AG Düsseldorf verneint Verweisung auf kostengünsigere Werkstatt und spricht fiktive Verbringungskosten zu (Urt. v. 17.2.2009 -58 C 12920/08-).

Das nachfolgende Urteil des AG Düsseldorf ist noch vor der Veröffentlichung des VW-Urteils gefällt worden. Die Ausführungen des Gerichtes zur Verweisung auf angeblich gleichwertige Werkstätten sind aber auch heute noch aktuell, so dass die Redaktion es gerechtfertigt sah, dieses Urteil hier einzustellen. Dies auch insbesondere im Bezug auf die fiktiven Verbringungskosten. Im übrigen fällt auf, dass sich die Dezernenten der Zivilprozessabteilungen des AG Düsseldorf  offenbar abgestimmt haben.  Der Wortlaut der Urteile vom 17.2.2009 des AG Düsseldorf ist vollkommen identisch. Vgl. auch das morgen erscheinende Urteil des AG Düsseldorf vom 17.2.2009. Nachfolgend das Urteil mit dem Aktenzeichen 58 C 12920/08:

Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 58 C 12920/08
vom 17.02.2009

Amtsgericht Düsseldorf

Urteil

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 758,97 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 86,64 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trät die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweils unterlegene Partei kann die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Gegner gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 758,97 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beklagte haftet dem Kläger unstreitig dem Grunde nach für Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 15.01.2008.

Der Kläger machte, anwaltlich vertreten, u.a. Netto-Reparaturkosten i.H.v. 3.233,97 € geltend. Den Reparaturkosten liegt das Gutachten des Sachverständigen … vom 22.01.2008 (Bl. 3 ff. d.A.) zugrunde, in dem u.a. die Stundenverrechnungssätze einer markengengebundenen Fachwerkstatt sowie 106,40 € Verbringungskosten eingestellt sind. Aus dem Gutachten geht hervor, dass es sich bei dem Klägerfahrzeug um einen Transporter Mercedes 316 Cdi handelt, der im Januar 2002 zugelassen wurde und im Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von ca. 290 Tkm aufwies. Als Schäden wurden eine angestauchte/eingedrückte B-Säule und Seitenwand hinten links festgestellt. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 12.500,00 € angegeben.

Die Beklagte hielt dem einen von ihr eingeholten Prüfbericht entgegen (Bl. 39 d.A.) in dem geringere Stundenverrechnungssätze einer namentlich benannten Fachwerkstatt am Ort des Klägers angesetzt und die Verbringungskosten gestrichen worden waren, so dass sich Reparaturkosten bei einer freien Werkstatt i.H.v. 2.403,32 € netto ergaben. Auf dieser Grundlage regulierte sie den allein noch streitigen Sachschaden mit einem Betrag 2.475,00 € und verweigerte mit Schreiben vom 20.03.2008 weitere Zahlungen. Auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, die der Klägervertreter einschließlich Sachverständigenkosten und Auslagenpauschale nach einem Wert von 3.725,21 € berechnet hatte, zahlte sie lediglich 316,18 €.

Die Differenz zu den Reparaturkosten und die restliche Rechtsanwaltskosten bilden die Klageforderung.

Der Kläger ist der Auffassung, er müsse sich bei der vorgenommenen fiktiven Abrechnung aufgrund seiner schadensrechtlichen Dispositionsfreiheit nicht auf eine Reparatur bei einer günstigeren aber nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen. Insoweit müsse entsprechend der Rechtsprechung des KG Berücksichtigung finden, dass in Anbetracht von Alter und Restwert die Reparatur in einer Marken- oder einer freien Werkstatt wertbildend sei. Auch sei vorgerichtlich die Gleichwertigkeit der Reparatur bei einer freien Werkstatt nicht ausreichend dargelegt worden und es sei zu bestreiten, dass dem Kläger die im Prüfbericht genannten Preise zugänglich gewesen wären.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 758,97 € sowie 86,64 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz 8 seit dem 20.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Kläger könne das Fahrzeug bei einer namentlich genannten, zertifizierten und spezialisierten Fachwerkstatt in unmittelbarer Nähe um den streitigen Betrag günstiger reparieren lassen und müsse sich daher gem. § 254 Abs. 2 BGB auf diese gleichwertige Schadenbeseitigungsmöglichkeit verweisen lassen. Aufgrund von Alter und Laufleistung sei es vernünftig, den Schaden in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen. Verbringungskosten könnten bei fiktiver Abrechnung ohnehin nicht verlangt werden.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte restliche Anspruch auf Ersatz des Sachschadens gem. §§ 115 VVG n.F., 249 BGB in zugesprochener Höhe zu.

Die Nebenforderungen sind nur teilweise begründet.

