AG Darmstadt verurteilt zur Zahlung des vollständigen SV-Honorars (308 C 233/04 vom 03.12.2004)

Das AG Darmstadt hat mit Urteil vom 03.12.2004 – 308 C 233/04 – die Beklagte verurteilt, an den Kläger 502,05 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Aus den Gründen:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der Gutachterkosten in voller Höhe, nämlich von 502,05 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 ff BGB, 3 PflVersG.

Hiernach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den von ihrer Versicherungsnehmerin anlässlich des Verkehrsunfalls vom 10.03.2004 verursachten Schaden zu ersetzen. Dies betrifft auch die Zahlung der Sachverständigenkosten.

Der Schädiger hat die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, in der Regel auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Palandt-Heinrichs, BGB, § 249, Rz. 40).
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass der von ihm ausgewählte SV Kosten begehrt, die außerhalb des Üblichen liegen (AG Bochum, ZFS 1999, 59; AG Nürnberg, ZFS 1996, 429).

Der hier im Raume stehende Zahlungsanspruch ist auch, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht mangels spezifizierter Rechnungslegung derzeit unbegründet, so dass damit auch kein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Die hier streitgegenständliche Rechnung ist ausreichend aufgegliedert. Auch die pauschale Abrechnung nach der Schadenshöhe kann aus der Sicht des durchschnittlichen Geschädigten als übliche Abrechnungsmethode angesehen werden.

Es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass der SV hier eine unangemessen hohe Vergütung beansprucht. Das Prognoserisiko hinsichtlich der Höhe der SV-Kosten trägt der Schädiger. Es ist nicht Sache des Klägers als Geschädigten, sich mit dem Kfz-Sachverständigen über die Angemessenheit seiner Rechnung zu streiten (LG Coburg – 32 S 61/02 -). Diesbezüglich wird die Beklagte nicht unangemessen benachteiligt, denn ihre Einwendungen hinsichtlich der Rechnungshöhe sind ihr nicht abgeschnitten. Nach Ersatzleistung kann die Beklagte gemäß § 255 BGB die Abtretung evtl. Ansprüche an sich verlangen kann.

Im Übrigen ist auch festzustellen, dass die Parteien eine Vergütungsvereinbarung dahingehend getroffen haben, dass vereinbart wurde, dass sich die Grundvergütung nach dem Gegenstandswert berechnet Dies ergibt sich auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen des SV. Hier liegt also entgegen der Auffassung der Beklagten kein sog. Vertrag zu Lasten Dritter vor. Es wurde nicht vereinbart, dass die Beklagte die Kosten zu tragen hat. Die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt sich allein dem Gesetz. Der Schädiger ist dem Geschädigten gegenüber zum Schadensersatz aufgrund des Unfallereignisses verpflichtet.

Der Klage war mithin in vollem Umfange stattzugeben.

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2 Antworten zu AG Darmstadt verurteilt zur Zahlung des vollständigen SV-Honorars (308 C 233/04 vom 03.12.2004)

  1. Friedhelm S. sagt:

    Hallo Leute,
    bei soviel Kommentaren zu den anderen Berichten, soll doch das Lob an Willi Wacker auch für dieses Urteil nicht untergehen. Willi mach weiter so. Im Moment ist es etwas still geworden.
    Euer Friedhelm S.

  2. Willi Wacker sagt:

    @ Friedhelm S. 19.09.08

    Hallo Friedhelm,
    ich bin noch da. Auf Grund des Berufes mußte ich meine Tätigkeit bei CH etwas reduzieren. Ich komme aber wieder.
    Ein wenig Stille ist auch nicht schlecht. Vor allen Dingen kann man dann auch ein paar neue Gedanken durch den Kopf gehen lassen und neue Berichte überlegen. Ich bin nur ein bißchen weg.
    Euer Willi Wacker

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