AG Frankfurt am Main verurteilt Versicherer und dessen VN als Gesamtschuldner zur Zahlung restlichen Schadensersatzes gem. Urteil vom 30.11.2009 (30 C 1517/09-20).

Das AG Frankfurt verurteilte VN und Versicherung zur Zahlung restlichen Schadensersatzes. Das schlichte Bestreiten der Beklagten hat dabei nichts geholfen. Nachfolgend das Urteil des AG Frankfurt am Main:

Amtsgericht Frankfurt am Main
Az.: 30 C 1517/09-20
vom 30.11.2009

URTEIL

Im Namen des Volkes

Im Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen
1 ) – Beklagter –
2 ) – Beklagte –

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 30 durch Richterin am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2009 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.358,74 Euro nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.5.2009 zu zahlen;

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Rechtsschutz Vers.-AG zu Schaden-Nr … außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 14.7.2009 zu zahlen;

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von weiteren außergerichtlichen Anwaltskosten für die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 44,98 Euro freizustellen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollutreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.

Am 25. März 2009 kam es in Frankfurt am Main auf der Ludwig-Erhard-Anlage in nördlicher Richtung kurz hinter der südöstlichen Durchfahrt zum Unfall zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug des Beklagten zu 1). Beide Parteien waren zum Unfallzeitpunkt Führer ihrer Fahrzeuge.

Über den Unfallhergang herrscht Streit.

Die Klägerin behauptet, sie habe die mittlere Spur der Friedrich-Ebert-Anlage befahren in der Absicht, im weiteren Verlauf in Richtung Rödelheim zu fahren. Wegen der Straßenführung im Bereich der Unfallstelle wird auf die Verkehrsunfallskizze in der beigezogenen Unfallakte des Regierungspräsidiums Kassel zu Aktenzeichen … Bezug genommen Zum Unfall sei es gekommen, weil der links neben der Klägerin fahrende Beklagte zu 1) plötzlich und unvermittelt die Fahrspur nach rechts gewechselt habe. Trotz starker Bremsung habe die Klägerin die Kollision nicht vermeiden können.

Von dem auf Euro 2.712,47 bezifferten Gesamtschaden regulierte die Beklagte zu 2) vorprozessual die Hälfte. Die zweite Hälfte verfolgt die Klägerin mit dem vorliegenden Prozess weiter.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin 1.358,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 6.5.2009 zu zahlen,

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die … Rechtsschutz Vers. AG zu Schaden-Nr. … außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit 14.7.2009 zu zahlen,

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von weiteren außergerichtlichen Anwalts-kosten für die Einholung der Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 44,98 Euro freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Beklagte zu 1) habe den rechten der drei Linksabbiegerstreifen der Ludwig-Erhard-Anlage befahren, die Klägerin sei auf der rechts benachbarten Spur, einer reinen Geradeausspur gefahren. Zum Unfall sei es gekommen, weil die Klägerin plötzlich und unvermittelt die Fahrspur nach links gewechselt habe.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die bereits bezeichnete Unfallakte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens in Verbindung mit dem Inhalt der Unfallakte steht fest, dass der Unfall auf einen schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) zurückzuführen ist.

Der Beklagte zu 1) verletzte die Vorschrift des § 7 Abs. 5 StVO, indem er den Fahrstreifen wechselte, ohne sich zuvor darüber zu vergewissern, ob dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.

Dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie ihn die Klägerseite schildert, folgt daraus, dass nach den Feststellungen der unfallaufnehmenden Beamten die an der Unfallstelle gesicherten Bremsspuren auf der kombinierten Linksabbieger – und Geradeausspur der Ludwig-Erhard-Anlage liegen und vom Klägerfahrzeug stammen. Denn dies ist widerspruchsfrei mit der Unfalldarstellung der Klägerin in Einklang zu bringen, die ausweislich ihrer Einlassung gegenüber der Polizei die Absicht hatte, im weiteren Verlauf nach Rödelheim zu fahren, weshalb sie nach links abbiegen wollte und musste. Die von ihr befahrene mittlere Fahrspur der Friedrich-Ebert-Anlage ist als kombinierte Linksabbieger- und Geradeausspur ausgewiesen, so dass diese Fahrweise zulässig war. Der links neben der Klägerin fahrende Beklagte zu 1), der in seiner schriftlichen Einlassung gegenüber der Polizei angab, dass er nach Bad Vilbel fahren wollte, musste also die Fahrspur wechseln, denn die von ihm bis zum Unfall innegehaltene Spur war eine reine Linksabbiegerspur. Bei dem Versuch, die Kollision zu vermeiden, muss demzufolge die Klägerin ein Bremsmanöver eingeleitet haben. Entsprechend wurden Bremsspuren auf der von ihr befahrenen Spur gesichert.
Demgegenüber passt die Unfalldarstellung der Beklagten nicht zu den örtlichen Gegebenheiten und den gesicherten Spuren.

Zum einen tragen die Beklagten bereits unschlüssig vor: Wenn die Klägerin die „mittlere Spur der Friedrich-Ebert-Anlage“ befahren hat, dann kann der Beklagte zu 1), der sich „bereits auf dem rechten der drei Linksabbiegerfahrstreifen befand“ (Schriftsatz vom 6.10.09), nicht links von ihr gefahren sein. Denn es handelt sich dabei um ein und denselben Fahrstreifen, wie der amtlichen Unfallskizie in der Beiakte entnommen werden kann.

Zieht man zum Verständnis des Beklagtenvortrags die vom Beklagten zu 1) selbst gefertigte Skizze heran, so ergibt sich daraus, dass die Klägerin die äußerste rechte reine Geradeausspur der Friedrich-Ebert-Anlage und im weiteren Verlauf der Ludwig-Erhard-Anlage befahren haben soll. Das steht nicht nur in Widerspruch zum Vortrag der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, sondern es passt auch nicht zur Lage der Bremsspuren. Denn diese hätten sich – den Beklagtenvortrag als wahr unterstellt – auf der äußersten rechten Spur befinden müssen. Wenn also die Parteien zwei benachbarte Fahrstreifen befuhren, was Voraussetzung für den Unfall ist, dann muss der Beklagte zu 1) die ausschließlich zum Linksabbiegen vorgesehene zweite Spur von links auf der Ludwig-Erhard-Anlage befahren haben und sodann gleichsam unter Korrektur der fehlerhaften Voreinordnung im letzten Moment geradeaus bzw. nach rechts gefahren und dabei in die Spur der Klägerin geraten sein, die ordnungsgemäß voreingeordnet im Begriff war, der ihr zugeordneten Spur folgend nach links abzubiegen.
Eine weitere Beweiserhebung war nach alledem nicht erforderlich, so dass wie erkannt zu entscheiden war.

Die begehrten Unkosten liegen mit Euro 25,00 am oberen Rand des üblicherweise zuerkannten Pauschbetrages. Die Nebenforderungen sind begründet unter Verzugsgesichtspunkten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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