Kürzungen, unechten Totalschadensregulierungen mit Restwerthöchsgeboten, DEKRA Gutachten mit Partnerwerkstättenhungerlöhnen, keine merkantile Wertminderung bei Kostenvoranschlägen der Partnerwerkstätten, keine Mietwagenkosten bei Partnerwerkstätten, keine Ersatzteilaufschläge, keine Unkostenpauschalen, usw…. Von der Personenschäden, Schmerzensgeld… ganz zu schweigen. Kuck die HUK!!!!

    Aber unsere Angelika freut sich ja über die Geschäfte der Großen. Die Verluste tragen wir Stimmviecher und die Gewählten erhalten die Profite. Der Staat gibt Bürgschaften und die Bürger zahlen. Darum Bürger schafft!!!Bis morgen, bis übermorgen, bis zum umfallen!!!

  7. Hunter sagt:

    @Mister L

    Für den Fall, dass die Angabe von 40% tatsächlich zutreffen sollte und für alle Versicherer gleichsam gilt, dann hätte sich in letzter Zeit doch einiges zum Positiven (für die Geschädigten) entwickelt.
    Vor kurzem lag die Quote der Betrogenen Fiktivabrechner, nach Angaben der Versicherer, noch bei ca. 80-90%.

    80% = ca. 1,5* Milliarden € ungerechtfertigte Zusatzgewinne

    40% = ca. 750* Millionen € weniger Zusatzgewinne durch das Schadensmanagement.

    Würde bedeuten, dass der Volkswirtschaft (dem Bürger) wieder 750 Mio € mehr zur Verfügung stehen.

    Wäre natürlich wünschenswert.

    Nach unseren bisherigen Prognosen beträgt der „Einbruch beim Schadensmanagement“ durch eine bessere Aufklärung der Geschädigtenseite derzeit „nur“ ca. 10-20%, je nach Versicherungsgesellschaft.

    Sind aber immerhin noch zwischen 150 – 300 Mio €, die den Verbrauchern wieder mehr zur Verfügung stehen.

    Egal welche Zahl nun zutrifft, ist es doch Ansporn genug, den eingeschlagenen Weg weiter zu verfolgen.

    @Wesor

    Nicht rumunken – Ärmel hoch!!

  8. Andreas sagt:

    Hallo Hunter,

    ich gehe mal davon aus, dass sich die 40% nur auf die Fälle beziehen, in denen ein Gutachten eines freien und unabhängigen SV erstellt worden ist.

    Da aber in maximal nur 30% der Fälle ein solcher eingeschaltet wurde, reden wir nur über 0,3 * 0,6 = 0,18 = 18% an Haftpflichtschäden, bei denen richtig reguliert worden ist. Die Zahl sieht schon anders aus, aber immer noch besser als 0,0%!

    Also, weiter gehts!

    Grüße

    Andreas

  9. WESOR sagt:

    Hunter, die Ärmel sind oben und die Faust geballt!

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