1.

Die Beklagte ist verpflichtet, auch die weiteren zu Unrecht im Hinblick auf günstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht-markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten.

a)

Im Anschluss an das sog. „Porsche-Urteil“ des BGH vom 29.04.2003, VI ZR 398/02 (NJW 2003, 21 2086) ist umstritten, ob sich der Geschädigte (insbesondere bei fiktiver Schadensberechnung) auf günstigere Reparaturkosten bei einer Reparatur bei einer nicht-markengebundenen Werkstatt verweisen lassen muss (vgl. die sehr umfängliche Übersicht bei AG Oldenburg U. v. 26.02.2008 Az.: 22 C 816/07 = BeckRS 2008 04946, OLG Düsseldorf NJW 2008, 3366; KG NZV 2008, 516; sowie aus jüngerer Zeit die Übersichten bei Handschuhmacher NJW 2008, 2622 und Figgener NJW 2008, 1349).

Der BGH hat in seiner o.g. Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass

  • der Geschädigte sich auf eine ihm mühelos ohne weiteres zugängliche, gleichwertige und 23 kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss
  • wenn konkrete Einwendungen gegen die Richtigkeit der in einem Sachverständigengutachten angesetzten Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt nicht vorgebracht werden, sich der Geschädigte nicht auf die abstrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fremdwerkstatt unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht verweisen lassen muss
  • Grundlage einer fiktiven Abrechnung nicht der abstrakte Mittelwert der Verrechnungssätze aller regionalen Marken- und freien Fachwerkstätten sein kann, da der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist und die dem Geschädigten eröffnete Möglichkeit der Schadenbehebung in eigener Regie nicht eingeschränkt werden darf, der Geschädigte nicht zu eigenen Erkundigungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit einer Fremdwerkstatt verpflichtet ist
  • der Geschädigte bei Vorlage eines Sachverständigengutachtens nicht verpflichtet ist zu einem etwaigen Minderwert einer Reparatur außerhalb einer Markenwerkstatt vorzutragen

Hieraus ist vielfach der Schluss gezogen worden, dass der Geschädigte sich zwar nicht auf eine abstrakte anderweitige günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müsse, wohl aber bei Gleichwertigkeit auf eine solche bei einer konkret benannten nicht-markengebundenen Fachwerkstatt, jedenfalls bei einem älteren Fahrzeug (vgl. jüngst: LG Mannheim v. 24.10.08 1 S 95/08 = BeckRS 2008, 22254; LG Hildesheim NZV 2008, 631 (beide bei etwa 10 Jahre alten Fahrzeugen); weitergehend LG Hechingen v. 19.09.08 3 S 11/08 BeckRS 2008, 21145 (gut 2 Jahre altes Fahrzeug).

Dem folgt das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit den hiesigen Berufungskammern (vgl. LG Düsseldorf U. v. 27.07.2007 Az.: 20 S 48/07; im gleichen Sinne entscheidet nach Auskunft ihres Vorsitzenden die 22. Berufungskammer des LG Düsseldorf) nur bedingt und im vorliegenden Fall nicht.

Der BGH hat die Grundsätze der Totalreparation und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten deutlich hervorgehoben. Er hat dem Geschädigten ausdrücklich zugebilligt, ohne weitere Darlegungen in Höhe der Stundensätze von Markenwerkstätten wie sie in einem Sachverständigengutachten festgestellt wurden, auch fiktiv abrechnen zu können.

Eine vom Schädiger zu beweisende Ausnahme hiervon ist daher nur dann anzunehmen, wenn die Abwicklung auf Gutachtenbasis aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten in einem Maße unwirtschaftlich ist, das mit tragfähigen Argumenten nicht mehr zu rechtfertigen ist.

In der aktuellen Rechtsprechung werden daher auch im wesentlichen zwei Aspekte hervorgehoben, die unter dem Oberbegriff der vom BGH genannten Gleichwertigkeit zu fassen sind.

Zum einen geht es darum welche Darlegungen zu welchem Zeitpunkt vom Schädiger zur technischen Gleichwertigkeit einer Reparatur bei einer markenfremden, freien Werkstatt zu verlangen sind. Zum anderen geht es darum, nach welchen Kriterien das Merkmal Gleichwertigkeit zu beurteilen ist, insbesondere ob und in welchem Ausmaß individuelle und subjektive Faktoren zu berücksichtigen sind.

Richtigerweise wird man verlangen müssen, dass der Schädiger dem Geschädigten möglichst umfängliche, objektive und konkrete Informationen zur technisch gleichwertigen anderweitigen Reparaturmöglichkeit zu kommen lässt (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Hier sind sicher Angaben zur Qualifikation (Meisterbetrieb, Zertifizierungen durch anerkannte und bekannte Organisationen), zur Verwendung von Originalteilen, zum evt. Eintritt in eine Herstellergarantie u.ä. zu fordern.

Ferner muss der Schädiger dem Geschädigten, dem keine weiteren eigenen Erkundigungspflichten zuzumuten sind, mindestens eine, richtigerweise wohl mehrere ortsnahe, technisch gleichwertige Fachwerkstätten nachweisen.

Soweit verlangt wird, dass diese Informationen zeitnah nach Anspruchsstellung und nicht etwa erst in der Klageerwiderung zu erteilen sind (OLG Düsseldorf a.a.O.), vermag das Gericht dem allerdings nicht zu folgen. Solange der Geschädigte nur fiktiv abrechnen will, kann er grundsätzlich auch noch zu jeder Zeit auf einen günstigeren Reparaturweg verwiesen werden. Hat er jedoch in Ermangelung eines tragfähigen Verweises auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit schon Vermögensdispositionen getroffen, sind diese zu ersetzen, Prozesskosten im Rahmen einer Erledigungserklärung nach § 91a ZPO.

Es kann vorliegend unterstellt werden, dass die Beklagte dem Kläger rechtzeitig eine technisch gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit nachgewiesen hat.

Dies allein genügt jedoch nicht.

Vielmehr ist im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung ein weiteres Merkmal mit auch subjektiver Prägung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um die Frage, ob die technisch gleichwertige und dem Geschädigten ohne weiters zugängliche Reparaturmöglichkeit auch zu einem vollständigen wirtschaftlichen Schadensausgleich führt und insbesondere ob und in welchem Umfang dem Geschädigten das Risiko einer etwaigen Minderung des Marktwertes zuzumuten ist.

Denn richtigerweise ist davon auszugehen, dass Arbeiten einer Markenwerkstatt nach wie vor von gewichtigen Teilen des Marktes als wertbildend für gebrauchte Fahrzeug angesehen werden. Dies gilt fraglos für regelmäßige Wartungsarbeiten, entsprechend aber auch für Unfallinstandsetzungsarbeiten.

Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit eine solche Einschätzung objektiv gerechtfertigt ist.

Ausreichend ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Reputation von Markenwerkstätten und das Vertrauen in diese bei weiten Teilen der Markteilnehmer tatsächlich größer sind. Damit bestehend die realistische Möglichkeit, dass der Marktwert des Fahrzeuges durch eine Reparatur in einer freien Werkstatt negativ beeinflusst wird (in diesem Sinne KG a.a.O.; LG Düsseldorf a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist dem Geschädigten unter dem Blickwinkel des § 254 Abs. 2 BGB nicht zuzumuten, irgendwelche Bemühungen (zum Beispiel seinerseits potentielle Käufer von der Gleichwertigkeit überzeugen zu müssen) oder Risiken in Form eines potenziellen Wertverlustes auf sich zu nehmen. Dieses Risiko ist vielmehr vom Schädiger zu tragen.

Selbstverständlich kann der letztgenannte Aspekt nicht grenzenlos für alle Fälle gelten, sondern nur dann, wenn trotz technischer Gleichwertigkeit bei vernünftiger Betrachtung eine Wertminderung aufgrund Reparatur in einer freien Werkstatt zu befürchten ist.

Dies wird nach Auffassung des Gerichts abhängig von der Fahrzeugklasse frühestens nach ca. 8 Jahren und/oder einer Laufleistungen von über 100 Tkm bejaht werden können, oder wenn Fahrzeuge auf dem Gebrauchtmarkt nur noch ca. 25% ihres Neupreises erzielen würden (vgl. auch LG Mannheim und LG Hildesheim: bei Fahrzeugen über 10 Jahren kein Wertfaktor, sowie andererseits KG a.a.O. Wertfaktor noch bei einem Fahrzeug von 8 Jahren und offenbar nicht optimalem Zustand, sowie bereits angedeutet im zitierten „Porsche-Urteil“ bei einem 7 Jahre alten Porsche). Ein weiterer geeigneter Aspekt könnte der prozentuale Anteil der Mehrkosten einer Reparatur in einer Markenwerkstatt am Wiederbeschaffungswert darstellen. Insoweit wird man einen Anteil von 10% wohl noch nicht als unvernünftig bezeichnen können.

Insgesamt ist Zurückhaltung geboten, wenn es darum geht, den Geschädigten auf einen vermeintlich günstigeren Wege des Schadensausgleiches zu verweisen. Dies gilt unter Berücksichtigung von § 254 Abs. 2 BGB bereits grundsätzlich, so dass es insbesondere -entgegen der augenscheinlichen Einschätzung der Beklagten – nicht darauf ankommt, ob die Reparatur in einer freien Werkstatt vernünftig oder „vernünftiger“ ist. Es ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht zulässig, dass der Schädiger oder das Gericht ihr Vorstellungen von „vernünftig“ an die Stelle derjenigen des Geschädigten setzen. Vielmehr findet die Dispositionsbefugnis des Geschädigten erst dort ihre Grenze, wo seine Entscheidungen als objektiv unvernünftig erachtet werden müssen. Damit ist im Zweifel zu Gunsten des Geschädigten zu entscheiden.

Dies gilt im konkreten Fall fiktiver Abrechnung von Unfallersatzkosten auf Basis der Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten auch vor dem Hintergrund folgender weiterer Überlegungen:

Es ist zum einen zu beachten, dass der Geschädigte, der fiktiv abrechnet, dem Schädiger den Ersatz der USt. erspart. Eine kleinliche Verweisung auf eine vermeintlich günstigere Reparaturmöglichkeit erscheint vor dem Hintergrund, dass die Netto-Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt selten höher ausfallen, als die Brutto-Reparaturkosten freier Werkstätten, unangebracht.

Ferner muss vermieden werden, dass im Rahmen des Verkehrsunfallschadensrechts mit zweierlei Maß gemessen wird. Dem Gericht ist insoweit nämlich kein Fall bekannt geworden, in dem ein Versicherer ein Schadensgutachten um die Stundenverrechnungssätze (und evt. Verbringungskosten und UPE-Aufschläge) kürzt um zu geringeren Reparaturkosten zu kommen, die unterhalb des Widerbeschaffungswertes liegen, und sich somit der Möglichkeit zu begeben, den Geschädigten auf eine Abrechnung auf Totalschadenbasis zu verweisen.

b)

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen kann der Kläger nicht auf eine kostengünstigere Reparatur in einer der von der Beklagten benannten Werkstätten verwiesen werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Transporter Mercedes 316 Cdi. Diese Fahrzeuge erreichen typischerweise in kurzer Zeit schon eine Laufleistung von mehreren 100 Tkm, sodass die Laufleistung vorliegend kein ausschlaggebendes Kriterium sein kann. Das Fahrzeug ist mit 6 Jahren zum Unfallzeitpunkt noch recht jung gewesen, denn es kann davon ausgegangen werden, dass derartige Fahrzeug mindestens 12-15 Jahre im Einsatz bleiben können. Das Fahrzeug hatte lt. Gutachten keine erkennbaren Vorschäden und befand sich in einem ordentlichen Zustand. Der Unfall hat zu einer kaufrechtlich offenbarungspflichtigen Beschädigung eines tragenden Teils (B-Säule) geführt.

Vor diesem Hintergrund kann es noch nicht als unvernünftig angesehen werden, zur Vermeidung des Risikos eines Wertverlustes die Mehrkosten von gut 850,00 € (ca. 7,5% des Wiederbeschaffungswertes) einer Reparatur in einer Markenwerkstatt in Kauf zu nehmen.

Daher ist im konkreten Fall eine schadensrechtliche Gleichwertigkeit im vorbeschriebenen Sinne nicht gegeben, so dass der Kläger zurecht auf Basis der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt abgerechnet hat.

Damit sind entgegen der Auffassung der Beklagtenseite auch erforderliche Verbringungskosten zu erstatten. Unrichtig ist insoweit die rechtliche Einschätzung, derartige Kosten und auch sog. UPE-Zuschläge (die hier jedoch nicht einmal angesetzt wurden) seien bei einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Vielmehr hat sie das OLG Düsseldorf a.a.O. zuletzt nochmals ausdrücklich als abrechnungsfähig erachtet, es sei denn, es stünde fest, dass sie bei der oder den ortsansässigen Markenwerkstätten tatsächlich nicht erhoben würden. Hierfür trägt die für die Widerlegung der im klägerischen Gutachten enthaltenen Angaben darlegungspflichtige Beklagte jedoch nichts näheres vor.

Die Beklagte hat daher 3.233,97 € Reparaturkosten zu erstatten. Nach unstreitiger  Zahlung/Verrechnung i.H.v. 2.475,00 € ergibt sich mithin eine Restforderung von 758,97 €.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB ab dem Abrechnungsschreiben der Beklagten.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nach einem Streitwert von 3.725,21 € zu berechnen und belaufen sich damit auf 402,82 €, sodass nach Zahlung von 316,18 € eine Differenz von 86,64 € auszugleichen ist. Zinsen sind insoweit ebenfalls ab dem 20.03.08 geschuldet.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zuvielforderung war geringfügig und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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